Risiko im Onlinevertrieb: Der falsche Kunde

Vor ein kaum auflösbares Problem stellt der Bundesgerichtshof (BGH) Unternehmen im Onlinevertrieb mit einer Entscheidung vom 6. Juni 2019 (BGH I ZR 216/17):

Tatsächlich hatte sich hier – dies blieb offen – wohl ein Identitätsdiebstahl zugetragen. Solche Fälle, in denen jemand für einen nichts ahnenden Dritten Waren oder Dienstleistungen bestellt, gibt es immer wieder, vom Schuljungenstreich mit der Pizzabestellung für den ungeliebten Lehrer bis hin zu schwerer Kriminalität.

Der angebliche Kunde zahlte natürlich nicht, wurde gemahnt, Inkassodienstleister und ein Anwalt traten auf den Plan, bis der Verbraucher sich meldete und die Angelegenheit sich aufklärte. Nachdem festgestellt wurde, dass hier wohl tatsächlich ein Dritter die Bestellung aufgegeben hatte, stornierte das Unternehmen die offenen Forderungen.

Normalerweise hat es damit sein Bewenden. In diesem Fall klagte jedoch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Es liege eine Wettbewerbsverletzung vor. Diese Behauptung stützt die Verbraucherzentrale auf § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 und berief sich weiter auf Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, weil Mahnung und Rechtsverfolgung die konkludente Behauptung enthielten, der Verbraucher hätte eine Bestellung aufgegeben. Dies sei eine unwahre Angabe über die Bedingungen, unter denen die Dienstleistung erbracht würde. Die Verbraucherzentrale beantragte deswegen, es dem Unternehmen zu untersagen, an Verbraucher Zahlungsaufforderungen zu versenden beziehungsweise versenden zu lassen, mit denen eine Zahlungspflicht behauptet wird, obwohl der Verbraucher keine Dienstleistung beauftragt hat.

Wie die vorhergehenden Instanzen gab nun auch der BGH der Verbraucherzentrale recht. Eine unwahre Behauptung liege vor, weil der Verbraucher ja tatsächlich nichts bestellt hatte. Diese unwahre Behauptung sei auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, nämlich zur Zahlung.

Ausdrücklich meint der BGH, dass es nicht darauf ankomme, ob das Unternehmen selbst von einem Drittel getäuscht wurde. Selbst dann, wenn ein Unternehmen sich in einem nicht vorwerfbaren Irrtum befindet, also selbst guten Glaubens handelt und auch gar keine Möglichkeit hat, den Irrtum zu bemerken.

Mit dieser Entscheidung rückt der BGH von seiner früheren, großzügigeren Rechtsprechung ab. Unternehmen im Onlinevertrieb stellt dies vor ein Dilemma: Wie soll denn nun eigentlich sichergestellt werden, dass derjenige, der beispielsweise einen Stromliefervertrag abschließt, tatsächlich der ist, als der er sich ausgibt? Die Zählernummer kennt ja beispielsweise auch ein Nachbar oder der frühere Partner auf Rachefeldzug. Anders als bei einem Besuch im Kundenzentrum sieht der Vertrieb den Vertragspartner nicht einmal, und die mit dem neuen Personalausweis immerhin technisch mögliche Signatur hat sich im Verkehr bisher nicht durchgesetzt.

Zwar werden natürlich nur die wenigsten solcher Fälle abgemahnt. Für Unternehmen ergeben sich aber gerade im Massengeschäft wie mit Strom und Gas Risiken, gegen die wohl schlechthin kein Kraut gewachsen ist.

2019-09-25T17:40:42+02:0025. September 2019|Vertrieb, Wettbewerbsrecht|

Das siebte Sektorgutachten Energie der Monopolkommission: Was steht drin?

Vor wenigen Tagen hat die Monopolkommission ihr Siebtes Sektorgutachten Energie veröffentlicht. Die Forderungen der Monopolkommission sind insbesondere in Hinblick auf das am selben Tage vorgestellte Klimapaket von einiger Brisanz.

Ähnlich wie das Klimakabinett meint auch die Monopolkommission, dass Elektromobilität ein wichtiges Thema darstellt und ausgebaut werden sollte. Allerdings sieht die Monopolkommission ein Problem bei der Anbieterkonzentration. Regional hätten die größten Betreiber von Ladesäulen oft mehr als 50 % Marktanteil, so dass Kunden nicht zwischen verschiedenen Angeboten wählen könnten. Hier sieht die Monopolkommission das Problem potentiell hoher und damit den Ausbau behindernder Preise für Ladestrom.

Diese Kritik ist allerdings nur sehr zum Teil nachvollziehbar. Augenblicklich dürfte kaum jemand mit Ladesäulen überhaupt Geld verdienen. Außer den regionalen Anbietern dürfte sich kaum jemand finden, der trotzdem diese Dienstleistung anbietet. Jede Form von Regulierung zu Gunsten von mehr Anbietern führt mit hoher Wahrscheinlichkeit eher dazu, dass es in der Fläche am Ende gar keine Anbieter gibt, so dass die Elektromobilität behindert statt gestärkt wird.

