Baurecht: Der Außenbereich im Innenbereich

Im öffentlichen Bauplanungsrecht gibt es bei der zentralen Unterscheidung zwischen Außenbereich und Innenbereich, das heißt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, eine kleine Komplikation: Denn in manchen Fällen sind bei organisch entwickelten Städten Ortsteile zusammengewachsen, so dass zwischen ihnen Freiflächen geblieben sind: die sogenannten Außenbereichsinseln.

sw-Bild von einer urbanen Landschaft mit Nebel

Natürlich ist nicht jede Freifläche in der Stadt eine solche Außenbereichsinsel. Denn ansonsten könnten bestehende Baulücken gar nicht mehr geschlossen werden. Die Freifläche muss vielmehr so groß sein, daß sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt. Sie liegt dann nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB und wird grundsätzlich als bebauungsrechtlicher Außenbereich eingestuft.

Gelten die Außenbereichsinseln in jeder Hinsicht als Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB? Nein, denn wie das Bundesverwaltungsgericht kürzlich in einer Entscheidung festgestellt hat (die bisher nur als Pressemitteilung vorliegt), ist in einer Außenbereichsinsel im Innenbereich ein Bebauungsplan zur Innenentwicklung möglich. Was bedeutet das konkret für die planende Gemeinde?

Der Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13a BauGB bietet die Möglichkeit, im beschleunigten Verfahren aufgestellt zu werden. Insofern können  Außenbereichsgebiete, die im Innenbereich liegen, schneller beplant werden. Dies dient grundsätzlich der Innenraumverdichtung und verhindert eine Zersiedelung des Umlandes von Gemeinden. Zugleich ist aber, wie erst kürzlich der Verwaltungsgerichtshof in München in einem Beschluss festgestellt hat, die Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in eine Außenbereichsinsel hinein ist eine städtebaulich unerwünschte, unorganische Siedlungsweise, die vermieden werden soll.

Die beiden Aspekte, die planvolle Verdichtung des Innenraums und die Vermeidung einer unorganischen Siedlungsweise, sind Ziele, die in der Rechtsprechung des BVerwG  nun gleichermaßen zur Geltung kommen. Insofern ist die Entscheidung zu begrüßen. (Olaf Dilling)

2023-05-04T17:45:08+02:004. Mai 2023|Verwaltungsrecht|

Solardächer im B-Plan

Angesichts steigernder Energiepreise und drohender Gasknappheit fragen sich manche Menschen, ob sie weiterhin mit Gas heizen sollen. So auch eine verwitwete Verwandte, deren Heizung “fällig” ist. Eine Energieberaterin hat ihr eine Wärmepumpe in Kombination mit einer Solaranlage auf dem Dach empfohlen. Das bietet sich aufgrund der relativ großen Dachfläche an, die nach Süden ausgerichtet ist. Nachdem ein alter, morscher Eschenbaum weichen musste, gibt es auch keine Verschattungsproblem mehr.

Dach mit Solarzellen im Sonnenuntergang

Leider hat das Bauamt einen Strich durch die Rechnung gemacht. Denn der Bebauungsplan in diesem Teil der Kleinstadt verbietet Solardächer, wenn sie von der Erschließungsstraße sichtbar wären. Grundsätzlich kann so ein Verbot zwar legal sein. Das ist dann der Fall, wenn Belange zum Schutz des Landschafts- bzw. Ortsbilds im Spiel sind und die Interessen der Grundstückseigentümer überwiegen. So richtig in die Zeit passt die Festlegung dennoch nicht. Denn wie sollen die Klimaziele eingehalten werden, wenn erneuerbare Energien aufgrund unterschiedlichster Bedenken, seien sie ökologischer oder ästhetischer Natur verboten werden?

An sich haben Gemeinden bei der klimafreundlichen Gestaltung von B-Plänen große Spielräume, wenn der politische Wille da ist. Sie können sogar für Neubaugebiete festsetzen, dass Solaranlagen auf den Dächern (z.B. auf 50 % der nutzbaren Dachfläche) eingeplant werden müssen. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB. Voraussetzung dafür ist, dass die örtlichen Bedingungen, wie Ausrichtung der Dächer und Verschattung eine wirtschaftliche Nutzung von Solarenergie ermöglichen. Zudem muss sich die Festsetzung an den in § 1 Abs. 6 BauGB festgelegten Zielen der Bauleitplanung orientieren. In Frage kommt dafür mehrere der dort genannten Ziele, neben den offensichtlichen wie Förderung erneuerbarer Energien (Nr. 7 f) oder Klimaschutz (Nr. 7 a) aktuell auch die Sicherstellung der Versorgungssicherheit (Nr. 8 e). Wichtig ist es jedoch, die Festsetzung im Bebauungsplan entsprechend zu begründen (Olaf Dilling).

2022-04-21T22:44:40+02:0021. April 2022|Erneuerbare Energien|