Nun liegt er also auf dem Tisch: Der Referen­ten­entwurf für das Energie-Sammel­gesetz. Insgesamt sollen 19 Gesetze und Verord­nungen geändert werden, von den umstrit­tenen Sonder­aus­schrei­bungen für Wind und Solar­energie, über die Änderungen des Kraft-Wärme-Kopplung-Gesetzes (KWKG) bis hin zu Regelungen rund um Redis­patch, die es erleichtern sollen, auch EEG-Anlagen abzuregeln. Die meisten der Regelungen wurden über Monate disku­tiert und sind wenig überraschend.

In einem Punkt enthält das Gesetz aller­dings eine bedenk­liche Neuerung. Ausge­rechnet bei den kleinen Solar­an­lagen soll sich die Wirtschaft­lichkeit verschlechtern. Für Solar­an­lagen mit 40 kW bis 750 kW Leistung sollen ab dem 1. Januar 2019 die Förder­sätze von 10,68 Cent pro Kilowatt­stunde auf 8,33 Cent pro Kilowatt­stunde sinken (Referen­ten­entwurf, S. 11). § 48 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2017 soll entspre­chend geändert werden. Der Grund: Die Anlagen wären wegen des Wegfalls von Zöllen günstiger geworden.

Aber kann es das wirklich sinnvoll sein? Während sich unter anderem Berlin und Thüringen und viele andere Akteure enttäuscht davon zeigen, dass die Rahmen­be­din­gungen für Mieter­strom, also Solar­strom vom Dach zu vergüns­tigten Bedin­gungen für Mieter, nicht ausreichen, soll die Wirtschaft­lichkeit der Photo­voltaik weiter einge­schränkt werden? Dabei ist doch gerade die Photo­voltaik eine Möglichkeit, dezentral zu erzeugen und die Energie­wende gleich­zeitig auch wirtschaftlich attraktiv für die Bevöl­kerung auszugestalten. 

Viel Zeit bleibt nicht mehr, um gegen diese Regelung noch zu Felde zu ziehen.Noch im November soll das Gesetz­ge­bungs­ver­fahren abgeschlossen werden, da Teile des Energie­sam­mel­ge­setzes überfällig sind. Meint der Bundes­ge­setz­geber es ernst mit den Ausbau­zielen, die immerhin 65 % Erneu­erbare Energien bis 2030 vorsehen, so sollte er auf diese Änderung des EEG 2017 aber verzichten und an anderer Stelle prüfen, wie Verbraucher entlastet werden können.