Irgendwas mit Blockchain

In die Nachrichten schaffen es meistens nur die politi­schen Formate oder wenn Promi­nente auftreten. Aber die re:publica ist nicht nur ein großes Treffen der Netzge­meinde, sondern auch eine Tagung, bei der es ganz solide darum geht, was Technik kann und wie Wirtschaft und Gesell­schaft damit umgehen sollten. Waren vor einigen Jahren neue Unter­hal­tungs­formate ein großes Thema (nutzt eigentlich noch jemand Snapchat?), wird dieses Jahr viel von der Block­chain gesprochen. Die berührt nämlich bei vielen Besuchern dieser Konferenz einen Trigger­punkt: Peer-to-Peer-Struk­turen klingen so herrlich herrschaftsfrei.

Dass ich das anders sehe, habe ich schon letzte Woche ziemlich ausführlich darge­stellt. Im Gespräch mit mehreren anderen Besuchern der Konferenz hatte ich bisher auch keinen Grund, meine Meinung zu revidieren. Es mag nach einer bösar­tigen Unter­stellung klingen, aber vielleicht liegt die Begeis­terung für die Block­chain bei nicht so ganz wenigen Befür­wortern schlicht daran, dass nicht jeder so fürch­terlich viel über die Energie­wirt­schaft weiß.

In einem ganz zentralen Punkt herrscht offenbar weitge­hende Unkenntnis. Wieder und wieder hört man, die Block­chain mache es endlich möglich, dass ein Betreiber einer Solar­anlage seinen Strom seinem Nachbarn verkauft. Ich gucke dann immer so ein bisschen ratlos. Denn was soll ich dazu sagen? Das ist doch heute auch nicht verboten. Wer Strom anzubieten hat, kann sich bei der Bundes­netz­agentur melden und die Nachbar­schaft auf der Suche nach Kunden abklappern, wenn er lustig ist. Dass das heute niemand macht, liegt daran, dass es wirtschaft­li­chere Möglich­keiten gibt. Daran würde eine Block­chain aber überhaupt nichts ändern.

Überhaupt, die Block­chain als Peer-to-Peer-Struktur. Ich kann mir ohne Weiteres vorstellen, dass man per Block­chain Geld rund um den Globus und wieder zurück schicken kann. Weil da ja in Wirklichkeit nichts verschickt wird, nur Ansprüche werden jeweils anderen Leuten zugeordnet. Aber Strom ist etwas anderes als Buchgeld. Bei Strom habe ich immer einen natür­lichen Inter­mediär. Das ist das Stromnetz. Wer auf der re:publica herum­läuft, mag oft wenig mit der ganz physi­schen Welt aus Kupfer­kabeln zu tun haben, aber eine Peer-to-Peer-Struktur ist in Hinblick auf Strom schlicht nur in Hinblick auf eine Ebene möglich, nämlich in Hinblick auf den Kaufvertrag. Es gibt aber noch eine zweite Ebene, denn allein vom Abschluss eines Kaufver­trags fließt ja noch kein Strom. Der muss erst vom Erzeuger zum Verbraucher. Bei diesem Transport von Strom nützt die Block­chain rein gar nichts. Zwischen dem Erzeuger und dem Verbraucher liegt nämlich eine Netzstruktur, und die gehört einem Unter­nehmen. Dieses Unter­nehmen mischt immer mit.

Werde ich damit ohnehin auch mit Block­chain nur einen von zwei Inter­me­diären los, nämlich den Energie­ver­sorger, also den Verkäufer von Strom, stellt sich mir die Frage, was das überhaupt bringt. Stellen wir uns einen Moment unser kleines Stadtwerk in Oberal­theim vor. Heute bezieht Familie Schmitt ihren Strom bei den Stadt­werken. Morgen kauft sie direkt über eine Block­chain ihren Strom bei Bauer Groß und Solar­pa­nel­be­sit­zerin Peters. Total demokra­tisch, könnte man meinen. Endlich haben Schmitts die teuren Zwischen­händler ausge­schaltet. Die Stadt Oberal­theim verdient nur noch über die Netzge­sell­schaft an den Netzent­gelten. Aber hat – was sich viele von der Block­chain versprechen – damit nun wirklich mehr Graswur­zel­de­mo­kratie Einzug gehalten? Man muss kein Prophet sein, um schon heute zu prophe­zeien, dass nicht Familie Schmitt und ihre Nachbarn selbst ein Netzwerk einrichten, betreiben, warten und pflegen können. Vermutlich stehen die Anbieter solcher Lösungen schon vor der Tür. Hat man dann nicht ganz schlicht einen Inter­mediär gegen einen anderen ausge­tauscht? Schmitts sind nun vielleicht endlich die Stadt­werke los, dafür schlagen sie sich vielleicht mit Amazon herum. Darauf, dass die Reise eher in diese Richtung geht, würde ich eine Flasche Champagner verwetten. Erste Anzeichen für eine neue Zentra­li­sierung der angeblich so dezen­tralen Struktur gibt es übrigens schon heute. Erst vor wenigen Tagen las ich, dass das Modell­projekt EWF den ansonsten viel zu hohen Strom­ver­brauch der Block­chain durch … einen vertrau­ens­wür­digen Zentral­ver­walter senken will.

