Gehwegradeln geboten
Kaum eine Frage im Verkehr setzt so Emotionen frei, wie das Radfahren auf dem Gehweg. Dass es rücksichtslose Menschen gibt, die Rad fahren, ist unbestritten. Allerdings sollte auch klar sein, dass das Gefahren- und Schadenspotential weitaus geringer ist, als bei etlichen anderen häufigen Verkehrsverstößen.
Nicht umsonst ist das Radeln auf dem Gehweg in bestimmten Ausnahmefällen sogar gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 StVO geboten. Dies ist dann der Fall, wenn kein durch baulich von der Fahrbahn getrennter Fahrradweg vorhanden ist. Falls es einen entsprechenden Weg gibt, haben die Kinder als Ausnahme zu der Radwegbenutzungspflicht § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO die Wahl.

Dass dies für Kinder unter 8 Jahren gilt, ist vielen Leuten noch bekannt. Weniger bekannt ist, dass auch eine Begleitperson, also die Eltern oder andere geeignete Sorgeberechtigte ab 16 Jahren mit auf dem Gehweg fahren dürfen. Nach den Vorschriften der StVO muss auf zu Fuß gehende besondere Rücksicht genommen werden. Außerdem muss bei der Gehwegbenutzung vor dem Überqueren jeder Fahrbahn abgestiegen werden.
Aus der Pflicht der Gehwegbenutzung durch Kinder unter 8 Jahren ergeben sich unter Umständen auch Haftungsrisiken für die Eltern. Denn wenn diese ihre Grundschulkinder auf der Fahrbahn oder auf nicht baulich getrennten Radfahrstreifen fahren lassen, dann gilt dies als Aufsichtspflichtverletzung. Wenn ein Auto durch ein auf der Fahrbahn fahrendes Kind beschädigt wird, müssen die Eltern den Schaden dann gemäß § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB ersetzen.
In einem Fall, in dem dies kürzlich so entschieden wurde, war das Kind von einem Radfahrstreifen auf die Fahrbahn ausgewichen, weil ein weiterer Pkw dort rechtswidrig abgestellt worden war. Bezeichnenderweise wurde ein eventuelles Mitverschulden des Dritten nicht thematisiert, obwohl dieser für den Schaden auch eine Ursache gesetzt hat.
Insgesamt gibt es, was die Möglichkeiten angeht, mit Kindern Fahrrad zu fahren, in vielen Städten große Defizite. Dies liegt oft an engen oder zugeparkten Gehwegen und nicht vorhandenen baulich getrennten Radwegen. Hier sollten Kommunen ihre rechtlichen Möglichkeiten nutzen, um Platz auf Gehwegen zu schaffen oder sichere und ausreichend breite Radwege auszuweisen (Olaf Dilling).
Kosten der Schiedsstelle Energie: Entscheidung des KG Berlin, 2 U 77/18 EnWG
Bei Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen über den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie kann nach § 111b Abs. 1 EnWG die Schlichtungsstelle Energie angerufen werden, eine Einrichtung, die die Verbraucherzentrale Bundesverband und die Verbände der Energiewirtschaft gemeinsam unterhalten. Diese kann von den beteiligten Unternehmen Entgelte verlangen, so bestimmt es § 111b Abs. 6 S. 1 EnWG. Die Entgelte müssen angemessen sein und den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb sicherstellen.
Die Schlichtungsstelle Energie hat diese Ermächtigungsgrundlage für die Entgelterhebung durch Kostenordnungen ausgefüllt, die Fallpauschalen vorsehen. Ob diese die Entgelterhebung rechtfertigen, war Gegenstand eines Gerichtsverfahrens, das das KG Berlin mit Urt. v. 15.11.2021 − 2 U 77/18 EnWG – zweitinstanzlich zugunsten der Schlichtungsstelle entschieden hat.
