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VG Hannover: Kommunen können Gehwege freiräumen

Das Parken auf dem Gehweg vor dem eigenen Haus hat in Reihen­haus­sied­lungen gefühlt Grund­rechts­status. Aber wie ist es, wenn dadurch der Gehweg so verengt wird, dass das Passieren mit Zwillings­kin­der­wagen oder das Befahren mit Rollstühlen nicht mehr oder nur noch einge­schränkt möglich ist?

Schilderwald aufgesetztes Parken in Lübeck

Lübeck – beidseitig aufge­setztes Parken mit Baustel­len­be­schil­derung (Foto: A. Dilling)

Das Verwal­tungs­ge­richt Hannover hat mit Urteil vom 23.09.2025 (Az. 7 A 5302/23) über einen Fall entschieden, in dem die Straßen­ver­kehrs­be­hörde in einer Straße mit Reihen­häusern das halb aufge­setzte Parken untersagt und ein Haltverbot angeordnet hat. Die Rest-Gehwe­g­­b­reite hatte 1,10 – 1,20 m betragen, so dass die Gehwege für mobili­täts­ein­ge­schränkte Personen nur mit erheb­lichen Behin­de­rungen nutzbar seien. Durch das einseitige Haltverbot konnte auch der andere Gehweg von parkenden Autos befreit werden, die nun am Fahrbahnrand parken sollen.

Der Kläger war der Auffassung, dass es keinen Bedarf gab, die seit 1966 bestehende Parkre­gelung zu ändern. Die StVO sehe keine Mindest­breite für Gehwege vor, das Verkehrs­auf­kommen sei gering und die Behörde habe sich nicht umfassend mit alter­na­tiven Vorge­hens­weisen auseinandergesetzt.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen, da es keinen Anspruch auf einen öffent­lichen Parkplatz gäbe. Die Neure­gelung sei in Anbetracht der örtlichen Gegeben­heiten und der geringen Gehweg­breite nicht zu beanstanden. Nur so sei gewähr­leistet, dass ausrei­chend Platz und Bewegungs­spiel­räume für die Feuerwehr auf der Fahrbahn bleiben sowie für mobili­täts­ein­ge­schränkte Personen und kleine Kinder, die den Gehweg mit dem Fahrrad nutzen.

Auf diese aktuelle Entscheidung hat mich der Geschäfts­führer der Arbeits­ge­mein­schaft Fahrrad­freund­licher Kommunen Bremen/Niedersachsen auf der von ihr organi­sierten Fußver­kehrs­tagung in Verden an der Aller hinge­wiesen. Dort habe ich über die Möglich­keiten der Kommunen zur Förderung des Fußver­kehrs bei der Anwendung der refor­mierten StVO vorge­tragen. Auf der Konferenz gab es spannende Vorträge und eine Exkursion zum Thema Sicher­heits­audit, die Gelegenheit bot, die Probleme auf der Straße anzuschauen und zu disku­tieren. Ich freue mich über den produk­tiven Austausch. (Olaf Dilling)

Von |26. September 2025|Kategorien: Recht­spre­chung, Verkehr|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

Wohlstand vor Klima? Wieso der Bund nicht auf die Bremse treten darf

Die deutsche Wirtschaft kränkelt, und da würde mancher gern beim Klima­schutz auf die Bremse treten. Auch wenn alle Akteure bekräf­tigen, dass das Ziel, 2045 (oder doch 2050??) nettonull zu emittieren, nicht in Frage steht, so wird Klima­schutz doch derzeit deutlich deprio­ri­siert. Für Unter­nehmen, die sich auf den bishe­rigen Zielpfad einge­stellt haben, bedeutet das eine neue Unsicherheit, mancher andere dagegen fragt sich, ob Inves­ti­tionen verschoben werden könnten. Doch wie frei ist Deutschland eigentlich, die Klima­ge­setze der Ampel wieder rückgängig zu machen, oder zumindest das Ziel von 65% Minderung bis 2030 zeitlich ein bisschen zu strecken?

