Domainstreit um „wir-sind-afd.de”: Urteil des LG Köln vom 06.02.2018

Der Berliner Blogger Nathan Mattes betreibt seit November 2015 die Homepage www.wir-sind-afd.de. Auf dieser Seite führt er Originalzitate der AfD auf. Mattes hofft, durch die oft entlarvenden Zitate einer interessierten Öffentlichkeit zu verdeutlichen, dass die AfD keine konservative Partei wie „die CDU früher“ ist, sondern rechtsradikale Positionen vertritt.

Die AfD versucht seit April 2017, dies zu unterbinden. Sie klagt seit Mai 2017 vor dem Landgericht (LG) Köln und verlangt von Mattes, dass er die Domain www.wir-sind-afd.de aufgibt. Dabei beruft sie sich auf das Namensrecht an der Bezeichnung „AfD“ gem. § 12 BGB. Laut deren Anwälten würde durch die Domain eine „Namensverwirrung“ eintreten. Mattes würde sich den Namen AfD „anmaßen“, dabei  legt Mattes direkt auf der Homepage offen, wofür er die AfD hält: Für eine rechtsextreme, rassistische, menschenverachtende Partei.

„Die AfD muss damit leben, dass die Äußerungen ihrer Funktionäre im Internet unter einer leicht auffindbaren Adresse gefunden werden.“, begründet Mattes, warum er sich gegen die Klage verteidigt und – zumindest vorerst – nicht einfach die Domain wechselt. Bei diesem Kampf um seine Seite stehe ich Herrn Mattes seit 2017 zur Seite.

Das LG Köln sieht dagegen erstinstanzlich die AfD im Recht. Der – laut LG Köln – „sogenannte Blogger“ Mattes würde eine Namensverwirrung auslösen, weil derjenige, der auf die Seite kommt, erst einmal glauben würde, er wäre bei der AfD und nicht bei einem engagierten Gegner. Dabei beschreibt die Domain vollkommen zutreffend, dass die dort versammelten, fast durchweg skandalösen Stimmen für das “wir” der AfD stehen.

Zwar geht das LG Köln dabei kurz auf die Frage ein, ob im politischen Streit das Namensrecht nicht differenziert betrachtet werden muss. Tatsächlich spricht aber Einiges dafür, dass das Gericht Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht so gewürdigt hat, wie die Lüth-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) es verlangt. Greenpeace etwa hatte vor einigen Jahren beim KG Berlin deutlich mehr Glück, das Art. 5 GG bei der Interessenabwägung im Kampf um eine Domain zugunsten der Umweltorganisation berücksichtigte und das klagende Unternehmen abwies (Urt. v. 23.10.2001, 5 U 101/01). Zweifelhaft erscheint es auch, ob die Bezeichnung der AfD als „rechtsextrem, rassistisch und menschenverachtend“ auf der Seite des Beklagten Mattes wirklich eine beleidigende „Schmähkritik“ darstellt, wie das LG Köln obiter dictum meint. Das LG Köln hat überdies auch den Streitwert hier sogar mit 50.000 EUR noch höher angesetzt als die AfD selbst vorgeschlagen hat, die 30.000 EUR angeregt hatte.

Freunde von Herrn Mattes sammeln deswegen unter https://www.leetchi.com/c/hilfe-fuer-zeitschlag Geld für die verlorene erste Instanz. Dies schlägt inzwischen hohe Wellen, so haben unter anderem die Onlinemagazine Vice, Bento und ze.tt berichtet. Parallel und nachdem nun klar ist, dass genügend Geld zusammengekommen ist, wird Herr Mattes über das weitere Verfahren entscheiden. Sollte er Berufung einlegen und vorm Oberlandesgericht (OLG) Köln recht bekommen, so dass die AfD alle Kosten tragen müsste, wird er die Spenden zu gleichen Teilen den Flüchtlingspaten Syrien e.V. und der Sea Watch e.V. spenden, um auch auf diese Weise für mehr Menschlichkeit einzutreten. In jedem Fall hat mein Mandant aber sein Hauptanliegen bereits erreicht: Die auf seiner Seite versammelten Stimmen der AfD haben ein breites Publikum erreicht.

