Ein Minister muss nachsitzen

Bekanntlich hat sich die Bundesregierung im Klimaschutz ehrgeizige Ziele gesetzt. Indessen wird immer klarer, dass bis 2020 die Reduktion der Treibhausgasemissionen um 40% gegenüber 1990 weit verfehlt werden. Bis 2014 wurden die Treibhausgasemissionen immerhin um mehr als ein Viertel reduziert. Allerdings sind die Emissionen seitdem wieder gestiegen, was zum Teil an konjunkturellen Schwankungen liegt, vor allem aber an vermehrten Emissionen im Verkehrssektor.

Insgesamt ist der Verkehrssektor der einzige Bereich, in dem die Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 angestiegen sind. Die bisher vollzogenen Anstrengungen sind daher über die Hauptsektoren, Strom, Wärme und Verkehr, höchst ungleich verteilt. Der größte Anteil an Einsparungen lag bisher im Bereich der Energiewirtschaft und des Gewerbes. Dass der Verkehrssektor so schlecht dasteht, liegt nicht etwa daran, dass die einzelnen Kraftfahrzeuge mehr Kohlendioxid ausstoßen. Tatsächlich konnten die Emissionen pro gefahrene Kilometer laut Informationen des Umweltbundesamts seit 1995 verringert werden. In der gleichen Zeit hat jedoch der Pkw-Verkehr um 21% zugenommen, so dass die Erfolge aufgehoben wurden. Ähnlich sieht es beim Lkw-Verkehr aus. Hier haben die absoluten Emissionen zwischen 1995 und 2017 sogar um 20% zugenommen.

Es reicht also offensichtlich nicht, sich auf technische Maßnahmen zu beschränken, um die Klimaschutzziele einzuhalten. Eine Reduktion ist nur realistisch, wenn Maßnahmen ergriffen würden, die den Individualverkehr stärker steuern und die Attraktivität des öffentlichen Verkehrs stärken. Allerdings zeigt die brüske Reaktion des Bundesverkehrsministers Scheuer auf die Vorschläge der Verkehrskommission, dass weiterhin keine großen Anstrengungen zu erwarten sind.

Nun ist die Bundesrepublik im Zusammenhang mit dem Klimaschutzplan 2050 aufgrund der EU-Klimaschutzverordnung zu schmerzhaften Sanktionen verpflichtet. Wenn das Sektorziel für den Verkehr in Höhe von 42% bis 2030 nicht erreicht wird, dann muss Deutschland von anderen EU-Mitgliedstaaten überschüssige Nicht-ETS-Emissionsrechte kaufen. Wenn das Verkehrsministerium also weiter macht wie bisher, kommen dadurch Mehrkosten auf den Bundeshaushalt in Milliardenhöhe zu. Nach einer von Greenpeace in Auftrag gegebenen Studie sollen sie noch über dem Betrag liegen, der für den Verkehrshaushalt jährlich zu Verfügung steht. Auch wenn diese Zahlen auf Schätzungen beruhen, da ihre Berechnung eine Gleichung mit vielen Unbekannten ist, u.a. der Preis für die Emissionsrechte und die Projektion der bisher ergriffenen Maßnahmen auf die Zukunft, wird doch deutlich: Ohne effektive Maßnahmen für den Klimaschutz im Verkehr ist Deutschland auf direktem Weg in eine umweltpolitische Krise, die den derzeitigen Skandal um Stickstoffdioxid noch weit in den Schatten stellen könnte.

2019-03-07T12:32:28+01:007. März 2019|Allgemein, Emissionshandel, Energiepolitik, Verkehr|

Änderung von Preisgleitklauseln: OLG FFM verhandelt zu § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV

Schlechte Neuigkeiten in Sachen Fernwärme: Die Möglichkeit der Änderung von allgemeinen Versorgungsbedingungen per Veröffentlichung steht auf dem Spiel.

Was ist passiert? Die Energieversorgung Offenbach (EVO) und die Energieversorgung Dietzenbach (EVD) sind Fernwärmeversorger. Sie hatten vor einigen Jahren ihren Standardvertrag für Fernwärme nach § 4 Abs. 2 der AVBFernwärmeV geändert. Normalerweise bedarf es im Zivilrecht für wirksame Vertragsänderungen übereinstimmender Willenserklärungen beider Parteien. Es hätten also Versorger und Kunde jeweils zustimmen müssen, um den Fernwärmeliefervertrag wirksam abzuändern. Im Massengeschäft der Fernwärme ist dies aber nicht praktikabel. Schließlich versorgen Fernwärmeversorger oft mehrere tausend Kunden mit Heizung und warmem Wasser. Deswegen sieht § 4 Abs. 2 der AVBFernwärmeV vor, dass Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen durch öffentliche Bekanntgabe wirksam werden. Der Versorger kann also auch ohne den Kunden die Versorgungsbedingungen anpassen, wenn er das publiziert.

EVO und EVD hatten von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und bei der Vertragsüberarbeitung insbesondere die Preisgleitklausel modernisiert. Dies entspricht der ganz üblichen Praxis und steht mit dem Wortlaut der Norm insoweit in Übereinstimmung, als dass die Regelung sich auf alle Versorgungsbedingungen bezieht, ohne Ausnahmen für Preisklauseln zu formulieren. Gleichwohl, das Landgericht (LG) Darmstadt sah eine solche einseitige Anpassung der Preisgleitung überraschenderweise als problematisch an. Es mag eine Rolle gespielt haben, dass der Vertrag nach Ansicht der Kammer auch in sonstiger Hinsicht erhebliche Schwächen aufwies. Unter anderem bemängelte das Gericht die unzureichende Begründung, warum der Versorger die Klausel geändert hatte.