Die je nach Stand­punkt erleich­ternde oder ärger­liche Antwort lautet: kaum. Denn Art. 20a des Grund­ge­setzes verpflichtet den Staat, die natür­lichen Lebens­grund­lagen zu schützen – ausdrücklich auch im Interesse künftiger Genera­tionen. Aus dieser Norm haben Verfas­sungs­rechtler ein auf das Grund­gesetz gestütztes Verschlech­te­rungs­verbot abgeleitet: Ein einmal erreichtes Schutz­niveau darf nicht ohne zwingenden Grund abgesenkt werden. Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt hat zudem in seinem Klima­be­schluss  2021 klarge­stellt, dass Klima­schutz eine Schutz­pflicht des Staates ist. Belas­tungen dürfen nicht einfach in die Zukunft verschoben werden, weil dies die Freiheits­rechte der kommenden Genera­tionen übermäßig einschränken würde.

Auch das europäische Recht gibt wenig Anlass zu der Hoffnung, man könnte den Ausbau der Erneu­er­baren und den Umbau der bisher fossilen Infra­struktur schlicht verschieben. Das EU-Klima­­gesetz verpflichtet alle Mitglied­staaten, bis 2050 klima­neutral zu werden, und bis 2030 auf 55% zu reduzieren. Wird dieses Ziel verfehlt, rückt Klima­neu­tra­lität in weite Ferne. Zudem geben auch die Einzelakte der EU zum Teil ausge­sprochen detail­liert vor, wie und bis wann die Mitglied­staaten mindern müssen. Mit der Erneu­erbare-Energien-Richt­­linie (RED III) ist bis 2030 ein Anteil von mindestens 42,5 % erneu­er­barer Energien am Endener­gie­ver­brauch vorge­schrieben, und die Gebäu­de­richt­linie (EPBD) zwingt die Mitglied­staaten zu drasti­schen Verbes­se­rungen der Energie­ef­fi­zienz im Gebäu­de­sektor. Auch der EU Emissi­ons­handel, der ab 2027 auch für Erdgas, Heizöl, Benzin oder Diesel gilt, steht nicht zur zeitlichen Dispo­sition der Mitgliedstaaten.

Zwar bietet das EU-Recht Flexi­bi­li­täts­me­cha­nismen wie den Handel mit Emissi­ons­zu­wei­sungen im Effort-Sharing-System oder statis­tische Transfers bei Erneu­er­baren. Doch diese haben nicht nur enge Grenzen, sie sind auch teuer: Schon heute warnt das Umwelt­bun­desamt, dass Deutschland bei Zielver­fehlung auf Milli­ar­den­kosten für Zukäufe zusteuern könnte. Hinzu kommen die Risiken von Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren durch die EU-Kommission und mögliche Verfas­sungs­be­schwerden im Inland.

Klima­schutz ist also nicht einfach ein politi­sches Projekt, das man nach Belieben beschleu­nigen oder bremsen kann. Er ist eine recht­liche Verpflichtung, doppelt abgesi­chert durch Grund­gesetz und Europa­recht. Wer beim Klima­schutz bremst, riskiert damit eine lange Verun­si­cherung des Marktes, die in Nieder­lagen vor Gericht enden können, und dazu hohe Zahlungen für Zukäufe, die am Ende der deutschen Trans­for­mation fehlen: Eine Vitamin­spritze für den deutschen Patienten sieht anders aus (Miriam Vollmer).

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Von |19. September 2025|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Monito­ring­be­richt Energie­wende: Überbauung von Netzan­schlüssen als Chance für Ausbau der Erneuerbaren

Der Monitoring Bericht zur Energie­wende liegt vor. Wir haben hieraus bereits über den Themen­be­reich Abfall und Biomasse berichtet. In dem Bericht wird jedoch auch zum Thema Netzan­schluss von EE-Anlagen und Netzsta­bi­lität ein inter­es­santer Ansatz vertreten:

Der Anschluss von Wind- und Solar­an­lagen ans Stromnetz ist teuer und oft ein Nadelöhr beim Ausbau der erneu­er­baren Energien. Eine Lösung, die aktuell in mehreren Studien disku­tiert wird, ist die gezielte Überdi­men­sio­nierung von Anlagen im Verhältnis zur Netzan­schluss­leistung – also mehr Strom­erzeu­gungs­ka­pa­zität aufzu­bauen, als das Netz eigentlich gleich­zeitig aufnehmen kann.

