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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Wahlkampfthema Energiewende: Was steht im Wahlprogramm von VOLT Europa?

Im Herbst diesen Jahres ist Bundestagswahl und bereits jetzt ist im warm laufenden Wahlkampf erkennbar, dass die Themen Klimaschutz und zukünftige Gestaltung der deutschen Energieversorgung diesmal zu den wichtigen Themen zählen. Wir haben uns die Wahlprogramme verschiedener Parteien angeschaut, wie diese die Zukunftsthemen Energie und Klimaschutz angehen möchten und werden hier auf unserem Blog in einer Reihe darüber berichten. Nach den Programmen der SPD, der FDP und der LINKEN haben wir diesmal das Parteiprogramm der 2017 gegründeten Partei VOLT Europa nach energiepolitischen Visionen durchkämmt und einiges gefunden:
Internationale Klimaschutzpolitik

Die Partei VOLT hat einen betont internationalen Blick auf die Klimakrise und betont daher die Notwendigkeit einer Klimadiplomatie als zentrales außenpolitisches Werkzeug Deutschlands und der EU. Hierfür soll eine europäische Klimadiplomatiegruppe geschaffen werden. Die Aktivitäten des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) und der deutschen Durchführungsorganisationen sollen an Klimaschutz und -anpassung ausgerichtet werden.

Die Dekarbonisierung des Energiesystems ist nach Ansicht von VOLT die Voraussetzung für eine emissionsfreie Zukunft beim Heizen, Verkehr und in der Industrie. Der Energiewirtschaft komme zur Einhaltung des 1,5 °C-Ziels daher eine entscheidende Rolle zu. Für Volt steht fest: Diese Herausforderung kann nur mit einer koordinierten gesamteuropäischen Energiestrategie bewältigt werden, die die CO2-Neutralität priorisiert. Volt steht dabei für eine zügige Dekarbonisierung entsprechend der Pariser Klimaziele. Volt plädiert auch für die Ernennung eines*einer Bundesminister*in für Energie.

Kontrolle von Geoingeneering

Erforderlich ist nach Ansicht von VOLT der Aufbau eines internationalen Gremiums zu Geoengineering unter Aufsicht der Vereinten Nationen ein. Dieses Gremium soll einen potenziell gefährlichen und unethischen Einsatz von Geoengineering verhindern. Geoengineering wird ausdrücklich nicht Teil der Strategie zum Einhalten der Klimaziele gesehen– es bleibt die letzte Reserve und soll stets auf internationaler Ebene abgestimmt werden.

Kohleausstieg

VOLT verfolgt das politische Ziel bis spätestens 2030 aus der Kohleverstromung auszusteigen. Bereits im Jahr 2025 soll der Ausstieg aus der Nutzung der Braunkohle erfolgen.

Förderung von Energiespeichern

Stromspeicher spielen eine wichtige Rolle in der Energiepolitik von VOLT. Der Aufbau von Energiespeichern soll dem Lastausgleich für Zeiten, in denen kein regenerativer Strom erzeugt wird, dienen. VOLT will diese künftig unabhängig von ihrer Form fördern. Zudem soll Strom aus Speichern Einspeisevorrang erhalten. Auch in
den künftigen EEG-Ausschreibungen sollen EE-Projekte mit Speichern besonders berücksichtigt werden. Gefördert werden sollen weiterhin sowohl private Heimspeicher als auch der Ausbau von großen Batteriespeichern. Zur Langzeitspeicherung sollen Erdgas- durch Wasserstoffspeicher ersetzt werden.

Ausbau der erneuerbaren Energien

Das Einhalten des 1,5 °C-Ziels setzt zuallererst nach Ansicht von VOLT unabdingbar eine Vervielfachung der Versorgung mit erneuerbarer Energie voraus. Der Ausbau von Wind- und Solarenergie, aber auch anderer sauberer Energiequellen, dürfe nicht länger politisch gehemmt werden.