Da habe ich herzhaft gelacht.

2018-05-04T00:09:57+02:004. Mai 2018|Digitales|

Herrn Abuschs Pyrrhussieg: Fernwär­me­preis­gleitung vorm Amtsgericht

Herr Abusch hat Blutdruck. Nicht nur, dass seine Klage auf Preis­senkung vorm Landge­richt Oberal­theim abgewiesen wurde. Nein, nur zwei Wochen nach Zustellung des Urteils erhöht die Stadt­werke Oberal­theim GmbH (SWO) in der aktuellen Quartals­rechnung „schon wieder“ die Preise. Die Preis­er­höhung ist zwar überschaubar, es geht nur um 8,15 EUR für drei Monate, aber Herrn Abusch geht es wie immer ums Prinzip.

Was Herrn Abusch besonders aufregt: Die SWO hätten es, wie er meint, nicht einmal für nötig befunden, ihm die Preis­er­höhung zu erklären. Erst auf der Rechnung für das erste Quartal 2018 hat Herr Abusch die Preis­er­höhung festge­stellt. Erzürnt schreibt er einen wütenden Protest­brief und wirft ihn noch am selben Abend bei der SWO ein.

Frau Birte Berlach, die Justi­tiarin, seufzt. Sie schreibt Herrn Abusch seit Jahren, dass die SWO ihm nicht bei jeder Preis­än­derung vorher einen Brief schreiben muss. Es reicht, dass die SWO die aktuellen Preise gem. § 24 Abs. 2 AVBFern­wärmeV in der Rechnung aufführt. Es ist – das schreibt sie auch nicht zum ersten Mal – auch nicht gerade überra­schend, dass die neuen Preise so aussehen, wie sie aussehen. Die Preis­formel, aus der sich Preis­an­pas­sungen ergeben, ist nämlich bekannt, die steht in dem Fernwär­me­lie­fer­vertrag, den Herr Abusch mit der SWO abgeschlossen hat. In dieser Formel gibt es in Einklang mit § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV Variablen, die die Preis­ent­wicklung des Brenn­stoffs Erdgas und die Lohnent­wicklung als Bestand­teile des Kosten­ele­ments und der Zentral­hei­zungs­index als Markt­element abbilden. Alle Indizes sind beim Statis­ti­schen Bundesamt nachzu­lesen. Die Gewichtung zwischen Kosten- und Markt­element beträgt 50 % zu 40%. Nur 10% sind nicht indexiert. Aber gegen diese 10% kann nicht einmal Herr Abusch etwas haben, nimmt Frau Berlach an. Denn dieser sogenannte S‑Faktor, der Sozial­faktor, dämpft Preis­er­hö­hungen. Je nach Kassenlage wird er im Aufsichtsrat auf 0,8 oder 0,9 festgelegt.

Ganz wohl ist Frau Berlach trotzdem nicht, als sie Herrn Abusch schreibt, mit der Preis­gleit­klausel habe es alles seine Richtigkeit. Tatsächlich ist auf ihr erläu­terndes Schreiben erst einmal drei Monate Funkstille. Dann aber wird eine erneute Klage zugestellt: Herr Abusch verlangt die zuviel gezahlten 8,15 EUR zurück.

Drei Monate später trium­phiert Herr Abusch. Das Amtsge­richt gibt ihm recht. Am selben Tag erhält er die 8,15 EUR. Anwalts­kosten sind zwar nicht angefallen, aber die SWO muss die Gerichts­kosten tragen. Doch wenige Wochen gibt es ein böses Erwachen. Die SWO hebt zwar die bisher geltende Preis­klausel auf. Doch entgegen der Erwartung von Abusch bleibt es nicht bei den Preisen, die doch „so im Vertrag stehen“. Der Aufsichtsrat genehmigt auf Betreiben der Geschäfts­füh­rerin Frau Göker eine neue Preis­klausel. Die ähnelt der alten bis aufs Haar. Nur der S‑Faktor ist nicht mehr dabei, denn der hat dem Amtsrichter nicht gefallen. Er sei nicht trans­parent, gab das Gericht der SWO mit auf den Weg. Eine Abfederung der Preise zugunsten der Verbraucher wird es deswegen künftig zum Bedauern des Aufsichtsrats nicht mehr geben. Herr Abusch hat seine 8,15 EUR also teuer erkauft.

