Achtung: Emissionszertifikate fürs laufende Jahr noch dieses Jahr kaufen

Für das Jahr 2021 kosten – so steht es im § 10 Abs. 2 BEHG – Emissionszertifikate für die Emissionen insbesondere aus Erdgas, Benzin, Heizöl und Diesel 25 EUR pro Tonne. Im nächsten Jahr werden die Zertifikate dann mit 30 EUR zu Buche schlagen.

Wie viele dieser Zertifikate spätestens im September 2022 abgeführt werden müssen, müssen die Lieferanten bis Ende Juli 2022 an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) berichten. Spätestens Ende September 2022 müssen die Zertifikate dann an die Behörde abgeführt werden. Versäumt ein Verantwortlicher dies oder verspätet sich auch nur, drohen drakonische Strafen: Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 BEHG setzt die DEHSt dann für 2021 50 EUR pro fehlendem Zertifikat fest, wobei die Pflicht zur Zertifikatabgabe fortbesteht. Die Strafzahlung ist – wie im EU-Emissionshandel – verschuldensunabhängig festzusetzen, nur bei höherer Gewalt wird hiervon abgesehen. Zwar gibt es einige gute Gründe, diese Strafzahlung für angreifbar zu halten. doch allein die Höhe zeigt, wie ernst der Bund diese Vepflichtung nimmt.

Doch Verantwortliche können noch mehr falsch machen als gar keine, zu wenig oder zu spät Zertifikate abzuführen. Was viele Unternehmen auch nicht wissen: Es ist nicht sinnvoll, erst 2022 vor der Abgabe im Herbst seinen Bedarf für 2021 zu beschaffen! Maßgeblich ist nicht nur, für welches Jahr abgegeben wird, sondern auch, wann man kauft. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 2 S. 3 BEHG, wo es heißt:

“Verantwortliche können bis zu 10 Prozent der in einem der Jahre 2021 bis 2025 erworbenen Emissionszertifikate bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres zur Erfüllung der Abgabepflicht nach § 8 für das Vorjahr zu dem für dieses Jahr festgelegten Festpreis erwerben.”

Das bedeutet: Wer am 31.12.2021 50.000 Zertifikate hat, kann bis zum 30.09.2022 weitere 5.000 zum Preis von 25 EUR nachkaufen. Braucht er mehr, ist der Erwerb zwar möglich, aber nur zum Preis von 30 EUR.

Kalender, Agenda, Zeitplan, Planen, Jahr, Datum, TerminWas heißt das nun für die Praxis? Wir meinen: Verantwortliche sollten sich bis Jahresende kümmern, zumal ausgesprochen fraglich sein dürfte, ob der höhere Preis des Folgejahrs überhaupt an Endkunden weiter gewälzt werden kann (Miriam Vollmer).

2021-12-10T17:15:47+01:0010. Dezember 2021|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Öffentliche Wasserversorgung und Rationierung von Trinkwasser

Bis vor wenigen Jahren gab es in Deutschland, anderes als in vielen anderen Ländern der Welt, nie ein ersthaftes Problem mit Wasserknappheit. Dies hat sich seit der Dürre des Jahres 2018 zumindest perspektivisch geändert. Denn inzwischen gehen Klimaexperten davon aus, dass die Häufigkeit trockener, heißer Sommer sich verstärken könnte. Laut Umweltbundesamt ist die Abnahme der Bodenfeuchte ist ein langfristiger Prozess, der vom ⁠Klimawandel⁠ beeinflusst wird.

Davon sind nicht alle Regionen gleichermaßen betroffen. Gebiete mit leichtem, sandigem Boden, Teile Ostdeutschlands und das Rhein-Main-Gebiet, leiden besonders unter dem Mangel an Niederschlägen. Das geht soweit, dass in Brandenburg inzwischen der Wasserverband Strausberg-Erkner beschlossen hat, die Trinkwassermenge zu rationieren.