Anstatt für jede neue Anlage eigene teure Netzan­schlüsse zu schaffen, können bestehende Anschlüsse besser ausge­lastet werden. Das kann laut Monito­ring­be­richt etwa erfolgen durch:

  • die Kombi­nation von Wind- und Solar­an­lagen an einem Standort (Co-Location),
  • die Einbindung von Speichern hinter dem Netzanschluss,
  • oder die Bündelung mehrerer Anlagen an einem gemein­samen Netzver­knüp­fungs­punkt (Clusterung).

So lassen sich Spitzen­lasten glätten, während das Netz insgesamt effizi­enter genutzt wird.

Zwar führt die Überbauung dazu, dass in Zeiten hoher Produktion ein kleiner Teil des Stroms abgeregelt werden muss. Da dieser Überschuss­strom jedoch ohnehin nur geringe fossile Erzeugung ersetzt, ist der negative Klima­effekt gering. Insgesamt überwiegen die Vorteile, weil die Maßnahme den Netzausbau beschleunigt und so schneller mehr erneu­erbare Energie ins Netz bringt.

Durch die Kombi­nation verschie­dener Techno­logien (z. B. Wind und PV) sowie den Einsatz von Speichern wird die Netzaus­lastung gleich­mä­ßiger. Das verbessert die System­sta­bi­lität und verringert den Bedarf an Notfall­maß­nahmen wie Redispatch.

Der größte Vorteil liegt laut Monito­ring­be­richt bei den Kosten. Laut Studien könnten bis 2030 jährlich bis zu 1,7 Milli­arden Euro einge­spart werden. Besonders effektiv ist die gemeinsame Nutzung von Wind- und PV-Anlagen, kombi­niert mit Speichern. Der moderate Ertrags­verlust durch abgere­gelten Strom fällt kaum ins Gewicht, da dieser zu Zeiten von Überschüssen ohnehin nur geringen Marktwert hat.

Damit diese Option breit genutzt werden kann, sind Anpas­sungen im Rechts­rahmen nötig, etwa im Erneu­erbare-Energien-Gesetz (EEG) und im Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG). Auch Regelungen zu verbind­lichen Verträgen für Anschluss­ka­pa­zi­täten in Engpass­ge­bieten (sogenannte FCAs) müssten weiter­ent­wi­ckelt werden.

Die gezielte Überbauung von Netzan­schlüssen ist damit vielleicht ein vielver­spre­chender Hebel, um den Ausbau erneu­er­barer Energien schneller, günstiger und effizi­enter zu machen. Die dabei entste­henden Strom­ver­luste sind vergleichs­weise gering, die System- und Kosten­vor­teile dagegen erheblich.

(Christian Dümke)

 

Von |19. September 2025|Kategorien: Energie­po­litik, Erneu­erbare Energien, Netzbe­trieb|0 Kommentare

Monito­ring­be­richt zur Energie­wende vorgelegt – Was steht drin zum Thema Abfall und Biomasse?

Nun liegt er vor, der Monito­ring­be­richt zur Energie­wende. Dieser wurde von den wissen­schaft­lichen Insti­tuten BET und EWI im Auftrag des Bundes­mi­nis­te­riums für Wirtschaft und Energie erstellt. Darauf aufbauend hat Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terin Katherina Reiche dann auch gleich zehn wirtschafts- und wettbe­werbs­freund­liche Schlüs­sel­maß­nahmen vorge­schlagen. Diese reichen von einer „Ehrlichen Bedarfs­er­mittlung und Planungs­rea­lismus“ bis hin zur Etablierung von CCS/CCU als Klimaschutztechnologie.

