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Gehweg­radeln geboten

Kaum eine Frage im Verkehr setzt so Emotionen frei, wie das Radfahren auf dem Gehweg. Dass es rücksichtslose Menschen gibt, die Rad fahren, ist unbestritten. Aller­dings sollte auch klar sein, dass das Gefahren- und Schadens­po­tential weitaus geringer ist, als bei etlichen anderen häufigen Verkehrsverstößen.

Nicht umsonst ist das Radeln auf dem Gehweg in bestimmten Ausnah­me­fällen sogar gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 StVO geboten. Dies ist dann der Fall, wenn kein durch baulich von der Fahrbahn getrennter Fahrradweg vorhanden ist. Falls es einen entspre­chenden Weg gibt, haben die Kinder als Ausnahme zu der Radweg­be­nut­zungs­pflicht § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO die Wahl.

Kleines Mädchen auf Landstraße mit dem Fahrrad

Dass dies für Kinder unter 8 Jahren gilt, ist vielen Leuten noch bekannt. Weniger bekannt ist, dass auch eine Begleit­person, also die Eltern oder andere geeignete Sorge­be­rech­tigte ab 16 Jahren mit auf dem Gehweg fahren dürfen.  Nach den Vorschriften der StVO muss auf zu Fuß gehende besondere Rücksicht genommen werden. Außerdem muss bei der Gehweg­be­nutzung vor dem Überqueren jeder Fahrbahn abgestiegen werden.

Aus der Pflicht der Gehweg­be­nutzung durch Kinder unter 8 Jahren ergeben sich unter Umständen auch Haftungs­ri­siken für die Eltern. Denn wenn diese ihre Grund­schul­kinder auf der Fahrbahn oder auf nicht baulich getrennten Radfahr­streifen fahren lassen, dann gilt dies als Aufsichts­pflicht­ver­letzung. Wenn ein Auto durch ein auf der Fahrbahn fahrendes Kind beschädigt wird, müssen die Eltern den Schaden dann gemäß § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB ersetzen.

In einem Fall, in dem dies kürzlich so entschieden wurde, war das Kind von einem Radfahr­streifen auf die Fahrbahn ausge­wichen, weil ein weiterer Pkw dort rechts­widrig abgestellt worden war. Bezeich­nen­der­weise wurde ein eventu­elles Mitver­schulden des Dritten nicht thema­ti­siert, obwohl dieser für den Schaden auch eine Ursache gesetzt hat.

Insgesamt gibt es, was die Möglich­keiten angeht, mit Kindern Fahrrad zu fahren, in vielen Städten große Defizite. Dies liegt oft an engen oder zugeparkten Gehwegen und nicht vorhan­denen baulich getrennten Radwegen. Hier sollten Kommunen ihre recht­lichen Möglich­keiten nutzen, um Platz auf Gehwegen zu schaffen oder sichere und ausrei­chend breite Radwege auszu­weisen (Olaf Dilling).

Von |25. April 2022|Kategorien: Verkehr|Schlag­wörter: , , , |1 Kommentar

Kosten der Schieds­stelle Energie: Entscheidung des KG Berlin, 2 U 77/18 EnWG

Bei Strei­tig­keiten zwischen Verbrau­chern und Unter­nehmen über den Anschluss an das Versor­gungsnetz, die Belie­ferung mit Energie sowie die Messung der Energie kann nach § 111b Abs. 1 EnWG die Schlich­tungs­stelle Energie angerufen werden, eine Einrichtung, die die Verbrau­cher­zen­trale Bundes­verband und die Verbände der Energie­wirt­schaft gemeinsam unter­halten. Diese kann von den betei­ligten Unter­nehmen Entgelte verlangen, so bestimmt es § 111b Abs. 6 S. 1 EnWG. Die Entgelte müssen angemessen sein und den ordnungs­ge­mäßen Geschäfts­be­trieb sicherstellen.

