Neues aus Oberaltheim: Das falsche Stadtwerk

Vertriebsleiter Valk aus Oberaltheim wusste es ja schon als kleiner Junge: den Unteraltheimern ist nicht zu trauen. Wusste sein Vater in den Achtzigern noch erschreckende Geschichten über Fehleinwürfe in Altglascontainer und wilde Müllkippen in den Slums von Unteraltheim zu berichten, so hat Valk die Stadtwerke Unteraltheim GmbH (SWU) sozusagen auf frischer Tat ertappt: In ihrem Auftrag rufen Mitarbeiter eines Callcenters bei Oberaltheimern an, behaupten, sie seien “vom Stadtwerk” und schwatzen ihnen neue Stromlieferverträge auf.

Die Masche mit dem Anruf vom Stadtwerk ist Valk nicht neu. Hat er nicht erst letztes Jahr erfolgreich ein bundesweit agierendes Unternehmen dabei erwischt, wie dessen Kundenwerber vorgetäuscht haben, sie seien Stadtwerksmitarbeiter und es gehe nicht um einen Vertragswechsel, sondern schlicht um einen neuen Tarif? Bei der SWU liegt der Fall allerdings nicht ganz so einfach, wie die Justiziarin Birte Berlach Falk erklärt. Den die SWU lügt ja nicht, wenn sie behauptet, sie sei ein Stadtwerk.

Aber kann das so richtig sein? Tag für Tag bearbeitet Valk die aus Unteraltheim hämisch ihm zu geworfenen Kündigungen. Nachts träumt Valk vom gegnerischen Vertriebsleiter, der sich in Valks nächtlichem Unterbewusstsein feist grinsend die Hände reibt. „Und dabei sind sie gar kein richtiges Stadtwerk!”, ächzt er am Morgen in der Abteilungsleiterbesprechung im Büro von Geschäftsführerin Göker.

Jetzt wird auch die Justiziarin hellhörig. Unteraltheim, klärt Valk sie auf, habe vor einigen Jahren sozusagen sein Tafelsilber veräußert. Das Stadtwerk gehöre zu satten 74,9% seither einem Großunternehmen, die Stadt sei nur noch minderheitsbeteiligt.

Eine Stunde später steht Justiziarin Birte Berlach bei Valk im Büro. In der Hand hält sie ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13.06.2012. In dieser Entscheidung hat das höchste deutsche Zivilgericht festgestellt, dass es eine wettbewerbswidrige, weil gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG irreführende Angabe darstellt, wenn sich ein Unternehmen als Stadtwerk ausgibt, dessen Anteilsmehrheit nicht bei der öffentlichen Hand liegt. Dies beruht auf dem Umstand, dass Bürger Unternehmen, die sich überwiegend im Besitz der öffentlichen Hand befinden, größeres Vertrauen entgegen bringen und von der besonderen Verlässlichkeit und Seriosität solcher Unternehmen ausgehen. Außerdem vertrauen Verbraucher darauf, dass solche Unternehmen besonders Insolvenz fest seien.

“Das stimmt ja auch!”, trumpft Valk auf.

Noch am selben Tag mahnt die Anwältin der SWU die Unteraltheimer Konkurrenz ab. Drei Tage später ist der Spuk vorbei. Die SWU hat eine Unterlassungserklärung abgegeben, die SWO eine triumphale Presseerklärung versandt. Und Valk gibt Justiziarin Berlach einen Erdbeerbecher im Eiscafé Venezia auf dem Marktplatz aus. Auf dem Marktplatz von Unteraltheim wohlgemerkt.

Vor dem Fenster des gegnerischen Geschäftsführers.

2018-11-08T09:11:27+01:008. November 2018|Wettbewerbsrecht|

Der fehlerhafte Emissionsbericht als arbeitsrechtliches Risiko

Die Veteranen des Emissionshandel erinnern sich: In den ersten Handelsperioden galt jede Unrichtigkeit im Emissionsbericht, die zu einer Abweichung nach unten bei der Abgabe von Zertifikaten geführt hatte, automatisch als unzureichende Abgabe mit der Folge, dass pro fehlendem Zertifikat zunächst 40 €, später 100 € Strafzahlung fällig wurden. In jahrelangen Prozessen mussten erst die Gerichte der Deutschen Emissionshandelstelle (DEHSt) ins Stammbuch schreiben, dass ein derartiger Automatismus rechtswidrig ist.

Hierauf reagierte der Gesetzgeber. Fehlerhafte Emissionsberichte und eine ganze Reihe weiterer Verstöße gegen die Betreiberpflichten nach dem TEHG sind seither selbstständig als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern belegt (§ 32 TEHG). Es gilt also das OWiG. Danach setzen als Bußgelder Vorsatz oder (da ausdrücklich angeordnet) Fahrlässigkeit voraus, § 10 OWiG iVm § 32 TEHG. 

Hieraus ergeben sich gesteigerte Risiken für den einzelnen Mitarbeiter. Zum einen steht der Geschäftsführer persönlich im Feuer, da die Verfahren nach dem OWiG sich in erster Linie gegen Personen, nicht gegen Unternehmen richten. Zum anderen beinhalten die für Umweltvergehen überraschend hohen Bußgelder in fünf- bis sechsstelliger Höhe für fehlerhafte Emissionsberichte, die bereits verhängt wurden, ein erhebliches Risiko für den mit der Erstellung von Emissionsberichten betrauten Mitarbeiter. 