Wir haben geschaut, ob auch etwas zum Thema Abfall – z.B. in Hinblick auf Abfall­ver­brennung – aber auch zum Thema Biomasse drinsteht. Biomasse soll auch künftig ein wichtiger Baustein der Energie­ver­sorgung sein soll – insbe­sondere zur Sicher­stellung von Flexi­bi­lität im Strom­system, zur Deckung von Wärme­bedarf und zur Dekar­bo­ni­sierung in Verkehr und Industrie. Der Bericht erkennt ausdrücklich Poten­ziale bei der Nutzung von Rest- und Abfall­stoffen biogenen Ursprungs (z. B. Reststoffe aus Landwirt­schaft oder Forst, Waldrestholz, Pflan­zen­reste), um Biomasse nachhaltig einzu­setzen, ohne neue Flächen oder Konkurrenz um Nutzungs­zwecke zu schaffen. Das Wort „Klärschlamm“ fällt im Bericht kein einziges Mal. Viele Perspek­tiven für Biomasse und Abfälle sind das also nicht (so auch EUWID).

Es gibt daher auch kritische Stimmen, vor allem von Bioen­­ergie-Verbänden wie dem BBE. Eine zentrale Kritik richtet sich gegen die Poten­zi­al­an­nahmen des Berichtes im Strom­sektor: Dem Bericht wird vorge­worfen, durch eine metho­dische Festlegung (bzw. indirekt durch Szenarien, in denen Strom­erzeugung aus Biomasse bereits als zukünftig rückläufig angenommen wird) das Mengen­po­tenzial zu niedrig anzusetzen. Genannt wird z. B., dass allein durch Flexi­bi­li­sierung bestehender Biogas­an­lagen bis 2030 zusätz­liche 12 Gigawatt reali­siert werden könnten, ohne dass neue Biomasse hinzu­kommen müsste.

Ein weiterer Kritik­punkt betrifft die geringe Diffe­ren­zierung dessen, was als Abfall- bzw. Reststoffe gewertet wird, und wie stark diese Stoff­ströme tatsächlich als verfügbare Ressource berück­sichtigt wurden. Vertreter kriti­sieren, dass Abfall- und Reststoffe zwar erwähnt werden, aber in den Poten­zi­al­be­rech­nungen offenbar unter­re­prä­sen­tiert sind. Die Kritiker fordern, dass ambitio­niertere Annahmen und realis­tische Szenarien, in denen diese Stoffe mit voller Ausschöpfung genutzt werden, stärker einfließen – gerade um Nutzungs­kon­flikte zu minimieren und Effizienz zu maximieren. (Dirk Buchsteiner)

Von |19. September 2025|Kategorien: Abfall­recht, Energie­po­litik, Erneu­erbare Energien, Klima­schutz|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

OVG Münster: Flankie­rende Maßnahmen ermög­lichen Fahrradstraße

Juristen sind sehr an Texten orien­tiert. Dabei sagt ein Bild oft mehr als tausend Worte. Insbe­sondere dann, wenn es darum geht, das Potential eines Straßen­ab­schnitts im Verkehrsnetz einzu­schätzen: Dann ist es sehr aufschluss­reich, sich vor Ort ein Bild von der Lage zu machen. Wenn das nicht möglich ist, sollte man zumindest mit einer Straßen­karte sowie mit Bildern und Videos die örtlichen Gegeben­heiten und die Lage im Straßennetz möglichst anschaulich machen.

So ist es auch mit einer neuen Fahrrad­straße in Essen, in der Rütten­scheider Straße, die ursprünglich als Teil eines Maßnah­men­pakets zur Luftrein­haltung geplant wurde. Auch ihre Bedeutung lässt sich nur in Relation zum Straßennetz und zur Topografie Essens einschätzen. Sie erstreckt sich in Nord-Südrichtung südlich des Stadt­zen­trums vom Museum Folkwang im Norden bis zur A52 im Süden, hinter der sich ein großer Park an der Ruhr anschließt, in dem die Villa Hügel und die Krupp-Stiftung liegen. Die Straße ist durch viele Geschäfte und Restau­rants geprägt und verläuft östlich der Messe direkt parallel zur Alfred­straße, die als B 224 den überört­lichen Verkehr bedient.

