Kohleausstieg: Wird die Steinkohle grundlos schlechter behandelt als die Braunkohleverstromung?

Der Entwurf des Kohleausstiegsgesetzes enttäuscht auf breiter Front. Von der Deutschen Umwelthilfe bis zum BDI bemängelt die Verbandslandschaft aus jeweils ganz unterschiedlichen Gründen das Ergebnis des Bund-Länder-Kompromisses, der auch von den Festlegungen der Kohlekommission erheblich abweicht.

Auf einen auch juristisch relevanten Punkt weisen die kommunalen Unternehmen hin. Tatsächlich werden Braunkohle – und Steinkohlekraftwerke in dem Entwurf ganz anders behandelt: Die Betreiber der Braunkohlekraftwerke erhalten hohe Entschädigung in Milliardenhöhe, und zwar über die gesamte Laufzeit des Kohlemoratoriums bis 2038. Für die Steinkohlekraftwerke gilt dagegen eine andere Regelung. Bis Ende 2026 soll es Entschädigungen in noch nicht feststehenden Höhen geben. Vorgesehen ist, dass die Betreiber an Ausschreibungen teilnehmen, und diejenigen Kapazitäten stillgelegt werden, deren Betreiber die Stilllegung für die geringste Entschädigung vornehmen wollen. Es ist damit anzunehmen, dass die Stilllegung einer Megawatt Steinkohle den Staat deutlich günstiger kommt als die Stilllegung derselben installierte Leistung in einem Braunkohlekraftwerk. Zudem soll es für Steinkohlekraftwerke ab 2027 gar keine Entschädigung mehr ergeben; ab dann sind ordnungsrechtliche Stilllegungen ohne korrespondierende Zahlung geplant.

Es ist allerdings fraglich, ob diese Ungleichbehandlung juristisch wirklich unbedenklich ist. Denn in dem im Rahmen des Kohleausstiegsgesetzes entscheidenden Punkt unterscheiden sich Steinkohlekraftwerke und Braunkohlekraftwerke nicht. Beide Kraftwerkstypen emittieren deutlich mehr Kohlendioxid als es dem politischen Ziel einer emissionsarmen Kraftwerkswirtschaft entspricht. Beide Kraftwerkstypen sollen aus dem deutschen Erzeugungsportfolio deswegen bis 2038 ausscheiden. Es ist damit nicht ausgeschlossen, dass hier wegen der Gleichheit im entscheidenden Punkt der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz berührt wird. Möglicherweise handelt es sich also um materiell Gleiches, dass trotzdem ungleich behandelt wird. Wenn die Braunkohle deutlich mehr Geld für die Stilllegung erhält, als die Steinkohle, bedarf es also eines rechtfertigenden Grundes.

Ein solcher Grund ist allerdings auf den ersten Blick nicht erkennbar. Braunkohleverstromung emittiert deutlich mehr als Steinkohle bei der Erzeugung der selbe Menge Strom. Aber das ist kein Grund, die Stilllegung von Braunkohle besser zu  vergüten als die von Steinkohle, eher im Gegenteil. Politisch mag es so sein, dass die ostdeutschen Bundesländer und ihre Ministerpräsidenten sensibler auf die Energiewende reagieren als der Westen, wo die großen Steinkohleblöcke stehen. Aber das ist für die unterschiedliche Entschädigung für den Ausstieg ein erkennbar sachfremder Grund, der die Ungleichbehandlung kaum zu rechtfertigen vermag.

Aus der Verbandslandschaft dringend bereits die Befürchtung, dass die europäische Kommission im Rahmen ihrer Beihilfenaufsicht ohnehin den Plänen der Bundesregierung, den Kohleausstieg mit viel Geld zu erkaufen, einen Riegel vorschieben könnte. Möglicherweise ist aber auch die Ungleichbehandlung von Braunkohle – und Steinkohlekraftwerken ein Aspekt des Kohleausstiegs, der unter Umständen zwar nicht zum Scheitern der Energiewende, aber zumindest zum Scheitern des Kohleausstiegsgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht führen könnte (Miriam Vollmer).

2020-01-23T23:43:53+01:0023. Januar 2020|Energiepolitik, Strom|

Abschlusszwang der Wasserversorger

Haben Sie sich schon einmal gefragt, warum in Mietshäusern Strom- und Gasrechnungen oft direkt vom Mieter gezahlt werden, Wasserrechnungen dagegen vom Vermieter? Nun, das kommt daher, dass nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) eine gesetzlich begründete Pflicht der Betreiber von Energieversorgungsnetzen besteht, jeden Letztverbraucher an ihr Netz anzuschließen. Eine vergleichbare gesetzliche Norm, die dem einzelnen Verbraucher einen Anspruch auf Anschluss an das Trinkwassernetz verschafft, gibt es bei der Wasserversorgung nicht. Kann der örtlich zuständige Wasserversorger also auch Hauseigentümern den Zugang zu Trinkwasser verweigern?

