Informationsfreiheit: Auskunft über vertrauliche Ministergespräche

“Ja, Sackra! Jetzt darf ein Minister noch nicht einmal vertrauliche Gespräche führen”, wird manch einer jetzt vielleicht denken. Und tatsächlich hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg einen entsprechende Beschluss gefällt. Demnach hat ein ZDF-Journalist gegen das Bundesverkehrsministerium (BMVI) einen presserechtlichen Auskunftsanspruch über Gespräche des Ministers. Die Sache dreht sich um ein Treffen des Bundesverkehrsministers Andreas Scheuer mit Daimler-Chef Dieter Zetsche Ende Mai 2018.

Hintergrund war die drohende Verhängung von Ordnungsgeldern in Milliardenhöhe wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen. Der Journalist hatte im BMVI einen mehrseitigen Katalog mit Fragen vorgelegt. Diese Fragen beziehen sich zum einen auf die Inhalte des “vertraulichen” Gesprächs mit Zetsche selbst, zum anderen auf die Prüfungen im BMVI und im Kraftfahrbundesamt. Insbesondere interessiert den Journalisten, ob sich als Ergebnis der Prüfung ergeben hätte, dass die Verhängung der Ordnungsgelder rechtlich alternativlos sei: Hat es, im Jargon der Verwaltung formuliert, nämlich eine “Ermessensreduzierung auf Null” gegeben? In der Tat ist dies eine Frage von erheblicher politischer Brisanz. Denn letztendlich wurden nie Ordnungsgelder verhängt.

Nun hat sich die Regierung auf den Schutz ihres “Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung” berufen. Gemeint ist ein Bereich, in dem die Freiheit und Offenheit der Willensbildung geschützt wird. So dass ein Beamter (oder in diesem Fall eben ein Minister) auch mal etwas sagen darf, was nachher nicht öffentlich auf die Goldwaage gelegt werden sollte. Allerdings hat das OVG dieses Argument verworfen. Denn die Bundesregierung habe dies nicht nachvollziehbar anhand konkreter Umstände des Einzelfalls begründet. Ohnehin ging es letztlich eher um einen Fall, in dem die Willensbildung bereits abgeschlossen gewesen sei.

Umgekehrt musste der Antragsteller, also der Journalist, begründen, warum er bereits im Eilverfahren und nicht erst im Hauptsacheverfahren Auskunft erhalten wolle. Denn grundsätzlich soll die Entscheidung der Klage in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Und Informationen die einmal in der Öffentlichkeit sind, lassen sich nicht mehr verschweigen. Dass das OVG Berlin-Brandenburg dennoch zugunsten des Antragsstellers entschieden hat, ist wegweisend für die Effektivität der Durchsetzung von Informationsansprüchen. Begründet hat das OVG die ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache damit, dass bei weiterem Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache der Neuigkeitswert der Informationen nicht mehr gegeben sei. Das finden wir einen sehr plausiblen Grund: Auskunftsansprüche würden in den meisten Fällen in der Tat leer laufen, wenn gewartet werden müsste, bis die Informationen nicht mehr aktuell sind (Olaf Dilling).

2020-02-20T10:26:01+01:0020. Februar 2020|Industrie, Umwelt, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Emissionshandel: Zuteilungsanpassungen 2021 – 2030

Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen beruht aktuell wie künftig auf lange vergangenen Zeiträumen. Schon deswegen kommt es oft vor, dass sich zwischenzeitlich die Emissionen einer Anlage deutlich ändern, beispielsweise durch Zubau. Oder es kommen Kunden dazu oder springen ab.

In der aktuell laufenden dritten Handelsperiode hat das Emissionshandelsrecht auf die Herausforderungen, die mit einer Anpassung verbunden sind, eine einzigartig komplizierte Lösung gefunden. Dass diese Regelungen nicht in die vierte Handelsperiode, also die Jahre ab 2021 bis 2030, perpetuiert werden, ist für alle Beteiligte eine Erlösung. Statt dessen hat der EU-Richtliniengeber in Artikel 10a Absatz 20 der Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EU vorgesehen, dass bei Veränderungen der Produktion von mindestens 15% nach oben oder unten auch die Zuteilung von Emissionsberechtigungen angepasst wird. Die Details sollte eine Verordnung regeln, nunmehr in Kraft als Durchführungsverordnung 2019/1842.

Was hat der Verordnungsgeber uns nun beschert?

* Naturgemäß bezieht sich die Anpassung der Zuteilung von Emissionsberechtigungen jeweils auf die einzelnen Zuteilungselemente.

* Ausgangspunkt der Berechnung, ob 15% oder mehr Veränderung vorliegt, ist die Aktivitätsrate, die jeweils – also bemessen am jeweiligen Zuteilungszeitraum – der Zuteilung zugrunde liegt.

* Vergleichsgröße ist die “durchschnittliche Aktivitätsrate. Diese beruht auf den Produktionszahlen aus zwei Kalenderjahren. Erwägungsgrund 7 enthält eine missverständliche Formulierung, nach der das eine Jahr der durchschnittlichen Aktivitätsrate stets das erste Jahr der Zuteilungsperiode (also initial 2021) wäre, tatsächlich geht es um die zwei Jahre vor der Anpassung der Zuteilung auf Basis der Berichterstattung im Rahmen der bekannten Mitteilungen zum Betrieb, Art. 2 Nr. 1 der DVO 2019/1842.

