Wer ist die TenneT TSO – und warum will der Bund das Netz übernehmen?

Die TenneT TSO GmbH ist einer der vier großen Stromübertragungsnetzbetreiber in Deutschland die Netze in Höchstspannung betreiben und eine Tochter der niederländischen TenneT Holding B.V. Das Unternehmen TenneT TSO entstand 2009 als Folge einer Außgliederung der E.ON Netz GmbH. Die Übernahme der damaligen Transpower Stromübertragungs-GmbH durch die damalige Transpower GmbH & Co. KG für etwa 1,1 Milliarden Euro wurde am 25. Februar 2010 rückwirkend zum 31. Dezember 2009 abgeschlossen.

Presseberichten zufolge plant nun der deutsche Staat den Erwerb des vom Unternehmen betriebenen Übertragungsnetzes um damit Zugriff auf wichtige Infrastruktur zu bekommen. Das Netz der TenneT erstreckt sich von Schleswig Holstein bis Bayern. Ihm kommt eine zentrale Rolle bei der Umsetzung der Energiewende zu. Eine staatliche Übernahme dieses wichtigen Netzes könnte den erforderlichen kostenintensiven Netzausbau beschleunigen.

Im November 2023 hatte der Bund bereits Anteile in Höhe von  24,95 Prozent  Übertragungsnetzbetreibers TransnetBW erworben. Auch am Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz besteht eine staatliche Beteiligung.

(Christian Dümke)

2024-03-15T18:04:11+01:0015. März 2024|Allgemein|

Urheberrecht an amtlich referenzierten “privaten” Regelwerken

Unser Blog-Post über die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) , dass technische Produktnormen Teil des Europarechts seien und daher kostenlos zur Verfügung gestellt werden sollten, hat einige Nachfragen und Zuschriften provoziert. Denn tatsächlich können viele Menschen nicht verstehen, dass für die Praxis so wichtige Vorschriften nicht frei zugänglich sind.

Nun, wir hatten ja schon gesagt, dass deutsche technische Normwerke nur national Wirkung entfalten und kein EU-Recht sind. Daher sind sie von der Entscheidung des EuGH nicht betroffen.

Nun beantwortet das noch nicht die Frage, wie es eigentlich nach deutschem Recht ist. Das ist eine Frage des Urheberrechts. Grundsätzlich sind Rechtstexte, seien es Gesetze, Verordnungen oder Gerichtsentscheidungen nicht durch das Urheberrecht geschützt. Das ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG).

Das gilt auch für “andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht” werden. Daher sind inzwischen eigentlich alle Amtsblätter öffentlich kostenfrei im Internet zugänglich. Eine Ausnahme macht das Bundesministerium für Digitales und Verkehr mit seinem Amtsblatt. Aus uns nicht ganz erfindlichen Gründen ist es nicht kostenlos abrufbar. Sondern es ist im digitalen Jahresabonnement mit einer Einzellizenz zum Preis von schlappen 77,50 EUR (inkl. MwSt.) erhältlich. Die Wege der Verkehrsverwaltung sind manchmal unergründlich.

Aktuelles Cover des Verkehrsblatt

Anders ist es allerdings bei den technischen Regelwerken der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen. Hier gibt es die Ausnahme des § 5 Abs. 3 UrhG. Demnach ist auch dann ein Urheberrecht an technischen Regelwerken möglich, wenn offiziell in Gesetzen oder Verordnungen oder anderen amtlichen Rechtstexten auf sie verwiesen wird. Ob sie urheberrechtlich geschützt sind, richtet sich demnach nach dem Zivilrecht. Insbesondere muss Schöpfungshöhe gegeben sein, was bei technischen Texten nicht immer der Fall ist.

Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 f. UrhG hat der Inhaber des Urheberrechts jedem Verlag der dies wünscht, unter angemessenen Bedingungen das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ob diese Regelung, die offensichtlich auf käufliche Printprodukte abstellt, wirklich in die Welt frei zugänglicher Online-Ressourcen passt, mag dahingestellt sein. Um den Bürgern als Rechtsadressaten freien Zugang zu verkehrsrechtlich relevanten Texten zu geben, wäre es vermutlich an der Zeit, dass der Gesetzgeber diese urheberrechtlichen Regelungen über technische Regelwerke überdenkt. (Olaf Dilling)

 

2024-03-14T15:54:50+01:0014. März 2024|Kommentar, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Die Auswahl des Netzverknüpfungspunktes für EEG Anlagen – einfach erklärt

Beim Netzanschluss einer Anlage zur Erzeugung von regenerativem Strom (EEG-Anlage) nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz besteht in der Praxis immer wieder Unsicherheit über die gesetzeskonforme auswahl des “richtigen” Netzverknüpfungspunktes nach § 8 EEG. Dabei ist die gesetzliche Systematik eigentlich gut durchdacht und in sich logisch.

Das Gesetz geht zunächst von dem Grundsatz aus, dass der beste und geeignete Netzverknüpfungspunkt in kürzester Entfernung Luftlinie zur Anlage liegt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 EEG). Der Grundatz ist sinnvoll, da der Anlagenbetreiber die Kosten des Netzanschlusses tragen muss und man dabei davon ausgeht, dass grundsätzlich ein möglichst kurzer Weg zum Netz wirtschaftlich ist.

Von diesem Grundsatz kann jedoch im Einzelfall abgewichen werden, da die kürzeste Entfernung Luftlinie natürlich nicht in jedem Fall den wirtschaftlichsten Weg zum Netz zeigt. Zum Beispiel wenn auf dem Weg dorthin Hindernisse wie etwa Bahnlinien zu überqueren wären. Weiterhin kann der Netzbetreiber im Rahmen seiner Gesamtplanung auch das Bedürfnis haben einen anderen Punkt zuzuweisen, auch wenn dieser im Einzelfall zunächst zu höheren Anschlusskosten führt.

Der Netzbetreiber darf daher einen abweichenden Verknüpfungspunkt als “kürzeste Entfernung Luftlinie” zuweisen, wenn dieser gesamtwirtschaftlich betrachtet zu einem günstigeren Ergebnis führt – auch wenn hierdurch die individuellen Netzanschlusskosten des Anlagenbetreibers steigen.

Der Netzbetreiber darf weiterhin auch einen abweichenden Netzverknüpfungspunkt als “kürzeste Entfernung Luftlinie” zu weisen, auch wenn dieser nicht gesamtwirtschaftlich günstiger ist – muss in diesem Fall aber die entstehenden Mehrkosten des Netzanschlusses übernehmen (§ 16 Abs. 2 EEG).

Und zuletzt darf auch der Anlagenbetreiber seinerseits einen anderen Verknüpfungspunkt  als “kürzeste Entfernung Luftlinie” wählen, es sei denn, die daraus resultierenden Mehrkosten des Netzbetreibers sind nicht unerheblich (§ 8 Abs. 2 EEG).

(Christian Dümke)