Tesla-Gigafactory: Neue Heimat für Waldameisen gesucht

Seit Tesla angekündigt hat, in Brandenburg die sogenannte Giga-Factory zu bauen, macht die Scherzfrage die Runde, ob das Werk wohl eher fertig sei als der lange angekündigte Flughafen BER. Tatsächlich ist Tesla bei der Planung hochambitioniert und will schon ab 2021 eines seiner weltweit vier Elektroauto-Fabriken in Grünheide in Betrieb nehmen. 150.000 Fahrzeuge pro Jahr sollen gebaut werden. Dass Tesla ernst macht, zeigt unter anderem, dass bereits Ende letzten Jahres der Grundstückskauf abgewickelt worden ist.

Inzwischen hat sich Tesla letztes Jahr in einem immerhin fast 250 Seiten starken Gutachten zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) mit den strengen Natur- und Umweltschutzauflagen beschäftigt. Neben dem hohen Wasserbedarf von 372.000 l/h, der bislang noch nicht gedeckt werden kann, geht es um naturschutzrechtliche Eingriffe und deren Kompensation. Inzwischen ergreift der Konzern Maßnahmen, um die Planungen auch in dieser Hinsicht voranzutreiben. Da auf dem Standort in Grünheide aktuell Kiefernwald wächst, sollen als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen Waldflächen anderenorts aufgeforstet werden. Außerdem sind unterschiedliche artenschutzrechtliche Maßnahmen vorgesehen, mit denen Eingriffe vermieden oder ausgeglichen werden sollen. § 15 Abs. 1 und 2 BNatSchG verpflichten nämlich den Verursacher eines Eingriffs, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen. Dauerhafte Beeinträchtigungen müssen, soweit sie unvermeidbar sind, vorrangig ausgeglichen oder kompensiert werden.

In dem Gutachten ist vorgesehen, dass Zauneidechsen, Waldameisennester und Fledermäuse umgesiedelt werden sollen. Eine Praxis, die übrigens Naturschutzrechts-Experten lange Probleme bereitet hat, denn das Fangen von besonders geschützten Arten, wie Zauneidechsen, ist seinerseits gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verboten. Aber was, wenn das Fangen eigentlich dem Schutz der Tieren dienen soll?

Da das deutsche Naturschutzrecht seinerseits auf europäischen Richtlinien beruht, müsste insofern eigentlich der Europäische Gerichtshof für Klarheit sorgen. Daher hat sich das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen jahrelang um diese Frage gedrückt, z.B. in einer Entscheidung über den Bau der Ortsumgehung Freiberg. Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber das Problem jedoch durch Einfügung des § 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BNatSchG gelöst: Demnach ist etwas vereinfacht gesagt das Nachstellen und Fangen zulässig, wenn die damit verbundenen Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, um die Tiere und ihren Lebensraum zu schützen (Olaf Dilling).

2020-02-12T19:27:55+01:0012. Februar 2020|Naturschutz, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Das “Moor muss nass”: Unterschätzte grüne CO2-Speicher

Fossile Brennstoffe haben bekanntlich alle mal “gelebt”: Erdöl und Erdgas entstand aus Plankton, insbesondere einzelligen Algen, das am Meeresgrund verfault und schließlich unter hohen Druck und Temperaturbedingungen umgewandelt wurde. Der Kohlenstoff für die Steinkohle stammt dagegen aus Sumpfwäldern. Auch Braunkohle ist durch geochemische Prozesse aus Torf und anderen Pflanzenresten entstanden.

Torf wiederum ist erdgeschichtlich der jüngste Brennstoff. Tatsächlich wachsen Torfmoore ja auch aktuell noch und entziehen dabei der Atmosphäre ständig CO2. Und im Gegensatz zum Holz normaler Wälder wird der im Torf oder in Sumpfwäldern gebundene Kohlenstoff der Atmosphäre dauerhaft entzogen. Zumindest solange die Bedingungen, die für seine Konservierung nötig sind, weiter bestehen: ausreichend Wasser und ein intaktes Moor-Ökosystem.

Insofern ist es nahe liegend, zu fragen, welche Rolle Moore und andere Ökosysteme im Kampf gegen die Klimakrise spielen können. Ein Fachgespräch gab es dazu im Deutschen Bundestag, organisiert von der Grünen Bundestagsfraktion. Darin kamen nach einer Begrüßung durch den Fraktionsvorsitzenden Hofreiter und der Einführung durch die Parlamentarische Geschäftsführerin Lemke die Biologieprofessorin Seddon aus Oxford und der Ökologe Joosten aus Greifswald zu Wort. Seddon betonte ganz allgemein, dass Ökosysteme mit hoher Biodiversität besonders anpassungsfähig an den Klimawandel seien. Insofern um so problematischer, dass derzeit Klimaveränderung und Biodiversitätsverlust meist Hand in Hand gehen.