VOLT fordert die ausgeschriebenen Kapazitäten für EE auf ein Niveau von 25 bis 30 Gigawatt pro Jahr zu erhöhen. Dies wird aufgeteilt auf 40 % Offshore-Wind, 30 % Onshore-Wind und 30 % Photovoltaik. Das Aus-schreibungsniveau könne gesenkt werden, sofern alternative, CO2-neutrale Energieträger ausreichend zur Verfügung stehen.

EEG Umlage und Stromsteuer

VOLT beabsichtigt die EEG-Umlage schnellstmöglich, spätestens bis zum 01.01.2023, auf Null zu setzen und sie damit vollständig abzuschaffen. Um die Finanzierungslücke für die EE zu decken, soll im Gegenzug die Stromsteuer verdoppelt werden. Die restlichen EEG-Vergütungen werden durch Einnahmen aus der CO2-Bepreisung finanziert.

Europäisches Stromnetz

VOLT plädiert für den Aufbau eines gesamteuropäischen Stromnetzes. Offshore-Windparks werden darin mit Interkonnektoren gekoppelt.. Das Verbot für überirdische Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitungen soll aufgehoben werden. Die Leitungen sollen entlang bestehender Infrastruktur-Korridore errichtet werden.

Begrenzte Förderung von grünem Wasserstoff

VOLT möchte Wasserstoff nur in den Bereichen fördern, in denen keine Möglichkeiten zur (direkten) Energienutzung mit höherer Effizi-enz zur Verfügung stehen

Abbau von klimaschädlicher Subventionen

VOLT will sich für den schrittweisen Abbau aller klimaschädlichen Subventionen einsetzen. Deswegen solle die Befreiung des Flugverkehrs von der Kerosin- und Mehrwertsteuer aufgehoben werden. Die Energiesteuer soll umstrukturiert werden. CO2-Zertifikate im Emissionshandel werden dann nicht länger frei vergeben. Zudem will VOLT Kraftwerksbetreibenden die Verantwortung für die von ihnen verursachten Folgekosten übertragen.

(Christian Dümke)

2021-09-14T21:20:03+02:0014. September 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Der ausgeplauderte Ermessensfehler: Die Entscheidung zur Räumung im Hambacher Forst

Sie haben es alle gelesen: Das VG Köln hat die Räumung des Hambacher Forstes 2018 gestern für rechtswidrig erklärt (23 K 7046/18). Der Polizeieinsatz, zu dem das Land NRW die Stadt Kerpen angewiesen hat, war rechtswidrig.

Besonders interessant: Dasselbe Gericht, das nunmehr die Maßnahme als rechtswidrig ansieht, war im Eilverfahren mit Beschluss vom 13. September 2018, 23 L 2060/18, noch anderer Ansicht. Nun kommt es durchaus nicht ganz selten vor, dass bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung eine Maßnahme durchgeht, die sich beim genaueren Hinschauen im Hauptsacheverfahren später als problematisch erweist. Doch hier ist die Begründung des Gerichts, auf die dieses an prominenter Stelle in der Pressemitteilung (Gründe liegen noch nicht vor) hinweist, besonders interessant: Das Gericht stützt seine Entscheidung maßgeblich darauf, dass sich der Brandschutz, mit dem die Räumung 2018 begründet wurde, nur ein Vorwand gewesen sei.

Das lag 2018 nach Ansicht von Umweltschützern bereits nahe, bewiesen war es aber nicht. Diesen Beweis lieferte ein Video vom 2. September 2019, also gut ein Jahr nach der ersten Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren. In diesem Video offenbart der nordrhein-westfälische Ministerpräsident Laschet, er habe nach einem Vorwand gesucht, denn er habe den Wald räumen lassen wollen. Das Gericht weiß also heute schlicht mehr als 2018.

Baumhaus, Baum, Himmel, Natur, Baumhütte, Holz

(das ist nicht im Hambacher Forst)

Wieso aber macht es überhaupt einen Unterschied, ob der Brandschutz ein reales Anliegen oder ein Vorwand war? Reicht es nicht, dass es hier überhaupt nicht genehmigte bauliche Anlagen gab, die unzureichend gegen Brände geschützt waren? Tatsächlich ist dies nicht der Fall. Die Ursache liegt in der Ermessenslehre, also den Regeln, die gelten, wenn es kein klares Wenn-Dann-Verhältnis gibt, sondern Abwägungsentscheidungen getroffen werden müssen. Eine solche Abwägungsentscheidung ist die Frage, wie das Bauordnungsrecht durchgesetzt werden soll.

