Generalanwalt sieht Polen bei Marktstabilitätsreserve im Unrecht

Der Emissionshandel bleibt auch in der nunmehr dritten Handelsperiode hinter den hochgesteckten Erwartungen zurück. Die Zertifikate seien zu billig, so dass kein Minderungsanreiz bestünde. Dies wird auf erhebliche Überschüsse zurückgeführt. In einem Ende 2014 veröffentlichten Diskussionspapier sprach die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) von 2,4 Mrd. Berechtigungen, die sich bis Ende der derzeit laufenden Handelsperiode angesammelt hätten, hätte die EU nicht 2015 eingegriffen.

Dieser Eingriff ist im System an sich nicht vorgesehen. An sich setzen die Organe der EU jeweils vor Beginn einer Handelsperiode einen Rahmen in Gestalt einer Regelung der Gesamtmenge an Zertifikaten, regeln die kostenlose und kostenpflichtige Allokation dieser Zertifikate und ziehen sich dann zurück. Um das Flaggschiff des europäischen Klimaschutzes aber nicht leer laufen zu lassen, wurde in einer Art Notoperation die Marktstabilitätsreserve (MSR) beschlossen. Bei ihr handelt es sich um eine Art “Regierungskonto”, auf das jedes Jahr ab 2019 ein Teil der Zertifikate verschoben werden, die ansonsten auf den Markt gelangen und den Preis so weiter drücken würden. Es handelt sich also um Instrument der künstlichen Verknappung. Um tatsächlich zu stabilisieren und den Preis nicht nur einseitig in die Höhe zu treiben, ist ein Korridor vorgesehen: Übersteigt die Menge der Zertifikate am Markt 400 Mio. oder explodiert der Preis auf mehr als Dreifache des Vorjahreswertes, so sollten die gebunkerten Zertifikate freiwerden.

Nicht alle Mitgliedstaaten unterstützten diesen Vorschlag. Polen, dessen Stromerzeugung in besonderem Maße von der Steinkohle lebt, zog nach Inkrafttreten vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH). In der Rs. C 5/16 wehrt sich Polen gegen die MSR. Diese sei im falschen Verfahren beschlossen worden. Außerdem fehle eine vernünftige Folgenabschätzung. Zudem hätten sich Rat und Parlament mit dem Beginn 2019 gegen vorher bestehende Anreden gestellt, so dass der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verletzt worden wäre. Insbesondere würde der Eingriff mitten in der Handelsperiode die Vorhersehbarkeit des ganzen Systems beeinträchtigen und damit Unternehmen schaden, die bis 2020 mit ganz anderen, 2009 an sich für die gesamte Handelsperiode festgelegten Regeln gerechnet hatten. Außerdem hält Polen die MSR für unverhältnismäßig, weil die internationalen Verpflichtungen der EU auch ohne MSR erreicht würden.

Ende letzten Jahres hat nun der Generalanwalt beim EuGH Mengozzi sein Schlussplädoyer vorgelegt. Diese Institution existiert im deutschen Prozessrecht nicht. Am ehesten – wenn überhaupt – vergleichbar sind die Generalanwälte vielleicht mit dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht. Die Generalanwälte nehmen entsprechend Stellung in den Verfahren vorm EuGH und tragen Vorschläge für die Entscheidungsfindung vor, denen das Urteil meistens, wenn auch nicht immer, entspricht. Entsprechend aufmerksam werden die Schlussplädoyers verfolgt.

Generalanwalt Mengozzi schlägt nun vor, die polnische Klage insgesamt abzuweisen. Interessant ist die Begründung insbesondere in Hinblick auf das Verfahren. Hier räumt Mengozzi nämlich durchaus Mängel ein. Jedoch spricht er sich für die Klageabweisung u. a. mit dem an dieser Stelle durchaus überraschenden Argument aus,

“Außerdem wäre das EHS durch eine solche Auslegung zum Scheitern verurteilt, weil sie den Unionsgesetzgeber daran hindern würde, dessen strukturelle Mängel zu beseitigen.”

Angesichts dessen ist es auch nicht verwunderlich, dass der Generalanwalt auch keinen Verstoß gegen den Loyalitätsgrundsatz sieht.

Bemerkenswert ist weiter die Begründung zum von Polen gerügten Verstoß gegen Rechtssicherheit und Vertrauensschutz. Der Generalanwalt meint zum einen, drei Jahre zwischen Erlass der MSR und deren Beginn seien ausreichend. Zum anderen verneint er einen Grundsatz, nach dem die Rahmenbedingungen für eine neue Handelsperiode vor und nicht während einer Handelsperiode zu setzen sind. Unternehmen hätten ohnehin keinen Anspruch auf bestimmte Preise, weswegen eine Verschiebung der Gesamtmenge durch eine Reserve unproblematisch sei. Auch im letzten Punkt, der Verhältnismäßigkeit zur Zielerreichung, wendet sich der Generalanwalt gegen Polen. Diese hatten sich darauf berufen, die MSR wäre unnötig, um den völkerrechtlichen Verpflichtungen der EU nachzukommen. Mengozzi berief sich nun darauf, das sei auch gar nicht deren Ziel. Ziel sei vielmehr die Funktionalität des Systems.

