Elektromobilität: Was taugt der GEIG-Entwurf?

Mehr E-Mobility gibt es nur, wenn es auch mehr Lademöglichkeiten gibt. Deswegen sieht die EU-Richtlinie 2018/844/EU, eine Änderungsrichtlinie der EU-Gebäuderichtlinie, Vorgaben sowohl für Wohn- als auch für Geschäftsgebäude vor. Diese will die Bundesregierung jetzt umsetzen. “Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz” (GEIG) soll das neue Gesetz heißen.

Künftig soll danach bei Neubau bzw. größeren Renovierungen von Gebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen differenziert nach der Nutzung des Gebäudes die Voraussetzungen für den Ausbau der privaten Ladeinfrastruktur geschaffen werden. In Wohngebäuden soll künftig jeder Stellplatz, in Nichtwohngebäuden immerhin jeder fünfte Stellplatz mit Schutzrohren für Elektro- und Datenleitungen ausgestattet werden und in Nichtwohngebäuden außerdem ein Ladepunkt errichtet werden.Wohlgemerkt: Es geht nicht darum, dass jeder Neubau eine fix und fertige Wallbox aufweisen soll, an der der Elektro-Autobesitzer umgehend seinen Wagen tanken kann, sondern lediglich um Schutzrohre, in denen die Leitungen installiert werden können (um den Anspruch auf eine Wallboxeinrichtunge geht es hier).

Größere Renovierungen definiert der Gesetzesentwurf dabei als Renovierung von mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle. Es gibt allerdings eine Ausnahme: Mehr als 7% der Gesamtrenovierungskosten werden dem Eigentümer nicht abverlangt. Und apropos Eigentümer: Neben dem Eigentümer sind auch Erbbauberechtigte erfasst, KMU aber nicht, wenn sie das Gebäude zu mindestens 50% selbst nutzen.

Aber bringt dieser Entwurf Elektromobilität wirklich voran? Die Bundesregierung weist selbst darauf hin, nur den gemeinschaftsrechtlich verpflichtenden Minimalstandard anzustreben, wenn sie im Regierungsbeschluss von einer “1:1”-Umsetzung spricht. Tatsächlich hat der einzelne E-Autofahrer noch Einiges zu tun, wenn er ein E-Auto fahren und in der Bürogarage und zuhause auftanken will. In der Stellungnahme der Bundesratsschüsse wurde nicht nur hierauf hingewiesen, der Bundesratsausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wünscht sich auch eine Abweichungsbefugnis, also die Möglichkeit der Länder, strengere Vorgaben zu machen. Außerdem fürchten die Länder um die Belastbarkeit der Netze, wie sich aus der Stellungnahme des Bundesrates vom 15.05.2020 ergibt.

Wie geht es hier nun weiter? Noch im laufenden Jahr soll der Gesetzgebungsprozess abgeschlossen werden. Für schon geplante Projekte gilt eine Übergangsfrist: Das neue Gesetz soll erst Vorhaben betreffen, für die erst nach dem 10.03.2021 Bauantrag oder Bauanzeige gestellt wird. Ob dies wirklich das letzte Wort in der Sache darstellt, ist unklar: Einzelne Länder drängen und es ist nicht unwahrscheinlich, dass die nächste Bundesregierung schnell nachschärft. In jedem Fall gilt: Wer derzeit plant, sollte sich die Neuregelung gründlich ansehen, allein schon, um Bußgelder wegen Verstößen zu vermeiden (Miriam Vollmer)

2020-05-28T23:24:51+02:0028. Mai 2020|Energiepolitik, Strom, Umwelt, Verkehr|

Emissionsfreier ÖPNV: Batterie oder Brennstoffzelle?

In letzter Zeit häufen sich die Meldungen, dass der öffentliche Personennahverkehr in deutschen Städten auf emissionsfreie Busse umsteigt. Das ist unter dem Gesichtspunkt der Luftreinhaltung eine gute Nachricht. Schließlich ist es schwer zu vermitteln, wenn immer mehr Innenstädte für Diesel-Pkw gesperrt werden, die dort fahrenden Busse aber ebenfalls größere Mengen an Stickstoffoxiden und Feinstaub emittieren.

Bei der Umstellung von Dieselmotoren auf alternative Antriebstechnologien liefern sich batteriebetriebene Elektrobusse und Wasserstoffbusse mit Brennstoffzellen aktuell ein Wettrennen. Während aus Osnabrück gestern die Meldung kam, dass der erste Elektrobus vom Hersteller VDL geliefert worden sei und 12 weitere Batteriebusse, sowie die Ladeinfrastruktur folgen sollen, setzt die Rhein-Main-Region derzeit auch auf Brennstoffzellenbusse.

