Unternehmen in Schwierigkeiten als Ausschlussgrund der Energiesteuerentlastung

Die Entlastungstatbestände des Energiesteuerrechts stellen für energieintensive Unternehmen einen wichtigen wirtschaftlichen Faktor dar. Häufig wird jedoch übersehen, dass der Gesetzgeber bestimmte Unternehmen von diesen steuerlichen Begünstigungen ausschließt. Besonders praxisrelevant ist hierbei § 3b Abs. 2 Energiesteuergesetz (EnergieStG). Danach darf eine Steuerentlastung nicht gewährt werden, wenn sich das Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet.

Die Vorschrift beruht nicht auf originär nationalem Steuerrecht, sondern auf europäischem Beihilferecht. Hintergrund ist die unionsrechtliche Vorgabe, dass staatliche Beihilfen grundsätzlich nicht Unternehmen zugutekommen sollen, deren wirtschaftliche Lage bereits nachhaltig gefährdet ist. Maßgeblich sind insoweit die „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten“ der Europäischen Kommission (2014/C 249/01).

Der beihilferechtliche Hintergrund

Steuerentlastungen im Energiesteuerrecht stellen aus europarechtlicher Sicht regelmäßig staatliche Beihilfen dar. Deshalb dürfen sie nur unter den Voraussetzungen gewährt werden, die das Unionsrecht zulässt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet sicherzustellen, dass Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten grundsätzlich keine solchen Vorteile erhalten.

Die zentrale Definition findet sich in Randnummer 20 der genannten Leitlinien. Danach liegt bei Kapitalgesellschaften – insbesondere bei der GmbH – ein Unternehmen in Schwierigkeiten vor, wenn:

„Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist.“

Weiter konkretisiert die Kommission:

„Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.“

Diese Definition wurde durch § 3b Abs. 2 EnergieStG in das nationale Recht übernommen.

Maßgeblich ist nicht die Insolvenz

Besonders bedeutsam ist, dass die beihilferechtliche Definition deutlich früher greift als eine insolvenzrechtliche Krise. Ein Unternehmen kann operativ weiterhin tätig sein, laufende Aufträge erfüllen und liquide sein – und dennoch im Sinne des Energiesteuerrechts als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gelten.

Entscheidend ist allein die bilanziell feststellbare Eigenkapitalsituation.

Bei einer GmbH ist daher insbesondere zu prüfen:

  • Höhe des gezeichneten Stammkapitals,
  • Höhe der aufgelaufenen Verluste,
  • vorhandene Rücklagen,
  • sonstige eigenkapitalähnliche Positionen.

Ergibt sich rechnerisch, dass mehr als die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist, entfällt die Möglichkeit der Steuerentlastung.

Praktische Bedeutung für Unternehmen

Die Vorschrift hat erhebliche praktische Relevanz. Viele Unternehmen beantragen Energiesteuerentlastungen erst mit erheblichem zeitlichen Abstand zum Verbrauchsjahr. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten kann sich die Eigenkapitalsituation jedoch zwischenzeitlich verschlechtern. Dann droht die Ablehnung bereits entstandener Entlastungsansprüche.

Besonders problematisch ist dies für:

  • energieintensive Produktionsunternehmen,
  • Unternehmen mit hohen Verlustvorträgen,
  • Gesellschaften nach Restrukturierungen,
  • Unternehmen in Sanierungsphasen.

Gerade in Krisenzeiten kann der Wegfall steuerlicher Entlastungen die wirtschaftliche Lage zusätzlich verschärfen.

Bilanzielle Besonderheiten

In der Praxis stellt sich häufig die Frage, welche Positionen bei der Prüfung einzubeziehen sind. Die europäische Definition verweist ausdrücklich nicht nur auf Rücklagen, sondern auch auf „alle sonstigen Elemente“, die den Eigenmitteln zugerechnet werden.

Dies eröffnet Auslegungsspielräume etwa bei:

  • Gesellschafterdarlehen mit Eigenkapitalcharakter,
  • Rangrücktrittsvereinbarungen,
  • Kapitalrücklagen,
  • stillen Reserven.

