Abwär­me­nutzung: Drei in einem Streich

Vor ein paar Tagen erreichte uns die Meldung, dass in Hamburg eine große Wärme­pumpe zur Nutzung zur Abwärme des städti­schen Klärwerks gebaut werden soll. In dieser Anlage wird nicht nur das Abwasser der Hamburger, sondern auch das von Nachbar­ge­meinden gereinigt. Ermög­licht werden solche Projekte in Zukunft wohl auch durch neue Förder­mög­lich­keiten für die Nutzung von Abwärme aus Kläran­lagen im Gesetz­entwurf für den Kohle­aus­stieg, durch den das Kraft-Wärme-Kopplungs­gesetz (KWKG) entspre­chend ergänzt werden soll. Das ist einer­seits ein Beitrag zur Wärme­wende, anderer­seits verhindert es, dass die Abwärme in den Fluss gelangt.

Rechtlich ist das Einleiten von zwar geklärten, aber warmen Abwässern oder Kühlwasser von Kraft­werken in Gewässer nämlich nicht unpro­ble­ma­tisch. Denn wasser­rechtlich stellt dies eine Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasser­haus­halts­gesetz (WHG) dar. Es muss daher gemäß § 8 Abs. 1 WHG zugelassen werden. Eine entspre­chende Erlaubnis muss den Anfor­de­rungen des § 57 Abs. 1 WHG genügen. Darin wird zum einen auf die Anfor­de­rungen an Gewäs­ser­ei­gen­schaften verwiesen, die letztlich das Gewässer als Ökosystem schützen sollen. Zum anderen darauf, die Schäden durch die Einleitung nach dem Stand der Technik möglichst gering zu halten.

Wenn die Idee mit der Wärme­pumpe Schule macht, wäre das bei Abwärme von Kraft­werken in dreifacher Hinsicht sinnvoll: Weil es der Kühlung dient, der effizi­enten Energie­nutzung und dem Gewäs­ser­schutz (Olaf Dilling).

2020-03-03T16:26:18+01:0025. Februar 2020|Naturschutz, Umwelt, Wärme, Wasser|

Wärme: Neues vom GEG

Angesichts der großen Themen rund um die Energie­wende ist das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG, hier der Entwurf) gegen­wärtig ein bisschen in den Hinter­grund gerückt (wir haben schon mehrfach berichtet). Immerhin: Am 29.01.2020 stand die erste Lesung des GEG auf der Tages­ordnung der 142. Sitzung dieses Bundes­tages, und es ist aufschluss­reich für das, was kommt, wie das Thema aktuell disku­tiert wurde.

Die erste Überra­schung: Die Koalition – hier in Gestalt des Abgeord­neten Carsten Müller (CDU) – spricht selbst aus, das Gesetz habe „noch Luft nach oben“. Was manchen klammen Bürger­meister nicht freuen wird: Die öffent­liche Hand soll ihrer Vorbild­funktion gerechter werden, sprich: Für öffent­liche Gebäude soll wohl ein höherer Effizi­enz­stan­dards gelten. Die Rede ist nun doch vom KfW-Effizi­enz­standard 55. SPD und die Grüne Opposition zeigten sich angetan, es ist damit wohl anzunehmen, dass es in diesem Punkt nicht bei den letzten Plänen bleibt.

Auch beim Thema „Innova­ti­ons­klauseln“ scheint es Spiel­räume zu geben, bei der Nachschärfung des Quartiers­an­satzes, mögli­cher­weise auch bei der Ladeinfra­struktur und synthe­ti­schen Baustoffen.

Was in der Debatte aber auch deutlich wurde: Die von den GRÜNEN und der Linken gefor­derte Anhebung des gefor­derten Effizi­enz­stan­dards wird es nicht geben. Es bleibt voraus­sichtlich beim KfW-Standard 70, der schon heute gilt, und nun auch künftig als „Niedrigst­ener­gie­standard“ verkauft werden soll. Dies ist auf den ersten Blick eine Erleich­terung für Bauherren. Angesichts des Umstandes, dass mittel­fristig eine deutliche Verrin­gerung der CO2-Emissionen im Bestand unumgänglich sein dürfte, um die Klima­ziele zu schaffen, ist es gut möglich, dass das Festhalten am heute geltenden Standard die Inves­ti­tionen nur in die Zukunft verlagert, und dass die Erleich­terung im Gebäu­de­be­reich auch kurzfristig zulasten der anderen Sektoren gehen müssen, um die europäi­schen Ziele zu erreichen oder zumindest nicht völlig zu verfehlen.

Es bleibt gleichwohl abzuwarten, zu welchen Ergeb­nissen die nun befassten Bundes­tags­aus­schüsse nun gelangen (Miriam Vollmer).

2020-02-24T21:33:08+01:0024. Februar 2020|Energiepolitik, Umwelt, Wärme|

Grünheide: Rein in die Kartoffeln, raus aus den Kartoffeln?

Letzte Woche ging durch die Presse, das OVG Berlin-Brandenburg (OVG BB) hätte Teslas Rodungs­pläne im branden­bur­gi­schen Grünheide gestoppt. Gestern hieß es nun, es dürfe doch gerodet werden. Auf Nicht-Juristen macht das einen ziemlich konfusen Eindruck. Was aber ist nun tatsächlich passiert?

