Achtung: Emissi­ons­zer­ti­fikate fürs laufende Jahr noch dieses Jahr kaufen

Für das Jahr 2021 kosten – so steht es im § 10 Abs. 2 BEHG – Emissi­ons­zer­ti­fikate für die Emissionen insbe­sondere aus Erdgas, Benzin, Heizöl und Diesel 25 EUR pro Tonne. Im nächsten Jahr werden die Zerti­fikate dann mit 30 EUR zu Buche schlagen.

Wie viele dieser Zerti­fikate spätestens im September 2022 abgeführt werden müssen, müssen die Liefe­ranten bis Ende Juli 2022 an die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) berichten. Spätestens Ende September 2022 müssen die Zerti­fikate dann an die Behörde abgeführt werden. Versäumt ein Verant­wort­licher dies oder verspätet sich auch nur, drohen drako­nische Strafen: Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 BEHG setzt die DEHSt dann für 2021 50 EUR pro fehlendem Zerti­fikat fest, wobei die Pflicht zur Zerti­fi­kat­abgabe fortbe­steht. Die Straf­zahlung ist – wie im EU-Emissi­ons­handel – verschul­dens­un­ab­hängig festzu­setzen, nur bei höherer Gewalt wird hiervon abgesehen. Zwar gibt es einige gute Gründe, diese Straf­zahlung für angreifbar zu halten. doch allein die Höhe zeigt, wie ernst der Bund diese Vepflichtung nimmt.

Doch Verant­wort­liche können noch mehr falsch machen als gar keine, zu wenig oder zu spät Zerti­fikate abzuführen. Was viele Unter­nehmen auch nicht wissen: Es ist nicht sinnvoll, erst 2022 vor der Abgabe im Herbst seinen Bedarf für 2021 zu beschaffen! Maßgeblich ist nicht nur, für welches Jahr abgegeben wird, sondern auch, wann man kauft. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 2 S. 3 BEHG, wo es heißt:

Verant­wort­liche können bis zu 10 Prozent der in einem der Jahre 2021 bis 2025 erwor­benen Emissi­ons­zer­ti­fikate bis zum 30. September des jewei­ligen Folge­jahres zur Erfüllung der Abgabe­pflicht nach § 8 für das Vorjahr zu dem für dieses Jahr festge­legten Festpreis erwerben.“

Das bedeutet: Wer am 31.12.2021 50.000 Zerti­fikate hat, kann bis zum 30.09.2022 weitere 5.000 zum Preis von 25 EUR nachkaufen. Braucht er mehr, ist der Erwerb zwar möglich, aber nur zum Preis von 30 EUR.

Kalender, Agenda, Zeitplan, Planen, Jahr, Datum, TerminWas heißt das nun für die Praxis? Wir meinen: Verant­wort­liche sollten sich bis Jahresende kümmern, zumal ausge­sprochen fraglich sein dürfte, ob der höhere Preis des Folge­jahrs überhaupt an Endkunden weiter gewälzt werden kann (Miriam Vollmer).

2021-12-10T17:15:47+01:0010. Dezember 2021|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Öffent­liche Wasser­ver­sorgung und Ratio­nierung von Trinkwasser

Bis vor wenigen Jahren gab es in Deutschland, anderes als in vielen anderen Ländern der Welt, nie ein ersthaftes Problem mit Wasser­knappheit. Dies hat sich seit der Dürre des Jahres 2018 zumindest perspek­ti­visch geändert. Denn inzwi­schen gehen Klima­ex­perten davon aus, dass die Häufigkeit trockener, heißer Sommer sich verstärken könnte. Laut Umwelt­bun­desamt ist die Abnahme der Boden­feuchte ist ein langfris­tiger Prozess, der vom ⁠Klima­wandel⁠ beein­flusst wird.

Davon sind nicht alle Regionen gleicher­maßen betroffen. Gebiete mit leichtem, sandigem Boden, Teile Ostdeutsch­lands und das Rhein-Main-Gebiet, leiden besonders unter dem Mangel an Nieder­schlägen. Das geht soweit, dass in Brandenburg inzwi­schen der Wasser­verband Strausberg-Erkner beschlossen hat, die Trink­was­ser­menge zu rationieren.