Dies liegt an der Ausgestaltung der Haftung von Arbeitnehmern. Wenn ein Arbeitnehmer in Ausübung seiner Tätigkeit einen Fehler macht, haftet er zwar nicht so weitgehend wie Personen außerhalb eines Arbeitsverhältnisses. Er steht also nicht für Vorsatz und jede Fahrlässigkeit voll ein. Er ist aber auch nicht automatisch freizustellen. Was viele nicht wissen: Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Arbeitnehmer nicht von der Haftung befreit. Hier findet vielmehr eine Aufteilung des entstandenen Schadens statt. Kriterien für diese Aufteilung sind u. a.  die Schadenshöhe im Verhältnis zum Einkommen, die Frage, ob das Risiko einkalkuliert und von einer Versicherung abzudecken ist, aber auch die Position des Mitarbeiters und die Frage, wie gefahrgeneigt die Arbeit ist, bei der der Schaden aufgetreten ist. Bei grober Fahrlässigkeit, also denjenigen Fällen, in denen sich jemand leichtfertig verhalten hat, haftet der Arbeitnehmer regelmäßig für den gesamten Schaden, außer bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen Vergütung und Schaden.

Aufgrund dieser Differenzierung ist Aufmerksamkeit geboten: Legt die Formulierung der Behörde in einem Bußgeldbescheid zumindest mittlere Fahrlässigkeit nahe, ist die Haftungsfreistellung des Mitarbeiters in höchster Gefahr, der den Emissionsbericht erstellt hat. Über das Haftungsrisiko hinaus drohen zudem Abmahnungen und im Wiederholungsfall sogar die verhaltensbedingte Kündigung.

Dieses Risiko ist vielen Arbeitnehmern nicht bewusst. Ansonsten würde mehr Mitarbeiter auf Versicherungen drängen. Generell sollten diejenigen, die sich in dieser Situation befinden, ihre persönliche Situation bewerten (lassen) und dafür sorgen, dass das entsprechende Risiko versichert wird. Selbst dann besteht durchaus die Gefahr, auf dem Selbstbehalt sitzen zu bleiben. Aus anwaltlicher Sicht ist es unbedingt sinnvoll, über einen eigenen Anwalt neben dem anwaltlichen Vertreter des Unternehmens nachzudenken. Aus diesem Grunde ist es auch regelmäßig relevant, schon im Anhörungsverfahren darauf hinzuwirken, dass die Behörde den Verstoß nicht durch unbedachte Formulierungen als mittlere oder gar grobe Fahrlässigkeit qualifiziert und so dem Arbeitnehmer möglicherweise schweren Schaden zufügt.

2018-11-07T10:36:16+01:007. November 2018|Emissionshandel|

Überraschung: Absenkung der EEG-Vergütung für kleine PV

Nun liegt er also auf dem Tisch: Der Referentenentwurf für das Energie-Sammelgesetz. Insgesamt sollen 19 Gesetze und Verordnungen geändert werden, von den umstrittenen Sonderausschreibungen für Wind und Solarenergie, über die Änderungen des Kraft-Wärme-Kopplung-Gesetzes (KWKG) bis hin zu Regelungen rund um Redispatch, die es erleichtern sollen, auch EEG-Anlagen abzuregeln. Die meisten der Regelungen wurden über Monate diskutiert und sind wenig überraschend.

In einem Punkt enthält das Gesetz allerdings eine bedenkliche Neuerung. Ausgerechnet bei den kleinen Solaranlagen soll sich die Wirtschaftlichkeit verschlechtern. Für Solaranlagen mit 40 kW bis 750 kW Leistung sollen ab dem 1. Januar 2019 die Fördersätze von 10,68 Cent pro Kilowattstunde auf 8,33 Cent pro Kilowattstunde sinken (Referentenentwurf, S. 11). § 48 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2017 soll entsprechend geändert werden. Der Grund: Die Anlagen wären wegen des Wegfalls von Zöllen günstiger geworden.

Aber kann es das wirklich sinnvoll sein? Während sich unter anderem Berlin und Thüringen und viele andere Akteure enttäuscht davon zeigen, dass die Rahmenbedingungen für Mieterstrom, also Solarstrom vom Dach zu vergünstigten Bedingungen für Mieter, nicht ausreichen, soll die Wirtschaftlichkeit der Photovoltaik weiter eingeschränkt werden? Dabei ist doch gerade die Photovoltaik eine Möglichkeit, dezentral zu erzeugen und die Energiewende gleichzeitig auch wirtschaftlich attraktiv für die Bevölkerung auszugestalten. 

Viel Zeit bleibt nicht mehr, um gegen diese Regelung noch zu Felde zu ziehen.Noch im November soll das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen werden, da Teile des Energiesammelgesetzes überfällig sind. Meint der Bundesgesetzgeber es ernst mit den Ausbauzielen, die immerhin 65 % Erneuerbare Energien bis 2030 vorsehen, so sollte er auf diese Änderung des EEG 2017 aber verzichten und an anderer Stelle prüfen, wie Verbraucher entlastet werden können.

2018-11-05T21:51:31+01:005. November 2018|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|