Wann der EuGH nun entscheidet, ist noch offen. Die statistische Wahrscheinlichkeit spricht dafür, dass der EuGH dem Generalanwalt folgen wird. Dass die anderen Mitgliedstaaten mit diesem Ergebnis rechnen, zeigt vermutlich schon der Umstand, dass seit Klageerhebung die MSR sogar noch einmal verschärft worden ist: Im Zuge der Vorbereitungen für die vierte Handelsperiode wurde beschlossen, dass die Menge an Zertifikaten, die in die Reserve eingestellt werden, von ursprünglich 12% auf zunächst 24% erhöht wird, wenn die Überschüsse 833 Mio. Zertifikaten überschreiten. Und dass diejenigen Zertifikate, die die Versteigerungsmenge des Vorjahres übersteigen, ab 2023 gelöscht werden sollen.

2018-02-20T16:35:19+01:0020. Februar 2018|Emissionshandel|

Auf dem Weg zur TA Abstand

Von gefährlichen Anlagen sollte man Abstand halten. Das sagt nicht nur der gesunde Menschenverstand. Sondern auch (unter anderem) das Immissionsschutzrecht, das von einem angemessenen Sicherheitsabstand zwischen Störfallanlagen und beispielsweise Wohnbebauung spricht. Doch wie sieht ein solcher Sicherheitsabstand aus, der – so die Forderung des Gesetzgebers – zur Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen beiträgt? Immerhin hängt an diesem Sicherheitsabstand ein Strauß weitreichender Folgen. 

Der im Zuge der Umsetzung der Seveso III-Richtlinie (2012/18/EU) neu formulierte § 3 Abs. 5c BImSchG umschreibt diesen Abstand mit Worten, die alles andere als selbsterklärend sind, wenn es heißt:

“Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.”

Bereits dem Gesetzgeber war klar, dass diese Formulierung die einzelne Behörde überfordert. Um Rechtssicherheit für den Vollzug zu schaffen und zudem einen einheitlichen Vollzug zu gewährleisten, schuf er deswegen mit § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BImSchG die Grundlage für eine neue Technische Anleitung Abstand (TA Abstand), die die in der Praxis genutzten Abstandserlasse der Länder und den Leitfaden 18 der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) ablösen und auf eine verbindliche Basis stellen soll.

Über diesem neuen Regelwerk brütet derzeit eine Arbeitsgruppe des Bundesumweltministeriums. Ein Entwurf liegt bisher noch nicht vor. Im vergangenen September hat die Arbeitsgruppe immerhin ein Eckpunktepapier vorgelegt. Noch ist der Diskussionsstand hierzu sehr offen, etwa bezüglich der grundsätzlichen Eignung typisierender Abstandsklassen, dem Schicksal älterer Abstandsgutachten, dem Bestandsschutz generell, und der Frage, ob die AEGL-Werte durch direkte Verweisung wirklich dynamisch verbindlich sein sollen. Auch wird noch heftig diskutiert, wie weit der Kreis der Schutzobjekte definiert werden soll.

Bis Ende 2019 soll die neue TA Abstand stehen. Jedoch sind nicht einmal mehr zwei Jahre von heute an gerechnet ehrgeizig angesichts des Umstandes, dass hier ein ganz neues Regelwerk erlassen werden soll, insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Unsicherheiten. Für Vorhabenträger, sowohl als Betreiber von Störfallanlagen als auch für Bauherren im Umkreis von solchen Anlagen, ist dies keine beruhigende Perspektive.

2018-02-19T16:05:50+01:0019. Februar 2018|Allgemein, Industrie, Umwelt|

Grundkurs Energie: EEG und Strompreis

Wenn Sie in der Energiewirtschaft arbeiten, können Sie für heute die Seite wieder schließen: Unter “Grundkurs Energie” werde ich in lockerer Reihe auf Fragen eingehen, die zum größten Teil von meinen Studenten an der Uni Bielefeld stammen, wo ich als Lehrbeauftragte Jurastudenten im Wahlschwerpunkt Umweltrecht eine “Einführung in das Energierecht” vermittele. Es geht also um Basics.  

Strom wäre zu teuer, behaupten nicht nur Kommentatoren im Internet und machen den Ausbau der Erneuerbaren Energien für den hohen Strompreis verantwortlich. Selbst manche Politiker setzen sich vor diesem Hintergrund dafür ein, das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ersatzlos abzuschaffen. Auch meine Bielefelder Studenten waren mehrheitlich der Ansicht, dass es das EEG sein müsste, das den Strom verteuert.

Damit verbunden ist oft die Vorstellung, der Stromverbraucher würde nach einer Abschaffung des EEG die Umlage in Höhe von derzeit 6,792 Cent/kWh Strom, die der Verbraucher auf seiner Stromrechnung findet, einfach nicht mehr zahlen müssen, während ansonsten alles beim Alten bliebe. Bei einem Jahresverbrauch von ungefähr 4.000 kWh für eine vierköpfige Familie kämen bei einem ersatzlosen Wegfall der EEG-Umlage so schnell dreistellige Beträge zusammen. Doch die Realität sieht anders aus.

