BVerwG: Bund zahlt Strecken­kon­trollen für Bundesstraßen

Die Länder verwalten im Auftrag des Bundes die Bundes­straßen – und bis Ende letzten Jahres auch die Bundes­au­to­bahnen – im Auftrag des Bundes. Um die Verkehrs­si­cherheit und Instand­haltung zu gewähr­leisten sind dafür in regel­mä­ßigen Abständen Strecken­kon­trollen erfor­derlich. Diese werden durch sogenannte Strecken­warte durch­ge­führt, die im Turnus in regel­mä­ßigen Zeitab­ständen alle Bundes­straßen und Bundes­au­to­bahnen abfahren müssen und dabei aus dem Fahrzeug Sicht­kon­trollen durch­führen. Ziel dieser Fahrten ist es, Mängel oder Gefah­ren­quellen zu beseitigen.

Froschperspektive auf Bundesstraße

Über die Kosten dieser Kontrollen war zwischen Bund und Ländern ein Streit entbrannt, der inzwi­schen vom Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt geklärt wurde. Der Bund war, nach wieder­holtem Hinweisen des Bundes­rech­nungshofs, davon ausge­gangen, dass es sich bei den Sach- und Perso­nal­kosten der Strecken­kon­trollen um eine Verwal­tungs­aus­gaben im Sinne des Art. 104a Abs. 5 GG handele. Diese müsste demnach den Ländern zur Last fallen. Bisher war aller­dings der Bund dafür aufgekommen.

In einem Muster­ver­fahren hatte der Bund zunächst dem Land Hessen für die Jahre 2012 bis 2020 insgesamt Strecken­kon­troll­kosten in Höhe von 16.743.696,75 Euro in Rechnung gestellt und mit einer Forderung des Landes Hessen aufge­rechnet. Dagegen hat Hessen Klage erhoben. Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt hat dem Land recht gegeben. Denn mit der Strecken­kon­trolle hätten die Bundes­länder die Straßen­baulast und die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht für die Bundes­fern­straßen wahrge­nommen. Diese Sachaufgabe hätten sie im Rahmen der Verwaltung der Bundes­fern­straßen im Auftrag des Bundes zu erfüllen. Hier gelte daher Art. 104a Abs. 2 GG, nach dem der Bund die sich ergebenden Ausgaben trägt, wenn die Länder im Auftrage des Bundes handeln (Olaf Dilling).

2022-06-15T16:01:58+02:0015. Juni 2022|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Wie weiter, ETS?

Bäm! Keine Mehrheit für den in Verhand­lungen vor der Plenar­be­fassung abgeschwächten Kompromiss zum Emissi­ons­handel des Bericht­erstatters Peter Liese von EVP im Europäi­schen Parlament. Damit ist nun wieder völlig offen, wie es mit dem Europäi­schen Emissi­ons­handel weitergeht. Weder ist klar, ob der deutsche nationale Emisisons­handel (nEHS) in einem EU-System für die Bepreisung des CO2 aus Treib­stoffen und Brenn­stoffen wie Benzin und Erdgas aufgeht. Noch was aus dem EU-Emissi­ons­han­dels­system wird, dessen Grundlage, die Emissi­ons­han­dels­richt­linie 2003/87/EC weiter­ge­schrieben werden muss.

Doch woran ist der Bericht nun gescheitert? Offenbar können sich die Lager nicht auf eine Vorge­hens­weise zur kosten­losen Zuteilung von Zerti­fi­katen einigen. Einig ist man sich zwar, dass die Zuteilung auslaufen soll. Aber wann das der Fall sein soll, ist umstritten. Die Kommission will ab 2026 abschmelzen. Bericht­erstatter Liese schlug in seinem Bericht eine Verrin­gerung der freien Zutei­lungen erst ab 2028 beginnend vor. Das Ende der freien Zutei­lungen sollte zwischen  2030 (Progressive), 2032 (S&D und Liberale) und 2034 (v. a. EVP) statt­finden. Hier fand man letztlich nicht zuein­ander. Gleich­zeitig soll die europäische Industrie durch den CBAM, also einen Aufschlag auf lastenfrei produ­zierte und impor­tierte Mengen an der EU-Grenze geschützt werden. Hier ist schon proble­ma­tisch, ob ein früher Einstieg in den Grenz­me­cha­nismus bei gleich­zeitig noch statt­fin­dender Zuteilung nicht gegen WTO-Recht verstößt.

