Autofahren auf dem Bürgersteig

Begegnungsverkehr auf einspurigen, aber dennoch in beide Richtungen benutzbaren Straßen ist stets eine Charakterprobe. Tief sitzt jedenfalls die Erinnerung an einen eigentlich als bescheiden und höflich bekannten Nachbarn meiner Jugendzeit. Der stand irgendwann mit seinem Kleinwagen auf einem Wenderondell unserer Kleinstadt, ihm frontal gegenüber der weiße Mercedes des Vorsitzenden des lokalen Segelvereins. Keiner von beiden wollte weichen. Unser Nachbar nicht, weil er dort schließlich wohnt und entsprechend besondere Anliegerrechte zu haben wähnte, der Vorsitzende nicht, weil er einfach unentbehrlich war und es außerdem sehr eilig hatte. Nun, er hatte es mindestens eine halbe Stunde lang sehr eilig. Denn so lange haben beide dort verharrt. Da es sich um eine norddeutsche Kleinstadt handelte, wurde dabei kaum ein Wort gesprochen. Dabei wäre es ein Leichtes gewesen, etwas zurückzusetzen und den Weg frei zu geben. Wahrscheinlich wäre es auch möglich gewesen, auf den Bürgersteig auszuweichen. Aber – und nun kommen wir zur heutigen Rechtsfrage – ist das eigentlich erlaubt?

Tatsächlich hat sich das Verwaltungsgericht Neustadt mit dieser rechtlich auf den ersten Blick – jedenfalls im buchstäblichen Sinne – etwas “abwegigen” Frage beschäftigen müssen. Angesichts immer größerer Kraftfahrzeuge, die sich den knappen städtischen Straßenraum teilen, ist sie immerhin nicht ganz uninteressant. Denn wo das aufgesetzte Parken verboten ist, ist immer öfter das Phänomen zu beobachten, dass Kraftfahrzeuge auf engen Straßen mit den rechten Wagenrädern Seitenstreifen, inklusive Fahrradwege oder Bürgersteige “mitbenutzen”. Für die Kommunen ist das, wie uns ein ehemaliger Umwelt- und Verkehrssenator mal erklärt hat, vor allem deshalb ein Problem, weil Bordsteinkanten und Pflasterung darunter leiden, was zu hohen Instandhaltungskosten führt. Die Gemeinde Bad Dürkheim hatte deshalb Vorsorge getroffen und die Bordsteine gleich in einer durchgehenden Pflasterung verschwinden lassen, so dass die Seitenstreifen mit Fußgängerwegen nur noch durch farbliche Absetzungen erkennbar waren. Zudem war die Fahrbahn trotz der Benutzung im Gegenverkehr an Engstellen, bzw. sogar längeren Passagen, nur 3,20 m breit.

Der Kläger hatte vor allem aus Sorge um die Sicherheit der Fußgänger auf eine Einbahnstraßenregelung und auf Bordsteine gedrängt und weitere Vorschläge zur Verbesserung der Straßenplanung gemacht, beispielsweise zur Entfernung von Parkplätzen an den Engpässen. Die Verwaltung hat in dem Zusammenhang die Auffassung geäußert, dass eine Mitbenutzung des Seitenstreifens im Begegnungsverkehr möglich sei. Daher sei der Gegenverkehr trotz der Engstellen kein Problem. 

Das Gericht hat anders entschieden und dem Kläger recht gegeben: “Auch an Engstellen dürfen Gehwege im Begegnungsverkehr nicht befahren werden”. Dies gelte auch für historisch gewachsene enge Straßen. Lediglich in Notlagen zum Beispiel zur Vermeidung von Kollisionen sei ausnahmsweise ein kurzzeitiges Ausweichen auf einen Seitenstreifen zulässig. Dies müsse unter äußerster Sorgfalt und sofortiger Anhaltebereitschaft erfolgen und dürfe außerdem nicht zum Zweck des rascheren Vorankommens im Verkehr dienen. Auch das wäre also keine Lösung für das eingangs beschriebene Problem gewesen.

Eigentlich ist ja in § 2 Abs. 1 StVO alles gesagt: “Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte” und in Satz 2: “Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn”. Aber im Recht, im Verkehrsrecht zumal, gibt es bekanntlich keine Selbstverständlichkeiten (Olaf Dilling).

