Shuttle-Dienste vor Gericht

Die Metropolen wachsen und damit nimmt auch der Verkehr dramatisch zu. In Berlin, aber auch in anderen Großstädten, ist ein eigenes Auto inzwischen oft mehr Last als Lust. Immer mehr Stadtbewohner haben deswegen kein eigenes Auto mehr und nutzen das Fahrrad, den ÖPNV, aber auch Sharing-Dienste. Neben der Möglichkeit, als Kunde für kurze Zeiträume und Strecken die im Stadtgebiet verteilten Autos der Car-Sharing-Dienste zu mieten, verbreiten sich Ride-Sharing-Dienste. Unternehmen wie der Berliner Berlkönig oder Clever-Shuttle bündeln mithilfe eines Algorithmus die über eine App adressierten Transportwünsche unterschiedlicher Fahrgäste mit ähnlicher Richtung, die dann durch einen Wagen mit einem Fahrer bedient werden. Der Kunde zahlt vorher vereinbarte feste Preise. Diese liegen erheblich unter denen von Taxiunternehmen. Um eine Hausnummer zu nennen: Von unserer Kanzlei bis zum Hauptbahnhof kostet der Transport per Berlkönig 4 EUR, mit einem Taxi dagegen ca. 10 EUR.

Klar, dass Taxifahrer davon nicht begeistert sind. In Hamburg gab es nun ein interessantes Eilverfahren (5 E 16/19), indem ein Taxenunternehmer sich gegen die Senatsverwaltung wandte, die dem Unternehmen Clever Shuttle eine Genehmigung für den Betrieb in der Hansestadt bis 2020 mit 50 (statt wie mit einer früheren Genehmigung nur 20) Fahrzeugen erteilt hat.

Tatsächlich befindet sich das Geschäftsmodell in Hamburg noch in einer Erprobungsphase. Doch schon diese missfiel dem Antragsteller, der im September 2018 Klage erhoben und gleichzeitig um Eilrechtsschutz nachsuchte, weil er bis zur Klärung, ob die im Verfahren beigeladene Clever Shuttle aktiv werden darf, die Erprobungsphase aussetzen lassen wollte. 

Das Verwaltungsgericht Hamburg kam dem Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Genehmigung wieder herzustellen, im (wegen der nachträglichen Anordnung der sofortigen Vollziehung zweiten) Eilverfahren nicht nach. Der Antrag war nach Ansicht des Gerichts zwar begründet, aber das Gericht sah keinen Vorrang des Interesses des Antragstellers an der Herstellung der aufschiebenden Wirkung vor dem öffentlichen Interesse an der Erprobung des Dienstes und dem Interesse des Unternehmens selbst.

Inhaltlich stellt sich die Entscheidung aber nicht als ungetrübter Sieg des Ride-Sharing-Dienstes dar. Nach Ansicht des Gerichts sind die Erfolgsaussichten der Klage lediglich “offen”. Auf der einen Seite ist es nach Ansicht der Richter durchaus möglich, dass die Interessen der Taxenunternehmer bei der Genehmigungserteilung für Clever Shuttle nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Vorgetragen worden war unter anderem, dass Clever Shuttle anders als Taxiunternehmen einem viel geringeren Kontrahierungszwang unterliegen. Ob das ausreichend berücksichtigt worden ist, sieht das Gericht mit einer gewissen Skepsis. Das Gericht tendiert offenbar auch dazu, eine Taxiähnlichkeit des Dienstes zu bejahen.

Dass trotz dieser Bedenken die Erprobungsphase weitergehen kann, begründeten die Richter mit einer Zumutbarkeitsüberlegung. Es gibt in Hamburg nämlich über 3000 Taxen, wohingegen Clever Shuttle nur 50 Wagen betreibt. Ein Nachteil des Antragstellers als Taxifahrer in Hinblick auf seinen Umsatz sei deswegen nicht ersichtlich.