Das Gelände in Grünheide, wo Tesla seine etwas unbescheiden „Gigafactory“ genannte Autofabrik bauen will, ist als Gewer­be­gebiet ausge­wiesen. Es handelt sich also nicht um ein Gebiet, das für eine naturnahe Nutzung vorge­sehen ist. Die Bäume, die dort stehen, sind auch kein „echter“ Wald, sondern eine Kiefer-Monokultur, am ehesten vergleichbar mit einem Maisfeld. Anders als natur­nähere Wälder speichern sie auch kein CO2 dauerhaft, sondern werden nach einigen Jahren geplant abgeholzt. Dem wird durch die Abholzung durch Tesla nun vorge­griffen. Zu beachten ist, dass Tesla das Werks­ge­lände auf Grundlage einer am 12.02.2020 erteilten Geneh­migung für den vorzei­tigen Beginn roden will, bevor die Vegeta­ta­ti­ons­pe­riode beginnt. Was Tesla im Frühling nicht schafft, soll im Herbst gerodet werden.

Die Grüne Liga e. V. ging umgehend gegen die Rodungs­pläne von Tesla vor. Anders als der Name es vermuten lässt, hat der Umwelt­verband nichts mit der gleich­na­migen Partei zu tun. Es handelt sich um einen ostdeut­schen Verband, der in den letzten Tagen der DDR als Sammel­be­wegung der oft kirch­lichen Umwelt­gruppen der DDR entstand. Er ist also regional gut verankert, aber nicht so groß und bekannt wie andere gesamt­deutsche oder gar weltweit operie­rende Umwelt­ver­bände. Anders als einigen anderen Gruppen, die die Pläne bekämpfen, geht es dem Verband nicht um eine grund­sätz­liche Opposition gegen die Elektro­mo­bi­lität, sondern er fürchtet vor allem um das örtliche Trink­wasser, befürchtet aber auch Präzen­denz­fälle für ungewöhnlich schnelle und in den Augen der Kritiker übermäßig hemds­ärmlige Genehmigungsverfahren.

Nun dauern Verwal­tungs­pro­zesse lange. Die Grüne Liga e. V. ging deswegen per Eilver­fahren gegen die Geneh­migung des vorzei­tigen Beginns der Arbeiten vor. Anders als vielfach angenommen, sind Eilver­fahren nicht einfach nur sehr schnelle Prozesse. Sondern sie treffen Regelungen für den Zeitraum, bis der parallel laufende „normale“ Prozess (oder auch ein Wider­spruchs­ver­fahren) beendet ist. Weil ein Eilver­fahren nur nur vorläufig regelt und schnell regeln muss, findet deswegen nur eine summa­rische Prüfung statt, also ein eher überschlä­giger Check, was an der Sache dran ist, und eine Betrachtung, wie eilig es denn ist. Vor Verwal­tungs­ge­richten gibt es zwei Arten von Eilver­fahren, zum einen geht es um die Anordnung bzw. Wieder­her­stellung der aufschie­benden Wirkung von Wider­spruch und Klage (also „erst mal abwarten“), zum anderen um Regelungen für die Zwischenzeit. Hier war ein Antrag auf Wieder­her­stellung der aufschie­benden Wirkung des Wider­spruchs der Grünen Liga e. V. beim Verwal­tungs­ge­richt (VG) Frankfurt/Oder gestellt und von diesem am 14.02.2020 abgelehnt worden.

In Eilver­fahren gibt es nur, aber auch immerhin, zwei Instanzen. Die Grüne Liga e. V. ging also gegen die Abweisung ihres Antrags durch die Frank­furter Richter vor und erhob Beschwerde vor dem OVG BB. Nun braucht auch ein Eilver­fahren Zeit, zumindest einige Tage. Das OVG BB musste also für die – wenigen – Tage, die das Verfahren beanspruchen würde, eine Regelung treffen. Nun galt ja wegen der Abweisung des Antrags auf Wieder­her­stellung der aufschie­benden Wirkung durch das VG die Geneh­migung des vorzei­tigen Beginns der Arbeiten am Werks­ge­lände weiter. Tesla hätte also bis zum Beschluss des OVG BB die ganze Fläche abholzen und das Verfahren damit ad absurdum führen können. Deswegen erließ das OVG BB einen sogenannten „Hänge­be­schluss“.

Hänge­be­schlüsse sind in der VwGO nicht extra geregelt. Sie beruhen direkt auf der Rechts­schutz­ga­rantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Sie sollen sicher­stellen, dass überhaupt ein effek­tiver Rechts­schutz statt­finden kann, was natürlich nicht der Fall wäre, wenn die streit­ge­gen­ständ­liche Kiefern­pflanzung zum Zeitpunkt der Entscheidung im Beschwer­de­ver­fahren gar nicht mehr da wäre. Das OVG BB stoppte die Rodung  mit Beschluss vom 15.02.2020 (Az.: OVG 11 S 8.20) also nicht nach einer inhalt­lichen Prüfung aus Bedenken gegen die Rodung heraus. Sondern um sich Zeit zu verschaffen, um die Angele­genheit zumindest so summa­risch zu prüfen, wie es im Eilver­fahren eben nötig ist.

Das ging nun schnell: Bis zum 18.02.2020 hatte die Behörde Gelegenheit sich zu äußern, am 20.02.2020 befand das OVG BB, dass die Voraus­set­zungen einer Geneh­migung des vorzei­tigen Beginns vorliegen und Tesla weiter roden darf. Über die endgültige Geneh­migung ist damit noch keine Aussage getroffen worden, denn diese ist ja noch gar nicht in der Welt. Hier läuft das Verfahren, in dem bis zum 05.03.2020 noch Einwen­dungen erhoben werden können, die dann am 18.03.2020 erörtert werden. Es wäre überra­schend, wenn nicht auch die dann voraus­sichtlich ergehende Geneh­migung erneut angegriffen würde (Miriam Vollmer).

 

2020-02-21T09:32:50+01:0021. Februar 2020|Industrie, Umwelt, Verkehr|