Vergleichsportale: Die nächste Umdrehung

Es ist ein Dilemma: Der Verbraucher will neutral informiert werden, aber er will für diese Info in aller Regel nichts bezahlen. Der Anbieter ist durchaus zahlungswillig, aber natürlich will er nicht zahlen und dann in einem Preisvergleich mit seinem Angebot hinter Anbietern platziert werden, die nichts bezahlt haben. Da aber auch Unternehmen, die die Preise für Strom, Gas, Versicherungen oder Bestattungen vergleichen, nicht nur von Luft und der Liebe der Konsumenten leben können, müssen sie die Erwartungen ihrer zahlenden Kunden bedienen. Faktisch handelt es sich bei diesen Portalen damit um Werbeplattformen einerseits und – wenn auch direkt per Klick Abschlüsse gegen Provision vermittelt werden – um Makler.

Nun ist der Beruf des Maklers wie auch der des Werbetreibenden nicht anrüchig. Doch vielen Verbrauchern ist nicht klar, dass sie nicht die von ihnen erwünschte neutrale Gegenüberstellung aller überhaupt für sie verfügbaren Tarife sehen. Diese Diskrepanz zwischen Verbrauchererwartung und Realität hat inzwischen zu mehreren gerichtlichen Verfahren geführt. Grundlegend hat der Bundesgerichtshof (BGH I ZR 55/16) letztes Jahr am 27.04.2017 entschieden, dass die Information, dass ein Preisvergleich nur solche Anbieter erfasst, die sich für den Fall eines Vertragsabschlusses zur Zahlung einer Provision verpflichtet haben, zu den wesentlichen Informationen gehört, die dem Verbraucher nicht vorenthalten werden dürfen. Damals ging es um ein Preisvergleichsportal für Bestattungen. Ich habe diese Entscheidung letztes Jahr kurz gegenüber energate kommentiert.

Doch mit dieser Entscheidung ist der Streit, den gegenwärtig vor allem die Versicherungsmakler und der Anbieter Check24 ausfechten, nicht vorbei. Ganz aktuell hat das Landgericht (LG) München Check24 zu einem Ordnungsgeld verurteilt, weil die Information, dass Check24 Provisionen erhält, zu spät erfolgt, also möglicherweise eben erst dann, wenn die unlautere Beeinflussung des Verbrauchers schon erfolgt ist.

Doch was hat es mit einem solchen Ordnungsgeld auf sich? Ordnungsgelder sind Zahlungen an die Staatskasse, die gem. § 890 ZPO dann fließen, wenn jemand einer gerichtlichen Verurteilung zur Unterlassung oder Duldung nicht nachkommt. Keineswegs kann sich der Schuldner mit dieser Zahlung freikaufen: Die Verpflichtung wird er nicht los, die Ordnungsgelder bzw. ersatzweise die Ordnungshaft wird nur immer höher und damit härter.

Doch noch ist nicht ganz klar, ob Check24 es dabei belässt. Möglicherweise wird noch Beschwerde eingelegt. Es bleibt also an dieser Front spannend. Da parallel auch das Bundeskartellamt sich die Vergleichsportale kritisch anschaut, hoffen Unternehmen auch in der Energiewirtschaft auf eine schnelle Klärung, wie die gerade beim Kampf um jüngere Verbraucher wichtigen Portale künftig auftreten dürfen.

(Weiterführend, wenn auch nicht mehr ganz neu: Vollmer, Stromtarifvergleichsportale – Eine wettbewerbsrechtliche Untersuchung, in: Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft (EnWZ) 2015, S. 457 ff. Ich habe noch zwei Belegexemplare, wer eins möchte, mag sich bei mir melden)

2018-02-12T20:47:26+01:0012. Februar 2018|Strom, Wettbewerbsrecht|

Keine Zertifikate für viele Industriekraftwerke?

