Erneut: Umwelt­in­for­ma­tionen vorm BVerwG

Erinnern Sie sich noch an Stuttgart 21? Vor den Stürmen, die die Republik heute erschüttern, stritten Stutt­garter Bürger engagiert gegen die Baumfäl­lungen im Stutt­garter Schloss­garten in Vorbe­reitung des geplanten Bahnhofs­neubaus. Im Zuge dieser Ausein­an­der­set­zungen ging es nicht nur um die Frage, ob die baden-württem­ber­gische Polizei es bei ihren Einsätzen mit dem Engagement etwas übertrieben hat. Sondern auch um die Frage, ob den aufge­brachten Bürgern Zugang zu Unter­lagen in Zusam­menhang mit den Baumfäl­lungen zusteht. Zum einen machten Bürger Ansprüche auf regie­rungs­in­terne Infor­ma­tionen in Hinblick auf den Unter­su­chungs­aus­schuss zum Polizei­einsatz am 30.09.2010 geltend, verlangten zum anderen Unter­lagen zur Kommu­ni­ka­ti­ons­stra­tegie der Deutschen Bahn, die sich beim Staats­mi­nis­terium Baden-Württemberg befanden, und drittens einen beamten­recht­lichen Vermerk über eine öffent­liche Äußerung eines Polizisten.

Die verwal­tungs­recht­lichen Mühlen mahlen langsam. Erst am 08.05.2019 fällte das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) in nunmehr dritter Instanz eine Entscheidung. Zuvor hatte der Verwal­tungs­ge­richtshof Mannheim 2017 sich mit der Sache beschäftigt. 

Den beamten­recht­lichen Vermerk versagte das BVerwG den Klägern. Hinter­grund: Das Umwelt­ver­wal­tungs­gesetz (UVwG) gewährt (wie auch das UIG des Bundes) nur den Zugang zu Umwelt­in­for­ma­tionen. Ein beamten­recht­licher Vermerk sei aber keine Umwelt­in­for­mation. Anders sieht es aber bei den Unter­lagen der Deutschen Bahn AG aus. Zwar erlaubt das Gesetz es, die Herausgabe von Betriebs-oder Geschäfts­ge­heim­nissen zu verweigern. Dieses Verwei­ge­rungs­recht der öffent­lichen Hand existiert aber nicht absolut. Wenn das öffent­liche Interesse an einer Bekanntgabe überwiegt, muss auch ein solches Geheimnis zugänglich gemacht werden. So sah das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt den Fall hier: Das öffent­liche Infor­ma­ti­ons­in­teresse wiege schwerer. Das Land und auch die beigeladene DB AG hatten das anders gesehen. 

In Hinblick auf den dritten geltend gemachten Infor­ma­ti­ons­an­spruch sah das BVerwG sich nicht in der Lage zu entscheiden. Die Kläger wollen hier Zugang zu den internen Infor­ma­tionen für die Spitzen des Staats­mi­nis­te­riums über den Unter­su­chungs­aus­schuss zu den damaligen Vorfällen. Der Verwal­tungs­ge­richtshof hatte noch angenommen, dass auch an sich geschützte interne Unter­lagen nach Abschluss des behörd­lichen Entschei­dungs­pro­zesses heraus­ge­geben werden müssten. Dies entnahm die zweite Instanz eine richt­li­ni­en­kon­formen Auslegung. Raum für eine solche Auslegung sah das BVerwG nun offenbar nicht: Hier bedürfe es einer Vorab­ent­scheidung durch den Europäi­schen Gerichtshof (EuGH) zum sachlichen und zeitlichen Schutz interner Mitteilungen. 

Das bedeutet, dass zum gegen­wär­tigen Zeitpunkt in Hinblick auf diesen Teil der verlangten Infor­ma­tionen noch keine Entscheidung ergehen kann. Sondern – neben dem Urteil zu den beiden anderen Punkten – nur ein das Verfahren noch nicht beendender Beschluss. Mit diesem Beschluss fragt das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt die Richter in Luxemburg, was und wie lange als interne Mitteilung von den europa­rechtlich gebotenen Infor­ma­ti­ons­an­sprüchen ausge­nommen ist. 

Bis der Komplex Stuttgart 21 auch in dieser Hinsicht abgeschlossen sein wird, wird es also noch einige Zeit dauern, denn der EuGH ist nicht für seine Schnel­ligkeit bekannt.

2019-05-09T15:45:27+02:009. Mai 2019|Umwelt, Verwaltungsrecht|

Streit um das Heidewasser

Die Lüneburger Heide ist ja fast ein natio­naler Mythos unberührter Natur. Dabei können einem Histo­riker erklären, dass sie eigentlich das Resultat vorin­dus­tri­eller Umwelt­sünden ist. Umstritten ist bloß, ob die vorher dort wachsenden Wälder schon in der Jungsteinzeit durch Überweidung oder erst im Mittel­alter durch den Holzbedarf der Lüneburger Saline zerstört wurden. Auch heute noch birgt die Heide einen Schatz, aller­dings eher unter­ir­disch als große Grund­was­ser­vor­kommen. Viele Flüsse des regen­reichen Nordwestens werden davon gespeist. Sowohl Nieder­sachsen als auch die nahe gelegene Metropole Hamburg haben Interesse an der Nutzung des Wassers.

