Fernwärme: Achtung – Veröffentlichungspflichten!

Wir erinnern uns: Das Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terium hatte kurz vor Tores­schluss der Legis­la­tur­pe­riode noch versucht, mit einem hastigen Verord­nungs­entwurf die Energie­ef­fi­zi­enz­richt­linie (EED) und die Erneu­erbare-Energien-Richt­linie (RED II) auch für den Bereich Fernwärme umzusetzen (hierzu hier). Doch der am 25. Juni 2021 befasste Bundesrat hatte sich für eine ganze Reihe von Änderungen ausge­sprochen. Die Bundes­re­gierung wird hier mit einiger Wahrschein­lichkeit nachgeben, denn die Umset­zungs­pflichten drängen.

Besonders wichtig, aber bisher kaum disku­tiert: Der Bundesrat hat einen neuen § 1a AVBFern­wärmeV beschlossen, ohne den er dem Paket nicht zustimmen will. Hier soll es künftig heißen:

(1) Das Fernwär­me­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen hat in leicht zugänglicher und allgemein verständ­licher Form in jeweils aktueller Fassung seine allge­meinen Versor­gungs­be­din­gungen, einschließlich der dazugehörenden Preis­re­ge­lungen, Preis­an­pas­sungs­klauseln und Preiskompo­nenten, sowie eindeutige Verweise auf die Quellen verwen­deter Indizes und Preis­listen barrie­refrei im Internet zu veröffentlichen. 

(2) Das Fernwär­me­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen hat zudem Informationen über die Netzver­luste in MWh/a als Differenz zwischen der Wärme-Netzein­speisung und der nutzbaren Wärme­abgabe im Internet in leicht zugäng­licher und allgemein verständ­licher Form zu veröffentlichen. Die Wärme­abgabe entspricht der vom Kunden und vom Ver-sorger für eigene Einrich­tungen entnommenen Wärme.“

Bisher veröf­fent­lichen längst nicht alle Versorger Versor­gungs­be­din­gungen samt Preis­blättern im Netz. Die meisten Unter­nehmen haben zwar nichts zu verstecken, schließlich sind die Verträge keine Staats­ge­heim­nisse und vor Ort meistens allgemein bekannt. Doch gerade weil die Neure­gelung ohne Übergangs­fristen in Kraft treten soll, sollten Unter­nehmen sorgfältig darauf achten, ob und wann sie ihren Inter­net­auf­tritt ändern müssen und sich auf die anste­hende Änderung vorbe­reiten, um sich nicht angreifbar zu machen.

Schreibtisch, Computer, Bildschirme, Monitore

(Miriam Vollmer)

2021-08-03T23:24:25+02:003. August 2021|Energiepolitik, Wärme|

Berliner Solar­pflicht – Was macht man mit dem Strom?

Berlin hat  mit dem Solar­gesetz für die Zeit ab dem 01. Januar 2023 die Solar­pflicht für Dächer einge­führt – wir berich­teten. Doch was macht man als Gebäu­de­ei­gen­tümer dann eigentlich mit dem Strom? Hierfür gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten:

Eigen­ver­brauch
Der erzeugte Strom kann direkt selbst genutzt werden und so die Kosten für den Bezugs­strom aus dem Netz senken. Zu beachten ist, dass auf den Eigen­ver­brauch grund­sätzlich die EEG-Umlage anfällt und an den zustän­digen Netzbe­treiber abgeführt werden muss. Für Strom aus regene­ra­tiver Erzeugung ist die EEG Umlage gem. § 61b EEG 2021 auf 40 % reduziert. Für EE-Anlagen mit einer instal­lierten Leistung von maximal 30 KW ist eine Menge von 30 Megawatt­stunden im Jahr sogar vollständig umlage­be­freit. Dass eine Eigen­ver­sorgung besteht, muss jedoch gem. § 74a EEG 2021 dem zustän­digen Netzbe­treiber angezeigt werden.

Einspeisung
Der Strom kann weiterhin in das Netz der allge­meinen Versorgung einge­speist werden. Der Netzbe­treiber zahlt hierfür gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2, 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021 eine gesetz­liche Einspei­se­ver­gütung – sofern die Anlage kleiner ist als 100 KW.

Lieferung an Mieter
Der erzeugte Strom kann an die Anwohner/Mieter des Gebäudes gegen Entgelt geliefert werden. Hierfür kann unter Einhaltung weiterer Voraus­set­zungen auch noch ein Mieter­strom­zu­schlag gem. §§ 19 Abs. 1 Nr. 3, 21 Abs. 3 EEG 2021 als zusätz­liche Förderung in Anspruch genommen werden. Zu beachten ist, dass man auf diese Weise rechtlich zum Energie­ver­sorger wird und damit zahlreiche gesetz­liche Pflichten einhalten muss.

Verkauf an einen Versorger
Der erzeugte Strom kann auch einfach gegen Entgelt an einen inter­es­sierten Stromhändler/Energieversorger verkauft werden, der ihn dann seiner­seits an Letzt­ver­braucher liefert oder an der Börse vermarktet.

(Christian Dümke)

2021-08-02T11:46:32+02:002. August 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Mieterstrom|