In dem Verfahren trat die Schlichtungsstelle als Klägerin auf und verlangte das Entgelt von einem nicht zahlungsbereiten beteiligten Unternehmen. Dieses berief sich zunächst auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einrichtung der Schlichtungsstelle überhaupt. Dies überzeugte das KG aber nicht. Zum einen hatte nach Ansicht der Richter das Landgericht Berlin – die erste Instanz – nichts falsch gemacht, als es sich auf eine Entscheidung des OLG Köln aus 2016 (18 U 127/14) stützte, in dem das OLG Köln auf die Bedenken gegenüber einer Art Paralleljustiz eingegangen war und eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter verneint hatte, und auch einen unzulässigen Eingriff in Art. 12 GG verneint hatte. Zum anderen hatte die Beklagte, also das verklagte Unternehmen, zu pauschal behauptet, der Gesetzgeber hätte die aus dem Grundrecht auf Berufsfreiheit resultierende Abwägungspflicht nicht erfüllt. Außerdem bezweifelte das Gericht schon, ob Verfassungsrecht hier überhaupt zum Zug kommen kann, denn die Normen, um die es hier geht, stammen aus dem EU-Recht, das dem deutschen Recht, auch dem Verfassungsrecht, bekanntlich vorgeht.

Die Beklagte hatte weiter auch europarechtliche Argumente vorgetragen: Sie berief sich auch Art. 3 Abs. 8 i. V. m. Anhang I Ziff. 1 lit. f) der Strombinnenmarkt-RL 2009/72/EG (parallel existiert eine entsprechende Regelung für Gas), wo es heißt, dass das in der Richtlinie vorgesehene Schlichtungsverfahren den Kunden transparente, einfache und kostengünstige Verfahren zur Behandlung ihrer Beschwerden eröffnen soll. Daraus resultiert aber nicht, dass das Verfahren auch für das Unternehmen – also eben nicht den Kunden – kostengünstig sein müsste. Auch das Vorbringen des Unternehmens, es gäbe keinen Anhaltspunkt in der Richtlinie, dass dies nur den Kunden, nicht das Unternehmen privilegieren sollte, überzeugte die Richter nicht.
Das KG stellte weiter fest, dass § 111b Abs. 6 S. 1 EnWG iVm mit den Kostenordnungen auch eine ordnungsgemäße Grundlage für die Entgelterhebung darstellt. Die Beklagte hatte sich auf den Standpunkt gestellt, das der Schlichtungsstelle eingeräumte Ermessen sie problematisch, aber das sah das Gericht nicht so. Auch das Vorbringen, die Schlichtungsstelle sei nicht ordnungsgemäß bestellt oder die Kostenordnungen nicht korrekt, bügelte der Senat recht knapp ab. Maßgeblich sei nur, ob das Entgelt angemessen sei. Hier könnte man durchaus argumentieren, schließlich hatte die Schlichtungsstelle in den Jahre 2013 – 2017 rund 1 Mio. EUR Rücklage gebildet, so dass ihre Tätigkeit durchaus sichergestellt war und es durchaus möglich gewesen wäre, weniger oder nichts zu berechnen. Der Senat wies aber auf den zukünftigen Bedarf hin; ein Argument, das durchaus Fragen nach sich zieht, denn ist mit dem Abstellen auf künftige Bedarfe nicht einer nahezu uferlosen Gebührenerhebung Tür und Tor geöffnet? Angesichts dieser Großzügigkeit erstaunt es nicht, dass das Gericht auch die Fallpauschalen unbedenklich fand, auch wenn es keine Ermäßigungsmöglichkeit bei sehr kleinen Beträgen gibt.Auch umsatzsteuerlich sah das KG nichts zu kritisieren.
Aufgehoben hat das KG die Entscheidung des LG nur in einem einzigen Punkt: Dem Zinsbeginn. Das LG sah es als ausreichend aus, dass die Rechnung erstellt worden war, das KG verlangte den Zugang beim Empfänger (Miriam Vollmer).
Solardächer im B‑Plan
Angesichts steigernder Energiepreise und drohender Gasknappheit fragen sich manche Menschen, ob sie weiterhin mit Gas heizen sollen. So auch eine verwitwete Verwandte, deren Heizung „fällig“ ist. Eine Energieberaterin hat ihr eine Wärmepumpe in Kombination mit einer Solaranlage auf dem Dach empfohlen. Das bietet sich aufgrund der relativ großen Dachfläche an, die nach Süden ausgerichtet ist. Nachdem ein alter, morscher Eschenbaum weichen musste, gibt es auch keine Verschattungsproblem mehr.