Besonders kritisch mutet das Gutachten in Hinblick auf Windkraftanlagen an. Die Monopolkommission weist auf den erschreckenden Umstand hin, dass bei den Ausschreibungen von Windkraftkapazitäten zuletzt so wenig Gebote eingereicht worden, dass die ausgeschriebenen Mengen nicht erreicht worden sind. Die Monopolkommission benennt als Ursache für diese (auch die Verbraucher in Form einer erhöhten EEG-Umlage belastenden) Entwicklung fehlende Flächen und Genehmigungen für Windkraftanlagen.

Das Klimapaket ist nun nicht geeignet, diese Bedenken auszuräumen. Denn statt die Bedingungen für mehr Windkraftanlagen zu schaffen, hat das Klimakabinett eine pauschale Abstandsregelung vorgesehen und zudem den aus Unternehmenssicht ausgesprochen schwierigen bayerischen Weg der 10H-Regelung für die Zukunft bestätigt. Mit mehr Flächen ist schon damit nicht zu rechnen.

Die Monopolkommission schlägt vor, notfalls die Ausschreibungsmengen zu verringern. Im Hinblick auf eine Verbesserung des Wettbewerbs wäre dies sicherlich denkbar, das Ziel von 65 % Erneuerbare im Jahr 2030 würde so aber konterkariert. Ohne zumindest diese Zielerreichung ist die Einhaltung der europäischen CO2-Minderungspflichten der Bundesrepublik aber so gut wie ausgeschlossen.

Einen Dritten Punkt hebt das Sektorgutachten hervor: Die Preisaufsicht im Stromgroßhandel bedürfe einer Nachsteuerung. Die Verknappung der flexiblen Erzeugungskapazitäten in den nächsten Jahren steigere das Risiko, dass einzelne Erzeuger durch bewusste Kapazitätszurückhaltung die Strompreise steigern. Hier wünscht sich die Monopolkommission mehr Kontrollmöglichkeiten durch das Bundeskartellamt und schlägt eine Anpassung des Entwurfs eines Leitfadens für die Anwendungspraxis der Missbrauchsaufsicht vor.

2019-09-24T19:35:48+02:0024. September 2019|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom, Wettbewerbsrecht|

Die deaktivierte facebook-Fanpage

Facebook-Fanpages, mit denen Unternehmen werben, sind datenschutzrechtlich immer noch ein Problem. Wir hatten bereits mehrfach über die Gründe berichtet. Vor ein paar Tagen hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) der Geschichte noch eine weitere Wendung hinzugefügt. Es ging darum, ob Datenschutzbehörden den Betrieb einer facebook-Fanseite gegenüber dem beworbenen Unternehmen untersagen können.

Aber zunächst noch einmal eine kurze Rekapitulation: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Sommer 2018 entschieden, dass nicht nur facebook, sondern auch der Nutzer von sogenannten facebook-Fanpages für das Sammeln und Verarbeiten der Daten verantwortlich ist. Dabei waren diese Fanpages bei vielen Unternehmen, gerade auch Stadtwerken, so beliebt, weil sie relativ günstige und wenig aufwendige Möglichkeiten für Werbung bieten. Allerdings besteht das Geschäftsmodell von facebook bekanntlich im Sammeln von Daten. Und das funktioniert mit den Fanpages sehr gut. Nicht nur hinsichtlich der facebook-Nutzer, die in die Datenschutzrichtlinien dieses social media– Konzerns eingewilligt hatten. Vielmehr sammelt facebook mit Hilfe von Cookies auch die Daten beliebiger Benutzer, die die Seite aufrufen und stellt sie unter anderem den Unternehmen zur Verfügung. Das war dem EuGH natürlich ein Dorn im Auge.

Nachdem die Sache vom EuGH entschieden worden war, ging sie wieder an das BVerwG zurück, das sie dem Gericht in Straßburg vorgelegt hatte. Das BVerwG musste nun darüber entscheiden ging, ob eine Datenschutzbehörde, im konkreten Fall die schleswig-holsteinische Datenaufsicht, anordnen kann, dass der Betreiber des von Facebook unterhaltenen Unternehmensauftritts die Fanseite abschalten muss. Beanstandet wird von der Rechtsprechung nämlich weiterhin, dass die Nutzer der Seiten nicht über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung der Daten informiert werden. Außerdem würden sie nicht über ihr Widerspruchsrecht gegen die Erstellung eines Nutzungsprofils zu Werbe- und Marktforschungszwecken unterrichtet.
Die Klägerin, das betroffenen Unternehmen, hat vor diesem Hintergrund argumentiert, dass sich die Datenschutzbehörden doch an facebook wenden sollten. Dagegen hat das BVerwG nun – unter Zurückverweisung an das vorlegende Oberverwaltungsgericht Schleswig – zugunsten der Behörde entschieden. Auch eine Anordnung gegenüber dem Unternehmen kann rechtens sein, wenn die Durchsetzung des europäischen Datenschutzrechts gegenüber facebook zu aufwendig ist.
2019-09-23T20:20:55+02:0023. September 2019|Datenschutz, Digitales, Vertrieb, Wettbewerbsrecht|