Hier ein Link zu Google-Maps zur Veranschaulichung.

Das Verkehrs­auf­kommen der Rütten­scheider Straße war vor Einrichtung der Fahrrad­straße so hoch, so dass die Voraus­set­zungen der Anordnung nicht gegeben waren. Was kann eine Kommune dann machen: Eine Trasse eignet sich ideal als Fahrrad­straße, aber das Kfz-Aufkommen ist zu hoch. Darf dann das, was bisher nicht passt, durch weitere Maßnahmen passend gemacht werden?

Eine Eilent­scheidung des OVG Münster zur Rütten­scheider Straße ist insofern aufschluss­reich. Denn die Stadt Essen hatte mehrere Einfahrts­verbote erlassen, die Abschnitte der Straße zu einer „unechten“ Einbahn­straße machten. Das heißt, dass das Verkehrs­zeichen 267 (Einfahrt verboten) ohne das für Einbahn­straßen typische Verkehrs­zeichen 220 angeordnet worden ist. Dadurch soll das Kfz-Aufkommen reduziert werden, da nach der Verwal­tungs­vor­schrift zur StVO die Einrichtung von Fahrrad­straßen auf Straßen von lediglich unter­ge­ord­neter Bedeutung für den Kraft­fahr­zeug­verkehr zulässig ist (weitere Fälle sind: hohe Netzbe­deutung oder hohe Radver­kehrs­dichte oder zu erwar­tende hohe Radverkehrdichte).

Dies wird in techni­schen Regel­werken der Fachge­sell­schaft für Straßen- und Verkehrs­wesen (FGSV), etwa der Richt­linien für die Anlage von Stadt­straßen (RASt 06) weiter dahin­gehend konkre­ti­siert, dass eine für Fahrrad­straßen zulässige Höchst­menge von 400 Kfz/h nicht überschritten werden darf. Leider sind diese techni­schen Regel­werke nicht öffentlich aufrufbar, die Voraus­set­zungen für Fahrrad­straßen lassen sich aber auch dem instruk­tiven Praxis­leit­faden für die Anlage von Fahrrad­straßen des DiFU und der Bergi­schen Univer­sität Wuppertal entnehmen.

Gegen die Fahrrad­straße und die damit verbun­denen Einfahrts­verbote hat ein Gewer­be­trei­bender geklagt und beantragte zugleich die Wieder­her­stellung der aufschie­benden Wirkung. Vor dem Verwal­tungs­ge­richt Gelsen­kirchen bekam er zunächst Recht. Daraufhin musste die Straßen­ver­kehrs­be­hörde die „Einfahrt verboten“-Schilder wieder abräumen. Die Stadt erhob aber Beschwerde beim OVG Münster.

Dort bekam sie recht, zumindest vorerst im Eilver­fahren. Das OVG sah es zumindest nicht als offen­sichtlich rechts­widrig an, dass die Stadt auf Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 9 Satz 3 StVO Beschrän­kungen des Verkehr angeordnet hat. Dabei ließ das Gericht die Frage offen, ob das „Erfor­dernis einer quali­fi­zierten Gefah­renlage auch für die Einrichtung von bloßen Verkehrs­be­schrän­kungen an Fahrrad­straßen gilt, deren Anordnung (…) mit einem Durch­fahr­verbot für sämtlichen Kfz-Verkehr verbunden ist. Denn die Behörde hatte sich selbst auf eine quali­fi­zierte Gefah­renlage berufen.