Mit dem Versuch, die Zuteilungsregeln für Emissionszertifikate verständlich darzulegen, hat die Verfasserin dieser Zeilen schon Einiges an Lebenszeit verbracht. Klar schien bisher aber immer zu sein: An sich erhalten Anlagen, die am Emissionshandel teilnehmen müssen, Zertifikate, die sich an der best verfügbaren Technik einerseits und ihren früheren Produktionszahlen andererseits orientieren, gekürzt anhand mehrerer, sehr umstrittener und je nach Sektor durchaus unterschiedlichen Faktoren. Anlagen, in denen Strom erzeugt wird, bekommen in dieser Handelsperiode (2013 bis 2020) für die Stromerzeugung dagegen keine Emissionsberechtigungen mehr kostenlos zugeteilt. Dies verbietet nämlich Art. 10a Abs. 1 UAbs. 3 aE der Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG (EHRL).

Wann eine Anlage als ein solcher Stromerzeuger anzusehen ist, der nach dem Willen des Richtliniengebers leer ausgehen sollte, regelt eine Definition in Art. 3 lit. u der EHRL, die lautet:

‚Stromerzeuger‘ eine Anlage, die am 1. Januar 2005 oder danach Strom zum Verkauf an Dritte erzeugt hat und in der keine anderen Tätigkeiten gemäß Anhang I als die ‚Verbrennung von Brennstoffen‘ durchgeführt werden.“

Doch dies ist nicht das letzte Wort der Richtlinie. Denn schließlich wäre es ökologisch kontraproduktiv, für Wärme aus Wärmekesseln Zertifikate zuzuteilen. Aber für dieselbe Wärme aus der gekoppelten und deswegen besonders effizienten Kraft-Wärme-Kopplung nicht. Daher existiert eine Ausnahmeregelung in Art. 10a der EHRL, welche u. a. bestimmt, dass für Fernwärme und hocheffiziente Kraft-Wärme- Kopplung im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG Zertifikate in Bezug auf Wärme- und Kälteerzeugung kostenlos zugeteilt werden. Kommunale Heizkraftwerke etwa erhalten aufgrund dieser – in Deutschland im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) umgesetzten – Regelungen Zertifikate für ihre Fernwärme.

Doch nicht alle Anlagen, in denen Strom erzeugt wird, unterfallen dieser Ausnahme. Es gibt eine Reihe von Industriekraftwerken, die keineswegs Fernwärme erzeugen und auch den Kriterien der KWK-Richtlinie 2004/8/EG nicht entsprechen. Gleichzeitig handelt es sich aber bei buchstabengetreuer Auslegung der vorstehend zitierten Regelung durchaus um Stromerzeuger, denn oft verbrauchen die Unternehmen, die die Industriekraftwerke betreiben, nicht den gesamten Strom selbst, sondern stellen Überschüsse ins Netz oder liefern sie innerhalb von Industrieparks an Dritte weiter. Gleichwohl hatten während des Zuteilungsverfahrens für die derzeit laufende Handelsperiode 2012 weder Betreiber noch die für die Zuteilung zuständige Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) jemals erkennbare Zweifel daran, dass auch für diese Anlagen Zertifikate fließen sollten, denn schließlich gilt auch hier: Es gibt keinen. Grund, die Kraft-Wärme-Kopplung schlechter zu behandeln als die isolierte Erzeugung von Wärme in Kesseln.

Mit dieser Einigkeit ist es nun vorbei. In einem Gerichtsverfahren der ExxonMobil Production Deutschland GmbH hat die DEHSt nun vorgetragen, dass der vom Unternehmen behauptete Mehrzuteilungsanspruch schon deswegen nicht bestehen würde, weil die Anlage Stromerzeuger sei und deswegen überhaupt keinen Zuteilungsanspruch hätte.

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin zeigte sich dem Vernehmen nach in der mündlichen Verhandlung skeptisch. Es war schließlich nie Absicht des Richtliniengebers, Industrieunternehmen von der Zuteilung auszuschließen. Die Väter und Mütter der Richtlinie hatten es “nur” auf die Stromerzeuger abgesehen, weil diese ihrer Ansicht nach mit der Einpreisung der kostenlos zugeteilten Zertifikate unerwünschte Windfall Profits erzielt hatten. Gleichwohl durfte das VG Berlin nicht selbst den Vortrag der Behörde verwerfen, denn zur letztgültigen Auslegung von EU-Recht – wie eben der EHRL – ist nur der Europäische Gerichtshof (EuGH) berufen. Diesem wurde die Frage der Zuteilungsfähigkeit also vorgelegt (Rs. C-682/17). Nun gilt Luxemburg nicht als das schnellste Gericht auf diesem Planeten. Es wird also noch etwas dauern, bis die Betreiber von Industriekraftwerken Sicherheit über die Frage haben, ob und unter welchen Bedingungen sie die für ihre Anlagen erhaltenen Zertifikate behalten dürfen.

