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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Es gibt auf Erden nicht nur den Einen

Meistens ist die Sache ja klar: Grundversorger ist das Unternehmen, das in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung die meisten Haushaltskunden versorgt. Nach springt der Grundversorger immer dann ein, wenn ein Haushaltskunde keinen anderweitigen Energieliefervertrag abschließt. Für dieses besondere Versorgungsverhältnis gelten besondere Pflichten, die der Gesetz- und Verordnungsgeber in § 36 EnWG und der StromGVV und GasGVV ausformuliert hat (mehr zur Grundversorgung hier).

In aller Regel ist der Grundversorgungstarif teurer als die anderen Tarife, was u. a. mit der kurzfristigen Kündbarkeit zu tun hat, außerdem kann der Versorger sich den Kunden nicht aussuchen, auch die Möglichkeit einer aufwandsparenden Vertragsausgestaltung zB bei Zahlungsmöglichkeiten etc. ist sehr eingeschränkt. Neben diesem vertraglich sehr festgelegten Modell bieten praktisch alle Versorger innerhalb wie außerhalb ihres Grundversorgungsgebiets noch weitere Tarife an, die oft günstiger sind oder etwas Besonderes bieten, z. B. Ökostrom.

Ferkel, Wurf, Schwein, Jung, Tier, Allesfresser

Doch wie sieht es aus, wenn ein Unternehmen mehrere Tarife anbietet, die keine Sonderbedingungen vorsehen, ohne einen davon als den Grundversorgungstarif zu kennzeichnen und nach dem Bestpreistarif abzurechnen? Zwar ordnet der neue § 41 Abs. 1 Nr. 6 EnWG an, dass überhaupt eine Zuordnung getroffen werden muss, ob einTarif zur Grundversorgung gehört oder ein Sonderkundenverhältnis angeboten wird. Doch wie sieht es mit mehreren Tarifen aus? Hinter dem Grundversorgungstarif steht ja die Vorstelllung, dass Kunde und Versorger unausgesprochen einen Vertrag schließen, weil der eine Strom anbietet und der andere ihn verbraucht. Funktioniert das auch, wenn der Inhalt dieses Vertrages zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht so klar ist, weil Grundlage des Grundversorgungsverhältnisses mehrere unterschiedliche Tarife sein könnten?

Der Bundesgerichtshof (BGH) jedenfalls hält dies für unproblematisch (BGH vom 14. Juli 2010 – VIII ZR 246/08, Rn. 27; vom 11. Mai 2011 – VIII ZR 42/10; vom 31. Juli 2013 – VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 34; vom 28.10.2015 – VIII ZR 158/11 – Rn.19; vom 13.4.2021 – VIII ZR 277/19 – Rn. 7). Es kann also durchaus mehr als einen geben. Doch Versorger müssen bei der Ausgestaltung ihres Tarifsystems trotzdem aufpassen: Auch wenn es mehr als einen Grundversorgungstarif gibt, müssen alle den Vorgaben der Strom- und GasGVV entsprechen und es muss stets klar sein, in welcher Situation der Kunde welchen Energiepreis zu zahlen hat (Miriam Vollmer).

 

2021-09-17T22:42:06+02:0017. September 2021|Gas, Strom, Vertrieb|

Klimaneutralität und Kohleausstieg – bis wann jetzt?

Klimaschutz ist im Wahljahr 2021 das politische Thema Nr. 1. Und fast alle Parteien bekennen sich in ihrem Programm auch zu diesem Ziel, haben aber unterschiedliche Vorstellungen, wie und bis wann welche konkreten Ziele erreicht werden sollen.

Ein zentraler Baustein der Energiewende zur Verwirklichung der CO2-Einsparziele ist wiederum die Festlegung einer Zeitschiene zum Erreichen der Klimaneutralität und eines Zeitpunktes für den Kohleausstieg, also den Ausstieg aus der deutschen Verstromung von Kohle.

Wir haben konkret zu dieser Frage die Parteiprogramme und Statements vor der Wahl durchforstet und gegen Ihnen nachfolgend nach bestem Wissen eine Übersicht, wie die einzelnen Parteien zu diesem Ziel stehen:

CDU

Treibhausgasneutralität Deutschlands bis 2045

Kohleausstieg bis 2038

SPD

Klimaneutralität Deutschlands bis 2045

Kohleausstieg bis spätestens 2038

GRÜNE

100 Prozent erneuerbare Energien bis 2035

Kohleausstieg bis 2030

LINKE

Klimaneutralität bis 2035

Kohleausstieg bis 2030

VOLT

Kohleausstieg bis 2030

FDP

Klimaneutralität bis zum Jahr 2050

Keine Aussage konkret zum Kohleausstieg

AfD

Ablehnung des Ziels die CO2 Emissionen auf Null zu senken

Ablehnung des Kohleausstiegs

 

(Christian Dümke)

2021-09-15T19:46:53+02:0015. September 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Wahlkampfthema Energiewende: Was steht im Wahlprogramm von VOLT Europa?