Zu den anerkannten Ermessensfehlern gehört es, wenn eine Behörde eine Maßnahme auf einen anderen Grund stützt als sie angibt. In solchen Fällen liegt ein Ermessensmissbrauch vor, der nach § 114 VwGO gerichtlich überprüft wird. Nun hat das VG Köln ja auch noch einige andere Punkte bemängelt. Doch den Kern der Argumentation hat der Ministerpräsident wohl unabsichtlich selbst geliefert, als er zugab, dass es in Wirklichkeit nicht um den Brandschutz ging (Miriam Vollmer).

2021-09-10T02:05:15+02:0010. September 2021|Energiepolitik, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Klagen gegen Autofirmen: Die Verfahren von Greenpeace und der DUH

Greenpeace und die Deutsche Umwelthilfe (DUH) haben einige Autobauer und Wintershall aufgefordert, ihr Geschäftsmodell zu ändern. Bis 2026 sollen keine neuen Gas- und Ölfelder mehr erschlossen werden, bis 2030 sollen (so heißt es hier beispielhaft im Schreiben an BMW) keine neuen Verbrenner mehr auf den Markt gebracht werden und schon vorher zwischen 2022 und 2030 sollen Verbrenner – hier durch BMW – nur noch auf den Markt gebracht werden, wenn die voraussichtlichen Emissionen bei einer Laufleistung von 200.000 km insgesamt nicht mehr als 604 Mio. Tonnen CO2 emittieren.

Na und, wird nun mancher sagen. Schließlich ist es der Job von Umweltverbänden, Unternehmen zur Umkehr aufzufordern. Aber Clou der Sache ist hier ein anderer: Es handelt sich ganz explizit nicht um einen unverbindlichen Appell, sondern um ein Aufforderungsschreiben unter Fristsetzung mit der Ankündigung, zu Gericht zu gehen, wenn die Unternehmen keine entsprechende Unterlassungserklärung abgeben. Grundlage des Anspruchs, der hier geltend gemacht wird, ist § 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB analog: Die schädlichen Emissionen durch die Produkte der Unternehmen würden die Anspruchsteller an ihrer Persönlichkeitsentfaltung hindern.

Suv, Bmw, Pkw, Geländewagen, X3, Herbst, Fahrzeug

Ob dieser Anspruch Erfolg haben wird? Wir wären jedenfalls überrascht. Zunächst verursacht ja nicht der Autobauer die Emission, sondern der, der das Auto tankt und fährt. Dann gibt es keine Rechtsnorm, die jedem Unternehmen ein beziffertes Emissionsbudget zuweist, es existiert nur ein sektorales Budget für bestimmte Sektoren in ganz Deutschland. Zudem – das räumen die Anspruchsteller selbst ein – halten sich die Unternehmen an den geltenden rechtlichen Rahmen. Nicht zuletzt stützen sie sich zwar auf den Klimabeschluss des BVerfG vom März. Aber dieser richtete sich gegen den Staat als allzu zaghaften Gesetzgeber, nicht gegen private Unternehmen, die ihrerseits Grundrechtsträger sind.

Natürlich wissen auch die Umweltverbände um diese offenen Punkte. Doch vermutlich geht es ihnen gar nicht in erster Linie um den Erfolg bei Gericht, der allerdings, siehe Shell und die Niederlande, nun ja auch nicht völlig ausgeschlossen ist. Aber zum einen durchkreuzen solche Klagen das Marketing vieler Firmen. Zum anderen können schwebende Verfahren Auswirkungen auf Investitionsentscheidungen haben. Insofern ist es alles andere als ausgeschlossen, dass die Klagen erfolgreich sind, auch wenn sie nicht gewonnen werden (Miriam Vollmer).

2021-09-07T00:49:55+02:007. September 2021|Energiepolitik, Industrie, Umwelt|