* Die jährlichen Mitteilungen zum Betrieb sind künftig zu verifizieren. Wer nichts (oder erkennbar Unrichtiges) vorlegt, wird geschätzt.

* Beträgt die Differenz zwischen der historischen Aktivitätsrate, die der Zuteilung zugrunde liegt, und der Aktivitätsrate in den jeweils letzten zwei Jahren 15% oder mehr, wird die Zuteilung von EUAs in dem Verhältnis verringert oder erhöht, wie es der Veränderung der Produktion entspricht, also nicht in Stufen, wie es mal im Gespräch war, sondern exakt.

* Es gilt eine Mindestgrenze von 100 Zertifikaten für eine Veränderung im Jahr.

* Eine unter Umständen schwierige Regelung enthält Art. 5 Abs. 3 der DVO: Wenn eine Zuteilung einmal angepasst worden ist, dann aber die Zuteilung wieder in einen Korridor von 15% plus/minus ausgehend von der historischen Produktion zurückkehrt, fällt die Zuteilung auf das Ursprungsniveau zurück. Das kann bedeuten: 2022 und 2023 ergeben sich 16% mehr, 2024 erhält das Unternehmen eine Anpassung. 2025 stellt sich auf Basis von 2023 und 2024 heraus, dass die Abweichung nur noch 14% beträgt, worauf nicht 1% der Mehrzuteilung verloren geht, sondern die gesamte Anpassung. Hier stellt sich durchaus die Frage, ob dies von der Richtlinie eigentlich so gedeckt sein kann.

* Gab es schon eine Anpassung, wird nur noch dann weiter angepasst, wenn jeweils mehr als 5% weitere Veränderungen der Produktion stattgefunden haben.

* Neue Anlagen bekommen in den ersten beiden Jahren Zertifikate auf Basis der Aktivitätsrate des Zuteilungsjahres, ab dem dritten auf den Vorjahren. Ab dem vierten wird nach der 15%-Regel angepasst.

* Negative Änderungen der Aktivitätsraten bei Zuteilungselementen auf Basis von Wärme oder Brennstoff werden nicht nach unten angepasst, wenn die Senkung auf gestiegene Energieeffizienz zurückzuführen ist.

* Art. 6 Absatz 2 der DVO 2019/1842 enthält Sprengstoff. Hiernach kann die Behörde unter bestimmten Umständen bei Zuteilungselementen mit Wärme- und Brennstoffbenchmark die Anpassung verweigern, obwohl mehr produziert wurde.

Wie die Regelungen sich im Ergebnis konkret auswirken, muss anhand des Einzelfalls geprüft und bewertet werden. Wenn Sie Auslastungs- oder Anlagenänderungen schon heute absehen können, sollten Sie schon heute eine zumindest grobe Einschätzung vornehmen, womit Sie rechnen dürfen oder müssen (Miriam Vollmer).

2020-02-19T09:26:31+01:0019. Februar 2020|Emissionshandel, Umwelt|

StVO-Novelle: Freie Fahrt für Verkehrsexperimente

Letzten Freitag wurde im Bundesrat über die StVO-Novelle des Bundesverkehrsministeriums (BMVI) beschlossen. Die Länder stimmten dem Entwurf dabei in ihrem Beschluss grundsätzlich zu. Sie knüpften dies allerdings an die Bedingung zahlreicher Änderungen. Damit wird der Weg für die neue StVO frei, sobald die Bundesregierung diese Änderungen umsetzt und die Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündigt wird.

Neben den hier bereits vorgestellten Vorteilen für die Sicherheit von Fahrradfahrern und Erhöhung bestimmter Bußgeldvorschriften, die wir hier bereits vorgestellt haben, soll es auch Verbesserungen für Car-Sharing geben. Zu den Änderungen des Bundesrates gehört eine etwas umfassendere Anpassung der Bußgeldvorschriften, etwa eine moderate Erhöhung der Strafen für das Parken ohne Parkschein. Außerdem lehnte der Bundesrat die geplanten Öffnung der Busspuren für Pkw mit mehr als drei Personen ab sowie das generelle Verbot, Fahrräder am Straßenrand zu parken. Das ist auch eine gute Nachricht für Fußgänger, denn die Bürgersteige sind ohnehin durch viele Fahrräder und E-Roller eingeengt. Zumindest haben Kommunen nun weiterhin die Möglichkeit, Parkmöglichkeiten für Fahrräder und E-Kleinstfahrzeuge ohne Umwidmung am Straßenrand auszuweisen.

Interessant an der beschlossenen Novelle der StVO ist übrigens die Erleichterung von Verkehrsversuchen bzw Erprobungsmaßnahmen. Zwar gab es bislang schon eine Erprobungsklausel in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO, die es ermöglichte, verkehrssichernde oder -regelnde Maßnahmen vorübergehend zu erproben. Allerdings galt dafür bislang eine hohe Anforderung des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO, nach der eine aufwendige Begründung mit einer erheblich erhöhten Gefahrenlage (nach der Rechtsprechung: 2/3) nötig war.

Nach der Neufassung der Experimentierklausel und die Ergänzung des § 45 Abs. 9 Satz 4 durch die Nr. 7 StVO ist dies nun nicht mehr nötig. Das erscheint uns auch sinnvoll, weil Gemeinden dadurch Spielräume bekommen, Maßnahmen ergebnisoffen zu erproben. Und nicht schon vorher wissen müssen, ob diese letztlich begründet sind (Olaf Dilling).

 

 

2022-05-06T15:49:44+02:0018. Februar 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|