Düngerecht und Nitratbelastung

Eigentlich war das Düngerecht erst 2017 reformiert worden. Doch dann hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) letztes Jahr im Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland entschieden, dass die Umsetzung durch die Düngeverordnung (DüV) nicht ausreicht. Die Vorgaben der europäischen Nitratrichtlinie  91/676/EWG seien nicht erfüllt. Zunächst war die Bundesregierung noch davon ausgegangen, dass die Entscheidung durch die jüngste Novellierung “überholt” worden sei. Allerdings sah die EU-Kommission das anders und hat auf einer weiteren Nachbesserung beharrt. Seither muss mal wieder angepasst werden. Und zwischen Bund, Ländern und Europäischer Kommission werden, bisher ohne abschließendes Ergebnis, Änderungsvorschläge zirkuliert.

Im Kern geht es darum, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um zu verhindern, dass Nitrate aus der Landwirtschaft in Gewässer oder ins Grundwasser gelangen. Zum Beispiel geht es um Regeln über das Düngen in Hanglagen, oder auf schneebedeckten oder gefrorenen Böden, über zeitliche Begrenzungen des Ausbringens von Festmist oder Obergrenzen bzw. prozentuale Reduktion der Stickstoffmenge pro Hektar. In vielen dieser Punkte hatte der EuGH bereits Mängel angemahnt. Inzwischen haben sich die Bundesministerien für Landwirtschaft und Umwelt auf Verschärfungen der Regeln geeinigt. Allerdings stieß der Kompromiss auf wenig Gegenliebe sowohl bei Wasser- und Umweltverbänden als auch bei der Landwirtschaft. Umstritten ist u.a. ob starre Obergrenzen und Reduktionsziele für alle Betriebe gelten oder ob ökologisch wirtschaftende Betriebe, die insgesamt ohnehin weniger Stickstoff eintragen, ausgenommen sein sollen.

Dass überhaupt Handlungsbedarf besteht, lässt sich angesichts des Anteils von ca. 90% an Oberflächengewässern, die den guten ökologischen Zustand verfehlen, kaum bestreiten. Die Trinkwasserqualität in Deutschland ist bisher zwar hervorragend, was aber auch daran liegen mag, dass die Schadstoffe erst mit einiger Verzögerung den Trinkwasserkörper erreichen.

2019-09-17T16:10:13+02:0017. September 2019|Allgemein, Umwelt, Wasser|

Antrag des BUND auf Erhöhung der Vorsorgeaufwendungen eines Tagebaus

Erst im April dieses Jahres vermeldete Betreiber LEAG die Einmilliardste Tonne Braunkohle aus dem Tagebau Welzow Süd, aber wenn es nach Klimaschützern geht, wird die Gesamtfördermenge wohl nicht mehr deutlich steigen. Doch nicht nur der “große” Kohleausstieg setzt der LEAG zu. Auf unkonventionellem Wge versuchen BUND und Client Earth, die Wirtschaftlichkeit des Betriebs zu reduzieren:

§ 56 Abs. 2 BBergG enthält eine Ermächtigung an die Bergämter, vom Betreiber Sicherheiten u. a. für die Nachsorge zu fordern. Wer einmal einen Tagebau gesehen hat, weiß, dass die Nachsorge ein überaus relevanter Punkt ist: Bis aus einem Tagebau ein See geworden ist, muss viel Geld für die Renaturierung aufgebracht werden.

In der gegenwärtigen Vorsorgevereinbarung ist laut BUND festgelegt, dass bis 2033 770 Mio. EUR angespart sind. Laut BUND und Client Earth sind aber nicht nur drei bis zehn Mrd. EUR – also das Vielfache – erforderlich. Es ist ihrer Ansicht nach auch illusorisch, dass der Tagebau so lange betrieben wird. Schließlich soll laut Kohlekommission zwischen 2022 und 2038 ganz ausgestiegen werden, und warum solte damit ausgerechnet dieser Tagebau bis in die Dreißiger Jahre laufen?

Um höhere Sicherheitsleistungen einzufordern, hat der BUND einen Antrag beim Landesamt für Geologie, Bergbau und Rohstoffe Brandenburg gestellt, um diesen zu verpflichten, eine viel höhere Sicherheitsleistung festzusetzen.