Die Versorger gingen gegen diese Entscheidung in Berufung. Am 28.02.2019 fand nun die mündliche Verhandlung vom OLG Frankfurt statt. Diese stimmt die Branche nun indes nicht hoffnungsfroh. Offenbar neigt der Senat nicht der Versorgerseite zu, sondern teilt die Bedenken des Landgerichts.
Ende März soll nun entschieden werden. Mit welchen Argumenten der Senat den Wortlaut von § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV, der die Änderung per Veröffentlichung ja gerade ausdrücklich erlaubt, ausgerechnet auf die allerzentralste Versorgungsbedingung, nämlich den Preis und die Preisgleitung, nicht angewendet sehen möchte, wird sich wohl erst aus den meistens nachträglich veröffentlichten Gründen ergeben. Die Konsequenzen einer solchen Rechtsprechung wären jedoch weitreichend:
Unternehmen müsste bei jeder Preisklauseländerung jedem einzelnen Kunden eine Unterschrift abbringen. Wegen des oft schleppenden Rücklaufs ist damit ein erheblicher Aufwand zu erwarten, um die Vertragsänderungen umsetzen zu können. Dies kostet Zeit und damit Geld. Das würde auf die Fernwärmepreise durchschlagen, die ohnehin in einem harten Wettbewerb mit kleinräumigen Lösungen stehen.
Sollte diese Rechtsprechung sich durchsetzen, stellt sich damit die Frage, ob nicht der Gesetzgeber gefragt ist, klarzustellen, dass die bisherige Praxis der Versorgungswirtschaft auch künftig auf sicherem Boden steht. 
2019-03-06T11:10:51+01:006. März 2019|Allgemein, Wärme|

Global denken, dezentral entwässern…

Vor etwa drei Jahren gab es in deutschen Mittelgebirgsdörfern starke Überschwemmungen mit bisher so nicht bekannten Schlammlawinen, für die der Klimawandel verantwortlich gemacht wurde. Die Rede vom Starkregen machte die Runde. Irgendwann kam dann wohl der Journalist einer großen Boulevardzeitung auf die Idee, dass die Überschwemmung zumindest in der einen Ortschaft, ja doch nicht am Klimawandel, sondern bloß an einem verstopften Abflussrohr gelegen hätte. Dieser Gedanke war in seiner Schlichtheit fast erheiternd, gab aber auch Anlass über rechtliche Grundlagen nachzudenken: Für Juristen ist, wenn es um die Kausalität geht, jeder Grund tatsächlich erstmal gleichwertig. Das entspricht dem sogenannten Äquivalenzprinzip. Nach der „Conditio sine qua non“-Formel ist jede Tatsache kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Erst eine wertende Betrachtung pickt sich dann diejenigen Ursachen heraus, die wegen ihrer Unmittelbarkeit, Voraussehbarkeit und aufgrund anderer normativer Gesichtspunkte besonders relevant erscheinen. Eine sorgfältige Analyse setzt aber voraus, sich nicht vorschnell auf bestimmte Einzelursachen festzulegen. Das gilt natürlich nicht nur für die Juristerei, sondern vor allem auch für die Natur- und Sozialwissenschaft.

Zudem ist mit dem globalen Verweis auf Klimawandel in der Regel nicht geholfen, um Probleme vor Ort in den Griff zu bekommen. Dies gilt schon für Maßnahmen zur Verhinderung: So wichtig es ist, globale Kausalketten im Blick zu haben, am Ende findet die Umsetzung auf lokaler Ebene statt. Erst recht gilt das Gebot, lokal zu handeln, aber für Maßnahmen der Anpassung an den Klimawandel. Wenn also der Blick von den wolkigen Schichten der Atmosphäre wieder in die deutschen Mittelgebirgstäler und Niederungen wandert, zeigt sich, dass Hochwasser auf ganz vielen Ebenen menschengemacht ist: Das Rohr, dass die Wassermassen in den nächsten größeren Vorfluter einleitet, liegt dabei erst am vorläufigen Ende einer langen Kette von kumulativen Ursachen. Darüber liegen im Einzugsgebiet im Mittelgebirge die mehr oder weniger steilen Hanglagen. Hier hängt es vor allem vom Waldanteil und den sonstigen Nutzungsformen ab, wie viel und wie schnell das Wasser bei Regen ins Tal abgeleitet wird. Abhängig ist das insbesondere von der Verdichtung des Bodens und den Formen der Drainage. Im urbanen Bereich ist die Bodenversiegelung durch Bebauung und Asphaltierung der wichtigste Faktor. Insgesamt macht das in Deutschland bereits 12% der Landesfläche aus.

Hier können Maßnahmen der Klimaanpassung gut ansetzen. Obwohl Niederschlagswasser nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) auch als Abwasser angesehen wird, gibt es in § 55 Abs. 2 WHG dennoch einen grundsätzlichen Vorrang des Versickerns, Verrieselns oder der Direkteinleitung. Damit es nicht bei schönen Worten bleibt, wird die Flächenversiegelung und die Gestaltung von Oberflächen z.B. durch Gründächer, Rasengittersteine oder Schotterrasen, im Abwasserbescheid berücksichtigt. In Bremen gab es sogar eine Zeitlang eine spezielle Förderung für Entsiegelungsmaßnahmen ab 100 Quadratmeter. Die Förderung scheint sich grundsätzlich bewährt zu haben, versiegt ist im Moment nur der dafür zugedachte Haushaltsposten. Ob da am falschen Ende gespart wird, zeigt möglicherweise das nächste stärkere Sommergewitter.

2019-03-05T11:02:31+01:005. März 2019|Allgemein, Wasser|