Die Schlich­tungs­stelle Energie hat diese Ermäch­ti­gungs­grundlage für die Entgelt­er­hebung durch Kosten­ord­nungen ausge­füllt, die Fallpau­schalen vorsehen. Ob diese die Entgelt­er­hebung recht­fer­tigen, war Gegen­stand eines Gerichts­ver­fahrens, das das KG Berlin mit Urt. v. 15.11.2021 − 2 U 77/18 EnWG – zweit­in­stanzlich zugunsten der Schlich­tungs­stelle entschieden hat.

In dem Verfahren trat die Schlich­tungs­stelle als Klägerin auf und verlangte das Entgelt von einem nicht zahlungs­be­reiten betei­ligten Unter­nehmen. Dieses berief sich zunächst auf verfas­sungs­recht­liche Bedenken gegen die Einrichtung der Schlich­tungs­stelle überhaupt. Dies überzeugte das KG aber nicht. Zum einen hatte nach Ansicht der Richter das Landge­richt Berlin – die erste Instanz – nichts falsch gemacht, als es sich auf eine Entscheidung des OLG Köln aus 2016 (18 U 127/14) stützte, in dem das OLG Köln auf die Bedenken gegenüber einer Art Paral­lel­justiz einge­gangen war und eine Verletzung des Rechts auf den gesetz­lichen Richter verneint hatte, und auch einen unzuläs­sigen Eingriff in Art. 12 GG verneint hatte. Zum anderen hatte die Beklagte, also das verklagte Unter­nehmen, zu pauschal behauptet, der Gesetz­geber hätte die aus dem Grund­recht auf Berufs­freiheit resul­tie­rende Abwägungs­pflicht nicht erfüllt. Außerdem bezwei­felte das Gericht schon, ob Verfas­sungs­recht hier überhaupt zum Zug kommen kann, denn die Normen, um die es hier geht, stammen aus dem EU-Recht, das dem deutschen Recht, auch dem Verfas­sungs­recht, bekanntlich vorgeht.

Justitia, Recht, Gerechtigkeit, Rechtsprechung, Symbol

Die Beklagte hatte weiter auch europa­recht­liche Argumente vorge­tragen: Sie berief sich auch Art. 3 Abs. 8 i. V. m. Anhang I Ziff. 1 lit. f) der Strom­­bin­­nen­­markt-RL 2009/72/EG (parallel existiert eine entspre­chende Regelung für Gas), wo es heißt, dass das in der Richt­linie vorge­sehene Schlich­tungs­ver­fahren den Kunden trans­pa­rente, einfache und kosten­günstige Verfahren zur Behandlung ihrer Beschwerden eröffnen soll. Daraus resul­tiert aber nicht, dass das Verfahren auch für das Unter­nehmen – also eben nicht den Kunden – kosten­günstig sein müsste. Auch das Vorbringen des Unter­nehmens, es gäbe keinen Anhalts­punkt in der Richt­linie, dass dies nur den Kunden, nicht das Unter­nehmen privi­le­gieren sollte, überzeugte die Richter nicht.

Das KG stellte weiter fest, dass § 111b Abs. 6 S. 1 EnWG iVm mit den Kosten­ord­nungen auch eine ordnungs­gemäße Grundlage für die Entgelt­er­hebung darstellt. Die Beklagte hatte sich auf den Stand­punkt gestellt, das der Schlich­tungs­stelle einge­räumte Ermessen sie proble­ma­tisch, aber das sah das Gericht nicht so. Auch das Vorbringen, die Schlich­tungs­stelle sei nicht ordnungs­gemäß bestellt oder die Kosten­ord­nungen nicht korrekt, bügelte der Senat recht knapp ab. Maßgeblich sei nur, ob das Entgelt angemessen sei. Hier könnte man durchaus argumen­tieren, schließlich hatte die Schlich­tungs­stelle in den Jahre 2013 – 2017 rund 1 Mio. EUR Rücklage gebildet, so dass ihre Tätigkeit durchaus sicher­ge­stellt war und es durchaus möglich gewesen wäre, weniger oder nichts zu berechnen. Der Senat wies aber auf den zukünf­tigen Bedarf hin; ein Argument, das durchaus Fragen nach sich zieht, denn ist mit dem Abstellen auf künftige Bedarfe nicht einer nahezu uferlosen Gebüh­ren­er­hebung Tür und Tor geöffnet? Angesichts dieser Großzü­gigkeit erstaunt es nicht, dass das Gericht auch die Fallpau­schalen unbedenklich fand, auch wenn es keine Ermäßi­gungs­mög­lichkeit bei sehr kleinen Beträgen gibt.Auch umsatz­steu­erlich sah das KG nichts zu kritisieren.

