Das 15. Türchen: Abfallrechtliche Fachkundelehrgänge
Seit Mitte diesen Jahres haben wir mit der DEKRA Akademie eine angenehme und produktive Zusammenarbeit. Dabei geht es darum, dass wir bei Schulungen von Betriebsangehörigen den Part zum Abfallrecht übernehmen.

Bisher haben wir uns an Grundlehrgängen beteiligt, dabei geht es um Fachkundenachweise nach:
- der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften (EfbV),
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (AbfAEV),
- und Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV).
Nächstes Jahr wird die Kooperation weiter vertieft, da wir zusätzlich auch für Fortbildungslehrgänge eingesetzt werden, die sich an Betriebsangehörige richten, die den Grundlehrgang bereits absolviert haben und eine Auffrischung benötigen.
Die Lehrgänge sind für uns ein willkommener Anlass, mit Beschäftigten aus der Branche ins Gespräch zu kommen. Zugleich können wir unsere Erfahrungen aus der Mandatsarbeit im Bereich Abfall- und Umweltrecht einbringen und profitieren von unserer Erfahrung im akademischen Lehrbetrieb. Das Mandat wird von Rechtsanwalt Dr. Olaf Dilling betreut.
Das 14. Türchen: Windbürgergeld für Hessen
Windkraft ist umstritten. Teilweise beruht diese Ablehnung auf verbreiteten Irrtümern, etwa über die Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Vögel oder die menschliche Gesundheit. Doch nicht jeder, der Windkraft skeptisch sieht, ist schlecht informiert. Vielfach beruht die Skepsis auch auf einem handfesten Grund: Die Gemeinde, in der ein Windpark errichtet werden soll, hat teilweise erhebliche Planungsaufwände, das gewohnte Landschaftsbild ändert sich, aber die Menschen, die in der Gemeinde leben, haben oft nichts von den Windkraftanlagen. Denn während früher dort, wo Energie erzeugt wurde, die Gemeinden in Form von Gewerbesteuern profitierten und Arbeitsplätze entstanden, verdienen heute oft Projektgesellschaften in Metropolen und die Erzeugung kommt mit einem Minimum an Mitarbeitern aus, die zudem nicht vor Ort leben und arbeiten. Kein Wunder, dass weder Gemeindevertreter noch Anwohner jubeln, wenn ein Windparkinvestor auftaucht.
Dass ein Teil der Erträge vor Ort bleiben soll, hat der Gesetzgeber des EEG 2021 im § 6 EEG 2021 verankert. Auf dieser Grundlage dürfen Gemeinden finanziell beteiligt werden. Das verabschiedete, ab dem kommenden Jahr geltende EEG 2023 weitet diese Möglichkeit auf größere Anlagen und Anlagen in der sonstigen Direktvermarktung aus. Doch so sehr diese Möglichkeit zu begrüßen ist: Für die meisten Bürger ist Geld für die Stadt etwas völlig anderes als Geld, das ihnen direkt zukommt. Schließlich profitierten auch in den alten Zeiten der Bodenschätze nicht nur die Städte von dem natürlichen Reichtum der Region, auch die Bürger profitierten. Warum also nicht ein Windbürgergeld denjenigen auszahlen, die im Umkreis der Anlage leben?
Doch darf ein Anlagenbetreiber ein solches Windbürgergeld zahlen? Wie kann und muss es ausgestaltet sein, vor allem auch in Hinblick auf die Grenzen des Kommunalrechts? Diese Fragen haben wir für die Landesenergieagentur Hessen, die LEA, geprüft und in zwei Musterverträgen umgesetzt. Sie sind in die Toolbox eingegangen, mit der das Land Hessen die Energiewende in Kommunen unterstützt. Die frei zugängliche Toolbox soll kommunalen Entscheidungsträgern, aber auch anderen Stakeholdern der Energiewende vor Ort, Möglichkeiten aufzeigen, auf die man nicht sofort kommt, und mit Checklisten, Ratschlägen, Mustern und Ansprechpartnern den Ausbau der Erneuerbaren fördern.
Das Mandat führt Dr. Miriam Vollmer.
Das 13. Türchen: Die verhinderte Schulweg-Ampel
Dass Schulkinder möglichst früh lernen sollen, sich unabhängig und sicher in ihrem Wohnumfeld zu bewegen und in der Lage sein sollen, alleine zur Schule zu kommen, wird eigentlich öffentlich kaum bestritten. Wenn faktisch dennoch viele Kinder von ihren Eltern mit dem sogenannten „Elterntaxi“ gebracht werden, wird das oft der Überfürsorglichkeit von „Helikopter-Eltern“ angelastet.

