Ruhestörung durch nächt­liches Feiern

Während unter dem Corona-Virus ganz offen­sichtlich viele Ältere und Kranke Leute zu leiden hatte, haben die Maßnahmen oft auch die Jungen betroffen. Nicht nur, weil sie in der Schule und beim Studium viel verpasst haben, auch weil ihr Sozial­leben über Monate sehr einge­schränkt war. Auch Feiern gehört offenbar zum Erwach­sen­werden dazu. Viel davon hat sich bei geschlos­senen Clubs auf die Straße verlagert. Akkube­triebene Musik­boxen machen es möglich, fast überall in den Städten, in Parks und auf Plätzen, Parties zu veran­stalten, oft zum Ärger von Anwohnern.

Junge Leute beim Feiern draußen (Symbolbild)

In der Dresdner Neustadt gibt es einen solchen Platz, der – je nach Perspektive – berühmt oder berüchtigt für seine spontanen Parties ist, genannt die „schiefe Ecke“ oder auch „Assi-Eck“. Dort ist das sogenannte „Straßenbahn-Strei­cheln“ zum neuen Trend­sport ausge­rufen worden, also das mehr oder weniger zärtliche Berühren fahrender Straßen­bahnen mit voraus­seh­baren Risiken für die zumeist alkoho­li­sierten Jugend­lichen. Hunderte von Jugend­lichen treffen sich dort abends um Alkohol­konsum und zum Feiern, an manchen Tagen sogar mehrere 1.000. Die Anwohner leiden unter den Folgen, insbe­son­deren nächt­lichem Lärm. Daher haben sie vor dem Verwal­tungs­ge­richt Dresden Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt, der sich darauf richtete, geeignete Maßnahmen zur Reduzierung des Lärms zu ergreifen.

Das Verwal­tungs­ge­richt hatte ihnen zunächst im vollen Umfang recht gegeben. Aufgrund des Grund­rechts auf Gesundheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und der General­klausel in § 12 des Sächsi­schen Polizei­be­hör­den­gesetz ergebe sich ein entspre­chender Anspruch. Dabei sei die Ermes­sens­aus­übung aufgrund des Schutz­pflicht des Staates soweit reduziert, dass einge­schritten werden müsse. Nach Berufung der Stadt Dresden zum Sächsi­schen Oberver­wal­tungs­ge­richt in Bautzen hat dieses die Verpflichtung der Stadt verneint und nur noch einen Anspruch auf ermes­sens­feh­ler­freie Neube­scheidung des Antrags der Anwohner angenommen. Unter anderem deswegen, weil unklar war, ob der Hinter­grundlärm durch Straßenbahn, Autoverkehr und Gaststät­ten­be­triebe nicht ohnehin schon zu erheb­lichen Lärmbe­las­tungen führt, so dass das Vorgehen gegen die Ruhestörung alleine nicht zu der erwünschten Reduktion unter die Grenz­werte für Wohnge­biete geführt hätte. Alles in Allem zeigt die Entscheidung jedoch, dass bei allem Verständnis für nachho­lende Parties von Jugend­lichen auch Anwoh­ner­belange ernst genommen werden müssen und bei erheb­lichen Nachteilen zumindest eine umfas­sende Abwägung erfolgen muss (Olaf Dilling).

 

 

2022-08-10T15:39:17+02:0010. August 2022|Immissionsschutzrecht, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Landge­richt Düsseldorf wertet Kündigung durch gas.de kritisch

Der Gasan­bieter gas.de Versor­gungs­ge­sell­schaft mbH hatte im Dezember des letzten Jahres zahllosen seiner Kunden fristlos den Gaslie­fer­vertrag gekündigt und die Belie­ferung beim Netzbe­treiber abgemeldet. Die Folge: Die betrof­fenen Kunden fielen in die regel­mäßig teurere Ersatz­ver­sorgung und mussten sich kurzfristig einen neuen Gasan­bieter sorgen. Ein Verhalten, dass auch die Verbrau­cher­schutz­zen­tralen kritisch sehen und Kunden zur Geltend­ma­chung von Schaden­ersatz raten.