Die konkrete bilanzielle Einordnung kann daher entscheidend sein. Unternehmen sollten entsprechende Gestaltungen frühzeitig steuerlich und gesellschaftsrechtlich prüfen lassen.

Zeitpunkt der Prüfung

Von erheblicher Bedeutung ist zudem die Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung abzustellen ist. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe beziehungsweise der Entscheidung über den Antrag. Damit kann selbst eine nur vorübergehende bilanzielle Krise zum Verlust der Entlastung führen.

Unternehmen sollten deshalb bereits vor Antragstellung prüfen,

  • wie die aktuelle Eigenkapitalsituation aussieht,
  • ob Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind,
  • ob bilanzielle Maßnahmen die Einstufung beeinflussen können.

Gerade in wirtschaftlich angespannten Zeiten empfiehlt sich eine frühzeitige Analyse der Eigenkapitalstruktur, um unerwartete Nachteile bei Energiesteuerentlastungen zu vermeiden.

(Christian Dümke)

2026-05-22T17:08:48+02:0022. Mai 2026|Allgemein|

Radschnellwege an blau-grüner Infrastruktur

Auf längeren Radstrecken durch Großstädte und Ballungsgebiete, aber auch auf dem Land, bietet es sich an, an Flüssen oder Seen, durch Parkanlagen, Wälder oder entlang von Eisenbahnstrecken zu fahren. Das ist nicht nur der Romantik geschuldet. Lineare Strukturen wie Wasserläufe helfen auch bei der Orientierung und dienen zugleich als Frischluftschneisen. Vor allem aber sorgen sie für ein zügiges und sicheres Vorankommen. Denn Wasserläufe, größere Parkanlagen oder Infrastrukturtrassen können auf “natürliche” Weise verhindern, dass Radfahrende ständig auf Querverkehr achten oder warten müssen. Dies führt zu Zeitersparnis und dazu, dass die besonders gefährlichen Abbiegeunfälle verhindert werden.

Lastenradfahrer in Berlin auf einem neuen Radweg an der Südpanke

Die Südpanke in Berlin wurde “entrohrt” und bietet sich nach einer Umgestaltung zur Grünfläche für Fußgänger und Radfahrer als Schleichweg vom Wedding nach Mitte an (Foto: O.Dilling)

Es kann daher sinnvoll sein, entlang dieser Strukturelemente als Teil von Radschnellwegen oder Vorrangrouten besonders breite Radwege einzuplanen, die in beide Richtungen befahrbar sind. Dabei gibt es manchmal Zielkonflikte mit anderen Nutzungen, in Städten typischerweise ruhender Verkehr. Allerdings ist das an Flussufern oder am Rand von Grünanlagen eigentlich eine Verschwendung wertvoller Flächen mit hoher Erholungsqualität.

Oft gibt es an Fließgewässern oder Bahntrassen auch Wirtschaftswege. Diese können im Eigentum von privaten Land- oder Forstwirten, der Bahn, der Autobahn AG, der Wasserstraßenverwaltung, von Deichverbänden oder Wasser- und Bodenverbänden stehen. Bei der Planung von selbständigen Radwegen über längere Strecken entlang eines Flusses können diese Wege für den Radverkehr genutzt oder ausgebaut werden. Da es sich dabei um bauträgerübergreifende Planung handelt, ist es wichtig, mit den Eigentümern klare Vereinbarungen zu treffen und diese zu dokumentieren. Dies kann in Rahmen eines Gestattungsvertrags geschehen. Gegebenenfalls könnte die Nutzung als Radweg als begrenzte persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Maßnahmenträgers, also der planenden Gebietskörperschaft, eingetragen werden. Oft reicht aber auch eine straßenrechtliche Widmung oder Teileinziehung, durch die privatrechtliche Eigentumsverhältnisse überformt werden.

Bei der Planung von Fluss- oder Bahnquerungen durch Brücken sollten die Vorhabenträger, oft Bund oder Länder, ausreichend Platz unterhalb der Brücken für Radwege einplanen. Steht nämlich der Brückenpfeiler ungünstig, bevor mit der Planung der Unterführung für den Fuß- und Radverkehr begonnen wird, wird der Bau von regelkonformen Radwege oft besonders teuer, weil z.T. Ufer verbreitert werden müssen. Dies kann auch für den Naturschutz ungünstige Auswirkungen haben.