Leider hat das Bauamt einen Strich durch die Rechnung gemacht. Denn der Bebauungsplan in diesem Teil der Kleinstadt verbietet Solardächer, wenn sie von der Erschließungsstraße sichtbar wären. Grundsätzlich kann so ein Verbot zwar legal sein. Das ist dann der Fall, wenn Belange zum Schutz des Landschafts- bzw. Ortsbilds im Spiel sind und die Interessen der Grundstückseigentümer überwiegen. So richtig in die Zeit passt die Festlegung dennoch nicht. Denn wie sollen die Klimaziele eingehalten werden, wenn erneuerbare Energien aufgrund unterschiedlichster Bedenken, seien sie ökologischer oder ästhetischer Natur verboten werden?
An sich haben Gemeinden bei der klimafreundlichen Gestaltung von B‑Plänen große Spielräume, wenn der politische Wille da ist. Sie können sogar für Neubaugebiete festsetzen, dass Solaranlagen auf den Dächern (z.B. auf 50 % der nutzbaren Dachfläche) eingeplant werden müssen. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB. Voraussetzung dafür ist, dass die örtlichen Bedingungen, wie Ausrichtung der Dächer und Verschattung eine wirtschaftliche Nutzung von Solarenergie ermöglichen. Zudem muss sich die Festsetzung an den in § 1 Abs. 6 BauGB festgelegten Zielen der Bauleitplanung orientieren. In Frage kommt dafür mehrere der dort genannten Ziele, neben den offensichtlichen wie Förderung erneuerbarer Energien (Nr. 7 f) oder Klimaschutz (Nr. 7 a) aktuell auch die Sicherstellung der Versorgungssicherheit (Nr. 8 e). Wichtig ist es jedoch, die Festsetzung im Bebauungsplan entsprechend zu begründen (Olaf Dilling).
(Rechts)dienstleister – Trau, schau wem!
Ob Mietpreisminderung, Nebenkostenabrechnung, Fluggastrechte oder neurdings auch die Prüfung von Energieverbrauchsabrechnungen – im Bereich der Prüfung und Durchsetzung möglichst gleichgelagerter Verbraucheransprüche hat sich in den letzten Jahren ein reger Markt mit diversen Anbietern entwickelt. Diese versprechen Verbrauchern in der Regel einfache und schnelle Hilfe bei der Prüfung und Durchsetzung entsprechender Ansprüche, kostengünstig und ohne den mutmaßlich teuren Gang zum Anwalt. Oft kommen dabei technisch automatisierte „legal tech“ Verfahren zur Anwendung, die es ermöglichen sollen eine Vielzahl von Einzelfällen schnell und kostengünstig zu bearbeiten.
Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, allerdings ist hierbei zu beachten, dass nicht jedermann einfach Rechtsdienstleistungen am Markt anbieten darf. Das Rechtsdienstleistungsgesetz normiert in § 3 RDG nämlich den klaren Grundsatz, dass außergerichtliche Rechtsdienstleistungen nur anbieten darf, wer auf eine gesetzliche Erlaubnis verweisen kann. Klassischer Anbieter für Rechtsdienstleistungen sind Anwaltskanzleien. Wer daneben als „Nichtanwalt“ rechtsberatend tätig werden möchte – zum Beispiel als Inkassounternehmen – muss sich nach behördlicher Prüfung als Rechtsdienstleister registrieren lassen (§ 12 RDG).

Als „Rechtsdienstleistung“ gilt gem. § 2 RDG „jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“ Rechtsdienstleistung ist zudem, in jedem Fall die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung).
Verbraucher die sich an entsprechende Anbieter wenden sollten daher zunächst schauen, mit wem sie es zu tun haben und ob derjenige überhaupt berechtigt ist die angepriesene „Beratung“, „Prüfung“ oder gar „Forderungseinziehung“ anzubieten. Verträge über Rechtsdienstleistungen mit einem nicht autorisierten Anbieter sind nach ständiger Rechtsprechung wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (§ 134 BGB).
(Christian Dümke)
Ab wann gibt’s Geld im EEG?
Einen interessanten Schiedsspruch über den Beginn der Vergütungsfähigkeit der Stromproduktion einer EEG-Anlage hat die Clearingstelle EEG|KWKG am 8. Februar 2022 gefällt:
Im Schiedsverfahren ging es um eine Photovoltaik-Anlage. Diese wurde im Juni 2019 vom Elektriker in Betrieb gesetzt und direkt ans Netz angeschlossen. Zuvor hatte der Betreiber den Netzbetreiber über sein Anschlussbegehren informiert, eine Anschlusszusage erhalten und sollte die Inbetriebnahme innerhalb von fünf Werktagen anzeigen. Diese Anzeige erfolgte dann auch, aber erst am 9. Juli 2019. Dass auch schon Strom eingespeist wurde, wurde aber erst drei oder vier Wochen nach Inbetriebnahme, also Ende Juli 2019, telefonisch mitgeteilt. Ein korrekter Zähler wurde am 23. August 2019 eingebaut.