Neben dem zu hohen Verkehrs­auf­kommens, das das Gericht auch als möglichen Grund für eine Gefahr für die Verkehrs­si­cherheit in der Fahrrad­straße wertete, kam hinzu, dass die Straße von der Unfall­kom­mission auch als Unfall­schwer­punkt ausge­wiesen war. Dabei sei laut OVG unerheblich, dass es sich nicht lediglich um Unfälle mit Fahrrad­be­tei­ligung handeln würde. Die Verrin­gerung des Durch­gangs­ver­kehrs und des gesamten Kfz-Aufkommens würde die Verkehrs­si­cherheit insgesamt, also für alle Verkehrs­arten, fördern.

Ein Grund für das Scheitern der Stadt in der ersten Instanz vor dem Verwal­tungs­ge­richt war, dass die Anord­nungen keine ausrei­chende Begründung hatten. Diese konnte jedoch durch die Antrags­geg­nerin noch im laufenden Verfahren verschrift­licht, bzw ergänzt werden (vgl. § 114 Satz 2 VwGO). Die Verwal­tungs­be­hörde könne ihre Ermes­sens­er­wä­gungen hinsichtlich des Verwal­tungs­aktes auch noch im verwal­tungs­ge­richt­lichen Verfahren ergänzen. Lediglich eine komplette erstmalige Ausübung des Ermessens oder eine Änderung der maßgeb­lichen Erwägungen sei ausgeschlossen.

Schließlich sind die Einfahrts­verbote auch verhält­nis­mäßig: Um die Regelung klar und handhabbar zu halten, sei weder eine Beschränkung auf bestimmte Zeiten sinnvoll, noch seien Umwege von wenigen Minuten angesichts der dadurch geschützten hochran­gigen Rechts­güter der Verkehrs­si­cherheit, Leben, Gesundheit und erheb­licher Sachwerte, unangemessen.

Insgesamt ist es eine Entscheidung, die zeigt, dass das Straßen­ver­kehrs­recht nicht nur situativ auf Gefahren reagieren muss, sondern im Rahmen eines Verkehrs­kon­zepts proaktiv Bedin­gungen für die Verkehrs­lenkung und Bereit­stellung von Infra­struktur für den Radverkehr schaffen kann.

Über diese Entscheidung hinaus­gehend ist die Frage inter­essant, ob Beschrän­kungen des Kfz-Verkehrs zur Einrichtung einer Fahrrad­straße, die aufgrund § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 2 StVO lediglich einer einfachen Gefah­renlage bedarf, ihrer­seits nicht auch aufgrund einer einfachen Gefah­renlage erlassen werden dürfen. Denn da Fahrrad­straßen nach der StVO regel­mäßig ein Verbot für Kfz beinhalten (es sei denn es ist per Zusatz­zeichen ausge­schlossen), dürfte „a forte­riori“ aufgrund der selben Voraus­set­zungen auch „nur“ eine Beschränkung des Kfz-Verkehrs möglich sein. Leider hat das OVG diese Frage ausdrücklich offen gelassen. (Olaf Dilling)

 

Von |17. September 2025|Kategorien: Allgemein, Verkehr|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Aktuelles zu Herkunftsnachweisen

Die Strom-Herkunfts- und Regio­nal­­nachweis-Durch­­­füh­rungs­­­ver­­­ordnung (HkRNDV) wurde geändert: Die Änderungen treten überwiegend zum 01.10.2025 in Kraft.

Grund­lagen: Rechts­rahmen für Herkunftsnachweise

Die HkRNDV ist Teil des Rechts­rahmens für Strom-Herkunfts­­nach­­weise (Strom-HKN). Mit ihnen können Strom­erzeuger dokumen­tieren, Liefe­ranten belegen und Verbraucher nachvoll­ziehen, wo und wie eine Strom­menge aus Erneu­er­baren Energien erzeugt wurde.