In der Presse wurde dies zum Teil auf den hohen Wasser­bedarf der Tesla Gigafactory zurück­ge­führt, die bei Grünheide immerhin in ein Wasser­schutz­gebiet gebaut worden ist. Aller­dings ist dies Schuld­zu­weisung ganz offen­sichtlich zu kurz gegriffen. Denn schon vor dem Bau der Fabrik gab es eine erheb­liche Wasser­knappheit. Außerdem muss der Verbrauch für die Herstellung der E‑Autos und Batterien ins richtige Verhältnis gesetzt werden: Ungleich größer als die Trink­was­ser­ent­nahme durch Tesla ist die durch die in Brandenburg immer noch existie­renden Braun­koh­le­ta­gebaue. Vermutlich ist es ein Zusam­men­spiel von Faktoren, zu denen auch die Aufforstung mit als Wasser­speicher eher schlecht geeig­netem Kiefernwald und Flächen­ver­sieglung zählt.

Die zentrale recht­liche Frage, die sich bei Ratio­nierung von Trink­wasser stellt: Geht das überhaupt ohne Weiteres? Denn an sich gehört die Trink­was­ser­ver­sorgung zur Daseins­vor­sorge und ist damit eine grund­le­gende Staats­funktion. Dementspre­chend wird § 50 Abs. 1 Wasser­haus­halts­gesetz (WHG) ein öffent­licher Versor­gung­auftrag entnommen. Wie verträgt sich das mit der neuen Satzung des Wasser­ver­bands, nach dem Haushalte und Unter­nehmen nicht mehr unbegrenzt Wasser verbrauchen dürfen? Kann ihnen irgendwann der Wasserhahn abgedreht werden? Letztlich wird es soweit nicht kommen. Die neue Logik der Zuteilung von Wasser­mengen ist jedoch vermutlich notwen­diger Schritt im Kontext des Klima­wandels. Vermutlich wird in nicht allzu­langer Zeit auch eine Reform des WHG nötig, um das Wasser­recht für Zeiten der Knappheit fit zu machen (Olaf Dilling).

2021-12-09T23:56:56+01:009. Dezember 2021|Allgemein, Wasser|

Natur­schutz­recht: Übernachtung am Bootssteg

Die Recht­spre­chung setzt bekanntlich in gewisser Weise die Arbeit des Gesetz­gebers im Detail fort. Denn wie alle sprach­lichen Äußerungen weisen auch Gesetze nicht Inter­pre­ta­ti­ons­spiel­räume auf, die von Gerichten geschlossen werden müssen. Das passiert in der Regel schritt­weise, so dass sich Gerichts­ent­schei­dungen mitunter wie Fortset­zungs­ge­schichten lesen.

Zum Beispiel hatten wir vor einiger Zeit über eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin berichtet: Eine gewerb­liche Vermietung von Hausbooten quasi als Hotel oder Ferien­wohnung war am Wannsee verboten worden. Jeden­falls solange keine gültige Bauge­neh­migung vorliegt. Dies mit der nahelie­genden Begründung, dass ansonsten im ansonsten geschützten Außen­be­reich und an Seeufern das Baurecht durch dauerhaft bewohnte Boote umgangen werden könnte. Schon damals war unklar, wie sich diese Recht­spre­chung das auf das Übernachten in Haus- und Kajüt­booten auswirkt.

Inzwi­schen gibt es einen neuen Fall, der ebenfalls am Wannsee spielt: Diesmal ging es um die Geneh­migung der Sanierung einer Steganlage für Sport­boote. Das zuständige Bezirksamt war dem nur unter einer Auflage nachge­kommen: Nur solange das Übernachten in Booten untersagt bleibt, da sonst der Gewäs­ser­schutz das Nachsehen habe. Dagegen hat der Sport­verein geklagt, da die gelegent­liche Übernachtung in Booten. Gerade bei Kajüt­booten sei dies „zwingend“. In der 140 jährigen Geschichte der Steganlage habe es nie ein solches Verbot gegeben.

Das Verwal­tungs­ge­richt Berlin hat daraufhin entscheiden, dass zumindest ein absolutes Verbot rechts­widrig sei. Zumindest Übernach­tungen von 1 bis 2 aufein­an­der­fol­genden Nächten und ausnahms­weise längere Übernach­tungen von 4 bis 5 aufein­an­der­fol­genden Nächten während Regatten müssten möglich sein. Aller­dings müsse ein Sportboot vorrangig und nicht nur ausnahms­weise für Ausfahrten benutzt werden. Die Nutzung von Sport­booten zum längeren Übernachten verändere den Charakter der Anlage und mache sie unzulässig.

Tatsächlich wird durch die Entscheidung klarer, wo die Grenze zwischen zuläs­sigen, da natur­ver­träg­lichen und zum Sport gehörenden Übernach­tungen und unzuläs­sigem Dauer­camping auf dem Wasser liegt (Olaf Dilling).

2021-12-08T18:25:24+01:008. Dezember 2021|Naturschutz, Sport, Umwelt, Wasser|