Eine auf einer solchen Kündigung beruhende Schaden­er­satz­klage gegen gas.de, gerichtet auf Ersatz der dem Kunden entstan­denen Mehrkosten der Ersatz­be­lie­ferung, ist derzeit beim Landge­richt Düsseldorf anhängig.

Das Landge­richt hat in diesem Verfahren am 01. August 2022 den schrift­lichen Hinweis erteilt, dass es die Klage nach derzei­tiger Rechts­auf­fassung für zulässig und begründet hält. „Die Klage dürfte nach derzei­tigem Sach- und Streit­stand auch in der Sache grund­sätzlich Aussicht auf Erfolg haben.“ heißt es in dem Verfah­rens­hinweis. Soweit gas.de die Kündigung gegenüber dem Gericht mit gestie­genen Kosten der Gasbe­schaffung recht­fer­tigen wollte sieht das Gericht „die Entwicklung des Gaspreises bereits grund­sätzlich zum origi­nären und allei­nigen Risiko­be­reich der Beklagten“ zugehörig. Dieses Risiko kann ein Versorger demnach also nicht auf die Kunden abwälzen um dann bei gestie­genen Bezugs­kosten den Vertrag zu beenden.

Mit einem Urteil des Landge­richts Düsseldorf ist Ende des Jahres zu rechnen.

(Christian Dümke)

2022-08-05T11:40:16+02:005. August 2022|Gas, Rechtsprechung, Vertrieb|

Die „Zu verschenken“-Box: Wieder­ver­wendung oder illegale Abfallentsorgung?

Ob im Wald oder in der Stadt, illegale Abfall­ab­la­ge­rungen sind ein Ärgernis, darüber gibt es wohl kaum Meinungs­ver­schie­den­heiten. Wer so etwas tut, macht es heimlich und müsste eigentlich hoffen, dass nicht alle so handeln. Was aber, wenn an der „Müllkippe“ einfach ein Schild „zu verschenken“ angebracht wird?

Nun, grund­sätzlich ändert das den Status als illegale Abfall­ab­la­gerung nicht. Wenn es, wie typischer­weise, im öffent­lichen Raum statt­findet, läuft so ein „Angebot“ zudem schnell aus dem Ruder, denn wo ein kaputter Fernseher steht, stehen schnell zwei. Insofern ist es völlig verständlich, dass der Verband Kommu­naler Unter­nehmen (VKU) öffentlich Stellung bezieht und darauf hinweist, dass es abfall­rechtlich unzulässig ist, gebrauchte Sachen einfach auf die Straße zu stellen, um sie „zu verschenken“. Sogar ein empfind­liches Bußgeld kann fällig werden.

Bücherkiste

Anderer­seits kommt in § 6 Kreis­lauf­wirt­schafts­gesetz (KrWG) der hohe Stellenwert der Vermeidung von Abfall und insbe­sondere Wieder­ver­wendung zum Ausdruck. Wenn jemand also in seinem Vorgarten ein kleines Körbchen pflegt, in dem noch ansehn­liche Bücher oder Kinder­kleider zum Verschenken feilge­boten werden und wenn das Körbchen regel­mäßig durch­sor­tiert wird, dann dürfte das nicht als Abfall­ab­la­gerung verfolgt werden. Denn die Sachen haben ja erkennbar noch einen Wert. Selbst wenn der ursprüng­liche Besitzer sie loswerden will, besteht nicht die Gefahr, dass sie am Ende den öffentlich-recht­lichen Entsor­gungs­träger belasten. Auch Gefahren für die öffent­liche Sicherheit und Ordnung gehen nicht von ihnen aus.

Was aber, wenn jemand keinen Vorgarten hat oder keinen, an dem ausrei­chend Laufkund­schaft vorbei­kommt? In dem Fall weist der Verband darauf hin, dass es die Möglichkeit gibt, sich an Sozial­läden oder soziale Einrich­tungen zu wenden, die Brauch­bares oft kostenfrei abholen. Auch Online-Nachbar­schafts-Netzwerken oder Repair­cafés bieten sich an (Olaf Dilling).

2022-08-03T19:03:28+02:003. August 2022|Allgemein|