Die Realität sieht aber mitunter ganz anders aus. Die Verhältnisse im Straßenverkehr sind vielerorts einfach nicht so, dass Kinder gefahrlos zur Schule laufen können. Würden Sie etwa Ihre Kinder frühmorgens alleine über eine viel befahrene vierspurige Straße laufen lassen, wenn es dort weder einen Fußgängerüberweg noch eine Ampelanlage gibt? Eine Initiative von Eltern und Anwohnenden in Berlin-Neukölln hat da berechtigte Sorgen, die von der zuständigen Verkehrsbehörde nicht geteilt werden.
Denn nach deutschem Straßenverkehrsrecht ist für Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine besonders qualifizierte Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 StVO erforderlich. Diese Gefahrenlage wird von der Behörde im Fall der Schulweg-Ampel aus mehreren Gründen abgelehnt. Unter anderem seien zu wenig Schulkinder unterwegs, um eine Lichtzeichenanlage zu rechtfertigen. Zudem gäbe es aufgrund benachbarter Verkehrsampeln immer wieder Lücken im Verkehrsfluss, so dass ein Queren gefahrlos möglich sei. Fußgängerunfälle habe es an der betreffenden Stelle bisher noch nicht gegeben.

Wir haben nun für die Initiative, genau genommen für mehrere Schulkinder, vertreten durch ihre Eltern sowie für ein Ehepaar mit Gehbehinderung Klage eingereicht. Denn wir halten den Antrag auf Einrichtung einer Fußgängerampel durchaus für begründet und ein gerichtliches Vorgehen trotz der relativ hohen rechtlichen Hürden in diesem Fall für sinnvoll.
Die Begründung der Behörde geht nämlich in wesentlichen Punkten von falschen Tatsachen oder Bewertungen aus:
1) stellt sie einseitig auf die Sicherheit des Verkehrs ab, nicht auch auf die Mobilitätsbedürfnisse der Kinder und von Menschen mit Behinderung, die bei der Entscheidung nach § 45 StVO im Rahmen der Ordnung des Verkehrs auch berücksichtigungsfähig sind. Insbesondere wird aus der Tatsache, dass aktuell wenig Fußverkehr an der Kreuzung herrscht, offenbar geschlossen, dass dort auch bei Herstellung einer besseren Querungsmöglichkeit kaum Bedarf bestünde;
2) wird bei der Beurteilung des Verkehrsaufkommens unterschlagen, dass wegen der häufigen Sperrung des parallel gelegenen Autobahnabschnitts die Straße oft viel dichter befahren ist, als bei den Verkehrszählungen erhoben;
3) brauchen für eine qualifizierte Gefahrenlage keine Unfälle nachgewiesen werden, es reicht vielmehr, dass die Verhältnisse vor Ort Unfälle sehr wahrscheinlich machen;
4) schließlich wird nicht berücksichtigt, dass eine Ampelschaltung möglich wäre, die sich auch an der grünen Welle orientiert und insofern kaum Einschränkungen für die große Mehrheit des Kfz-Durchgangsverkehrs bringen würde.
Zwar haben Behörden bei der Verkehrsregelung einen weiten Ermessens- und Einschätzungsspielraum. Allerdings müssen sie die Tatsachengrundlage für ihre Entscheidungen sorgfältig ermitteln und dürfen keine Wertungen treffen, die nicht rechtskonform sind. Den Fall betreut unser Partner Rechtsanwalt Dr. Olaf Dilling.
Das 12. Türchen: Wie wirbt man (nicht) mit CO2-Kompensationen?
Die Bundesregierung tut’s, viele andere tun’s: Unvermeidliche Emissionen kompensieren. Doch nicht alle Angebote am Markt sind seriös. Entsprechend gibt es immer wieder Berichterstattung in der Presse, dass manches Angebot nicht hält, was es verspricht. Das ist mindestens ärgerlich für die Kunden. Doch dann, wenn die Kunden mit dem Versprechen der Klimaneutralität am Markt aufgetreten sind, bekommt das unseriöse Angebot auch eine rechtliche Komponente. Denn die meisten Käufer würden bei der Wahl zwischen einem klimaneutralen Müllbeutel und einem, der keine Klimaneutralität verheißt, zum klimafreundlichen Produkt greifen, auch wenn es etwas mehr kostet. Die Frage, wie seriös Kompensationsangebote sind, hat also nicht nur eine ökologische, sondern auch eine wettbewerbsrechtliche Komponente, wie eine ganze Reihe von jüngeren Gerichtsurteilen zeigen.

