Wir öffnen das 10. Türchen unseres virtuellen re Adventskalenders, mit dem wir
Ihnen einen kleinen Einblick geben möchten, was unsere Kanzlei in diesem
Jahr so an interessanten Verfahren und Projekten betrieben hat.
Wir würden uns keineswegs als „Abmahnkanzlei“ bezeichnen und allgemein haftet der Abmahnung ein schlechter Ruf an. Aber in diesem Jahr sahen wir uns im April gezwungen wettbewerbsrechtlich in eigener Sache gegen die Kölner DWM Deutschland Wechselmanagement GmbH vorzugehen. Die hatte nämlich zuvor auf ihrer Website Dienstleistungen angeboten, die nach unserer Rechtsauffassung als Rechtsdienstleistungen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) anzusehen sind. Dies hielten wir für unzulässig, denn Rechtsdienstleistungen darf nur anbieten und erbringen, wer nach den Vorgaben des Rechtsdienstleistungsgesetzes dazu berechtigt ist. Anwaltskanzleien wie wir zum Beispiel.
Da die DWM auf unsere Abmahnung hin zwar ihr Website änderte, aber nicht bereit war auf unsere Abmahnung hin eine Unterlassungserklärung abzugeben, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, sahen wir uns gezwungen beim Landgericht Köln den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die DWM beantragen. Das Landgericht Köln folgte unserer Rechtsauffassung und erließ am 10. Mai 2022 zum Aktenzeichen 33 O 241/22 eine einstweilige Verfügung, die es der DWM untersagte
Rechtsdienstleistungen gem. § 2 Abs. 1 RDG in Gestalt von: rechtlicher Prüfung der AGB-Klauseln in Energielieferverträgen von Letztverbrauchern, Prüfung der Rechtmäßigkeit von Rückforderungsansprüchen von Letztverbrauchern gegen deren Energieversorger Prüfung der Verjährung von Rückforderungsansprüchen von Letztverbrauchern gegen deren Energieversorger entgeltlich anzubieten und/oder zu erbringen, ohne hierfür als Rechtsdienstleister nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz registriert zu sein; sowie gegenüber Letztverbrauchern von Energie die Durchsetzung von Zahlungsforderungen (Inkassodienstleistungen) gegen Energieversorger gegen Entgelt anzubieten und/oder zu erbringen ohne hierfür als Inkassodienstleister nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz registriert zu sein.
Gegen diese einstweilige Verfügung legte die DWM kein Rechtsmittel ein, weigerte sich jedoch, den Rechtsstreit durch Abgabe einer sog. Abschlusserklärung zu beenden. Wir haben daher in der Hauptsache Klage eingereicht um eine endgültige Unterlassung durchzusetzen. Das Klageverfahren läuft noch und ist derzeit beim Landgericht Köln anhängig. Das Verfahren führt Rechtsanwalt Dr. Christian Dümke
Hinterlasse einen Kommentar