Aufge­hoben hat das KG die Entscheidung des LG nur in einem einzigen Punkt: Dem Zinsbeginn. Das LG sah es als ausrei­chend aus, dass die Rechnung erstellt worden war, das KG verlangte den Zugang beim Empfänger (Miriam Vollmer).

Von |22. April 2022|Kategorien: Allgemein|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Solar­dächer im B‑Plan

Angesichts steigernder Energie­preise und drohender Gasknappheit fragen sich manche Menschen, ob sie weiterhin mit Gas heizen sollen. So auch eine verwitwete Verwandte, deren Heizung „fällig“ ist. Eine Energie­be­ra­terin hat ihr eine Wärme­pumpe in Kombi­nation mit einer Solar­anlage auf dem Dach empfohlen. Das bietet sich aufgrund der relativ großen Dachfläche an, die nach Süden ausge­richtet ist. Nachdem ein alter, morscher Eschenbaum weichen musste, gibt es auch keine Verschat­tungs­problem mehr.

Dach mit Solarzellen im Sonnenuntergang

Leider hat das Bauamt einen Strich durch die Rechnung gemacht. Denn der Bebau­ungsplan in diesem Teil der Klein­stadt verbietet Solar­dächer, wenn sie von der Erschlie­ßungs­straße sichtbar wären. Grund­sätzlich kann so ein Verbot zwar legal sein. Das ist dann der Fall, wenn Belange zum Schutz des Landschafts- bzw. Ortsbilds im Spiel sind und die Inter­essen der Grund­stücks­ei­gen­tümer überwiegen. So richtig in die Zeit passt die Festlegung dennoch nicht. Denn wie sollen die Klima­ziele einge­halten werden, wenn erneu­erbare Energien aufgrund unter­schied­lichster Bedenken, seien sie ökolo­gi­scher oder ästhe­ti­scher Natur verboten werden?

An sich haben Gemeinden bei der klima­freund­lichen Gestaltung von B‑Plänen große Spiel­räume, wenn der politische Wille da ist. Sie können sogar für Neubau­ge­biete festsetzen, dass Solar­an­lagen auf den Dächern (z.B. auf 50 % der nutzbaren Dachfläche) einge­plant werden müssen. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB. Voraus­setzung dafür ist, dass die örtlichen Bedin­gungen, wie Ausrichtung der Dächer und Verschattung eine wirtschaft­liche Nutzung von Solar­energie ermög­lichen. Zudem muss sich die Festsetzung an den in § 1 Abs. 6 BauGB festge­legten Zielen der Bauleit­planung orien­tieren. In Frage kommt dafür mehrere der dort genannten Ziele, neben den offen­sicht­lichen wie Förderung erneu­er­barer Energien (Nr. 7 f) oder Klima­schutz (Nr. 7 a) aktuell auch die Sicher­stellung der Versor­gungs­si­cherheit (Nr. 8 e). Wichtig ist es jedoch, die Festsetzung im Bebau­ungsplan entspre­chend zu begründen (Olaf Dilling).

Von |21. April 2022|Kategorien: Erneu­erbare Energien|Schlag­wörter: , , , , |0 Kommentare

(Rechts)dienstleister – Trau, schau wem!

Ob Mietpreis­min­derung, Neben­kos­ten­ab­rechnung, Fluggast­rechte oder neurdings auch die Prüfung von Energie­ver­brauchs­ab­rech­nungen – im Bereich der Prüfung und Durch­setzung möglichst gleich­ge­la­gerter Verbrau­cher­an­sprüche hat sich in den letzten Jahren ein reger Markt mit diversen Anbietern entwi­ckelt. Diese versprechen Verbrau­chern in der Regel einfache und schnelle Hilfe bei der Prüfung und Durch­setzung entspre­chender Ansprüche, kosten­günstig und ohne den mutmaßlich teuren Gang zum Anwalt. Oft kommen dabei technisch automa­ti­sierte „legal tech“ Verfahren zur Anwendung, die es ermög­lichen sollen eine Vielzahl von Einzel­fällen schnell und kosten­günstig zu bearbeiten.