Aber warten auf Entscheidungen von Gerichten sind die Anlagenbetreiber im Emissionshandel ja schon gewohnt.

2018-02-10T20:14:22+01:0010. Februar 2018|Emissionshandel, Industrie|

BGH relativiert § 17 StromGVV

Im Geschäft mit Strom gelten andere Regeln als bei der Belieferung mit beispielsweise Zeitungen. Dies gilt insbesondere in der Grundversorgung, also insbesondere (aber nicht nur) dann, wenn ein Verbraucher an seiner Verbrauchsstelle noch nie den Versorger gewechselt hat. Hier gelten die besonderen Regeln der StromGVV. Diese sind für den Verbraucher in mancherlei Hinsicht (wie etwa Kündigungsfristen) günstiger als Sonderkundenverträge. In anderer Hinsicht, vor allem preislich, sind sie aber oft weniger vorteilhaft.

Zu den Regelungen, die dem Versorger und seinen besonderen Bedürfnissen als Grundversorger entgegenkommen, gehört § 17 Abs. 1 StromGVV. Danach kann der Verbraucher Forderungen des Versorgers seine Einwände nur eingeschränkt entgegenhalten. Das bedeutet nicht, dass er diese gar nicht mehr geltend machen kann. Sondern nur, dass er diese nicht in dem Prozess des Versorgers wegen nicht bezahlter Stromrechnungen geltend machen kann, sondern in einem zweiten Prozess, in dem er sein Geld zurück verlangt.

Dies gilt aber nicht in besonders eklatanten Fällen, vor allem dann, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Eine solche Möglichkeit hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun in einer Entscheidung vom 07.02.2018 (VIII ZR 148/17) bejaht.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um ein älteres Ehepaar, das mit seinem Enkel auf einmal eine zehnmal so hohe Stromrechnung wie in den Vorjahren erhalten hat, für den es keine plausible Erklärung gab. Es liegt nahe, dass hier ein Messfehler vorliegen musste, aber – und das ist eine Besonderheit des Falles – eine Überprüfung der Messvorrichtungen konnte keine Fehler feststellen. Das Prüfprotokoll lag vor. Nach dieser Überprüfung war der Zähler jedoch vom Versorger ausgebaut und sodann entsorgt worden.

Nach dieser Überprüfung war der Versorger sich sicher: Er hatte das Seinige getan. Die Unsicherheit, wie die hohe Stromrechnung zustande gekommen war, wäre also nicht mehr sein Problem. Er mahnte, klagte und gewann vorm Landgericht (LG) Oldenburg auch erst einmal. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg sah das aber bereits anders und gab der Berufung der Verbraucher statt. Der BGH bestätigte dies im Revisionsverfahren nun: Bei einer so hohen Abweichung liege ein Fehler so nahe, dass der Verbraucher keinen neuen Prozess auf Rückforderung führen müsse. Die Unsicherheit geht hier also zulasten des Versorgers. Dieser hätte bereits im Rahmen seiner Zahlungsklage darlegen müssen, wie es zu der enormen und nicht erklärlichen Abweichung gekommen ist. Da er das nicht konnte, unterlag er.

In der Praxis sollte der Versorger also schon im Vorfeld seiner Zahlungsklage überlegen, ob er bei besonders krassen Abweichungen von den Vorjahresforderungen wirklich gleich klagt. In Konstellationen, in denen es naheliegt, dass besonders hohe Forderungen auf unerkannte Fehler seiner Messvorrichtungen zurückzuführen sind, sollte er auf den Verbraucher zugehen, um den Sachverhalt aufklären, um das Risiko verlorener Prozesse mit hohen Gerichtskosten und erheblichen Aufwänden zu vermeiden. Ein automatisiertes Vorgehen im Vertrauen auf § 17 Abs. 1 StromGVV verbietet sich also in solchen Konstellationen.

2018-02-09T07:58:58+01:009. Februar 2018|Allgemein, Strom|