2018-05-03T09:19:51+02:003. Mai 2018|Wärme|

Anspruch auf Nicht-Löschung von Facebook-Kommentaren

Der Fall, um den es hier geht, ist schnell berichtet: Ein Nutzer postet bei facebook einen polemi­schen, aber eindeutig nicht rechts­wid­rigen politi­schen Kommentar. Anders als in vielen anderen Fällen wird facebook aktiv, löscht den Kommentar und sperrt den Nutzer für 30 Tage. Dieser lässt die Sperre aber nicht auf sich beruhen, sondern verlangt – erst im Wege der Abmahnung, dann gerichtlich – dass facebook den Kommentar nicht weder löscht, wenn er nochmal gepostet wird. Die Sperre hatte das Unter­nehmen schon vorher wieder aufge­hoben. Die Details hat die LTO hier aufgeblättert.

Überra­schend gab das Landge­richt (LG) Berlin dem Nutzer recht (31 O 21/18). Zwar ist der Beschluss, wie im vorläu­figen Rechts­schutz nicht unüblich, unbegründet. Gleichwohl ist die Entscheidung ausge­sprochen inter­essant. Denn natürlich hätte niemand einen Zweifel daran, dass ein Nutzer Anspruch darauf hätte, dass ein legaler Kommentar bei facebook stehen bliebe, wenn der Nutzer Geld dafür bezahlen würde, dass er facebook nutzt. Das ist aber bekanntlich nicht der Fall: Für die Nutzung von facebook fließt kein Geld.

Es liegt deswegen auf den ersten Blick nahe, ein Vertrags­ver­hältnis anzunehmen, das facebook nicht verbindlich verpflichtet, jeden legalen Kommentar eines Nutzers auch zu veröf­fent­lichen. Zu denken wäre etwa an ein Auftrags­ver­hältnis, wenn auch in durch die Nutzungs­be­din­gungen von facebook stark überformter Variante. Wäre dem so, so stünde einer Löschung eines Kommentars nichts entgegen, denn der Auftrag, einen Kommentar zu veröf­fent­lichen, wäre ja gem. § 671 Abs. 1 BGB jederzeit kündbar, zumindest solange der Nutzer seinen Kommentar gem. § 671 Abs. 2 BGB noch irgendwo anders im Internet publi­zieren kann. Da facebook trotz inten­siver Bemühungen noch nicht das gesamte Netz monopo­li­siert hat, dürfte das stets der Fall sein.

Doch ist der Vertrag zwischen Nutzer und facebook wirklich unent­geltlich? Schließlich verdient facebook ja durchaus an dem Nutzer, nur nicht durch eine direkte Zahlung des Nutzers, sondern durch Nutzung der Daten des Nutzers zu Werbe­zwecken. Der Nutzer zahlt also durchaus, nur nicht mit Geld. Könnte damit zwischen facebook und Nutzer nicht doch ein Dienst­vertrag gem. § 611 BGB bestehen, wobei die „verein­barte Vergütung“ hier eben nicht in Geld, sondern in Daten besteht? Bejaht man dies, so ist ein Anspruch des Nutzers auf Veröf­fent­li­chung legaler Kommentare die logische Konse­quenz. Nach einer solchen Lesart hätte ein Nutzer regel­mäßig einen Veröf­fent­li­chungs­an­spruch gegen facebook, wenn er weder gegen das NetzDG, noch gegen ein anderes Gesetz verstößt.

Einen anderen Weg zum Anspruch auf Beibe­haltung eines Kommentars weist die vorgestern bespro­chene Entscheidung des BVerfG vom 11.04.2018. Hat facebook seine Dienste – ob nun unent­geltlich oder nicht – der breiten Öffent­lichkeit ohne Ansehung der Person angeboten und ist facebook gleich­zeitig für die Teilnahme am gesell­schaft­lichen Leben ein ganz entschei­dender Faktor, so kann die mittelbare Dritt­wirkung facebook dazu verpflichten, einen Nutzer nicht ohne sachlichen Grund – wie etwa Illega­lität der Inhalte – schlechter zu behandeln als andere, deren Kommentare zum Beispiel eben nicht gelöscht werden.

In jedem Fall ist die Entscheidung des LG Berlin hochin­ter­essant. Schon deswegen wäre es wünschenswert, wenn facebook gegen den Beschluss des LG Berlin vors Kammer­ge­richt (KG) zieht. Will – was angesichts der Brisanz naheliegt – facebook die Sache nicht auf sich beruhen lassen, so wird der Rechts­streit in jedem Fall noch Kreise ziehen. Denn ein Beschluss im vorläu­figen Rechts­schutz schafft keine dauer­hafte Regelung. Gibt facebook keine Abschluss­erklärung ab, nach der das Unter­nehmen den Titel dauerhaft anerkennt, muss ein Haupt­sa­che­ver­fahren statt­finden, in dem die Angele­genheit nicht nur summa­risch, sondern mit der ganzen gebotenen Gründ­lichkeit geklärt werden kann.

2018-05-01T23:07:18+02:001. Mai 2018|Allgemein, Digitales|