Wo gemessen wird: Schlussanträge der Generalanwältin zu Messstationen

Besorgniserregende Neuigkeiten für diejenigen, die hoffen, Dieselfahrverbote in deutschen Großstädten noch abwenden zu können, erreichen uns aus Luxemburg. Am Europäischen Gerichtshof (EuGH) läuft nämlich derzeit ein Verfahren von Brüsseler Bürgern und einer Umweltorganisation gegen die Region Brüssel in Hinblick auf den dortigen Luftqualitätsplan. Wir erinnern uns: Die Richtlinie 2008/50/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einhaltung von Grenzwerten für bestimmte Luftschadstoffe durch Maßnahmen, die sie in Luftqualitätsplänen zusammenfassen und veröffentlichen.

Im Zuge der Klage legte das von den Klägern angerufene Brüsseler Gericht dem EuGH die Frage vor, ob der Standort der Probenahme gerichtlich überprüfbar sei. Damit verbunden ist die Frage, ob Gerichte dann, wenn die Messstationen nicht dort stehen, wo sie nach Ansicht der Gerichte hingehören, anordnen können, dass sie an einen anderen Ort gebracht werden. Mit anderen Worten: Dürfen die Städte Messstationen aufstellen, wo sie es für richtig halten? Oder kann der Bürger verlangen, dass die Messstationen dort stehen, wo er die höchste Schadstoffkonzentration vermutet? Außerdem wurde dem Gericht die ebenfalls auch für Deutschland relevante Frage vorgelegt, ob es auf den Durchschnitt der Messergebnisse aller Probenahmestellen in einem bestimmten Gebiet ankommt, oder ob schon eine Überschreitung an einer einzigen Messstation reicht. Mit anderen Worten: Muss Berlin schon einschreiten, wenn nur die Fasanenstraße betroffen wäre. Oder erst dann, wenn ganz Charlottenburg in Feinstaub versinkt?

Die Generalanwältin Juliane Kokott kam nun zu einem für viele deutsche Bürgermeister betrüblichen Ergebnis. Dabei stützte sie sich auf Art. 7 Abs. 1 und Anhang drei Abschnitt b Nr. 1a der Richtlinie 2008/50. Danach ist der Aufstellungsort für Messstationen so zu wählen, dass innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen die höchsten Konzentrationen auftreten. Damit sei normativ festgelegt, wo die Messstationen stehen sollen. Das sei auch gerichtlich überprüfbar. Es gebe zwar einen gewissen Spielraum bei der Standortwahl, aber letztlich sieht die Generalanwältin die Gerichte am Zug. Auch in Hinblick auf die zweite dem EuGH vorgelegte Frage kommt sie zu dem Ergebnis, dass eine Mittelwertbildung aller Messergebnisse fehlerhaft sei. Auch wenn an nur einer Stelle ein Grenzwert überschritten wird, müssen Maßnahmen unternommen werden, um die Grenzwerte zu gewährleisten.

Nun ist noch nicht alles für diejenigen verloren, die älteren Diesel-Pkw auch weiterhin den Zugang in belastete Innenstädte nicht verwehren wollen. Denn in ungefähr 30% der Fälle folgt der EuGH nicht dem Votum der Generalsanwaltschaft. Gleichwohl sind die von der Generalanwältin vorgebrachten Argumente dogmatisch überzeugend und sicher nur mit erheblichem argumentativen Aufwand zu widerlegen. Die Hoffnung, durch eine politisch neu festgelegte Bestimmung des Standorts der Messstationen Fahrverbote abwenden zu können, könnte sich so schon im Ansatz zerschlagen.

 

2019-03-03T23:05:36+01:003. März 2019|Umwelt, Verkehr|

Eine Attacke auf die Zivilgesellschaft?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein Urteil über die Gemeinnützigkeit der globalisierungskritischen NGO Attac gefällt, das auf den ersten Blick wie die Faust aufs Auge zur aktuellen Debatte über die Rolle der Deutschen Umwelthilfe (DUH) zu passen scheint: Welche Rolle dürfen Vereine bei der Gestaltung der Tagespolitik übernehmen? Widerspricht es ihrer Anerkennung als gemeinnützig, wenn sie eine politische Agenda verfolgen? Was, wenn diese Agenda  durch eine einseitige Spendenfinanzierung oder durch ein spezifisches Geschäftsmodell beeinflusst sein könnte?