Auch wenn die Wasserstoffbusse in der Anschaffung zunächst teurer sind, u.a. weil in den Brennstoffzellen Platin verbaut wird, bietet die Brennstoffzellentechnologie doch einige Vorteile, v.a. die schnellere Betankbarkeit und die größere Reichweite. Zudem hilft ein energiepolitisches Konzept, das Wasserstoff im Verkehrssektor nutzt, temporäre Stromüberschüsse aus erneuerbaren Energiequellen zu speichern. Dies ist auch im Rhein-Main-Gebiet geplant: Mit Fördermitteln aus Hessen und Rheinland-Pfalz wurde eine von Mainz und Wiesbaden gemeinsam genutzte Wasserstoff-Tankstelle gebaut. Das Gas soll aus dem Mainzer Energiepark kommen, wo die nach eigenen Angaben weltweit größte “Power-to-Gas”-Anlage entstanden ist, die vor allem durch Windkraftanlagen betrieben wird. Anders als die Energie werden die Busse selbst nicht wie noch in den 1970er Jahren in Rüsselsheim, sondern bei Autosan in Polen für ebe EUROPA produziert.

Vermutlich wird der Wettstreit der Antriebstechnologien am Ende zwar nicht in Deutschland, sondern zwischen Japan, das in der Wasserstofftechnologie führend ist und China, wo auf batteriebetriebene Kraftfahrzeuge gesetzt wird, und auch nicht im ÖPNV-Sektor, sondern auf dem Pkw und Lkw-Markt entschieden. Spannend sind die aktuellen Entwicklungen im deutschen öffentlichen Nahverkehr jedoch allemal.

2018-10-24T13:07:38+02:0024. Oktober 2018|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Gas, Umwelt, Verkehr|

Ladesäule =/= Tankstelle

Apropos bauliche Anlage: Inzwischen wissen wir ja, dass ein Hausboot eine – genehmigungsbedürftige – bauliche Anlage sein kann, aber nicht sein muss. Aber wussten Sie, dass es auch Leute gibt, die eine Elektroladesäule für eine bauliche Anlagen halten? Ja, Sie haben richtig gelesen. So eine Anlage, an der man sein Elektroauto auflädt. Aber vielleicht hielt der Kläger in einem am 13.07.2018 vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschiedenen Fall die Ladesäule auch gar nicht wirklich für eine Art Tankstelle, für die es einer Baugenehmigung bedurft hätte, sondern es handelte sich lediglich um einen durchaus an den Haaren herbeigezogenen Vorwand. Aber lesen Sie selbst:

Parken in München ist, wie in vielen Innenstadtgebieten, bekanntlich nicht einfach. Ein Münchner war also extrem verstimmt, als er erfuhr, dass bei ihm vorm Haus vier Ladesäulen errichtet werden sollten. Die bis zu diesem Zeitpunkt für alle PKWs zugänglichen Parkplätze würden also verschwinden. Der Anwohner ohne E-Auto zog deswegen vor Gericht und versuchte per Eilantrag die Installation zu verhindern.

Für die Kreativität der Begründung muss man einem bayerischen, mir nicht bekannten Kollegen, gratulieren: Es handele sich – so der Vortrag – bei den Ladesäulen um Tankstellen. Und wie jede andere Tankstelle müssten auch für die Ladesäulen Baugenehmigungen beantragt werden.

Doch schon das Verwaltungsgericht München, so wie nun auch der VGH, wollten dem nicht folgen. Es handele sich keineswegs um eine Tankstelle, sondern um eine Verkehrsanlage, die der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs diene, wie Art. 2 Nr. 3 des BayStrWG es voraussetze, denn schließlich sei ohne Ladeinfrastruktur keine Elektromobilität möglich, und entsprechend auch weder Leichtigkeit noch Sicherheit des Verkehrs, denn beides sei gefährdet, wenn Elektrowagen im fließenden Verkehr liegenbleiben. Außerdem seien die Ladesäulen auch nicht besonders groß.

Der Münchner mit dem Ladesäulenproblem muss sich also wohl anderweitig einen Parkplatz suchen. Oder, noch besser: Er schafft sich einen Elektrowagen an.

2018-07-21T04:24:45+02:0018. Juli 2018|Verkehr, Verwaltungsrecht|