Typischerweise handelt es sich bei Radwegen, die entlang von Flüssen oder Bahntrassen verlaufen, um selbständige Radwege. Die rechtliche Qualifizierung und Einstufung selbständiger Radwege ist im Straßenrecht umstritten. Zum Teil wird eine Einordnung als Straße angenommen, was je nach landesrechtlicher Regelung relativ aufwendige Planungs- und Genehmigungsverfahren, Planfeststellung oder gegebenenfalls sogar eine Umweltverträglichkeitsprüfung, mit sich bringen kann. Oft werden sie als “sonstige öffentliche Straßen und Wege” eingestuft, was grundsätzlich eine Zuständigkeit der Gemeinden für Bau und Planung begründet. Dies kann zu einer Zersplitterung der Zuständigkeit für größere Projekte führen. Bei den Reformen zur Beschleunigung der Infrastrukturplanung sind ist der Radwegebau weitgehend übersehen worden, sowohl was die Zuständigkeit angeht als auch die Erforderlichkeit aufwendiger Planungsverfahren, wäre eine Klärung durch die Landes- und bei Fernradwegen gegebenenfalls auch durch den Bundesgesetzgeber sinnvoll.

tldr: Strukturelemente wie Wasserläufe, Bahnstrecken oder Wald- und Parkanlagen lassen sich für die Radwegeplanung gut nutzen, da sie viele Vorteile bieten, v.a. zügiges Fortkommen und Sicherheit mangels Querverkehr. Allerdings gibt es bei der Planung auch einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Das Potential der Möglichkeiten der Kombination von blau-grüner Infrastruktur mit Radwegeplanung und überhaupt selbständiger Radwege wird in den Straßen- und Mobilitätsgesetzen sowie den technischen Regelwerken bisher kaum berücksichtigt. Hier wären die Gesetzgeber im Bund und den Ländern gefragt. (Olaf Dilling)

 

2026-06-16T10:55:23+02:0012. Mai 2026|Allgemein, Infrastrukturplanung, Verkehr|

LG Oldenburg zur Löschung einer Dienstbarkeit die zum Fernwärmebezug verpflichtet

Augen auf, wenn es um die Eintragung von Dienstbarkeiten zur Wärmeversorgung im Grundbuch geht. Sei es, weil der geplante Wärmelieferungsvertrag eine solche eintragung vorsieht, sei es weil man ein Grundstück erwerben will, wo eine solche bereits eingetragen ist.

Mit solchen Dienstbarkeiten wird dem Kunden gerne untersagt, auf seinem Grundstück eine eigene Wärmeerzeugungsanlage betreiben zu dürfen. Was ihn faktisch dauerhaft an srinen Fernwärmelieferanten bindet, selbst wenn der entsprechende Wärmelieferungsvertrag für sich genommen kündbar ist. So eine Dienstbarkeit ist nämlich schwer wieder zu löschen, wenn der Berechtigte nicht zustimmt.

Völlig in Ordnung, findet jedenfalls das Landgericht Oldenburg (Urteil vom 27.02.2026; 9 O 1511/25). Eine dingliche Absicherung die von ihrer Wirkung her eine Bezugsverpflichtung für Fernwärme darstellt seizulässig. Eine solche Absicherung sei weder sittenwidrig noch stelle sie eine Umgehung der gesetzlichen Laufzeitbegrenzung von Wärmelieferungsverträgen dar. Zwar könne sich der jeweilige Grundstückseigentümer auf diese Weise dem Zwang Wärme vom Begünstigten der Dienstbarkeit zu beziehen nicht mehr entziehen, aber letztlich schränke eben jede dinglich gesicherte Unterlassungspflicht die Handlungsfreiheit ein. Unterlassungsdienstbarkeiten seien daher zulässig, auch wenn sie in eine Bezugsverpflichtung münden.

Die Beendigung des Wärmelieferungsvertrages führt daher nicht zu einem Löschungsanspruch für die Dienstbarkeit.

(Christian Dümke)

2026-05-08T16:27:59+02:008. Mai 2026|Allgemein|