Der erste Satz der vor ein paar Tagen veröffentlichten Pressemitteilung scheint Klarheit zu schaffen: “Die Verfolgung politischer Zwecke ist im Steuerrecht nicht gemeinnützig.” Das sind deutlichere Worte, als man von Juristen gewohnt ist. Dementsprechend begeistert wurde die Entscheidung auch in der politischen Diskussion aufgegriffen. Unter anderem legte der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesverkehrsministerium Steffen Bilger noch mal nach: “Das Urteil wird sicherlich eine Rolle bei der weiteren Bewertung der Gemeinnützigkeit der Deutschen Umwelthilfe spielen”, sagte Bilger gegenüber dem Handelsblatt. In seiner Eigenschaft als Vorsitzender des CDU-Bezirksverbandes Nordwürttemberg hatte Bilger bereits den Parteitagsbeschluss zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit und der Verbandsklagerechte der DUH initiiert.

Eine etwas genauere Lektüre der BFH-Entscheidung zeigt jedoch, dass sich die Rechtslage für Umweltverbände nicht geändert haben dürfte. Grundlage für eine Beurteilung der Gemeinnützigkeit, die auf abstrakte Weise höchst schwierig zu definieren wäre, ist ja zunächst einmal das Gesetz. Das Gericht knüpft dabei an § 52 Abgabenordnung an, in dem die Frage ganz pragmatisch und konkret auf eine Liste einzelner Ziele heruntergebrochen wird, die als gemeinnützig anerkannt sind. Im entschiedenen Fall ging es um Attac, so dass als Ziele allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens und die zur Volksbildung gehörende politische Bildung in Frage standen. Hier stellte der BFH klar, dass tagesaktuelle Kampagnen mit allgemeinpolitischer Zielsetzung vom Ziel der Volksbildung nicht umfasst seien. Politische Bildungsarbeit setze “ein Handeln in geistiger Offenheit voraus”.  Die Beeinflussung der politische Willensbildung und der öffentliche Meinung im eigenen Sinne sei dagegen nicht umfasst. Erforderlich ist insbesondere eine parteipolitische Neutralität.

Die Entscheidung wirft eine Menge Fragen auf, z.B. wie mit bislang als gemeinnützig anerkannten Organisationen wie der Bertelsmann-Stiftung oder parteinahen Stiftungen umzugehen ist, die ebenfalls mit unverrückbaren Vorstellungen auf die politische Meinungsbildung einwirken. Außerdem lässt sich ideologische politische Einflussnahme und demokratische Willensbildung oft nicht genau voneinander unterscheiden, da die Übergänge fließend sind. Andererseits ist nachvollziehbar, dass zwischen gemeinnützigen Verbänden mit politischem Bildungsauftrag und Parteien eine Art Abstandsgebot bestehen muss. Denn hinsichtlich der Parteien gelten verschärfte Regeln hinsichtlich der Transparenz und steuerlichen Absetzbarkeit von Großspenden, die nicht durch parteinahe Organisationen unterlaufen werden sollten.

Fest steht jedenfalls, dass Verbände mit der Förderung von Natur- und Umweltschutz nicht von der Entscheidung betroffen sind. Der BFH räumt nämlich ausdrücklich ein, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung die Förderung des Umweltschutzes eine Einflussnahme auf Willensbildung und öffentliche Meinung erlaubt. Zwischenzeitlich hatte – ungeachtet jeglicher Parteitagsbeschlüsse – ohnehin das zuständige Finanzamt die Gemeinnützigkeit der DUH bis 2023 anerkannt.

2019-03-01T16:32:46+01:001. März 2019|Allgemein|