Wir öffnen das 10. Türchen unseres virtu­ellen re Advents­ka­lenders, mit dem wir
Ihnen einen kleinen Einblick geben möchten, was unsere Kanzlei in diesem
Jahr so an inter­es­santen Verfahren und Projekten betrieben hat.

Wir würden uns keineswegs als „Abmahn­kanzlei“ bezeichnen und allgemein haftet der Abmahnung ein schlechter Ruf an. Aber in diesem Jahr sahen wir uns im April gezwungen wettbe­werbs­rechtlich in eigener Sache gegen die Kölner DWM Deutschland Wechsel­ma­nagement GmbH vorzu­gehen. Die hatte nämlich zuvor auf ihrer Website Dienst­leis­tungen angeboten, die nach unserer Rechts­auf­fassung als Rechts­dienst­leis­tungen im Sinne des Rechts­dienst­leis­tungs­ge­setzes (RDG) anzusehen sind. Dies hielten wir für unzulässig, denn Rechts­dienst­leis­tungen darf nur anbieten und erbringen, wer nach den Vorgaben des Rechts­dienst­leis­tungs­ge­setzes dazu berechtigt ist. Anwalts­kanz­leien wie wir zum Beispiel.

Da die DWM auf unsere Abmahnung hin zwar ihr Website änderte, aber nicht bereit war auf unsere Abmahnung hin eine Unter­las­sungs­er­klärung abzugeben, um die Wieder­ho­lungs­gefahr zu besei­tigen, sahen wir uns gezwungen beim Landge­richt Köln den Erlass einer einst­wei­ligen Verfügung gegen die DWM beantragen. Das Landge­richt Köln folgte unserer Rechts­auf­fassung und erließ am 10. Mai 2022 zum Akten­zeichen 33 O 241/22 eine einst­weilige Verfügung, die es der DWM untersagte

Rechts­dienst­leis­tungen gem. § 2 Abs. 1 RDG in Gestalt von: recht­licher Prüfung der AGB-Klauseln in Energie­lie­fer­ver­trägen von Letzt­ver­brau­chern, Prüfung der Recht­mä­ßigkeit von Rückfor­de­rungs­an­sprüchen von Letzt­ver­brau­chern gegen deren Energie­ver­sorger Prüfung der Verjährung von Rückfor­de­rungs­an­sprüchen von Letzt­ver­brau­chern gegen deren Energie­ver­sorger entgeltlich anzubieten und/oder zu erbringen, ohne hierfür als Rechts­dienst­leister nach dem Rechts­dienst­leis­tungs­gesetz regis­triert zu sein; sowie gegenüber Letzt­ver­brau­chern von Energie die Durch­setzung von Zahlungs­for­de­rungen (Inkas­so­dienst­leis­tungen) gegen Energie­ver­sorger gegen Entgelt anzubieten und/oder zu erbringen ohne hierfür als Inkas­so­dienst­leister nach dem Rechts­dienst­leis­tungs­gesetz regis­triert zu sein.

Gegen diese einst­weilige Verfügung legte die DWM kein Rechts­mittel ein, weigerte sich jedoch, den Rechts­streit durch Abgabe einer sog. Abschluss­erklärung zu beenden. Wir haben daher in der Haupt­sache Klage einge­reicht um eine endgültige Unter­lassung durch­zu­setzen. Das Klage­ver­fahren läuft noch und ist derzeit beim Landge­richt Köln anhängig. Das Verfahren führt Rechts­anwalt Dr. Christian Dümke