Insofern: Keine Seite kann sich wirklich entspannen. Die Richter gehen offensichtlich schon von einer Ähnlichkeit der Dienste aus, bei denen sich dann Fragen stellen, die durchaus im Hauptsacheverfahren zu einem Obsiegen der ihre Pfründe verteidigenden Taxifahrer führen könnten. Auf der anderen Seite kann Clever Shuttle sich freuen: Die Erprobungsphase geht erst einmal weiter. Und ob man den Hamburgern nach einem möglicherweise mehrere Instanzen umspannenden und damit jahrelangen Verfahren den günstigen und bequemen Dienst einfach wieder wegnehmen kann, wird am Ende wohl auch eine politische Frage sein.

Möglicherweise wird die Zulässigkeit dieser Dienste damit weniger vor den Gerichten entschieden, sondern am Ende wird der Gesetzgeber vollendete Tatsachen schaffen.

2019-05-06T12:44:55+02:006. Mai 2019|Verkehr|

Greenpeace und Client Earth stellen Kohleausstiegsgesetz-Entwurf vor

Die Grünen haben immerhin schon ein paar Leitlinien vorgelegt, aus dem Regierungslager dagegen gibt es immer noch nichts. Jetzt haben Greenpeace und Client Earth einen Gesetzesentwurf publiziert, wie der Kohleausstieg bewerkstelligt werden soll.

Zunächst: Der Gesetzesentwurf nennt ganz bestimmte Kraftwerke blockscharf und ordnet ihre Stilllegung in mehreren Tranchen bis 2030 durch Erlöschen der Immissionsschutzgenehmigung zu bestimmten Daten an. Diese Kraftwerksliste ist natürlich das Gegenteil einer abstrakt-generellen Regelung, wie sie Gesetze im Gegensatz zu Verwaltungsakten eigentlich auszeichnet. Ob das wohl mit dem in Art. 19 Abs. 1 GG verankerten Verbot des Einzelfallgesetzes vereinbar ist? Auf der anderen Seite enthält auch § 13g Abs. 1 EnWG eine blockscharfe Liste, ohne dass diese bisher Anstoß erregt hätte, ein Gutachten aus dem letzten Dezember von Schomerus/Franßen meint zudem, dass bei gleichmäßigen rechtlichen Maßstäben eine solche Kataloglösung unproblematisch wäre.

Doch es geht nicht nur um die Liste. Der Entwurf enthält auch noch weitere Regelungen, die soweit konsequent erscheinen wie ein Verbot, neue Kraftwerke zu bauen und eine Verordnungsermächtigung für die Jahre ab 2026. Auch eine Entschädigungsmöglichkeit für Kraftwerksbetreiber ist vorgesehen, aber nicht als grundsätzliches Muss, sondern als ausnahmsweise zu gewährende Entschädigung für erlittene Vermögensnachteile bei Entzug der Genehmigung für Anlagen, die jünger sind als 25 Jahre. Dies weicht von den Vorstellungen der Kraftwerkswirtschaft weit ab. Ob es mit dem grundrechtlichen Eigentumsschutz vereinbar ist, ist umstritten.

Was ist von diesem Entwurf nun zu halten? Es darf wohl als sicher gelten, dass er so nicht 1:1 in Kraft treten wird. Selbst die GRÜNEN haben bereits angekündigt, sich diesen nicht zu eigen zu machen, sondern einen eigenen Entwurf vorzustellen. Angesichts der politischen Widerstände gegen eine entschädigungslose Beendigung der Kraftwerkswirtschaft ist auch nicht anzunehmen, dass irgendeine Bundesregierung der nächsten Jahre auf einen konfrontativen Ausstieg setzen würde. Das wissen natürlich auch Greenpeace und Client Earth. Deswegen darf man wohl annehmen, dass dieser Entwurf vor allem einem Zweck dient: Die anderen Akteure unter Zugzwang zu setzen, um den aktuellen Rückenwind in der Öffentlichkeit zu nutzen.