Tatsächlich bildet sich der Strompreis anhand der sogenannten Merit-Order-Kurve. Unter diesem Begriff versteckt sich ein deutlich komplizierteres Preismodell als bei anderen Waren, die mit den Besonderheiten des Produkts Strom und seiner Erzeugung zu tun haben. Während es bei anderen Produkten auf regionalen Märkten eine Vielzahl von Anbietern und Abnehmern für meist ganz unterschiedliche Produkte gibt, läuft die Preisbildung für Strom über die Börse. Es bildet sich damit ein einheitlicher Preis.

Dieser Preis entsteht dadurch, dass die zu jedem Zeitpunkt bestehende Nachfrage durch Strom aus Kraftwerken gedeckt wird, die zu unterschiedlich hohen Kosten produzieren. Das liegt zum einen an unterschiedlich hohen Brennstoffkosten. Zum anderen sind abgeschriebene Kraftwerke günstiger als neue, deren Betreiber noch Finanzierungskosten tragen. Es ist deswegen ökonomisch nur logisch, dass die Nachfrage nach Strom zunächst durch das Kraftwerk gedeckt wird, das am günstigsten produziert.

Nach und nach werden so immer weitere Kraftwerke angefahren, bis die Nachfrage nach Strom gedeckt ist. Natürlich wird dabei immer auf das jeweils nächstgünstige Kraftwerk zurückgegriffen. Wegen der unterschiedlichen Kostenstrukturen fahren so erst Kernkraftwerke an, dann Kraftwerke, die Braunkohle verstromen, dann Steinkohelkraftwerke, sodann kommt Erdgas zum Einsatz. Das Schlusslicht bildet Heizöl. Irgendwann ist die Nachfrage gedeckt. Das zuletzt aufgerufene Kraftwerk setzt dann den einheitlichen Preis. 

Doch was hat dies nun mit dem EEG zu tun? Tatsächlich verändert der EEG-Strom die Merit-Order-Kurve. Denn für Strom aus Erneuerbaren Energien gilt der sogenannte Einspeisevorrang nach § 11 Abs. 1 EEG 2017. Dieser Strom muss also grundsätzlich immer erst abgenommen werden. Er steht damit außerhalb des für Strom ansonsten geltenden Preisbildungsmodells. Mit anderen Worten: Bevor das günstigste Kraftwerk angefahren wird, ist der EEG-Strom schon da. Die Merit-Order-Kurve bleibt also gleich, verschiebt sich aber deutlich nach rechts, da die Nachfrage nach Strom durch die Menge an Erneuerbaren Energien schließlich nicht verändert wird. Es ist nunmehr nur ein anderes, günstigeres Kraftwerk preisbildend. Mit andere Worten: Die letzte gekaufte kWh stammt nun aus einem Kraftwerk, das ohne das EEG keineswegs das letzte, aufgerufene Kraftwerk wäre. Der Großhandelspreis für Strom wird also durch das EEG günstiger. Viel EEG-Strom im Netz – etwa bei Wind und Sonnenschein – führt also erst einmal zu einer Senkung des Strompreises.

Doch natürlich wird auch EEG-Strom vergütet. Hier gilt teilweise eine Festvergütung durch den abnahmeverpflichteten Netzbetreiber, teilweise wird der Strom direktvermarktet und über Marktprämien gefördert. Diese Kosten werden über die EEG-Umlage gedeckt. Diese trägt die Differenz zwischen dem Marktpreis und dem, was für EEG-Strom fließt. Daraus ergibt sich: Ist viel EEG-Strom im Netz, sinkt der Großhandelspreis. Dadurch steigt die Differenz zur EEG-Vergütung, die über die Umlage finanziert wird. Im Ergebnis sieht der Verbraucher einen geringen Preis für Strom auf seiner Rechnung und eine hohe EEG-Umlage. Was er nicht sieht: Strompreis und Umlage bedingen einander. Das aber bedeutet, dass bei Wegfall des EEG, Wegfall des Einspeisevorrangs und damit auch dem Wegfall der Umlagefinanzierung der Verbraucher eben nicht den Preis zahlen würde, der heute als eigentlicher Strompreis ohne Umlagen auf seiner Rechnung steht. Sondern mehr. Über genaue Zahlen streiten die Gelehrten. Eine Untersuchung von Dillig/Jung/Karl aus 2016 bezogen auf die Jahre 2011 bis 2013 spricht ausgehend vom Jahr 2013 davon, dass einer EEG-Umlage von 20,4 Mrd. EUR börsliche Preissenkungen von 31,6 Mrd EUR gegenüber gestanden hätten.

Sie haben auch eine Frage nach Grundlagen des Energierechts, auf die ich in dieser Reihe eingehen könnte? Dann schreiben Sie mir

2018-02-19T07:00:29+01:0018. Februar 2018|Erneuerbare Energien, Grundkurs Energie, Strom|