Die Anpassung des Energiepreises – kein Automatismus!
Gerade steigen wieder die Energiepreise und Letztverbraucher sehen sich mit Preisanpassungen ihres Strom- oder Gasanbieters konfrontiert. Was hier oft so einfach und selbstverständlich zu funktionieren scheint, ist rechtlich eigentlich nicht völlig unproblematisch.
Denn Kunde und Versorger sind irgendwann einmal einen Liefervertrag eingegangen und haben sich dabei auf einen Lieferpreis (Anfangspreis) geeinigt. Nach dem Grundsatz „Verträge sind zu halten“ ist der Versorger damit zunächst verpflichtet die Energie genau zum vereinbarten Preis zu liefern. Es gibt kein automatisches Recht des Energieversorgers (Telekomanbieters, Bank, Zeitschriftenzustellers etc.) nachträglich einfach neue Preise einseitig festzulegen (auch wenn einige gerne mal so tun).
Eine Preisanpassung in einem laufenden Energieliefervertrag ist damit nur möglich, wenn hierfür ein Preisanpassungsrecht besteht. Ein solches Recht kann entweder gesetzlich festgelegt sein (so wie im Bereich der gesetzlichen Grundversorgung) oder aber vertraglich vereinbart werden durch sogenannte Preisanpassungsklauseln in den Vertragsbedingungen.
Hat sich ein Energieversorger in seinen Lieferbedingungen ein solches Preisanpassungsrecht vorbehalten, muss dieses auch rechtlich wirksam sein. Die Rechtsprechung hat hierbei recht hohe Hürden aufgestellt und regelmäßig Preisanpassungsklauseln für unwirksam erklärt. Dabei ist die Ausgangsprämisse eigentlich recht simpel – eine solche Klausel muss für den Kunden ausreichend transparent sein und darf ihn nicht unangemessen benachteiligen. Der Teufel steckt hier oft im Detail, insbesondere da nach der Rechtsprechung des BGH die Wirksamkeit jeder Klausel an der kundenfeindlichsten Auslegung zu messen ist.
Weil solche Klauseln gleichwohl marktüblich sind, hat der Gesetzgeber zahlreiche begleitende Vorgaben erlassen, für den Fall dass der Versorger entsprechende Klauseln verwendet. Gem. § 41 Abs. 5 EnWG ist der Kunde daher über Preisänderungen spätestens zwei Wochen, bei Haushaltskunden spätestens einen Monat, vor Eintritt der beabsichtigten Änderung zu unterrichten. Das gibt dem Kunden die Gelegenheit zu prüfen, ob er den Vertrag zu den neuen Preisen fortsetzen möchte oder aber sein gesetzlich garantiertes Sonderkündigungsrecht ausüben möchte – hierauf muss der Versorger den Kunden im Rahmen der Preisänderungsmitteilung sogar extra hinweisen.
Überhaupt ist diese Mitteilung eine weitere rechtliche Hürde, denn sie muss dem Kunden rechtzeitig zugehen und ihn über Art, Anlass und Umfang der Preisänderung ausreichend informieren. Hierzu ist es erforderlich, dass der Versorger hinreichend deutlich erklärt, was genau der Grund der Preisanpassung ist, insbesondere welcher Preisfaktor in welchem Umfang gestiegen ist. Wir berichteten.
All diese Vorgaben sind in der Praxis fehleranfällig und können im schlimmsten Fall zur Unwirksamkeit einer Preisanpassung führen. Der Kunde hat dabei 3 Jahre Zeit seiner Abrechnung unter Berufung auf eine unwirksame Preisanpassung zu widersprechen.