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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Der britische Emissionshandel

Mit dem Austritt aus der EU hat Großbritannien auch das europäische Emissionshandelssystem verlassen. Doch wer gehofft hatte, mit der ungeliebten EU auch den Emissionshandel ganz abzuschütteln, dürfte sich enttäuscht zeigen: Großbritannien hat nun einen neuen, eigenen Emissionshandel auf Basis des Greenhouse Gas Emissions Trading Scheme Order 2020. Der neue Emissionshandel in UK ist zwar viel kleiner als der der EU, setzt aber auf die bekannten Strukturen von Cap and Trade auf. Schließlich will UK bis 2050 klimaneutral sein, bis 2035 ist eine Minderung von 78% angepeilt.

Der neue Emissionshandel sieht dem alten täuschend ähnlich. Auch im UK ETS sind Anlagen ab 20 MW Feuerungswärmeleistung (FWL) emissionshandelspflichtig, daneben Flüge, die UK berühren. Nur die nordirischen Stromerzeuger bleiben im EU-System. Die neuen Emissionsgenehmigungen für die Briten setzen aber auf die bisherigen EU-Genehmigungen auf. Auch das Register und die Kontenkategorien orientieren sich am bisherigen Status Quo.

Wie die EU-Betreiber werden auch die UK-Betreiber eine kostenlose Zuteilung erhalten, Grundlage hierfür ist The Greenhouse Gas Emissions Trading Scheme (Amendment) Order 2020. Für die Benchmarks greift UK auf die EU-Benchmarks zurück. Regelallokation ist aber auch in UK die Versteigerung. Am ersten Handelstag im Mai 2021 ergaben sich Preise zwischen 45 £ und 50 £.

UK hatte auch schon in der Vergangenheit einen CO2-Mindestpreis. Diesen nimmt UK in sein eigenes System mit. Er beträgt 22 £ pro Tonne. Doch UK will nicht nur einen Preisverfall vermeiden, der das Instrument entwerten würde. Ein Cost Containment Mechanism soll Preisspitzen oberhalb des Doppelten eines zweijährigen Preismittels verhindern und erlaubt es, Auktionsmengen zeitlich zu verlagern oder Zusatzmengen freizugeben.

Brexit, Ausstieg, Großbritannien, England

Bis jetzt gibt es noch keine Kompatibilität von UK-ETS und EU-ETS, trotz dringender Appelle britischer Marktteilnehmer. Auch eine Umtauschbarkeit der Zertifikate gibt es nicht. Für den kleinen UK-ETS ist dies trotz aller Sicherungsmaßnahmen keine gute Nachricht. Kleine Märkte können schon durch verhältnismäßig geringe Handelsmengen verzerrt werden. Erklärtes Ziel der britischen Industrieverbände ist daher eine Verbindung der Systeme. Doch die politische Lage spricht eher gegen eine solche schnelle, pragmatische Lösung. Es bleibt mithin abzuwarten, ob Großbritannien in den nächsten Jahren zumindest in dieser Hinsicht wieder Anschluss an den Kontinent findet (Miriam Vollmer).

2021-06-11T23:02:33+02:0011. Juni 2021|Emissionshandel, Energiewende weltweit, Umwelt|

BMU veröffentlicht Entwurf einer Nationalen Wasserstrategie

Der Klimawandel bringt es mit sich, dass auch für Deutschland das Thema Sicherstellung der Wasserversorgung an Bedeutung gewonnen hat. Deutschland hat 3 Trockenjahre hinter sich und die Folgen waren und sind für Forst- und Landwirtschaft, sowie die Binnenschiffahrt spürbar. Das Bundesamt für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) hat vor diesem Hintergrund nun den Entwurf einer Nationalen Wasserstrategie vorgestellt – und wir haben ihn uns einmal angeschaut.

Mit der Nationalen Wasserstrategie soll die Erreichung folgender Ziele sichergestellt werden:

• dass auch in 30 Jahren jederzeit und überall in Deutschland ausreichend qualitativ hochwertiges und bezahlbares Trinkwasser zur Verfügung steht,

• dass unser Grundwasser, unsere Seen, Bäche und Flüsse sauberer werden,
• dass eine weitere Übernutzung und Überlastung der Wasserressourcen vermieden wird,
• dass die Abwasserentsorgung weiterhin hervorragend funktioniert und die Kosten dafür verursacher- und sozial gerecht verteilt werden,
• und dass die Wasserwirtschaft sich an die Folgen des Klimawandels und die Veränderungen der Demographie anpasst.


Hierfür werden 4 strategische Schwerpunkte formuliert:

• Schwerpunkt I: Wasserknappheit vorbeugen, Nutzungskonflikte vermeiden
• Schwerpunkt II: Wasserinfrastruktur an den Klimawandel anpassen
• Schwerpunkt III: Gewässer sauberer und gesünder machen
• Schwerpunkt IV: Finanzierung für den Umbau der Wasserwirtschaft auf eine breite Basis stellen

Jeder dieser Schwerpunkte ist mit einzelnen Maßnahmen hinterlegt. Viele dieser Maßnahmen dienen im ersten Schritt der Erfassung und Analyse des bestehenden Zustands.