Doch wann ist ein Angebot seriös? Und erfüllt das eigene Angebot diese Kriterien? Diese Frage haben wir für die Climate Company, GEMB Gesellschaft für Emissionsmanagement und Beratung mbH geprüft und ein Gutachten erstellt. Dabei haben wir aus der vorhandenen Rechtsprechung einen Dreischritt identifiziert und beschrieben:
- Um sicherzustellen, dass tatsächlich so viel CO2 kompensiert wird, wie vorher emittiert wurde, muss im ersten Schritt überhaupt ermittelt worden sein, welche Menge kompensiert werden muss. Die Ermittlung nach der DIN EN 16247–1 für Energieaudits, die das Unternehmen für die CO2-Bilanzen verlangt, sind unserer Ansicht nach geeignet, die Kompensationsmenge zu identifizieren. Das gilt auch für Energiedatenberichte, wenn sie von Dritten stammen, und Tankmengen im Transportwesen. Gibt es nur Primärdatenberichte, ist ein Aufschlag erforderlich. Was wir auch wichtig finden: Vermeidung und energetische Optimierung müssen vorrangig geprüft worden sein.
- Weiter: Es gibt eine Vielzahl von Zertifikaten und nicht immer ist der Umgang mit diesen frei von Risiken. Wir meinen, dass auf jeden Fall gewährleistet sein muss, dass die Minderung tatsächlich stattgefunden hat. Unsere Mandantin hat qualitative Anforderungen, kompensiert entlang des Gold-Standards oder durch VCS-Zertifikate des Registers VERRA und vermischt die Zertifikate aus unterschiedlichen Projekten nicht, um Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten.
- Abschließend haben wir geprüft, wie die Rahmenbedingungen der Siegel aussehen, die die Käufer der Zertifikate erhalten. Hier ist der Abgleich mit der Markterwartung wichtig. Es dürfen also keine unzutreffenden Vorstellungen hervorgerufen werden, was in einem Markt, von dem viele Menschen ohnehin nur sehr unscharfe Vorstellungen haben, natürlich nicht einfach ist. Unsere Mandantin erteilt ihren Kunden die Auflage, durch räumliche Nähe von Siegel und Zertifikat, aus dem sich ergibt, was genau hier nun kompensiert wurde, Fehlvorstellungen auszuschließen.

Wir sind am Ende unseres Gutachtens für das Produkt der Mandantin (rechts Geschäftsführer Michael Kroehnert) zu positivem Ergebnis gekommen. Für manche Werbung mit Klimaneutralität, die man ansonsten so sieht, hätte das sicher nicht gegolten. Warum es sie trotzdem gibt, mag manchmal an Unkenntnis, manchmal an dem höheren Aufwand allein schon eines Energieaudits oder einer gleichwertigen Feststellung der Emissionen liegen. Schade ist es allemal, denn eine an sich gute Sache wird so auch in den Augen der Öffentlichkeit beschädigt.
Das Gutachten erstellten Dr. Miriam Vollmer und Dr. Olaf Dilling.
Das 11. Türchen: Nutzungskonkurrenzen im Wrangelkiez
Ein straßenverkehrsrechtliches Thema, das uns immer wieder beschäftigt, auch in diesem Jahr, sind Nutzungskonkurrenzen und Vollzugsdefizite im urbanen öffentlichen Raum. Was genau ist damit gemeint? Nun, schlicht gesagt, wird egal, was irgendwann von den Bezirksämtern im Straßenraum angeordnet wird, am Ende jeder Zentimeter ziemlich rücksichtslos zugeparkt. Das betrifft Flächen, die eigentlich für den Lieferverkehr vorgesehen sind, genauso wie Straßen, in denen auch Kinderspiel auf der Verkehrsfläche erlaubt ist.

Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg hat daher, wie wir schon früher einmal berichteten, unter anderem im Wrangelkiez in Kreuzberg, temporäre Spielstraßen eingerichtet. Oft waren diese Spielstraßen in verkehrsberuhigten Zonen, in denen an sich ohnehin auf der Straße gespielt werden dürfte. Allerdings ist dies in den verkehrsberuhigten Zonen keine gelebte Realität, da auch hier – oft illegal parkende – Kraftfahrzeuge dominieren. Insofern war es nachvollziehbar, dass das Bezirksamt, um das Spielen tatsächlich zu ermöglichen, für bestimmte Zeiten in der Woche in den betreffenden Straße ein Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250 laut Anhang 2 der StVO) ausgesprochen hat. Nun gab es aber auch da das Problem, dass zu den Zeiten mit Sperrung für Fahrzeuge weiterhin viele parkende Fahrzeuge die Spielfläche blockierten unter anderem mit entsprechenden Haftungsrisiken.