Aller­dings hat die Hamburger Wasser­ver­sorgung unlängst einen Dämpfer erhalten: Der nieder­säch­sische Landkreis Harburg hat ihrem Antrag auf Bewil­ligung der Förderung von jährlich durch­schnittlich 18,4 Millionen Kubik­meter Wasser nicht entsprochen. Statt­dessen wurden nur 16,1 Millionen Kubik­meter Wasser genehmigt und dies auch nicht in Form einer Bewil­ligung, sondern als gehobene Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 Wasser­haus­halts­gesetz (WHG). Während die Bewil­ligung ein grund­sätzlich unwider­ruf­liches Recht auf Nutzung gewährt, beinhaltet die Erlaubnis nur eine Befugnis. Und eine Befugnis kann wider­rufen werden.

Nun hat Hamburg einen steigenden Wasser­bedarf und hohe, an die Standorte in der Nordheide gebundene Inves­ti­ti­ons­kosten für die Förderung und Aufbe­reitung. Daher ist die reduzierte Menge und die Unsicherheit der Erlaubnis für Hamburg ein Problem. Hamburg Wasser hat daher Klage vor dem Verwal­tungs­ge­richt Lüneburg erhoben. Das Verfahren könnte spannend und kompli­ziert werden. Schon die Begründung des Bescheids ist mit Anlagen mehr als 250 Seiten lang. Beson­deres Augenmerk wird darin auf die Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung und auf den Schutz des Wasser­körpers nach den Vorschriften der Wasser­rah­men­richt­linie gerichtet. Denn die biolo­gische Qualität der Gewässer hängt ja durchaus auch von der Menge an Wasser ab, das die Heide­flüsse speist. Die langjährig wohl sinkenden Nieder­schläge und die erhöhten Standards für Natur­schutz machen es insofern schwie­riger, den erhöhten Trink­was­ser­bedarf zu decken.

2019-05-08T10:56:29+02:008. Mai 2019|Naturschutz, Verwaltungsrecht, Wasser|

Sunshine-Prosumer for Future

Neulich erzählte uns ein Bekannter beim Grillen stolz von seiner neuen Balkon-PV-Anlage: Für ein paar hundert Euro hatte er sich ein gebrauchs­fer­tiges Set erstanden, das er selbst am Balkon­ge­länder montiert hat. Seitdem freut sich der Bekannte immer ganz besonders, wenn die Sonne scheint. Denn zu jeder Stunde Sonnen­schein reduziert sich seine Strom­rechnung um ein- bis zweihundert Wattstunden. Zwar sind das meistens nicht die Zeiten, in denen er am meisten Strom verbraucht. Aber immerhin kommt die Anlage dann für die etwa 130 Watt Strom­ver­brauch seines großen, meist gut mit Koteletts, Würstchen und Bier bestückten Kühlschrank auf. Außerdem hat er ausge­rechnet, dass in seiner Familie allein etwa 70 Watt an Strom für Standby verschie­dener Computer und Anlagen verbraucht werden. Auch das kann bei blauem Himmel nun auch von der Sonne versorgt werden.

Solche häufig auch als Guerilla-PV bezeich­neten Anlagen gibt es in den Nieder­landen und in Öster­reich schon lange. In Deutschland waren sie bis vor ein paar Monaten noch in einer legalen Grauzone. Zwar sind kleine PV-Anlagen zur Instal­lation am Gebäude grund­sätzlich geneh­mi­gungsfrei. Bislang gab vor kurzem gab es aber keine Normen, die die Sicherheit der Geräte und ihres Anschlusses geregelt hat. Dies hat sich aber Ende letzten Jahres mit einem neuen VDE-Vorschrif­tenwerk geändert.

Tatsächlich ist von DIY-Baste­leien durch Laien eher abzuraten. Ein normaler Schuko­stecker, dessen Kontakte Strom führen, birgt schließlich erheb­liche Strom­schlag­ri­siken. Bei Überka­pa­zi­täten im häuslichen Stromnetz drohen poten­tiell Leitungs­schäden. Daher muss das Siche­rungs­system auf die Einspeisung aus einer zusätz­lichen Strom­quelle ausgelegt sein. Außerdem sind normale Strom­zähler für die Einspeisung nicht geeignet. Wegen dieser Risiken und Voraus­set­zungen müssen die Anlagen und ihre Instal­lation den VDE-Normen entsprechen.

Inzwi­schen hat sich aber auch auf dem Markt einiges getan und es sind sogenannte stecker­fertige PV-Anlagen erhältlich. Wenn eine nach VDE genormte Energie­steckdose und bereits ein Zweirich­tungs­zähler vorhanden ist, soll sogar ein Laie eine solche stecker­fertige Anlage anschließen können.

Nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nieder­span­nungs­an­schluss­ver­ordnung muss der Betreiber die Instal­lation der Anlage aller­dings noch dem Netzbe­treiber mitteilen. Auch eine Regis­trierung beim Markt­stamm­da­ten­re­gister ist erfor­derlich. Trotz des für die Klein­anlage damit immer noch verhält­nis­mäßig hohen Aufwandes haben stecker­fertige PV-Anlagen einiges an Potential. Denn sie bieten ähnlich wie Genos­sen­schafts­pro­jekte Möglich­keiten, die Energie­wende vor Ort selbst in die Hand zu nehmen.

2019-05-07T11:59:58+02:007. Mai 2019|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom, Umwelt|