Verschmutzung, Umgebung, Drohne, Klimawandel

Doch wie geht es nun weiter? Das EP hat nicht endlos Zeit, denn schon in den nächsten Jahren sollte der Einstieg in den Emissi­ons­handel für Gebäude und Verkehr statt­finden. Auch bezieht sich die derzeit laufende Zuteilung von Zerti­fi­katen nur auf die Zeit bis 2025, wenn 2024 ein Zutei­lungs­ver­fahren für die Folge­jahre statt­finden soll, muss also schnell geklärt werden, was nun kommt. Deswegen sollte schon diese Woche weiter­ge­sprochen werden und am 23. Juni im Plenum abgestimmt werden. Doch schon heute, am 13. Juni 2022, gab es erneut Irrita­tionen: Der Umwelt­aus­schuss würde nicht noch einmal befasst, der Bericht aus dem Umwelt­aus­schuss mit den Änderungen, die das progressive Lager zurück­ge­wiesen hatte, solle erneut zur Abstimmung gestellt werden. Wie es nun weitergeht, ist also weiter unklar. Die nächsten Wochen werden also auch klima­schutz­po­li­tisch spannend (Miriam Vollmer).

 

2022-06-15T00:35:47+02:0015. Juni 2022|Emissionshandel, Energiepolitik|

Neure­gelung: Wegfall der Pflicht zur Preis­än­de­rungs­mit­teilung und des Sonder­kün­di­gungs­rechtes bei bestimmten Senkungen des Energiepreises

Lange Zeit galt im Recht der Dauer­schuld­ver­hält­nisse über die Lieferung von Strom und Gas eine einfache Regel: Ändert der Energie­ver­sorger einseitig den Liefer­preis, darf er das nur unter bestimmten engen Voraus­set­zungen und wenn er den Kunden hierüber recht­zeitig in ausrei­chender Form infor­miert. Der Kunde hat dann seiner­seits das Recht, sich durch Sonder­kün­digung vom Vertrag zu lösen. Normiert ist das Ganze in § 41 Abs. 5 EnWG.

Im Jahr 2017 entschied der BGH, dass das Sonder­kün­di­gungs­recht auch unein­ge­schränkt bei Preis­än­de­rungen gilt, die allein auf einer Weitergabe von gestie­genen Steuern und Abgaben beruhen (BGH, 5.07.2017, VIII ZR 163/16) und verlieh dem Sonder­kün­di­gungs­recht damit umfas­sende Geltung. Dieses Prinzip wurde in der Folgezeit aller­dings etwas aufgeweicht.

Erste Ausnahme 2020: Umsatz­steu­er­än­de­rungen ohne Sonderkündigungsrecht

Die bekannte Syste­matik änderte sich erstmals, als der Gesetz­geber im Jahr 2020 temporär entschied, die Umsatz­steuer für 6 Monate abzusenken. Die führte sehr kurzfristig zu einer Senkung der steuer­lichen Belastung auf Energie­lie­fe­rungen und damit zu einer Verän­derung des Brutto­lie­fer­preises. Der Gesetz­geber schuf hierfür extra eine gesetz­liche Ausnah­me­re­gelung in § 41 Abs. 6 EnWG. Bei unver­än­derter Weitergabe von umsatz­steu­er­lichen Mehr- oder Minder­be­las­tungen, die sich aus einer gesetz­lichen Änderung der geltenden Umsatz­steu­er­sätze ergeben bedurfte es hiernach fortan keiner Unter­richtung des Kunden mehr und dem Kunden sollte in diesen Fällen auch kein Sonder­kün­di­gungs­recht mehr zustehen.

