Es ist ein Dilemma: Der Verbraucher will neutral informiert werden, aber er will für diese Info in aller Regel nichts bezahlen. Der Anbieter ist durchaus zahlungswillig, aber natürlich will er nicht zahlen und dann in einem Preisvergleich mit seinem Angebot hinter Anbietern platziert werden, die nichts bezahlt haben. Da aber auch Unternehmen, die die Preise für Strom, Gas, Versicherungen oder Bestattungen vergleichen, nicht nur von Luft und der Liebe der Konsumenten leben können, müssen sie die Erwartungen ihrer zahlenden Kunden bedienen. Faktisch handelt es sich bei diesen Portalen damit um Werbeplattformen einerseits und – wenn auch direkt per Klick Abschlüsse gegen Provision vermittelt werden – um Makler.
Nun ist der Beruf des Maklers wie auch der des Werbetreibenden nicht anrüchig. Doch vielen Verbrauchern ist nicht klar, dass sie nicht die von ihnen erwünschte neutrale Gegenüberstellung aller überhaupt für sie verfügbaren Tarife sehen. Diese Diskrepanz zwischen Verbrauchererwartung und Realität hat inzwischen zu mehreren gerichtlichen Verfahren geführt. Grundlegend hat der Bundesgerichtshof (BGH I ZR 55/16) letztes Jahr am 27.04.2017 entschieden, dass die Information, dass ein Preisvergleich nur solche Anbieter erfasst, die sich für den Fall eines Vertragsabschlusses zur Zahlung einer Provision verpflichtet haben, zu den wesentlichen Informationen gehört, die dem Verbraucher nicht vorenthalten werden dürfen. Damals ging es um ein Preisvergleichsportal für Bestattungen. Ich habe diese Entscheidung letztes Jahr kurz gegenüber energate kommentiert.
Doch mit dieser Entscheidung ist der Streit, den gegenwärtig vor allem die Versicherungsmakler und der Anbieter Check24 ausfechten, nicht vorbei. Ganz aktuell hat das Landgericht (LG) München Check24 zu einem Ordnungsgeld verurteilt, weil die Information, dass Check24 Provisionen erhält, zu spät erfolgt, also möglicherweise eben erst dann, wenn die unlautere Beeinflussung des Verbrauchers schon erfolgt ist.
Doch was hat es mit einem solchen Ordnungsgeld auf sich? Ordnungsgelder sind Zahlungen an die Staatskasse, die gem. § 890 ZPO dann fließen, wenn jemand einer gerichtlichen Verurteilung zur Unterlassung oder Duldung nicht nachkommt. Keineswegs kann sich der Schuldner mit dieser Zahlung freikaufen: Die Verpflichtung wird er nicht los, die Ordnungsgelder bzw. ersatzweise die Ordnungshaft wird nur immer höher und damit härter.
Doch noch ist nicht ganz klar, ob Check24 es dabei belässt. Möglicherweise wird noch Beschwerde eingelegt. Es bleibt also an dieser Front spannend. Da parallel auch das Bundeskartellamt sich die Vergleichsportale kritisch anschaut, hoffen Unternehmen auch in der Energiewirtschaft auf eine schnelle Klärung, wie die gerade beim Kampf um jüngere Verbraucher wichtigen Portale künftig auftreten dürfen.
(Weiterführend, wenn auch nicht mehr ganz neu: Vollmer, Stromtarifvergleichsportale – Eine wettbewerbsrechtliche Untersuchung, in: Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft (EnWZ) 2015, S. 457 ff. Ich habe noch zwei Belegexemplare, wer eins möchte, mag sich bei mir melden)
Kleiner Hinweis:
München hat zwei Landgerichte
LG München I
und LG München II
Danke für den Hinweis! Es ist natürlich München I.