Das Bezirksamt wollte nun wissen, was zu tun sei, um die Straße für spielende Kinder frei zu bekommen. Wir stellten in einer gutachterlichen Stellungnahme klar, dass mit dem Verbot für Fahrzeuge aller Art neben dem Einfahrverbot zugleich auch ein Wegfahrgebot für parkende Autos eingeschlossen ist. Zur Klarstellung ist es jedoch in diesen Fällen ausnahmsweise auch möglich, zusätzlich ein temporäres Halteverbot anzuordnen, auch wenn solche Doppelbeschilderungen grundsätzlich vermieden werden sollten. Dies gilt dann, wenn das Halteverbot ansonsten nicht nur ausnahmsweise missachtet würde. Als wir neulich an einem Nachmittag in der Wrangelstraße vorbeikamen, war wieder einmal Spielbetrieb und offensichtlich hat sich das Problem mit den parkenden Autos inzwischen gelöst. Im Übrigen scheint das Ordnungsamt nun nach Auskunft des Bezirksamts einzugreifen, wenn trotz des Verbotes geparkt wird.
Eine weitere gutachterliche Stellungnahme haben wir dieses Jahr ebenfalls zum Wrangelkiez zu Parkverboten und Anordnung von Ladeflächen verfasst. Auch hier ging es im Wesentlichen um Fragen der Doppelbeschilderung sowie um die zusätzliche Anordnung von Ge- und Verboten in verkehrsberuhigten Zonen.
Das Mandat betreut Rechtsanwalt Dr. Olaf Dilling.
Das 10. Türchen: Wir mahnen ab!
Wir öffnen das 10. Türchen unseres virtuellen re Adventskalenders, mit dem wir
Ihnen einen kleinen Einblick geben möchten, was unsere Kanzlei in diesem
Jahr so an interessanten Verfahren und Projekten betrieben hat.

Wir würden uns keineswegs als „Abmahnkanzlei“ bezeichnen und allgemein haftet der Abmahnung ein schlechter Ruf an. Aber in diesem Jahr sahen wir uns im April gezwungen wettbewerbsrechtlich in eigener Sache gegen die Kölner DWM Deutschland Wechselmanagement GmbH vorzugehen. Die hatte nämlich zuvor auf ihrer Website Dienstleistungen angeboten, die nach unserer Rechtsauffassung als Rechtsdienstleistungen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) anzusehen sind. Dies hielten wir für unzulässig, denn Rechtsdienstleistungen darf nur anbieten und erbringen, wer nach den Vorgaben des Rechtsdienstleistungsgesetzes dazu berechtigt ist. Anwaltskanzleien wie wir zum Beispiel.
Da die DWM auf unsere Abmahnung hin zwar ihr Website änderte, aber nicht bereit war auf unsere Abmahnung hin eine Unterlassungserklärung abzugeben, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, sahen wir uns gezwungen beim Landgericht Köln den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die DWM beantragen. Das Landgericht Köln folgte unserer Rechtsauffassung und erließ am 10. Mai 2022 zum Aktenzeichen 33 O 241/22 eine einstweilige Verfügung, die es der DWM untersagte
Rechtsdienstleistungen gem. § 2 Abs. 1 RDG in Gestalt von: rechtlicher Prüfung der AGB-Klauseln in Energielieferverträgen von Letztverbrauchern, Prüfung der Rechtmäßigkeit von Rückforderungsansprüchen von Letztverbrauchern gegen deren Energieversorger Prüfung der Verjährung von Rückforderungsansprüchen von Letztverbrauchern gegen deren Energieversorger entgeltlich anzubieten und/oder zu erbringen, ohne hierfür als Rechtsdienstleister nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz registriert zu sein; sowie gegenüber Letztverbrauchern von Energie die Durchsetzung von Zahlungsforderungen (Inkassodienstleistungen) gegen Energieversorger gegen Entgelt anzubieten und/oder zu erbringen ohne hierfür als Inkassodienstleister nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz registriert zu sein.
Gegen diese einstweilige Verfügung legte die DWM kein Rechtsmittel ein, weigerte sich jedoch, den Rechtsstreit durch Abgabe einer sog. Abschlusserklärung zu beenden. Wir haben daher in der Hauptsache Klage eingereicht um eine endgültige Unterlassung durchzusetzen. Das Klageverfahren läuft noch und ist derzeit beim Landgericht Köln anhängig. Das Verfahren führt Rechtsanwalt Dr. Christian Dümke