Zweite Ausnahme 2022: Senkung bestimmter Kostenbestandteile

Nun kam es aktuell zu einer weiteren gesetz­lichen Änderung bei der Preis­an­pas­sungs­sys­te­matik: Mit dem „Gesetz zur Absenkung der Kosten­be­las­tungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letzt­ver­braucher“ wollte der Gesetz­geber zunächst sicher­stellen, dass die kurzfristig entfallene EEG-Umlage auch als Preis­senkung beim Verbraucher ankam. Im Rahmen dieses Gesetzes kam es dann zu einer Erwei­terung der bisher nur für die Umsatz­steuer geltenden Ausnah­me­re­gelung des § 41 Abs. 6 EnWG.

Künftig bedarf es auch bei „unver­än­derter Weitergabe von Minder­be­las­tungen aufgrund einer Absenkung des Saldos der Kalku­la­ti­ons­be­stand­teile nach § 40 Absatz 3 Nummer 3 EnWG“ weder einer Preis­än­de­rungs­mit­teilung an den Kunden noch steht dem Kunden in diesen Fällen ein Sonder­kün­di­gungs­recht zu. Das bedeutet kurz gesagt: kommt es in Zukunft zu einer Senkung der der EEG- Umlage, der KWK-Umlage, der Umlage nach § 19 StromNEV oder der Umlage für abschaltbare Lasten gem. § 18 AbLaV und führt diese Senkung zu einer Senkung des Endkun­den­preises, muss der Energie­ver­sorger den Kunden über diese bevor­ste­hende Preis­senkung weder infor­mieren, noch steht dem Kunden dann das Sonder­kün­di­gungs­recht zu.

Für die Versorger ist das vorteilhaft, denn sie können so schneller auf die Verän­derung dieser externen Kosten reagieren und vermeiden Aufwand und Kosten der Kunden­in­for­mation über die anste­hende Senkung. Für den Kunden wiederum dürfte der Wegfall des Sonder­kün­di­gungs­rechtes keine unange­messene Benach­tei­ligung darstellen, weil er durch die Senkung ja einen Preis­vorteil erhält, der keine außer­or­dent­liche Vertrags­be­en­digung rechtfertigt.

Fazit

Kann man damit jetzt pauschal sagen, dass ein Versorger künftig nur noch bei Preis­er­hö­hungen den Kunden infor­mieren und ihm das Sonder­kün­di­gungs­recht gewähren muss, aber nicht mehr bei Preis­sen­kungen? Leider nein, denn die gesetz­liche Ausnahme gilt nur für die Änderung der genannten externen Preis­be­stand­teile – aber nicht für den Fall, dass der Versorger seinen Netto-Liefer­preis wegen gesun­kener eigener Beschaf­fungs- und Vertriebs­kosten absenken will oder muss oder andere Kosten­be­stand­teile sinken. In diesem Fall bleibt alles beim alten.

Vor diesem Hinter­grund stellt sich die Frage, warum der Gesetz­geber insoweit inkon­se­quent ist und die Infor­ma­ti­ons­pflicht und das Sonder­kün­di­gungs­recht des Kunden nicht bei sämtlichen Preis­sen­kungen ausschließt oder die Ausnah­me­re­gelung zumindest auf sämtliche externen Kosten­be­stand­teile des § 40 Abs. 3 EnWG ausweitet, wenn deren Verän­derung zu einer Preis­senkung führt.

Auswir­kungen auf die Vertragsgestaltung

Energie­ver­sorger dürften diese neuen erleich­terten Regelungen bisher noch nicht in ihren Liefer­be­din­gungen umgesetzt haben. Wenn diese Liefer­be­din­gungen daher abwei­chend von den neuen gesetz­lichen Rahmen­be­din­gungen noch ein Sonder­kün­di­gungs­recht des Kunden auch für Preis­sen­kungen wegen gesetz­licher Kosten­be­sa­tand­teile vorsehen, dürften diese Vertrags­be­din­gungen – da kunden­freund­licher als das Gesetz – der Neure­gelung im EnWG vorgehen. Insoweit könnte eine Anpassung sinnvoll sein.

(Christian Dümke)

2022-06-15T00:13:46+02:0014. Juni 2022|Vertrieb|