Runter wie Öl

Das Umweltministerium erwägt, ab 2030 den Einbau neuer Ölheizungen zu verbieten. Geht es nach den beamteten Umweltschützern, soll in den nächsten zehn Jahren ein Zuschuss die Umrüstung im Bestand erleichtern. Sodann sollen die Anlagen abgeschaltet werden.

Hintergrund für diese Überlegungen ist der Umstand, dass bisher nur die großen, stationären Anlagen, deren Treibhausgasemissionen über den Emissionshandel reguliert werden, ihre Mindeurngsverpflichtungen erfüllen. Sowohl der Verkehr als auch der Gebäudebestand bleiben deutlich hinter den Sollvorgaben zurück. Dies ist nicht nur politisch brisant. Sondern kann die Bundesrepublik auch viel Geld kosten, weil die Minderungsziele verbindlich sind und über Vertragsverletzungsverfahren mit hohen Geldstrafen sanktioniert werden können.

Ob sich das Umweltministerium wirklich mit einem Verbot durchsetzt, ist aktuell noch unklar. Der Koalitionspartner sieht ein Verbot nämlich kritisch und setzt allein auf Förderungen und Freiwilligkeit. Dies wiederum sehen – soweit vorhersehbar – die Umweltverbände als unzureichend an und verweisen auf die bisweilen bescheidenen Erfolge rein freiwilliger Regelungen in der Vergangenheit.

Interessanter als die Frage, ob ein Verbot – möglicherweise flankiert durch eine hohe CO2-Steuer, die Ölheizungen ohnehin unwirtschaftlich macht – kommt, ist allerdings die Frage, wie Wärmesysteme der Zukunft aussehen könnten. Individuelle Lösungen wie die Wärmepumpe sind auf dem Vormarsch. Aber auch klassische Versorgungslösungen innerhalb der bestehenden Versorgerstrukturen verdienen mehr Aufmerksamkeit. Hier steht zu hoffen, dass es nicht nur bei Verboten bleibt. Sondern auch die Versorgungswirtschaft ertüchtigt wird, durch moderne KWK-Anlagen und einen wachsenden Anteil von Wärme aus Erneuerbaren Energien hocheffizient zu versorgen.

2019-09-10T01:07:56+02:0010. September 2019|Allgemein|

Zuckerbrot und Peitsche: Das Ende der Steinkohleverstromung in Deutschland

Wie die Regionen entschädigt werden sollen, in denen die Kohleverstromung eine wichtige Rolle für den Arbeitsmarkt spielt, ist inzwischen bekannt. Was allerdings noch aussteht: Der Plan, wie Deutschland den von der Kohlekommission ausgearbeiteten Kohleausstieg bis 2038 bewältigen will. Immerhin ist nun bekannt, wie sich die Bundesregierung den Ausstieg aus der Stein Kohleverstromung vorstellt. Mit einem Satz: Zuckerbrot und Peitsche.

Anders als einige Umweltverbände fordern, soll es keine entschädigungslose Abschaltung von Steinkohleblöcken geben. Vielmehr ist ein Ausschreibungsverfahren geplant. Der Mechanismus orientiert sich an dem, was die Branche schon für die Stromerzeugung aus Sonne und Wind kennt: Unternehmen bieten Kapazitäten an. Das günstigste Angebot kommt zum Zug. Da es hier ja um einen Stilllegungsprozess geht, wird natürlich nicht um den günstigsten Zuschlag konkurriert, sondern um die geringste Entschädigung für die Stilllegung von Blöcken. Um die Versorgungssicherheit nicht zu gefährden, wird die Reihenfolge aber noch einmal dahingehend modifiziert, welchen Einfluss dies auf die Netze hat. Dies ist auch wichtig, weil augenblicklich noch gar nicht absehbar ist, wie die Netzstruktur in den Dreißiger Jahren aussehen wird. Bekanntlich stoßen die großen Infrastrukturvorhaben im Netzausbau auf Schwierigkeiten und Widerstände, die das Ausbautempo deutlich verlangsamen könnten.

Doch neben dem Zuckerbrot finanzieller Entschädigungen für das vorzeitige Ende der Blöcke droht im Hintergrund Vater Staat mit der ordnungsrechtlichen Peitsche. Wenn nicht genug Kapazitäten freiwillig stillgelegt werden, wird nach Seniorität der Anlagen ordnungsrechtlich stillgelegt. Ob es dazu kommt? Dies hängt wohl ganz maßgeblich vom Kurs der Emissionsberechtigungen ab. Werden diese zu teuer, lohnt sich die Kohleverstromung ohnehin nicht mehr.

Immerhin hat die Bundesregierung nun auch beziffert, wie sie sich die Verringerung zeitlich vorstellt. Aktuell sind rund 20 GW Steinkohle aktiv. Fünf sollen in den nächsten drei Jahren vom Netz gehen. Bis 2030 sollen dann nur noch acht produzieren. 2038 soll der Ausstieg dann zu null vollendet sein.

Die volkswirtschaftliche Auswirkungen, aber auch individuelle Modellberechnungen sind aktuell allerdings noch nicht abschließend möglich. Denn für die deutlich emissionsintensiveren Braunkohlekraftwerke soll das Regelwerk nicht gelten. Hier muss das Wirtschaftsministerium noch liefern. Erst wenn auch dieser Entwurf auf dem Tisch liegt, lässt sich insgesamt der rechtliche Mechanismus rund um den Kohleausstieg bewerten.

2019-09-06T12:29:37+02:006. September 2019|Energiepolitik, Strom|

Achtung, SEPA

Am 5. September 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Entscheidung gefällt, die vielen Unternehmen Anlass geben sollte, einmal genau in ihre Formulare zu schauen: Das Lastschriftverfahren ist danach nur dann zulässig, wenn es nicht nur Kunden mit Sitz im Inland, sondern allen europäischen Kunden ermöglicht wird (C-28/18). 

Was war passiert? Die Deutsche Bahn AG – also ein privatwirtschaftliches Unternehmen – bot auf ihrer Homepage mehrere Möglichkeiten an, Bahntickets zu bezahlen. Eine dieser Möglichkeiten bestand im Lastschriftverfahren. Diese Möglichkeit konnte aber nicht jeder nutzen, der eine Bahnfahrkarte kaufen wollte. Hatte der Kunde keinen Wohnsitz in Deutschland, musste er einen anderen Zahlungsweg wählen, z. B. die Zahlung per Kreditkarte und Sofortüberweisung.

Dies missfiel einem österreichischen Verbraucherverband, der die Bahn in Wien auf Unterlassung verklagte. Der Verband obsiegte in erster Instanz, unterlag in zweiter, und in der obersten Instanz wurde der Rechtsstreit beim EuGH vorgelegt. Der Oberste Gerichtshof wollte wissen:

“Ist Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 260/2012 dahin auszulegen, dass dem Zahlungsempfänger verboten wird, die Zahlung im SEPA-Lastschriftverfahren vom Wohnsitz des Zahlers in dem Mitgliedstaat abhängig zu machen, in dem auch der Zahlungsempfänger seinen (Wohn‑)Sitz hat, wenn die Zahlung auch auf andere Art wie zum Beispiel mit Kreditkarte zugelassen wird?”

Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 260/2012 lautet:

“Ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, gibt nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gemäß Artikel 3 erreichbar ist.“

Interessant: Der Wortlaut verbietet es nicht, die Zahlung per SEPA-Mandat von einem deutschen Wohnsitz abhängig zu machen. Das Gericht legt seiner weiten Interpretation zugrunde, dass Auslandskonten normalerweise auch von Personen gehalten werden, die im Ausland wohnen. Jeder Europäer soll die Möglichkeit haben, nur ein Konto zu unterhalten und alle Lastschriftmandate über dieses Konto abzuwickeln. Dies hatte so schon der Generalanwalt in seinem Schlussplädoyer so vertreten.

Was folgt daraus nun für die Praxis? Klauseln, die gegen Verbotsgesetze verstoßen, sind nichtig. Um ein solches dürfte es sich auch hier handeln. Es könnte deswegen also auch z. B. ein Spanier die Zahlung über sein spanisches Konto im Wege des Lastschrifteinzugs verlangen, ohne dass ein Unternehmen darauf verweisen könnte, dass es diesen Zahlungsweg nur in Deutschland anbietet. Abgesehen von solchen Fällen ist es aber auch alles andere als ausgeschlossen, dass Unternehmen, die weiterhin nur Personen, die in Deutschland wohnen, Lastschriftzahlungen anbieten, deswegen abgemahnt werden, etwa wegen eines Wettbewerbsvorteils gegenüber anderen Unternehmen, die die erhöhten Kosten europaweiter Bonitätsörüfungen nicht scheuen.

2019-09-05T21:35:24+02:005. September 2019|Vertrieb, Wettbewerbsrecht|