Der Netzbetreiber wollte nun die Vergütung erst ab dem 23. August 2019 auszahlen. Der Anlagenbetreiber verlangte Vergütung direkt ab der ersten eingespeisten kWh. Die Clearingstelle sprach dem Betreiber Vergütung ab dem 25. Juli 2019 zu, dem nach dem Parteivorbringen spätesten Zeitpunkt der Kenntnis des Netzebetreibers über die Einspeisung. Denn eine „Abnahme“ im Rechtssinne, die zu einem Vergütungsanspruch führt, sei ohne Kenntnis gar nicht möglich. Dies ergebe sich aus Wortlaut, Systematik, Genese und auch Historie v. a. des § 11 EEG 2017. Ein abgestimmtes Messkonzept und die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 10 Abs. 2 EEG 2017 sei hingegen nicht erforderlich. Damit war der Anlagenbetreiber teilweise erfolgreich.
Wir meinen: Der Schiedsspruch ist rechtlich gut vertretbar, aber im Einzelfall führt das Abstellen auf schiere Kenntnis (hier ein Telefonat) zu komplexen Beweisllagen. Besser deswegen auch bei kleinen Anlagen – wie hier – Formalia wie Meldeobliegenheiten, Protokolle etc. sehr ernst nehmen (Miriam Vollmer).
EEG/KWKG – Das Osterpaket legt Fokus auf Grünen Wasserstoff
Betrachtet man die aktuellen Reformvorhaben des Gesetzgebers die im Rahmen des Osterpakets zum EEG und KWKG vorgelegt worden, lässt sich feststellen das ein Schwerpunkt auf dem künftigen Einsatz von Wasserstoff liegt. Dieser kann unter Einsatz von (regenerativer) elektrischer Energie aus Wasser mittels Elektrolyse gewonnen werden.
Auf Basis der §§ 28d und 39o EEG 2023 in Verbindung mit einer neuen Verordnung sollen laut Referentenentwurf des EEG 2023 künftig Anlagenkombinationen aus erneuerbaren Energien mit lokaler wasserstoffbasierter Stromspeicherung gefördert werden, um die erneuerbare Erzeugung zu verstetigen und deren Speicherung in Wasserstoff und Rückverstromung zu erproben. Die Entwürfe der neuen § 28d und § 39o EEG 2023 sehen gesonderte Ausschreibungen für Windkraftanlagen mit innovativen Konzepten mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung vor. Die zugehörige Verordnung soll in diesem Jahr erlassen werden.
Damit soll sichergestellt werden, dass eine künftig förderfähige Anlagenkombination aus Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen und einem chemischen Stromspeicher mit Wasserstoff als Speichergas besteht und diese Anlagenkombination über einen ge-
meinsamen Netzverknüpfungspunkt Strom einspeist, wobei der gespeicherte Wasserstoff ausschließlich durch Elektrolyse aus dem Strom der anderen Anlagen der Anlagenkombination erzeugt worden ist nicht zuvor in das Netz eingespeist worden ist, ausschließlich für die Erzeugung von Strom verwendet wird. Das EEG gewinnt damit einen neuen rechtlichen Akteursbegriff – den „Elektrolyseur“

Durch die Novelle des KWKG soll zudem sichergestellt werden, dass neue Biomethan- und neue KWK-Anlagen auf den Einsatz vonWasserstoff ausgerichtet werden („H2-ready“). Hierzu ist vorgesehen, dass der bestehende § 6 KWKG um eine weitere Fördervoraussetzung erweitert wird, wonach im Fall von „neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 10 Megawatt, die Strom auf Basis von gasförmigen Brennstoffen gewinnen und die nach dem 30. Juni 2023 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt worden sind, die Anlagen ab dem 1. Januar 2028 mit höchstens 10 Prozent der Kosten, die eine mögliche Neuerrichtung einer KWK Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen würde, so umgestellt werden können, dass sie ihren Strom ausschließlich auf Basis von Wasserstoff gewinnen können“.