Beschleu­nigung durch Verfahren

Klima­schutz­ziele und Fristen drängen (siehe auch hier). Bestre­bungen zur Beschleu­nigung von Vorha­ben­zu­las­sungen bekommen hierdurch beson­deres Gewicht. Das hat auch der Gesetz­geber erkannt. Der Gesetz­entwurf der Bundes­re­gierung zur Verbes­serung des Klima­schutzes beim Immis­si­ons­schutz zielt darauf ab, die Geneh­mi­gungs­ver­fahren für Erneu­erbare-Energien-Anlagen zu verein­fachen und zu beschleu­nigen und auch den Klima­ge­danken im Immis­si­ons­schutz­recht stärker zu verankern (Hinter­gründe hier). Dies ist einer­seits sehr zu begrüßen. Anderer­seits sind die geplanten neuen Pflichten womöglich auch hinderlich für eine effiziente Geneh­mi­gungs­praxis. Die Praxis und die Erfahrung zeigen, dass die Komple­xität der Geneh­mi­gungs­ver­fahren und damit auch ihre Dauer vielfach am materi­ellen Recht liegt und an den zu prüfenden Anfor­de­rungen für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen. Durch ständige Rechts­än­de­rungen werden diese nicht weniger und auch dies mag die Kapazi­täten von Behörden überfordern und die Leistungs­fä­higkeit und ‑bereit­schaft von Antrag­stellern überspannen.

Zwar kennt die 9. BImSchV Geneh­mi­gungs­fristen, doch beginnen diese erst ab Vollstän­digkeit der Antrags­un­ter­lagen zu laufen, über die die Behörde in eigenem Ermessen befindet. Nachfor­de­rungs­schleifen um ihrer selbst willen können die Folge sein.

Antrag­steller sind daher gut beraten, auch eine Beschleu­nigung durch Verfahren nach Möglichkeit auszu­nutzen. Empfohlene Maßnahmen umfassen unter anderem die Nutzung von Vorbe­scheiden nach § 9 BImSchG und der vorzeitige Beginn nach § 8a BImSchG oder auch Teilge­neh­mi­gungen nach § 8 BImSchG. Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt hat mit Urteil vom 25. Januar 2024 – 7 A 4.23 – die Teilge­neh­migung, mit der bauvor­be­rei­tende Maßnahmen für die Errichtung und den Betrieb einer SuedLink-Konver­ter­anlage zur Umwandlung von Gleich­strom in Wechsel­strom gestattet worden sind, als recht­mäßig erachtet. Hiergegen hatte ein Umwelt­verband geklagt. Gerügt wurde insbe­sondere die sachliche Zustän­digkeit der Immis­si­ons­schutz­be­hörde und das Fehlen einer Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung. Das waren harte Vorwürfe. Gerade das Fehlen einer UVP wäre ein Todesstoß gewesen. Die Leipziger Bundes­richter sahen die Sache anders. Die Konver­ter­anlage erfüllt auch die Funktion einer Umspann­anlage und ist deshalb immis­si­ons­schutz­rechtlich geneh­mi­gungs­pflichtig. Gehandelt hat damit auch die richtige Geneh­mi­gungs­be­hörde. Die Geneh­migung konnte zudem ohne Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung erteilt werden. Das Gesetz sieht eine solche nur für Erdkabel, nicht jedoch für Konver­ter­an­lagen vor. Die materi­ellen Voraus­set­zungen für den Erlass einer Teilge­neh­migung sind gegeben: Geneh­mi­gungs­hin­der­nisse des Wasser‑, Artenschutz‑, Bau- und Immis­si­ons­schutz­rechts stehen weder den schon jetzt erlaubten Baumaß­nahmen noch dem künftigen Gesamt­vor­haben entgegen. (Dirk Buchsteiner)

2024-02-09T12:26:09+01:009. Februar 2024|Immissionsschutzrecht, Industrie, Rechtsprechung|

Lehrgänge zum Abfall‑, Immis­si­ons­schutz und Wasser­recht 2024

Fortbil­dungen und Lehrgänge sind wichtig und nützlich. Oftmals sind sie sogar zwingend vorge­schrieben, so z.B. für Unter­nehmen, die Abfall­be­auf­tragte, Immis­si­ons­schutz­be­auf­tragte oder Gewäs­ser­schutz­be­auf­tragte benötigen. Ebenso müssen sich Beför­derer, Sammler, Händler und Makler von gefähr­lichen Abfällen fortbilden lassen. Auch die verant­wort­liche Person eines Entsor­gungs­fach­be­triebs muss fachkundig sein und ihr Wissen regel­mäßig auffrischen. 