2018-02-16T07:25:11+01:0016. Februar 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|

Angefangene Viertelstunden: Wieder Ärger mit Viertelstundenklauseln

Kanzleien rechnen ihre Dienstleistungen regelmäßig entweder über das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder anhand von Stundensätzen für die angefallene Arbeit ab. Da es sich bei den dieser Abrechnung zugrunde liegenden Honorarvereinbarung regelmäßig (wenn auch nicht immer) um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handelt, unterliegen diese Klauseln nicht nur dem anwaltlichen Standesrecht, also dem Sonderrecht der Rechtsanwälte, sondern auch der AGB-Kontrolle der §§ 305ff. BGB. Sie werden also von den Gerichten einer Inhaltskontrolle unterzogen. Klauseln, die nicht diesen Ansprüchen genügen, sind unwirksam.

Insbesondere die verbreiteten Viertelstundenklauseln, nach denen die angefallene Arbeitszeit je angefangene Viertelstunde abgerechnet und per Stundenaufstellung nachgewiesen wird,  sind in den vergangenen Jahren mehrfach vor Gericht gegangen, wobei eine klare Linie der Rechtsprechung sich dabei bisher nicht ausmachen lässt. Unterschiedliche Oberlandesgerichte (OLG) sind zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt. Das OLG Düsseldorf hat am 18.02.2010 (I-24 U 183/05) eine Viertelstundenklausel, bei der jeweils die angefangene Viertelstunde mit einem 1/4 des Stundensatzes vergütet werden sollte, für unwirksam erklärt. Die Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) zwar aufgehoben, aber die Frage nach der Vergütungsklausel ausdrücklich offen gelassen. Das OLG Schleswig sah sodann 2009 (11 U 159/07) in direkter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung aus Düsseldorf eine ganz ähnliche Klausel für unproblematisch an. Das OLG Düsseldorf (I-24 U 112/09) segnete dann 2010 immerhin eine Klausel ab, in der nur einmal am Tag eine angefangene Viertelstunde zu vergüten war, also alle anderen angefangenen Viertelstunden addiert werden sollten, so dass es maximal zu einer Mehrberechnung von 14 Minuten hätte kommen können.

Nunmehr hat das Landgericht (LG) Köln sich erneut mit einer solchen Klausel beschäftigt (26 O 453/16), interessanterweise auf Betreiben der Rechtsanwaltskammer Köln (RAK Köln), die geklagt hat, weil die ihrer Ansicht nach problematisch agierende Kanzlei nicht in Köln ansässig ist, so dass die Kammer nicht – wie gegenüber in Köln ansässigen Anwälten – hoheitlich vorgehen und etwa rügen konnte.

Die Entscheidung ist in vielfacher Hinsicht interessant. Besonderes Augenmerk verdient aber erneut die Passage zur viertelstündlichen Abrechnung. Hier heißt es in der Honorarvereinbarung, die vor Gericht ging:

Diese Klausel genügte dem LG Köln in Anknüpfung an die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf nicht. Das LG Köln sah darin wiederum eine unangemessene Benachteiligung des Mandanten, weil die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung verletzt würde. Ein Anwalt könnte so – so argumentierte bereits das OLG Düsseldorf – nämlich über den Tag verteilt jeweils vier Minuten für den Mandanten aktiv werden, und weil so vier Viertelstunden jeweils angefangen wären, würde ein ganzer Stundensatz anfallen. Das erschien dem Gericht angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten, die Arbeitszeit ganz genau zu erfassen, problematisch. Das Gericht unterstrich dabei, dass dies seiner Ansicht nach sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmen gelten würde.

Da im vorliegenden Fall die Kammer geklagt hat und es nicht (anders als in früheren Fällen) um konkrete Honorarforderungen geht, könnten weitere Instanzen die Frage nach der Wirksamkeit der Klausel nicht so leicht mit der Unerheblichkeit im konkrete Fall Außerachtlassung lassen. Es wäre allerdings denkbar, dass höhere Instanzen die Zulässigkeit der Klage verneinen, was die beklagte Kanzlei schon in der ersten Instanz vorgetragen hatte. Die Wahrscheinlichkeit ist aber nicht gering, dass anhand dieses Verfahrens endlich auch einmal durch den BGH geklärt wird, wie Anwälte mit dem schwierigen Kapitel Zeittaktung umzugehen haben.