Auf das Potential von Ökosystemen für Klimaschutz ging Prof. Joosten ein. Er betonte die enormen Mengen Kohlenstoff, die in Moorökosystemen gebunden sind und ständig weiter gebunden werden. Eine Schattenseite sind die starken CO2-Emissionen, die mit Torfabbau, aber auch mit Landwirtschaft auf entwässerten Moorböden, etwa im Nordwesten Niedersachsens verbunden seien. Als Gegenmodell stellte Joosten die sogenannte “Paludikultur” vor, die landwirtschaftliche Nutzung von nassen oder wiedervernässten Moorböden. Beispiele sind die Kultivierung von Reet, von Rohrkolben als Schilfbiomasse oder von Torfmoosen als Torfersatz in Kultursubstraten im Gartenbau. Dadurch kann die Mineralisierung des Torfs und dadurch verursachte CO2-Emissionen gestoppt werden. Dass überschwemmte Moore mehr von dem starken Treibhausgas Methan ausstoßen würden, sei zwar zutreffend. Allerdings werde dieser Effekt mittel- und langfristig durch die CO2-Ersparnis mehr als ausgeglichen. Auch rechtlich gäbe es Anpassungsbedarf:

# Paludikultur müsse als Landwirtschaft akzeptiert werden, um Ausgleichszahlungen nach der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU zu ermöglichen,

# die Regeln des Naturschutzrechts bedürften der Anpassung, um nachhaltige Nutzung zu ermöglichen und

# die Regeln der guten fachlichen Praxis für die Landwirtschaft auf Moorböden sollten überarbeitet werden.

Insgesamt war es eine sehr informative Veranstaltung, die einmal auch die Synergien zwischen Klimaschutz und Biodiversität aufgezeigt hat – und nicht nur die Zielkonflikte, wie so oft, wenn es um erneuerbare Energien und Naturschutz geht (Olaf Dilling).

2020-02-11T17:59:39+01:0011. Februar 2020|Allgemein, Energiepolitik, Umwelt, Wasser|

Informationsfreiheit: Puten weder Umwelt noch Lebensmittel

Tiertransporte sind selbst in den Augen leidenschaftlicher Fleischesser keine schöne Angelegenheit. Insofern ist es nicht erstaunlich, dass Tierschützer sich für Daten über die Transport– und Schlachtbedingungen interessieren, um sie zu veröffentlichen. Entsprechend klagte ein Verein, der sich unter anderem für den Tierschutz einsetzt, sich gegen die Aufsichtsbehörde durch alle Instanzen, um Einsicht in deren Akten über die Kontrolle von Putentransporten zu einer Geflügelschlachterei zu erhalten. Die Beklagte lehnte den Antrag im Juli 2013 ab, die beigeladene Geflügelschlachterei wollte sich naturgemäß auch nicht in die Karten schauen lassen.

Vor dem VG Oldenburg (5 A 268/14) setzte sich der Verein zunächst durch. Bei den Daten handele es sich um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), so dass ein Anspruch auf Information auch für den am Transport unbeteiligten Verein bestünde. Das hiergegen angerufene Oberverwaltungsgericht in Lüneburg änderte mit Entscheidung vom 27.02.2018, (2 LC 58/17) nur die Begründung, nicht das Ergebnis. Seiner Ansicht nach sind Nutztiere wie Puten keine Umweltbestandteile. Allerdings sah das Oberverwaltungsgericht einen Anspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), weil Verbraucherinnen und Verbraucher Anspruch auf alle Daten über Abweichungen vom Lebens– und Futtermittelrecht hätten. Hierzu sei auch das Recht der Tiertransporte und der Tierschlachtung zu zählen. Dem Oberverwaltungsgericht ging es also um den Verein als Vereinigung potentieller Fleischesser und seine Interessen an einwandfreien Fleischprodukten.

Mit Urteil vom 30.01.2020 verwarf indes das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) beide Begründungsansätze (10 C 11.19). Nutztiere seien kein Bestandteil der Umwelt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nehmen sie offenbar nicht an der Artenvielfalt teil. Aber auch das Verbraucherinformationsgesetz berücksichtige keine Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften, es gehe um Verbraucher– und nicht um Tierschutz. Lebensmittel seien deswegen erfasst. Lebende Tiere seien aber keine Lebensmittel.

Aus unserer Sicht ist diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lebensfremd. Zwar sind die lebenden Puten noch kein Lebensmittel, aber natürlich besteht ein enger Zusammenhang zwischen den Bedingungen ihres Lebens und ihrem Zustand als Putenrollbraten und Geflügelwurst. Und wenn unter den Umweltbegriff nur die wilden Tiere fallen, so verkennt dies unseres Erachtens, dass es in der Bundesrepublik keine wirkliche Wildnis mehr gibt. Auch die hiesige freilebende Tierwelt ist das Ergebnis von Jahrtausenden von Kulturbemühungen. Wenn Tiere aber schon dann kein Umweltbestandteil mehr sind, sobald sie jemandem gehören und zur Nutzung vorgesehen sind, verkürzt man die Reichweite des Umwelt-Informationsgesetzes auf eine Weise, von der es schwer vorstellbar ist, dass die Schöpfer der Aarhus-Konvention und der Umwelt-Informationsrichtlinie sie intendiert haben. Diese sind aber für deutsche Gerichte – also auch für das BVerwG – verbindlich (Miriam Vollmer).

2020-02-10T19:11:25+01:0010. Februar 2020|Umwelt, Verwaltungsrecht|