2020-01-14T12:38:43+01:0017. Dezember 2019|Verkehr|

Kinderlärm und Wohnungseigentum

Um es gleich vorwegzunehmen: Kinderlärm ist “im Regelfall” keine schädliche Umwelteinwirkung. Das hat der Gesetzgeber sogar ausdrücklich als § 23 Abs. 1 a) ins Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) eingefügt. Dort wird detailliert verwiesen auf “Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden”. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

Eine andere Frage ist, wie das innerhalb einer Wohn- und Teileigentumsgemeinschaft ist, also in einer Anlage, in der sich neben Eigentumswohnungen auch Räume befinden, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Darüber hatte der Bundesgerichtshof (BGH) vor ein paar Tagen in einer Entscheidung zu befinden, die bisher nur als Pressemitteilung vorliegt. Geklagt hatten Wohnungseigentümer, die direkt über einer Teileigentumseinheit wohnen, die als Eltern-Kind-Zentrum genutzt werden. Da die rechtliche Grundlage für das Teileigentum die Teilungserklärung nach § 8 Abs. 1 WEG ist, die von 1987 stammte, hatten sich die Kläger darauf berufen, dass für die entsprechenden Räumlichkeiten ein “Laden mit Lager” vorgesehen war

Der BGH kommt bei der Beantwortung der Frage, ob das Eltern-Kind-Zentrum als eine Kindertagesstätte oder eine ähnliche Einrichtung mehr stört als ein Laden mit Lager auf den § 23 Abs. 1 a) BImSchG. Der habe eine Ausstrahlungswirkung auf das Wohnungseigentumsrecht: Denn mit dieser Norm verfolge der Gesetzgeber das Ziel, Kinderlärm grundsätzlich zu privilegieren und ein klares “Signal für eine kinderfreundliche Gesellschaft” zu setzen. Dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen (Olaf Dilling). 

2019-12-16T19:07:36+01:0016. Dezember 2019|Allgemein, Immissionsschutzrecht|

Musterfeststellungsklage des vzbv wegen BEV-Boni

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hat eine Musterfeststellungsklage angemeldet. Diesmal geht es um Energie:

Anfang des Jahre ist die BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH (BEV) insolvent geworden. Sie hatte rund 60.000 Kunden durch teilweise hohe Bonusversprechen geködert. Die BEV bzw. ihr Insolvenzverwalter konnten den Geschäftsbetrieb nicht weiterführen, nachdem die Bilanzkreisverträge gekündigt wurden, und eine weitere Belieferung so nicht mehr möglich war. Die Kunden wurden durch die Grundversorger als Ersatzversorger weiter versorgt.

Zum Zeitpunkt der Einstellung der Versorgung hatten viele Kunden die ihnen zugesagten Boni noch nicht erhalten. Sie waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig, da Fälligkeit erst nach dem ersten Jahr der Vertragslaufzeit eingetreten wäre, und sie setzten voraus, dass der Vertrag weiterlaufen sollte. Diese unerfüllten, aber eben auch noch nicht fälligen Rückvergütungsansprüche fielen also in die Insolvenzmasse.

Der Insolvenzverwalter verschickte Endabrechnungen für den Zeitraum bis zur Leistungsbeeindigung, verweigert aber nun die (anteilige) Zahlung der Boni bzw. den Abzug der Boni, mit denen die Kunden gerechnet hatten, mit der Begründung, dass die Verträge ja nun gerade nicht weiterlaufen. Dagegen wendet sich die Musterfeststellungsklage, die der vzbv betreiben will. Dieser meint, dass die Bedingung des fortlaufenden Kundenverhältnisses nicht gelte, wenn – wie hier – der Versorger das Vertragsverhältnis beendet.

Das nun anstehende Procedere hat der Gesetzgeber in den §§ 606 ZPO ff. geregelt. Danach können (nur) qualifizierte Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) Feststellungsurteile über Sach- und Rechtsfragen herbeiführen, also keine vollstreckungsfähigen Urteile über Handlungs- und Unterlassungsverpflichtungen. Sie müssen eine Klageschrift einreichen, in der sie sich nicht nur zum streitigen Rechtsverhältnis erklären, sondern auch die Relevanz für mindestens zehn Personen glaubhaft machen. Wenn die Klage den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, wird sie im Klageregister des Bundesamts für Justiz veröffentlicht. Hier können sich Betroffene sodann anmelden. Wer sich angemeldet hat, profitiert (bzw. profitiert gerade nicht) von der Bindungswirkung der in der Musterfeststellungsklage gefällten Entscheidung, § 613 Abs. 1 ZPO. Dies gilt mit wenigen Einschränkungen sogar für einen abgeschlossenen Vergleich, § 611 ZPO (wir haben die Musterfeststellungsklage an dieser Stelle schon mal erläutert).

Wie geht es in Sachen BEV nun weiter? Angesichts der Kostenlosigkeit der Registeranmeldung werden sich absehbar viele Betroffene erst einmal anmelden, denn bei Boni von 100 – 200 EUR wird kaum jemand ein eigenes Verfahren führen. Das unterscheidet dieses zweite Musterfeststellungsklageverfahren von dem VW-Verfahren, bei dem es ja regelmäßig um andere Streitwerte geht. Ob am Ende die Verbraucher wirklich ihre Boni erhalten, steht naturgemäß in den Sternen, aber die Weiterentwicklung des neuen Instruments ist nicht nur wegen des Energiebezugs interessant (Miriam Vollmer).

2019-12-13T10:14:47+01:0013. Dezember 2019|Strom, Vertrieb|