Das 13. Türchen: Die verhin­derte Schulweg-Ampel

Dass Schul­kinder möglichst früh lernen sollen, sich unabhängig und sicher in ihrem Wohnumfeld zu bewegen und in der Lage sein sollen, alleine zur Schule zu kommen, wird eigentlich öffentlich kaum bestritten. Wenn faktisch dennoch viele Kinder von ihren Eltern mit dem sogenannten „Elterntaxi“ gebracht werden, wird das oft der Überfür­sorg­lichkeit von „Helikopter-Eltern“ angelastet.

Die Realität sieht aber mitunter ganz anders aus. Die Verhält­nisse im Straßen­verkehr sind vielerorts einfach nicht so, dass Kinder gefahrlos zur Schule laufen können. Würden Sie etwa Ihre Kinder frühmorgens alleine über eine viel befahrene vierspurige Straße laufen lassen, wenn es dort weder einen Fußgän­ger­überweg noch eine Ampel­anlage gibt? Eine Initiative von Eltern und Anwoh­nenden in Berlin-Neukölln hat da berech­tigte Sorgen, die von der zustän­digen Verkehrs­be­hörde nicht geteilt werden.

Denn nach deutschem Straßen­ver­kehrs­recht ist für Beschrän­kungen des fließenden Verkehrs eine besonders quali­fi­zierte Gefah­renlage nach § 45 Abs. 9 StVO erfor­derlich. Diese Gefah­renlage wird von der Behörde im Fall der Schulweg-Ampel aus mehreren Gründen abgelehnt. Unter anderem seien zu wenig Schul­kinder unterwegs, um eine Licht­zei­chen­anlage zu recht­fer­tigen. Zudem gäbe es aufgrund benach­barter Verkehrs­ampeln immer wieder Lücken im Verkehrs­fluss, so dass ein Queren gefahrlos möglich sei. Fußgän­ger­un­fälle habe es an der betref­fenden Stelle bisher noch nicht gegeben.

Zwei Lichtzeichenanlagen

Wir haben nun für die Initiative, genau genommen für mehrere Schul­kinder, vertreten durch ihre Eltern sowie für ein Ehepaar mit Gehbe­hin­derung Klage einge­reicht. Denn wir halten den Antrag auf Einrichtung einer Fußgän­ger­ampel durchaus für begründet und ein gericht­liches Vorgehen trotz der relativ hohen recht­lichen Hürden in diesem Fall für sinnvoll.

Die Begründung der Behörde geht nämlich in wesent­lichen Punkten von falschen Tatsachen oder Bewer­tungen aus:

1) stellt sie einseitig auf die Sicherheit des Verkehrs ab, nicht auch auf die Mobili­täts­be­dürf­nisse der Kinder und von Menschen mit Behin­derung, die bei der Entscheidung nach § 45 StVO im Rahmen der Ordnung des Verkehrs auch berück­sich­ti­gungs­fähig sind. Insbe­sondere wird aus der Tatsache, dass aktuell wenig Fußverkehr an der Kreuzung herrscht, offenbar geschlossen, dass dort auch bei Herstellung einer besseren Querungs­mög­lichkeit kaum Bedarf bestünde;

2) wird bei der Beurteilung des Verkehrs­auf­kommens unter­schlagen, dass wegen der häufigen Sperrung des parallel gelegenen Autobahn­ab­schnitts die Straße oft viel dichter befahren ist, als bei den Verkehrs­zäh­lungen erhoben;

3) brauchen für eine quali­fi­zierte Gefah­renlage keine Unfälle nachge­wiesen werden, es reicht vielmehr, dass die Verhält­nisse vor Ort Unfälle sehr wahrscheinlich machen;

4) schließlich wird nicht berück­sichtigt, dass eine Ampel­schaltung möglich wäre, die sich auch an der grünen Welle orien­tiert und insofern kaum Einschrän­kungen für die große Mehrheit des Kfz-Durch­gangs­ver­kehrs bringen würde.

Zwar haben Behörden bei der Verkehrs­re­gelung einen weiten Ermessens- und Einschät­zungs­spielraum. Aller­dings müssen sie die Tatsa­chen­grundlage für ihre Entschei­dungen sorgfältig ermitteln und dürfen keine Wertungen treffen, die nicht rechts­konform sind. Den Fall betreut unser Partner Rechts­anwalt Dr. Olaf Dilling.