Nun, im Prinzip gehört zum Grundbestand der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes immerhin die Vertragsfreiheit. Das heißt kurz gesagt, dass das „Ob, Wo, Wann, Wie und mit Wem“ eines Vertragsschlusses von jedem selbst entschieden werden kann. Also auch für die Wasserversorger? Nun gelten für den Bereich der (ehemals) staatlichen Daseinsvorsorge oft andere Regeln als für typische Marktgüter wie Brötchen oder Computer. Bei einem leitungsgebundenen Infrastrukturnetzwerk wie die Wasserversorgung handelt es sich schließlich um eine Art natürliches Monopol. Hier würde die Vertragsfreiheit in unregulierter Form den Wasserversorgern zu viel Marktmacht in die Hand geben.

Daher geht die Rechtsprechung auch ohne konkrete Grundlage im Gesetz und auch ohne entsprechende Regelung in der Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) von einem Abschlusszwang aus. Umstrittener ist, wie diese – auch „Kontrahierungszwang“ genannte – Verpflichtung der Versorger, Endkunden an die Wasserversorgung anzuschließen, rechtlich hergeleitet wird.

Zum Teil wird die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als eine Art zivilrechtlicher Allzweckwaffe herangezogen. Nach anderer Auffassung begründet das natürliche Monopol des Leitungsnetzes eine marktbeherrschende Stellung, die gemäß §§ 19 ff. des Gesetzes gegen die Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nicht ausgenützt werden darf, um einzelne Endverbraucher auszuschließen. Aber auch das Recht auf Gleichbehandlung gemäß Artikel 3 Grundgesetz (GG) kann bei öffentlichen Wasserversorgern für eine Anschlussverpflichtung herangezogen werden. Wenn ein Anschluss erst einmal besteht, ist das Wasserversorgungsunternehmen nach § 5 der AVBWasserV verpflichtet, Wasser im vereinbarten Umfang jederzeit am Ende der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen.

Im Ergebnis hat in Deutschland mit anderen Worten daher jeder Hauseigentümer einen Anspruch auf ausreichende Versorgung mit Trinkwasser (Olaf Dilling).

2020-01-22T21:01:13+01:0022. Januar 2020|Allgemein|

Vertrieb: Wer zahlt die Stromrechnung nach der Trennung?

Eine inzwischen ältere Entscheidung des Bundesgerichtshofsvom 24.04.2013 (VII ZR 159/12) beschäftigt sich mit der Frage, wie mit Ansprüchen aus Energielieferverträgen nach Trennungen umzugehen ist.

In dem vom BGH entschiedenen Fall schloss ein Ehemann mit einem Unternehmen einen Stromliefervertrag. Die Ehefrau unterschrieb nicht. Als das Paar sich trennte, zog sie aus der Wohnung aus, der Mann blieb in der Wohnung und bezog weiter Strom, den er allerdings nicht bezahlte. Der Versorger nahm daraufhin auch die Ehefrau für die offene Stromrechnung in Anspruch, und zwar auch für die Zeit, in der sie gar nicht mehr in der Wohnung lebte.

Sie wehrt sich gegen diese Inanspruchnahme, beantragte Prozesskostenhilfe, und in diesem Zuge erging der zitierten Beschluss. Das für die Ehefrau unerfreuliche Ergebnis: Auch wenn sie ausgezogen ist, ist sie wegen § 1357 Abs. 1 BGB weiterhin verpflichtet. Denn diese Regelung stellt ein Bedarfsdeckungsgeschäft im Sinne des § 1357 Abs. 1 BGB da. Zwar existiert mit § 1357 Abs. 3 BGB eine Regelung, die eine Enthaftung für Verpflichtungen vorsieht, die in der Zeit des Getrenntlebens entstehen. Der Stromliefervertrag wurde aber schon vor der Trennung und dem Auszug geschlossen.

Was resultiert aus dieser kleinen Entscheidung für die Praxis? Viele Versorger haben einen Schuldner mehr, als sie glauben. Und wer sich trennt, sollte auch daran denken, solche älteren, laufenden Verpflichtungen zu regeln (Miriam Vollmer).

2020-01-21T09:17:27+01:0021. Januar 2020|Gas, Strom, Vertrieb|