Die dabei einkalkulierten Szenarien klingen teilweise besorgniserregend, etwa wenn es heißt:

„Anreize schaffen, um die Nutzung von Wasser an dessen Verfügbarkeit anzupassen: Wasser wird regional und zeitlich nicht mehr so verfügbar sein, wie wir es gewohnt sind. Das bedeutet, dass insgesamt weniger Wasser verbraucht und die Wassernutzung gezielt gesteuert werden muss.“

Als entsprechende Anreize werden „smarte Wassertarife“ genannt. Was letztendlich auch bedeutet: bei Trockenheit kann Wasser teurer werden. Einiges erscheint aus der Stromwirtschat vertraut, etwa wenn es heißt:

„So könnten beispielsweise Anreize geschaffen werden, den Garten spät abends zu wässern oder die Waschmaschine so programmieren, dass sie nachts läuft. Dazu startet das BMU gemeinsam mit Partnern einen Modellversuch mit Privathaushalten. Perspektivisch könnten solche smarten Tarife auch in der Industrie zum Einsatz kommen.“

Die Rede ist dabei auch von „Wassernutzungshierarchien“ die für den Konfliktfall „Wassermangel“ erarbeitet werden sollen.

2021-06-10T17:59:30+02:009. Juni 2021|Naturschutz, Umwelt, Wasser|

Was ist eine Emission: Zu OVG BB 12 B 14/20

Was unter einer Emission zu verstehen ist, hat das Emissionshandelsrecht schon häufiger beschäftigt. Immerhin wissen wir aus den Entscheidungen des EuGH vom 19. Januar 2017 (C-460/15 – Schaefer Kalk) und 6. Februar 2019 (C 561/19 – Solvay), dass dauerhaft in Form von Kalziumcarbonat (PCC; also Kalk bzw. Kreide) gebundenes CO2 nicht als emittiert gilt, weil es die Atmosphäre ja nie erreicht.

Doch wie sieht es aus, wenn in einer Anlage der chemischen Industrie CO2 abgeschieden wird, das dann an eine andere Anlage weitergeleitet und dort mit Natronlauge zu Natriumcarbonat (Na2CO3) ausgefällt wird? Dieses Natriumcarbonat wird in einem Reaktor verwendet, aber es reagiert selbst nicht. Als Teil von Abwässern wird es nach zweifacher Reinigung bei einem pH-Wert von 7,5 in die Elbe eingeleitet, wo aber auch keine Abscheidung des CO2 zu erwarten ist, weil die Elbe nicht sauer ist, so dass eine Freisetzung des CO2 im Ergebnis nicht zu erwarten ist.

Der Betreiber ging deswegen davon aus, dass auch hier keine Abgabepflicht greift und berichtete entsprechend an die DEHSt. Diese allerdings sah dies nicht als richtig an, schätzte eine Abgabemenge, die über der vom Betreiber für richtig angesehenen Menge liegt, der (um Strafzahlungen zu vermeiden) für die volle DEHSt-Menge mit einjähriger Verspätung unter Vorbehalt abgab und sodann Rückübertragung der seiner Ansicht nach zu viel abgegebenen Zertifikate geltend machte.

Vorm Verwaltungsgericht (VG) Berlin unterlag die DEHSt zunächst. Das OVG Berlin-Brandenburg allerdings hob diese Entscheidung am 16.03.2021 auf Berufungszulassungsantrag und Berufung der Behörde auf und wies die Klage insgesamt ab (OVG 12 B 14/20). Die Begründung: So sicher wie die Klägerin meint, sei die Bindung des CO2 im Natriumcarbonat nicht. Es fände eine ständige Gleichgewichtsreaktion statt. Es würde auch immer wieder durch Verwirbelungen CO2 frei. Zudem würde auch die Fähigkeit des Meeres – hier also der Nordsee – CO2 aufzunehmen, durch diese Einleitung teilweise quasi “verbraucht”, wem diese Ressource zusteht, ist aber Sache des EU-Gesetzgebers, nicht einzelner Betreiber.

Kreide, Tafel Kreide, Farbe, Bunte, Kreativität

Was bedeutet das für die Praxis? Die Entscheidung macht einmal mehr deutlich, wie wichtig im Emissionshandel eine saubere Darlegung von naturwissenschaftlichen Vorgängen ist. Und: Hier hat der Betreiber ein Jahr später vorsichtshalber noch Zertifikate abgegeben. Die Behörde hatte auf eine Strafzahlung in Hinblick auf die Verifizierung abgesehen. Das muss aber nicht so laufen. Bei Streitfragen rund um Abgabemengen ist stets äußerste Vorsicht einzuhalten und immer auf den Rückforderungsprozess zu setzen, nie auf das Risiko einer viel zu späten, möglicherweise strafzahlungsbelegten Nachforderung (Miriam Vollmer)