Ich freue mich sehr, dass ich 2024 an vielen Terminen für die IWA Ingenieur- und Beratungs­ge­sell­schaft mbH als Referent für die Rechts­themen tätig sein darf. Ich schule hierbei teils online, teils in Präsenz oder bei indivi­du­ellen Inhouse-Veran­stal­tungen zu aktuellen gesetz­lichen Regelungen im Abfall­be­reich und berichte über neue Entwick­lungen aus dem Immis­si­ons­schutz­recht und dem Wasser­recht. Ein beson­deres Thema sind zudem Haftungs­fragen im Umwelt- und Arbeitsschutzrecht.

Einen kleinen Einblick in Highlights und Themen meiner Schulungen hier:

(Dirk Buchsteiner)

2024-01-25T18:45:32+01:0025. Januar 2024|Abfallrecht, Immissionsschutzrecht, Industrie|

Rund um die Genehmigung

Im Immis­si­ons­schutz­recht haben wir es mit einem präven­tiven Verbot mit Erlaub­nis­vor­behalt zu tun. Der Betrieb von (geneh­mi­gungs­be­dürf­tigen) Anlagen ist verboten (und sogar strafbar), wenn man keine Geneh­migung dafür hat – bzw. wenn nicht spezielle Ausnahmen greifen. Der Weg zur Geneh­migung ist oftmals steinig und schwer – und er dauert mitunter lange, da man sich durchaus in verschie­denen Schlaufen verlieren kann. Wichtig ist daher, dass man Partner an seiner Seite hat, die einen durch den Verfah­rens­dschungel navigieren. Visua­li­siert könnte sich der Weg zur Geneh­migung mit sämtlichen vorbe­rei­tenden Schritten wie folgt darstellen:

 

Erste Voraus­setzung ist, dass man sich klar macht, wohin die Reise gehen soll. Ein Vorhaben sollte in den Grund­zügen verstanden sein, damit ein Geneh­mi­gungs­ver­fahren erfolg­reich sein kann (1),(2). Die Behörde soll im Grunde unter­stützen, dass ein ordent­licher Antrag gestellt wird – hier darf man mitunter aber nicht zu viel erwarten (3). Ist der Antrag fertig (4) und wird einge­reicht (5) schließt sich (wie oft in der Praxis) die Schlaufe der Nachfor­de­rungen an (5a). Hier lässt sich mitunter viel Zeit verbringen. Die Öffent­lich­keits­be­tei­ligung ist eine Schlaufe im Anschluss (5b). Doch hoffentlich winkt bald der Bescheid (6).

Wenn man die Geneh­migung dann einmal hat, bedeutet dies jedoch nicht, dass wir am Ende sind. Dies gilt im beson­deren Maße, wenn man selbst Probleme mit dem Inhalt des Bescheids hat oder Dritte dies haben (6a),(6b). Zudem existieren Fristen, die Geneh­migung auch zu nutzen. Geneh­mi­gungen sollen schließlich nicht auf Vorrat beschafft werden können. Aus § 18 Abs. 1 BImSchG folgt, dass die Geneh­migung zum einen erlischt, wenn nicht innerhalb einer von der Geneh­mi­gungs­be­hörde gesetzten angemes­senen Frist mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen (Nr. 1) oder zum anderen eine Anlage mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben wird (Nr. 2). Zwingend geboten ist es, diese Fristen im Blick zu behalten und im Zweifel recht­zeitig Frist­ver­län­ge­rungs­an­träge zu stellen, selbst dann, wenn die Anlage vielleicht in der Zwischenzeit sogar abgebrannt sein sollte, so das Oberver­wal­tungs­ge­richt Münster mit Urteil vom 06.09.2023. Es ist auch mehr als eine Frist­ver­län­gerung möglich. Doch Vorsicht: Die Erfahrung zeigt, dass irgendwann auch Schluss sein kann und Frist­ver­län­gerung nicht mehr gewährt werden. Eine Anlage wird i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erst dann nicht mehr betrieben, wenn im Rahmen der Geneh­migung keinerlei Betriebs­hand­lungen mehr vorge­nommen werden, der Betrieb also vollständig einge­stellt wird. Ein nicht geneh­mi­gungs­kon­former Betrieb oder ein Betrieb von für sich genommen nicht geneh­mi­gungs­be­dürf­tigen Teilen einer Anlage können das Erlöschen der Geneh­migung nicht verhindern. Ist die Geneh­migung erst einmal futsch, heißt es im Umwelt­mo­nopoly zurück auf Los. Durch die aktuellen Entwick­lungen im Immis­si­ons­schutz­recht und die Rechts­setzung und Recht­spre­chung rund um die Geneh­migung führen wir Sie übrigens in einem Webinar am 29.01.2024.(Dirk Buchsteiner)

2024-01-18T20:31:26+01:0018. Januar 2024|Abfallrecht, Immissionsschutzrecht, Industrie|