Dieser Rechts­rahmen hat folgende wesent­liche Eckpunkte:

  • Strom­kenn­zeichnung: Strom­lie­fe­ranten müssen gegenüber Letzt­ver­brau­chern verständlich und präzise in der Strom­rechnung aufschlüsseln, wie sich der bezogene Strom zusam­men­setzt. Eine Kategorie ist „erneu­erbare Energien mit Herkunfts­nachweis, nicht gefördert nach dem EEG“ ( § 42 EnWG).
  • Herkunfts­nach­weis­re­gister: Das Umwelt­bun­desamt (UBA) führt das Herkunfts­nach­weis­re­gister (HKNR) für Strom-HKN (§ 79 Erneu­erbare-Energien-Gesetz, EEG 2023) und Regio­nal­nach­weise (§ 79a EEG 2023). Es sichert die Verläss­lichkeit und Trans­parenz der Strom­her­kunft. Den Vollzug des Strom-HKNR regelt die HkRNDV.
  • Doppel­ver­mark­tungs­verbot: Die Förderung nach EEG und die Vermarktung der „Grünstrom­ei­gen­schaft“ mittels HKN schließen sich gegen­seitig aus (§ 80 EEG).

Die europäi­schen Grund­lagen für das System der Herkunfts­nach­weise stammen aus der Erneu­erbare-Energien-Richt­­linie („RED“), seit deren 2. Fassung („RED II“) sind sie zentral in Art. 19 der Richt­linie verankert.

Bedeutung der Änderungen

Die jüngsten Änderungen zielen vor allem auf Verein­fa­chungen im Vollzug und eine Entbü­ro­kra­ti­sierung ab: Für viele PV- und Windkraft­an­lagen entfällt die Pflicht zur Vorlage umfang­reicher Umwelt­gut­achten bei der Anlagen­re­gis­trierung gemäß § 22 und § 24 HkRNDV. Nur noch für Biomasse- und Misch­feue­rungs­an­lagen gilt diese Pflicht weiterhin. Für die anderen Anlagen genügt nun die Regis­trierung im Markt­stamm­da­ten­re­gister, das ans HKNR angebunden ist. Diese Änderungen sind bereits zum 09.08.2025 in Kraft getreten.

Weitere Anpas­sungen sollen die Durch­setzung des Doppel­ver­mark­tungs­verbots erleichtern: Bisher mussten Strom­lie­fe­ranten nach § 42 Abs. 7 EnWG  einmal jährlich Strom­mengen und Daten an die Bundes­netz­agentur (BNetzA) übermitteln, damit diese die Strom­kenn­zeichnung überprüfen konnte. Die BNetzA leitete dann Daten­be­stände zur Überprüfung der HKN ans UBA weiter. Der neue § 30 Abs. 5 HkRNDV verpflichtet ab dem 01.10.2025 alle Versorger, einen verein­fachten Datensatz direkt ans UBA zu liefern. Dies soll den Abgleich der Strom­kenn­zeichnung mit den HKN-Entwer­­tungen erleichtern. Übermittelt werden müssen folgende Daten:

  • Anteil der erneu­er­baren Energien mit Herkunfts­nachweis, der nicht nach dem EEG gefördert wurde,
  • gelie­ferte Gesamt­strom­menge sowie
  • gelie­ferte Strom­menge aus erneu­er­baren Energien mit Herkunftsnachweis.

Ausblick

Parallel läuft der Aufbau eines HKNR für Gas, Wärme und Kälte aus Erneu­er­baren Energien nach dem Vorbild von Strom: Hierfür gibt es mit dem Herkunfts­nach­weis­re­gis­ter­gesetz (HkNRG) bereits seit 2023 eine gesetz­liche Grundlage und seit 2024 die zugehörige Gas-Wärme-Kälte-Herkunfts­­nach­­weis­­re­­gister-Verordnung (GWHKV).  Der Erlass einer Durch­füh­rungs­ver­ordnung mit weiteren Konkre­ti­sie­rungen steht aus. Starten soll das neue Regis­ter­system in 2026 (Friederike Pfeifer).

Von |12. September 2025|Kategorien: Erneu­erbare Energien, Grundkurs Energie, Wärme, Windkraft|Schlag­wörter: |0 Kommentare