Domain­streit um „wir-sind-afd.de“: Urteil des LG Köln vom 06.02.2018

Der Berliner Blogger Nathan Mattes betreibt seit November 2015 die Homepage www.wir-sind-afd.de. Auf dieser Seite führt er Origi­nal­zitate der AfD auf. Mattes hofft, durch die oft entlar­venden Zitate einer inter­es­sierten Öffent­lichkeit zu verdeut­lichen, dass die AfD keine konser­vative Partei wie „die CDU früher“ ist, sondern rechts­ra­dikale Positionen vertritt.

Die AfD versucht seit April 2017, dies zu unter­binden. Sie klagt seit Mai 2017 vor dem Landge­richt (LG) Köln und verlangt von Mattes, dass er die Domain www.wir-sind-afd.de aufgibt. Dabei beruft sie sich auf das Namens­recht an der Bezeichnung „AfD“ gem. § 12 BGB. Laut deren Anwälten würde durch die Domain eine „Namens­ver­wirrung“ eintreten. Mattes würde sich den Namen AfD „anmaßen“, dabei  legt Mattes direkt auf der Homepage offen, wofür er die AfD hält: Für eine rechts­extreme, rassis­tische, menschen­ver­ach­tende Partei.

Die AfD muss damit leben, dass die Äußerungen ihrer Funktionäre im Internet unter einer leicht auffind­baren Adresse gefunden werden.“, begründet Mattes, warum er sich gegen die Klage verteidigt und – zumindest vorerst – nicht einfach die Domain wechselt. Bei diesem Kampf um seine Seite stehe ich Herrn Mattes seit 2017 zur Seite.

Das LG Köln sieht dagegen erstin­stanzlich die AfD im Recht. Der – laut LG Köln – „sogenannte Blogger“ Mattes würde eine Namens­ver­wirrung auslösen, weil derjenige, der auf die Seite kommt, erst einmal glauben würde, er wäre bei der AfD und nicht bei einem engagierten Gegner. Dabei beschreibt die Domain vollkommen zutreffend, dass die dort versam­melten, fast durchweg skanda­lösen Stimmen für das „wir“ der AfD stehen.

Zwar geht das LG Köln dabei kurz auf die Frage ein, ob im politi­schen Streit das Namens­recht nicht diffe­ren­ziert betrachtet werden muss. Tatsächlich spricht aber Einiges dafür, dass das Gericht Art. 5 Abs. 1 Grund­gesetz (GG) nicht so gewürdigt hat, wie die Lüth-Recht­spre­chung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) es verlangt. Green­peace etwa hatte vor einigen Jahren beim KG Berlin deutlich mehr Glück, das Art. 5 GG bei der Inter­es­sen­ab­wägung im Kampf um eine Domain zugunsten der Umwelt­or­ga­ni­sation berück­sich­tigte und das klagende Unter­nehmen abwies (Urt. v. 23.10.2001, 5 U 101/01). Zweifelhaft erscheint es auch, ob die Bezeichnung der AfD als „rechts­extrem, rassis­tisch und menschen­ver­achtend“ auf der Seite des Beklagten Mattes wirklich eine belei­di­gende „Schmäh­kritik“ darstellt, wie das LG Köln obiter dictum meint. Das LG Köln hat überdies auch den Streitwert hier sogar mit 50.000 EUR noch höher angesetzt als die AfD selbst vorge­schlagen hat, die 30.000 EUR angeregt hatte.

Freunde von Herrn Mattes sammeln deswegen unter https://www.leetchi.com/c/hilfe-fuer-zeitschlag Geld für die verlorene erste Instanz. Dies schlägt inzwi­schen hohe Wellen, so haben unter anderem die Online­ma­gazine Vice, Bento und ze.tt berichtet. Parallel und nachdem nun klar ist, dass genügend Geld zusam­men­ge­kommen ist, wird Herr Mattes über das weitere Verfahren entscheiden. Sollte er Berufung einlegen und vorm Oberlan­des­ge­richt (OLG) Köln recht bekommen, so dass die AfD alle Kosten tragen müsste, wird er die Spenden zu gleichen Teilen den Flücht­lings­paten Syrien e.V. und der Sea Watch e.V. spenden, um auch auf diese Weise für mehr Mensch­lichkeit einzu­treten. In jedem Fall hat mein Mandant aber sein Haupt­an­liegen bereits erreicht: Die auf seiner Seite versam­melten Stimmen der AfD haben ein breites Publikum erreicht.