Dagegen ist grund­sätzlich nichts einzu­wenden, aller­dings ist hierbei zu beachten, dass nicht jedermann einfach Rechts­dienst­leis­tungen am Markt anbieten darf. Das Rechts­dienst­leis­tungs­gesetz normiert in § 3 RDG nämlich den klaren Grundsatz, dass außer­ge­richt­liche Rechts­dienst­leis­tungen nur anbieten darf, wer auf eine gesetz­liche Erlaubnis verweisen kann. Klassi­scher Anbieter für Rechts­dienst­leis­tungen sind Anwalts­kanz­leien. Wer daneben als „Nicht­anwalt“ rechts­be­ratend tätig werden möchte – zum Beispiel als Inkas­so­un­ter­nehmen – muss sich nach behörd­licher Prüfung als Rechts­dienst­leister regis­trieren lassen (§ 12 RDG).

Als „Rechts­dienst­leistung“ gilt gem. § 2 RDGjede Tätigkeit in konkreten fremden Angele­gen­heiten, sobald sie eine recht­liche Prüfung des Einzel­falls erfordert“ Rechts­dienst­leistung ist zudem, in jedem Fall die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetre­tener Forde­rungen, wenn die Forde­rungs­ein­ziehung als eigen­stän­diges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen recht­lichen Prüfung und Beratung (Inkas­so­dienst­leistung).

Verbraucher die sich an entspre­chende Anbieter wenden sollten daher zunächst schauen, mit wem sie es zu tun haben und ob derjenige überhaupt berechtigt ist die angepriesene „Beratung“, „Prüfung“ oder gar „Forde­rungs­ein­ziehung“ anzubieten. Verträge über Rechts­dienst­leis­tungen mit einem nicht autori­sierten Anbieter sind nach ständiger Recht­spre­chung wegen Verstoß gegen ein gesetz­liches Verbot nichtig (§ 134 BGB).

(Christian Dümke)

Von |20. April 2022|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Ab wann gibt’s Geld im EEG?

Einen inter­es­santen Schieds­spruch über den Beginn der Vergü­tungs­fä­higkeit der Strom­pro­duktion einer EEG-Anlage hat die Clearing­stelle EEG|KWKG am 8. Februar 2022 gefällt:

Im Schieds­ver­fahren ging es um eine Photo­­voltaik-Anlage. Diese wurde im Juni 2019 vom Elektriker in Betrieb gesetzt und direkt ans Netz angeschlossen. Zuvor hatte der Betreiber den Netzbe­treiber über sein Anschluss­be­gehren infor­miert, eine Anschluss­zusage erhalten und sollte die Inbetrieb­nahme innerhalb von fünf Werktagen anzeigen. Diese Anzeige erfolgte dann auch, aber erst am 9. Juli 2019. Dass auch schon Strom einge­speist wurde, wurde aber erst drei oder vier Wochen nach Inbetrieb­nahme, also Ende Juli 2019, telefo­nisch mitge­teilt. Ein korrekter Zähler wurde am 23. August 2019 eingebaut.

Solar, Landschaft, Energie, Photovoltaik, Solarenergie

Der Netzbe­treiber wollte nun die Vergütung erst ab dem 23. August 2019 auszahlen. Der Anlagen­be­treiber verlangte Vergütung direkt ab der ersten einge­speisten kWh. Die Clearing­stelle sprach dem Betreiber Vergütung ab dem 25. Juli 2019 zu, dem nach dem Partei­vor­bringen spätesten Zeitpunkt der Kenntnis des Netze­be­treibers über die Einspeisung. Denn eine „Abnahme“ im Rechts­sinne, die zu einem Vergü­tungs­an­spruch führt, sei ohne Kenntnis gar nicht möglich. Dies ergebe sich aus Wortlaut, Syste­matik, Genese und auch Historie v. a. des § 11 EEG 2017. Ein abgestimmtes Messkonzept und die Einhaltung der techni­schen Anfor­de­rungen nach § 10 Abs. 2 EEG 2017 sei hingegen nicht erfor­derlich. Damit war der Anlagen­be­treiber teilweise erfolgreich.