Ob der Umweltverband hierzu befugt ist, ist umstritten. Schon die Frage, ob das Umweltrechtsbehelfsgesetz überhaupt Anträge dieser Art zulässt, lässt sich trefflich diskutieren. Aber auch, ob die strenge Einhaltung dieser Norm vom BUND eingefordert werden kann. Und nicht zuletzt, wie es mit der inhaltlichen Richtigkeit der Annahme aussieht, die aktuelle Sicherheitsleistung sei zu niedrig. Insoweit ist der Ausgang eines Rechtsstreits durchaus ungewiss. Weit über dieses Verfahren hinaus ist der Antrag aber für Anlagenbetreiber generell interessant: Schon heute sind Umweltverbände über das Umweltrechtsbehelfsgesetz mächtige Kontrahenten der Betreiberseite, gerade in Genehmigungsverfahren. Möglicherweise gibt ihnen die Rechtslage noch weitere Instrumente in die Hand, die Einhaltung des umweltbezogenen Rechtsrahmens einzufordern.

2019-09-17T01:04:57+02:0017. September 2019|Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Über Freiheiten von Autofahrern und Klimaschützern

Zur Zeit tobt mal wieder eine ganz heiße umweltpolitische Debatte, der wir uns wohl nicht ganz entziehen können. Bei der BILD hieß es heute gewohnt prägnant: “Freiheit oder Klima?” Als dergestalt platte Alternative ging das auch gestandenen CDU-Bundestagsabgeordneten wie Ruprecht Polenz zu weit. Der auf Twitter darauf hinwies, man wolle sich ja auch nicht zwischen Vater und Mutter entscheiden müssen.

Tatsächlich überzeugt es bei näherer Betrachtung nicht, Freiheit und Klimaschutz gegeneinander auszuspielen. Denn wenn das eintritt, was Klimaforscher befürchten, geht es keineswegs nur um Luxusprobleme einer hypersensiblen, vegan-laktosefreien Fraktion von Öko-Hypochondern. Zu befürchten sind vielmehr Umwälzungen, von denen die Grundfesten unserer bürgerlichen Freiheiten untergraben werden. Ganz deutlich wird das für Küsten- und Inselbewohner. Sie haben keine Wahl, sie müssen weichen oder zumindest in bisher nicht bekanntem Ausmaß deichen. Letztlich sind jedoch alle von extremen Wetterereignissen, Überschwemmungen, Dürren, Wirbelstürmen oder Hitzewellen betroffen. Dadurch werden die Möglichkeiten zu einem selbstbestimmten und planbaren Leben ganz unmittelbar eingeschränkt.

Aber um nun noch mal konkret zu werden: Sollte man deshalb jetzt SUVs verbieten? Oder geht dann die Freiheit flöten? Auch hier ist die Alternative möglicherweise trügerisch. Denn einerseits kann Freiheit auch beanspruchen, wer von übermäßig breiten Kraftfahrzeugen zugeparkte Bürgersteige benutzen will. Oder wer, wie oben gesagt, begründete Sorgen um seine Wahlmöglichkeiten in nicht allzuferner Zukunft hat. Andererseits stellt sich aus rechtlicher Sicht die Frage nach der Verhältnismäßigkeit eines solchen Verbotes: Können die Ziele eines SUV-Verbots nicht auch auf andere, effektivere und weniger eingreifende Weise erreicht werden?

Tatsächlich wären, was den Klimaschutz angeht, höhere Kosten für CO2 das Mittel der Wahl, durch eine CO2-Steuer oder durch Einbeziehung des Verkehrs in den Emissionshandel. Was den hohen Platzbedarf der SUVs angeht, würden in den Innenstädten vielleicht schon ganz pragmatische Maßnahmen der Parkraumverknappung helfen. Sinnvoll wäre es möglicherweise, einen Großteil der Parkplätze für Fahrzeuge unter 2 m Breite zu reservieren. Dann haben sowohl die Autofahrer einen Freiheitsgewinn, die weniger öffentlichen Raum für sich in Anspruch nehmen als SUV-Fahrer, als auch Fußgänger und Fahrradfahrer, da die ihnen schmalere Parkstreifen zu Gute kommen könnten. Beschweren könnten sich die SUV-Fahrer nicht darüber, etwas länger nach einem für sie geeigneten Parkplatz zu suchen. Denn mit Freiheit korrespondiert immer auch Verantwortung. Und wer mehr von öffentlichen Gütern beansprucht, muss auch mehr dafür tun.

2019-09-13T17:23:05+02:0013. September 2019|Allgemein, Umwelt, Verkehr|