2018-02-15T07:01:40+01:0015. Februar 2018|Allgemein|

Und täglich grüßt … das Fahrverbot

Die Auseinandersetzungen rund um die Frage, wie mit der Verfehlung der Luftqualitätsziele umzugehen ist, gehen weiter. Nachdem die Bundesumweltministerin in der vergangenen Woche von der Kommission aufgefordert worden war, Maßnahmen mitzuteilen, wie diese denn nun endlich eingehalten werden sollen, hat das Bundesumweltministerium (BMUB) nunmehr neue Ideen vorgebracht.

Hierbei handelt es sich nicht um offene, unverbindliche Überlegungen. Denn die Bundesrepublik befindet sich wegen der dauerhaften Überschreitung der verbindlichen Luft Qualitätsziele derzeit bereits in einem rechtswidrigen Zustand. Der Dialog mit der europäischen Kommission stellt damit kein allgemeines politisches Gespräch über Wunschvorstellungen dar, die gemeinsam erreicht werden sollen. Vielmehr handelt es sich um Stationen eines formalisierten Vertragsverletzungsverfahrens, an dessen Ende schmerzhaft hohe Strafzahlungen verhängt werden können. In einem solchen Verfahren werden erst Stellungnahmen zwischen Mitgliedstaat und Europäischer Kommission ausgetauscht. Reichen die Erklärungen, wie der Mitgliedstaat, der sich nicht an Gemeinschaftsrecht hält, der Kommission nicht, so ruft diese den europäischen Gerichtshof an. Die nunmehr an Brüssel übermittelte Stellungnahme stellt also die letzte Chance auf Vermeidung eines Klageverfahrens dar. Umso überzeugender sollten die deutschen Pläne nun ausfallen.

Die besondere Schwierigkeit an der Sache: Die Bundesregierung möchte Fahrverbote für insbesondere ältere Dieselfahrzeuge noch immer auf jeden Fall vermeiden. Dies haben die wohl auch künftigen Koalitionäre im Entwurf des Koalitionsvertrags nochmals bekräftigt. Man fürchtet offenbar die Wut des deutschen Autofahrers und die zu erwartende Prozesslawine gegen die Hersteller auf Schadensersatz. Entsprechend finden sich Fahrverbote in der angekündigten Maßnahmenliste, deren Inhalt das Magazin Politico veröffentlicht hat, erst als absolut letzte Ultima Ratio, und dann auch nur in ausgewiesenen Straßen. Bevor es dazu kommt, sollen andere Maßnahmen greifen. Die Verkehrswege für den Schwerlastverkehr sollen eingeschränkt werden. Es soll auch zusätzliche Anreize geben, Elektrofahrzeuge zu kaufen, ganz besonders für den gewerblichen Bereich. Solche Maßnahmen sind beliebt: Hiervon würden sicherlich auch die deutschen Automobilhersteller profitieren, auch wenn Elektromobilität bisher nicht zu ihren starken Seiten zählt. Am meisten diskutiert wird jedoch eine andere, vorgeschlagene Maßnahme: In zunächst nur einigen Städten (Bonn, Essen, Herrenberg, Reutlingen und Mannheim) soll ausgesetzt werden, ob ein kostenloser ÖPNV so viele Autofahrer zum Umstieg motiviert, dass die verkehrsbedingten Emissionen deutlich sinken. Dies wäre sicherlich angesichts der derzeit vollen Kassen eine zu recht populäre Maßnahme. Doch fahren Bürger wirklich heute mit dem Auto, weil ihnen der ÖPNV zu teuer ist? In Berlin kostet eine Monatskarte derzeit 81 EUR. Dafür kann niemand ein Auto unterhalten. Abgesehen vom „Spaßfahrer“ (und wie spaßig ist der Großstadtverkehr heute noch?) spielen Verfügbarkeit, Komfort und Verlässlichkeit die wohl entscheidende Rolle bei der Frage, ob die täglichen Wege per Bahn oder per Auto erledigt werden. Tragisch wäre es, wäre der ÖPNV eines Tages zwar kostenlos, aber aus Kostengründen so ausgedünnt, dass der Verbraucher sich dann doch fluchend in seinen Schadstoffe emittierenden Wagen setzt.

2018-02-14T07:19:24+01:0013. Februar 2018|Verkehr|