2019-05-03T15:20:27+02:003. Mai 2019|Allgemein, Energiepolitik, Strom, Umwelt|

Ultrafeinstaub und das Wetter

Feinstaub ist gefährlich. Man sagt ihm nach, er würde vor allem die Atemwege belasten und so beispielsweise Asthma auslösen. Staub, der aus ganz besonders kleinen Partikeln besteht, hat nach neuen wissenschaftlichen Publikationen aber noch deutlich bedenklichere Auswirkungen. Er kann nicht nur alle menschlichen Organe erreichen, sondern steht sogar im Verdacht, dass örtliche Wetter zu verändern, indem er die einzelnen Wolkentröpfchen kleiner werden lässt, sodass es länger dauert, bis sich Regentropfen bilden können. Es regnet dann also seltener, dafür um so intensiver. Man kennt solche Wetterlagen aus den Tropen. 

In den letzten Monaten wurde Feinstaub insbesondere im Zusammenhang mit dem Verkehr diskutiert. Mit einer anderen Quelle von Feinstaub beschäftigte sich aktuell eine Kleine Anfrage der GRÜNEN, die die Bundesregierung am 23. April 2019 beantwortet hat. Hier geht es um Ultrafeinstaub aus Kraftwerksanlagen. Besonderer Clou an der Sache: Der Feinstaub soll nicht aus den Verbrennungsprozessen selbst stammen, sondern aus den Abgasreinigungseinrichtungen zur Reduzierung von Stickstoffoxide (SCR). Damit äußern die GRÜNEN in Anlehnung an einige neuere Publikationen den Verdacht, dass die dem Schutz der Umwelt dienenden Einrichtungen selbst zur Quelle negativer Umweltauswirkungen geworden sein könnten.

Die Bundesregierung bewertet die Vermutung, dass Ultrafeinstaub maßgeblich auf Abgasreinigungen zurückgeht, sehr zurückhaltend. Die meisten mit SCR-Einrichtungen ausgestatteten Kraftwerke seien zusätzlich mit Elektrofiltern und nassen Abgasentschwefelungseinrichtungen versehen, sodass gar nicht so viel Feinstaub entweichen würde. Und einige Kraftwerke (Schkopau, Lippendorf, Spremberg und Boxberg) hätten gar keine entsprechenden Einrichtungen. Außerdem wisse die Bundesregierung auch quasi nichts über die verdächtigten Ultrafeinpartikel. Auch über den Zusammenhang zwischen Ultrafeinstaub und dem Wetter und auch der menschlichen Gesundheit ist die Bundesregierung nicht näher informiert. Hierzu gäbe es auch noch keine ausreichenden Erkenntnisse. Einige interessante Details liefert die Bundesregierung auf Seite 3 der Beantwortung der kleinen Anfrage gleichwohl.

Klar ist damit: Diese Thematik ist im Umweltministerium offenbar noch nicht angekommen. Allerdings muss das weder in Berlin noch in Brüssel so bleiben. Es ist gut möglich, dass in den nächsten Monaten bis Jahren auch diese Seite von Kraftwerken mehr in den Fokus der Gesetzgebung gerät. Hier könnte ein Dilemma entstehen: Ohne SCR-Anlagen sind die geltenden und kommenden Grenzwerte für Großfeuerungsanlagen nur schwer bis gar nicht einhaltbar. Wenn der Betrieb dieser Anlagen sich aber an anderer Stelle negativ auf den Umweltzustand auswirkt, könnte dies denjenigen, die einen schnellen Ausstieg aus der Kohleverstromung wünschen, ein zusätzliches Argument liefern.

In jedem Fall gilt: Diese Diskussion muss man im Auge behalten.

2019-05-02T17:57:53+02:002. Mai 2019|Industrie, Strom, Umwelt|