In der Presse wurde dies zum Teil auf den hohen Wasserbedarf der Tesla Gigafactory zurückgeführt, die bei Grünheide immerhin in ein Wasserschutzgebiet gebaut worden ist. Allerdings ist dies Schuldzuweisung ganz offensichtlich zu kurz gegriffen. Denn schon vor dem Bau der Fabrik gab es eine erhebliche Wasserknappheit. Außerdem muss der Verbrauch für die Herstellung der E-Autos und Batterien ins richtige Verhältnis gesetzt werden: Ungleich größer als die Trinkwasserentnahme durch Tesla ist die durch die in Brandenburg immer noch existierenden Braunkohletagebaue. Vermutlich ist es ein Zusammenspiel von Faktoren, zu denen auch die Aufforstung mit als Wasserspeicher eher schlecht geeignetem Kiefernwald und Flächenversieglung zählt.

Die zentrale rechtliche Frage, die sich bei Rationierung von Trinkwasser stellt: Geht das überhaupt ohne Weiteres? Denn an sich gehört die Trinkwasserversorgung zur Daseinsvorsorge und ist damit eine grundlegende Staatsfunktion. Dementsprechend wird § 50 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ein öffentlicher Versorgungauftrag entnommen. Wie verträgt sich das mit der neuen Satzung des Wasserverbands, nach dem Haushalte und Unternehmen nicht mehr unbegrenzt Wasser verbrauchen dürfen? Kann ihnen irgendwann der Wasserhahn abgedreht werden? Letztlich wird es soweit nicht kommen. Die neue Logik der Zuteilung von Wassermengen ist jedoch vermutlich notwendiger Schritt im Kontext des Klimawandels. Vermutlich wird in nicht allzulanger Zeit auch eine Reform des WHG nötig, um das Wasserrecht für Zeiten der Knappheit fit zu machen (Olaf Dilling).

2021-12-09T23:56:56+01:009. Dezember 2021|Allgemein, Wasser|

Naturschutzrecht: Übernachtung am Bootssteg

Die Rechtsprechung setzt bekanntlich in gewisser Weise die Arbeit des Gesetzgebers im Detail fort. Denn wie alle sprachlichen Äußerungen weisen auch Gesetze nicht Interpretationsspielräume auf, die von Gerichten geschlossen werden müssen. Das passiert in der Regel schrittweise, so dass sich Gerichtsentscheidungen mitunter wie Fortsetzungsgeschichten lesen.

Zum Beispiel hatten wir vor einiger Zeit über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin berichtet: Eine gewerbliche Vermietung von Hausbooten quasi als Hotel oder Ferienwohnung war am Wannsee verboten worden. Jedenfalls solange keine gültige Baugenehmigung vorliegt. Dies mit der naheliegenden Begründung, dass ansonsten im ansonsten geschützten Außenbereich und an Seeufern das Baurecht durch dauerhaft bewohnte Boote umgangen werden könnte. Schon damals war unklar, wie sich diese Rechtsprechung das auf das Übernachten in Haus- und Kajütbooten auswirkt.

Inzwischen gibt es einen neuen Fall, der ebenfalls am Wannsee spielt: Diesmal ging es um die Genehmigung der Sanierung einer Steganlage für Sportboote. Das zuständige Bezirksamt war dem nur unter einer Auflage nachgekommen: Nur solange das Übernachten in Booten untersagt bleibt, da sonst der Gewässerschutz das Nachsehen habe. Dagegen hat der Sportverein geklagt, da die gelegentliche Übernachtung in Booten. Gerade bei Kajütbooten sei dies “zwingend”. In der 140 jährigen Geschichte der Steganlage habe es nie ein solches Verbot gegeben.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat daraufhin entscheiden, dass zumindest ein absolutes Verbot rechtswidrig sei. Zumindest Übernachtungen von 1 bis 2 aufeinanderfolgenden Nächten und ausnahmsweise längere Übernachtungen von 4 bis 5 aufeinanderfolgenden Nächten während Regatten müssten möglich sein. Allerdings müsse ein Sportboot vorrangig und nicht nur ausnahmsweise für Ausfahrten benutzt werden. Die Nutzung von Sportbooten zum längeren Übernachten verändere den Charakter der Anlage und mache sie unzulässig.

Tatsächlich wird durch die Entscheidung klarer, wo die Grenze zwischen zulässigen, da naturverträglichen und zum Sport gehörenden Übernachtungen und unzulässigem Dauercamping auf dem Wasser liegt (Olaf Dilling).

2021-12-08T18:25:24+01:008. Dezember 2021|Naturschutz, Sport, Umwelt, Wasser|