Wir meinen: Der Schieds­spruch ist rechtlich gut vertretbar, aber im Einzelfall führt das Abstellen auf schiere Kenntnis (hier ein Telefonat) zu komplexen Beweisllagen. Besser deswegen auch bei kleinen Anlagen – wie hier – Formalia wie Melde­o­b­lie­gen­heiten, Proto­kolle etc. sehr ernst nehmen (Miriam Vollmer).

Von |19. April 2022|Kategorien: Erneu­erbare Energien|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

EEG/KWKG – Das Oster­paket legt Fokus auf Grünen Wasserstoff

Betrachtet man die aktuellen Reform­vor­haben des Gesetz­gebers die im Rahmen des Oster­pakets zum EEG und KWKG vorgelegt worden, lässt sich feststellen das ein Schwer­punkt auf dem künftigen Einsatz von Wasser­stoff liegt. Dieser kann unter Einsatz von (regene­ra­tiver) elektri­scher Energie aus Wasser mittels Elektrolyse gewonnen werden.

Auf Basis der §§ 28d und 39o EEG 2023 in Verbindung mit einer neuen Verordnung sollen laut Referen­ten­entwurf des EEG 2023 künftig Anlagen­kom­bi­na­tionen aus erneu­er­baren Energien mit lokaler wasser­stoff­ba­sierter Strom­spei­cherung gefördert werden, um die erneu­erbare Erzeugung zu verste­tigen und deren Speicherung in Wasser­stoff und Rückver­stromung zu erproben. Die Entwürfe der neuen § 28d und § 39o EEG 2023 sehen geson­derte Ausschrei­bungen für Windkraft­an­lagen mit innova­tiven Konzepten mit wasser­stoff­ba­sierter Strom­spei­cherung vor. Die zugehörige Verordnung soll in diesem Jahr erlassen werden.

Damit soll sicher­ge­stellt werden, dass eine künftig förder­fähige Anlagen­kom­bi­nation aus Windener­gie­an­lagen an Land oder Solar­an­lagen und einem chemi­schen Strom­speicher mit Wasser­stoff als Speichergas besteht und diese Anlagen­kom­bi­nation über einen ge-
meinsamen Netzver­knüp­fungs­punkt Strom einspeist, wobei der gespei­cherte Wasser­stoff ausschließlich durch Elektrolyse aus dem Strom der anderen Anlagen der Anlagen­kom­bi­nation erzeugt worden ist nicht zuvor in das Netz einge­speist worden ist, ausschließlich für die Erzeugung von Strom verwendet wird. Das EEG gewinnt damit einen neuen recht­lichen Akteurs­be­griff – den „Elektro­lyseur“

Durch die Novelle des KWKG soll zudem sicher­ge­stellt werden, dass neue Biomethan- und neue KWK-Anlagen auf den Einsatz vonWas­ser­stoff ausge­richtet werden („H2-ready“). Hierzu ist vorge­sehen, dass der bestehende § 6 KWKG um eine weitere Förder­vor­aus­setzung erweitert wird, wonach im Fall von „neuen KWK-Anlagen mit einer elektri­schen Leistung von mehr als 10 Megawatt, die Strom auf Basis von gasför­migen Brenn­stoffen gewinnen und die nach dem 30. Juni 2023 nach dem Bundes-Immis­­si­ons­­schut­z­­gesetz genehmigt worden sind, die Anlagen ab dem 1. Januar 2028 mit höchstens 10 Prozent der Kosten, die eine mögliche Neuerrichtung einer KWK Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen würde, so umgestellt werden können, dass sie ihren Strom ausschließlich auf Basis von Wasser­stoff gewinnen können“.

(Christian Dümke)

Von |14. April 2022|Kategorien: Energie­po­litik, Erneu­erbare Energien|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare