Berliner Solar­pflicht – Was macht man mit dem Strom?

Berlin hat  mit dem Solar­gesetz für die Zeit ab dem 01. Januar 2023 die Solar­pflicht für Dächer einge­führt – wir berich­teten. Doch was macht man als Gebäu­de­ei­gen­tümer dann eigentlich mit dem Strom? Hierfür gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten:

Eigen­ver­brauch
Der erzeugte Strom kann direkt selbst genutzt werden und so die Kosten für den Bezugs­strom aus dem Netz senken. Zu beachten ist, dass auf den Eigen­ver­brauch grund­sätzlich die EEG-Umlage anfällt und an den zustän­digen Netzbe­treiber abgeführt werden muss. Für Strom aus regene­ra­tiver Erzeugung ist die EEG Umlage gem. § 61b EEG 2021 auf 40 % reduziert. Für EE-Anlagen mit einer instal­lierten Leistung von maximal 30 KW ist eine Menge von 30 Megawatt­stunden im Jahr sogar vollständig umlage­be­freit. Dass eine Eigen­ver­sorgung besteht, muss jedoch gem. § 74a EEG 2021 dem zustän­digen Netzbe­treiber angezeigt werden.

Einspeisung
Der Strom kann weiterhin in das Netz der allge­meinen Versorgung einge­speist werden. Der Netzbe­treiber zahlt hierfür gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2, 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021 eine gesetz­liche Einspei­se­ver­gütung – sofern die Anlage kleiner ist als 100 KW.

Lieferung an Mieter
Der erzeugte Strom kann an die Anwohner/Mieter des Gebäudes gegen Entgelt geliefert werden. Hierfür kann unter Einhaltung weiterer Voraus­set­zungen auch noch ein Mieter­strom­zu­schlag gem. §§ 19 Abs. 1 Nr. 3, 21 Abs. 3 EEG 2021 als zusätz­liche Förderung in Anspruch genommen werden. Zu beachten ist, dass man auf diese Weise rechtlich zum Energie­ver­sorger wird und damit zahlreiche gesetz­liche Pflichten einhalten muss.

Verkauf an einen Versorger
Der erzeugte Strom kann auch einfach gegen Entgelt an einen inter­es­sierten Stromhändler/Energieversorger verkauft werden, der ihn dann seiner­seits an Letzt­ver­braucher liefert oder an der Börse vermarktet.

(Christian Dümke)

2021-08-02T11:46:32+02:002. August 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Mieterstrom|

Energie­wende weltweit – Europa­meister Italien?

Nachdem Italien vor wenigen Wochen Fußball-Europa­meister wurde, erscheint es nur passend den Blick noch ein bisschen länger auf dem Land im Süden Europas zu lassen und die dortige Energie­wende etwas näher zu betrachten. Denn wie wir bereits festge­stellt haben, ist Deutschland nicht das einzige Land, welches eine solche betreibt.

Italien ist aufgrund des Super GAUs in Tscher­nobyl bereits 1987 via Volks­ent­schied aus der Atomenergie ausge­treten. Als die Italiener dann gut zwei Jahrzehnte später schließlich zu einem Wieder­ein­tritt bereit waren, ereignete sich die Atomka­ta­strophe in Fukushima, woraufhin bei einem erneuten Volks­ent­scheid knapp 98 % der Wähler gegen einen solchen Wieder­ein­tritt in die Atomenergie stimmten. Seitdem ist Atomkraft in Italien vermutlich Geschichte. Und auch Kohle­kraft ist in Italien bald Schnee von gestern: der Anteil des Kohle­stroms liegt bei unter 10 % und der Austritt ist bereits für die Zeit zwischen 2025 und 2030 angekündigt. Außerdem stammen 34 % des erzeugten Stroms in Italien inzwi­schen aus Erneu­er­baren Energien. Bis zum Jahr 2030 sollen schließlich 55 % der erzeugten Energie durch erneu­erbare Energie­quellen gedeckt werden. Mehr als jedes andere Land deckt Italien seinen Energie­bedarf aus Sonnen­en­ergie: 7,5 Prozent des natio­nalen Verbrauchs kommen aus der Produktion der Sonnen­kol­lek­toren. Was auf den ersten Blick wirklich grün aussieht, verliert auf den zweiten Blick jedoch leider an Glanz, denn: Öl und Gas machen in Italien noch immer einen Anteil von mindestens 50 % am Strommix aus, ein großer Teil dieses Stroms wird impor­tiert. Außerdem befinden sich aktuell 8 Gaskraft­werke im Bau, die jedoch nach ihrer Fertig­stellung Energie nur auf Abruf bereit­stellen sollen, um die Sicherheit der italie­ni­schen Strom­ver­sorgung zu gewähr­leisten, da insbe­sondere der steigende Anteil an erneu­er­baren Energien zu Schwan­kungen in der Strom­ver­sorgung führen kann.

Ein großes Problem in Italien ist der Plastikmüll – sowohl im Meer, als auch an Land. Viele Regionen in Mittel- und Süditalien verfügen über keine Müllver­bren­nungs­an­lagen – geschweige denn über Recycling­ka­pa­zi­täten. Um also Plastik unattrak­tiver zu machen und dadurch einzu­sparen, wollte die italie­nische Regierung bereits Mitte 2020 eine sog. „Plastic Tax“ – eine Besteuerung bestimmter Kunst­stoff-Einweg­pro­dukte – einführen, deren Start jedoch auf den 01. Januar 2022 verschoben wurde. Ab diesem Tag wird eine Steuer in Höhe von 0,45 EUR für 1 kg Primär­kunst­stoff fällig. Ausge­nommen von dieser Abgabe sind Kunst­stoff­ver­pa­ckungen für medizi­nische Artikel sowie biolo­gisch abbaubare Kunst­stoffe. Klingt doch wirklich gut, oder? Die Kritiker einer solchen Plastik­steuer bemängeln, dass eine solche Besteuerung den Anteil schwer oder gar nicht recycel­barer Papier-Kunst­stoff-Verbunde weiter erhöhen wird, da diese weniger Plastik beinhalten und damit auch weniger besteuert werden – obwohl solche Papier-Kunst­stoff­ver­bunde durch­schnittlich 40 % mehr Material benötigt wird.

Nichts­des­to­trotz ist Italien auf einem guten Weg: Der CO2-Ausstoß pro Kopf sank von fast 10 t im Jahr 2008 auf 7,2 t im Jahr 2019. Als Vergleichswert: Der EU-Durch­schnitt lag 2019 bei 8,2 t CO2 pro Kopf. Außerdem will die Regierung 55 Milli­arden EUR in die Hand nehmen, um den Klima­schutz in Italien voran­zu­bringen. Das Geld soll unter anderem als Prämien für dieje­nigen einge­setzt werden, die öffent­liche Verkehrs­mittel anstatt des Autos nutzen oder für Laden­be­sitzer, die Lebens­mittel und Flüssig­keiten verpa­ckungsfrei verkaufen. Außerdem sollen bis 2030 5 Millionen Elektro-Autos auf den italie­ni­schen Straßen unterwegs sein. Auch die notwendige Sanierung von Gebäuden hat die Regierung nicht vergessen: so sollen 110 % der Kosten vom Staat übernommen werden, und zwar mit auf 10 Jahre gestreckten Steuer­ab­schlägen. Außerdem gilt bereits seit einiger Zeit eine „Solar­pflicht“ für Neubauten und bei grund­le­gender Gebäu­de­sa­nierung. So müssen private Gebäude ihren Strom- oder Wärme­bedarf mindestens zu 50 % über Photo­voltaik oder Solar­thermie selbst decken. Bei Gewerbe und Industrie sind es 40 – 80 %.

(Josefine Moritz)

#Fitfor55: Was steckt hinter dem Carbon Border Adjus­tment Mechanism?

Wir setzen unseren Blick auf das Kommis­si­ons­paket vom 14. Juli 2021 fort und schauen uns ein Instrument an, das ganz neu aufgelegt werden soll und schon jetzt besonders umstritten ist: Der Carbon Border Adjus­tment Mechanism (CBAM).

Der CBAM (Link zum Kommis­si­ons­vor­schlag hier) ist eine Antwort auf ein altes Dilemma: Die EU mag mächtig sein, aber allmächtig ist sie nicht: Wenn in den 27 Mitglied­staaten Treib­haus­gas­emis­sionen verteuert oder ander­weitig erschwert werden, können Unter­nehmen Produk­ti­ons­standorte ins außer­eu­ro­päische Ausland verlagern, die Kosten so sparen und die Produkte wieder in die EU einführen.

In der Vergan­genheit bis heute versucht die EU diesem Dilemma durch erhöhte Zutei­lungen kosten­loser Emissi­ons­be­rech­ti­gungen im EU-Emissi­ons­han­dels­system zu begegnen. Diesen Weg will die EU nun nicht weiter beschreiten: Die kosten­losen Zutei­lungen für die von Carbon Leakage, also der klima­schutz­be­dingten Abwan­derung bedrohten Indus­trien sollen von 2026 an abgeschmolzen werden (zur Zukunft des ETS siehe hier). Statt dessen will die Kommission nicht nur Abwan­derung verhindern, sondern generell Einfluss auch auf außer­eu­ro­päische Unter­nehmen ausüben, die nach Europa impor­tieren. Der neue Weg: Der CBAM.

Der neue Mecha­nismus setzt beim Import an. Verant­wortlich wird der Importeur. Er muss jedes Jahr zum 31. Mai bei einer natio­nalen zustän­digen Behörde dekla­rieren, welche der erfassten Güter er im Vorjahr in die EU impor­tiert hat und welche Emissionen mit der Erzeugung dieser Güter verbunden sind. Falls genaue Daten nicht zu beschaffen sind, soll auf Standard­werte abgestellt werden. Für diese Emissionen muss der Importeur CBAM-Zerti­fikate abführen, die von den Behörden zu dem Preis ausge­geben werden, den auch Emissi­ons­be­rech­ti­gungen kosten.

Die KOM hat es eilig: Mit einer Melde­pflicht soll es schon 2023 losgehen, 2026 tritt dann auch die Abgabe­pflicht ein. Zunächst soll der CBAM nur für die Güter Zement, Eisen, Stahl, Aluminium, Dünge­mittel und Strom starten. Je nach den Erfah­rungen mit dem neuen Instrument will die Kommission den CBAM dann ausweiten und zwar nicht nur auf weitere Produkte, sondern auch auf den gesamten CO2-Fußab­druck inklusive Trans­porte, für die Erzeugung erfor­der­lichen Strom etc.

Hafen, Container, Exportieren, Fracht, Logistik

Der CBAM ist hoch umstritten. Insbe­sondere muss seine Ausge­staltung den Regeln der WTO entsprechen, u. a. in Hinblick auf Entwick­lungs­länder. Aber auch in prakti­scher Hinsicht ist das Mehr an Bürokratie, das mit dem CBAM verbunden ist, ein Faktor, der nicht außer acht gelassen werden darf. Gerade in den letzten Jahren kumulieren sich Melde- und Nachweis­pflichten nicht nur, aber auch in umwelt- und energie­recht­lichen Neure­ge­lungen. Was oft übersehen wird: In vielen Unter­nehmen sind die Abtei­lungen, die für solche Nachweise zuständig sind, klein und bestehen oft nur aus wenigen Mitar­beitern (Miriam Vollmer).

Sie wollen mehr über die Reform des EU ETS erfahren? Wir schulen per Webinar am 6. September 2021, 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr. EUR 150 zzgl. USt. Infos und Anmeldung finden Sie hier oder per E‑Mail an office@re-rechtsanwaelte.de.
2021-07-27T10:46:42+02:0027. Juli 2021|Emissionshandel, Energiepolitik, Industrie, Strom, Umwelt|