Im Herbst diesen Jahres ist Bundestagswahl und bereits jetzt ist im warm laufenden Wahlkampf erkennbar, dass die Themen Klimaschutz und zukünftige Gestaltung der deutschen Energieversorgung diesmal zu den wichtigen Themen zählen. Wir haben uns die Wahlprogramme verschiedener Parteien angeschaut, wie diese die Zukunftsthemen Energie und Klimaschutz angehen möchten und werden hier auf unserem Blog in einer Reihe darüber berichten. Nach den Programmen der SPD, der FDP und der LINKEN haben wir diesmal das Parteiprogramm der 2017 gegründeten Partei VOLT Europa nach energiepolitischen Visionen durchkämmt und einiges gefunden:
Internationale Klimaschutzpolitik

Die Partei VOLT hat einen betont internationalen Blick auf die Klimakrise und betont daher die Notwendigkeit einer Klimadiplomatie als zentrales außenpolitisches Werkzeug Deutschlands und der EU. Hierfür soll eine europäische Klimadiplomatiegruppe geschaffen werden. Die Aktivitäten des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) und der deutschen Durchführungsorganisationen sollen an Klimaschutz und -anpassung ausgerichtet werden.

Die Dekarbonisierung des Energiesystems ist nach Ansicht von VOLT die Voraussetzung für eine emissionsfreie Zukunft beim Heizen, Verkehr und in der Industrie. Der Energiewirtschaft komme zur Einhaltung des 1,5 °C-Ziels daher eine entscheidende Rolle zu. Für Volt steht fest: Diese Herausforderung kann nur mit einer koordinierten gesamteuropäischen Energiestrategie bewältigt werden, die die CO2-Neutralität priorisiert. Volt steht dabei für eine zügige Dekarbonisierung entsprechend der Pariser Klimaziele. Volt plädiert auch für die Ernennung eines*einer Bundesminister*in für Energie.

Kontrolle von Geoingeneering

Erforderlich ist nach Ansicht von VOLT der Aufbau eines internationalen Gremiums zu Geoengineering unter Aufsicht der Vereinten Nationen ein. Dieses Gremium soll einen potenziell gefährlichen und unethischen Einsatz von Geoengineering verhindern. Geoengineering wird ausdrücklich nicht Teil der Strategie zum Einhalten der Klimaziele gesehen– es bleibt die letzte Reserve und soll stets auf internationaler Ebene abgestimmt werden.

Kohleausstieg

VOLT verfolgt das politische Ziel bis spätestens 2030 aus der Kohleverstromung auszusteigen. Bereits im Jahr 2025 soll der Ausstieg aus der Nutzung der Braunkohle erfolgen.

Förderung von Energiespeichern

Stromspeicher spielen eine wichtige Rolle in der Energiepolitik von VOLT. Der Aufbau von Energiespeichern soll dem Lastausgleich für Zeiten, in denen kein regenerativer Strom erzeugt wird, dienen. VOLT will diese künftig unabhängig von ihrer Form fördern. Zudem soll Strom aus Speichern Einspeisevorrang erhalten. Auch in
den künftigen EEG-Ausschreibungen sollen EE-Projekte mit Speichern besonders berücksichtigt werden. Gefördert werden sollen weiterhin sowohl private Heimspeicher als auch der Ausbau von großen Batteriespeichern. Zur Langzeitspeicherung sollen Erdgas- durch Wasserstoffspeicher ersetzt werden.

Ausbau der erneuerbaren Energien

Das Einhalten des 1,5 °C-Ziels setzt zuallererst nach Ansicht von VOLT unabdingbar eine Vervielfachung der Versorgung mit erneuerbarer Energie voraus. Der Ausbau von Wind- und Solarenergie, aber auch anderer sauberer Energiequellen, dürfe nicht länger politisch gehemmt werden.

VOLT fordert die ausgeschriebenen Kapazitäten für EE auf ein Niveau von 25 bis 30 Gigawatt pro Jahr zu erhöhen. Dies wird aufgeteilt auf 40 % Offshore-Wind, 30 % Onshore-Wind und 30 % Photovoltaik. Das Aus-schreibungsniveau könne gesenkt werden, sofern alternative, CO2-neutrale Energieträger ausreichend zur Verfügung stehen.

EEG Umlage und Stromsteuer

VOLT beabsichtigt die EEG-Umlage schnellstmöglich, spätestens bis zum 01.01.2023, auf Null zu setzen und sie damit vollständig abzuschaffen. Um die Finanzierungslücke für die EE zu decken, soll im Gegenzug die Stromsteuer verdoppelt werden. Die restlichen EEG-Vergütungen werden durch Einnahmen aus der CO2-Bepreisung finanziert.

Europäisches Stromnetz

VOLT plädiert für den Aufbau eines gesamteuropäischen Stromnetzes. Offshore-Windparks werden darin mit Interkonnektoren gekoppelt.. Das Verbot für überirdische Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitungen soll aufgehoben werden. Die Leitungen sollen entlang bestehender Infrastruktur-Korridore errichtet werden.

Begrenzte Förderung von grünem Wasserstoff

VOLT möchte Wasserstoff nur in den Bereichen fördern, in denen keine Möglichkeiten zur (direkten) Energienutzung mit höherer Effizi-enz zur Verfügung stehen

Abbau von klimaschädlicher Subventionen

VOLT will sich für den schrittweisen Abbau aller klimaschädlichen Subventionen einsetzen. Deswegen solle die Befreiung des Flugverkehrs von der Kerosin- und Mehrwertsteuer aufgehoben werden. Die Energiesteuer soll umstrukturiert werden. CO2-Zertifikate im Emissionshandel werden dann nicht länger frei vergeben. Zudem will VOLT Kraftwerksbetreibenden die Verantwortung für die von ihnen verursachten Folgekosten übertragen.

(Christian Dümke)

2021-09-14T21:20:03+02:0014. September 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|