Domainstreit um „wir-sind-afd.de“: Urteil des LG Köln vom 06.02.2018
Der Berliner Blogger Nathan Mattes betreibt seit November 2015 die Homepage www.wir-sind-afd.de. Auf dieser Seite führt er Originalzitate der AfD auf. Mattes hofft, durch die oft entlarvenden Zitate einer interessierten Öffentlichkeit zu verdeutlichen, dass die AfD keine konservative Partei wie „die CDU früher“ ist, sondern rechtsradikale Positionen vertritt.
Die AfD versucht seit April 2017, dies zu unterbinden. Sie klagt seit Mai 2017 vor dem Landgericht (LG) Köln und verlangt von Mattes, dass er die Domain www.wir-sind-afd.de aufgibt. Dabei beruft sie sich auf das Namensrecht an der Bezeichnung „AfD“ gem. § 12 BGB. Laut deren Anwälten würde durch die Domain eine „Namensverwirrung“ eintreten. Mattes würde sich den Namen AfD „anmaßen“, dabei legt Mattes direkt auf der Homepage offen, wofür er die AfD hält: Für eine rechtsextreme, rassistische, menschenverachtende Partei.
„Die AfD muss damit leben, dass die Äußerungen ihrer Funktionäre im Internet unter einer leicht auffindbaren Adresse gefunden werden.“, begründet Mattes, warum er sich gegen die Klage verteidigt und – zumindest vorerst – nicht einfach die Domain wechselt. Bei diesem Kampf um seine Seite stehe ich Herrn Mattes seit 2017 zur Seite.
Das LG Köln sieht dagegen erstinstanzlich die AfD im Recht. Der – laut LG Köln – „sogenannte Blogger“ Mattes würde eine Namensverwirrung auslösen, weil derjenige, der auf die Seite kommt, erst einmal glauben würde, er wäre bei der AfD und nicht bei einem engagierten Gegner. Dabei beschreibt die Domain vollkommen zutreffend, dass die dort versammelten, fast durchweg skandalösen Stimmen für das „wir“ der AfD stehen.
Zwar geht das LG Köln dabei kurz auf die Frage ein, ob im politischen Streit das Namensrecht nicht differenziert betrachtet werden muss. Tatsächlich spricht aber Einiges dafür, dass das Gericht Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht so gewürdigt hat, wie die Lüth-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) es verlangt. Greenpeace etwa hatte vor einigen Jahren beim KG Berlin deutlich mehr Glück, das Art. 5 GG bei der Interessenabwägung im Kampf um eine Domain zugunsten der Umweltorganisation berücksichtigte und das klagende Unternehmen abwies (Urt. v. 23.10.2001, 5 U 101/01). Zweifelhaft erscheint es auch, ob die Bezeichnung der AfD als „rechtsextrem, rassistisch und menschenverachtend“ auf der Seite des Beklagten Mattes wirklich eine beleidigende „Schmähkritik“ darstellt, wie das LG Köln obiter dictum meint. Das LG Köln hat überdies auch den Streitwert hier sogar mit 50.000 EUR noch höher angesetzt als die AfD selbst vorgeschlagen hat, die 30.000 EUR angeregt hatte.
Freunde von Herrn Mattes sammeln deswegen unter https://www.leetchi.com/c/hilfe-fuer-zeitschlag Geld für die verlorene erste Instanz. Dies schlägt inzwischen hohe Wellen, so haben unter anderem die Onlinemagazine Vice, Bento und ze.tt berichtet. Parallel und nachdem nun klar ist, dass genügend Geld zusammengekommen ist, wird Herr Mattes über das weitere Verfahren entscheiden. Sollte er Berufung einlegen und vorm Oberlandesgericht (OLG) Köln recht bekommen, so dass die AfD alle Kosten tragen müsste, wird er die Spenden zu gleichen Teilen den Flüchtlingspaten Syrien e.V. und der Sea Watch e.V. spenden, um auch auf diese Weise für mehr Menschlichkeit einzutreten. In jedem Fall hat mein Mandant aber sein Hauptanliegen bereits erreicht: Die auf seiner Seite versammelten Stimmen der AfD haben ein breites Publikum erreicht.