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re|Adventskalender Türchen 4: Das Reallabor Großwär­me­pumpen in der Fernwärme für den AGFW

Die Energie­wende stützt sich maßgeblich auf neue und innovative Techno­logien. Aber wie bewähren sich die Innova­tionen in der Praxis, auf welche Hinder­nisse stoßen sie, und was können Staat und Wirtschaft tun, um die Rahmen­be­din­gungen für den Roll Out zu verbessern? Dies sollen die 14 Reallabore der Energie­wende erforschen.

Der AGFW, der Energie­ef­fi­zi­enz­verband für Wärme, Kälte und KWK e. V., hat 2019 den Zuschlag für das Reallabor „Großwär­me­pumpen in Fernwär­me­netzen“ gewonnen. Seit 2021 koordi­niert er das Verbund­for­schungs­vor­haben, in dem Großwär­me­pumpen in Berlin, Mannheim, Stuttgart und Rosenheim geplant, aufgebaut und im Forschungs­be­trieb vom Fraun­hofer ISE und dem IER begleitet werden. Denn während heute Fernwärme zwar effizient, jedoch zum Großteil noch auf Basis fossiler Brenn­stoffe erzeugt wird, soll Fernwärme künftig aus zunehmend aus erneu­er­baren Quellen stammen oder Abwärme verwenden, und dazu noch deutlich mehr Haushalte versorgen als heute. Die Heraus­for­de­rungen sind also erheblich, und zudem drängt die Zeit, die Umgebungs­wärme aus Flüssen und Seen, dem Unter­grund und aus der Luft auch im großen Maßstab nutzbar zu machen.

Doch wie immer, wenn neue Techno­logien einge­führt werden, stellen sich neben vielen techni­schen und wirtschaft­lichen Fragen auch recht­liche Heraus­for­de­rungen. Wie wurden die bisher bereits geneh­migten ersten Großwär­me­pumpen genehmigt? Kann man den Geneh­mi­gungs­prozess verein­fachen? Was kann der Gesetz­geber tun, was kann man an Behörden an die Hand geben? Diesen Fragen gehen wir seit 2023 im Auftrag des AGFW e. V. nach.

Wir haben bisher Dr. Heiko Huther und Dr. Andrej Jentsch mit unserer juris­ti­schen Expertise rund ums Geneh­mi­gungs­ver­fahren unter­stützen dürfen. Konkret wurden Inter­views geführt, ein Gutachten, Facts­heets und Leitfäden vor allem für die Praxis in Unter­nehmen und Behörden verfasst, und daraus Verbes­se­rungs­vor­schläge für den Rechts­rahmen des Geneh­mi­gungs­rechts abgeleitet. Weitere Ausar­bei­tungen zu recht­lichen Rahmen­be­din­gungen sollen folgen.

Das Mandat führen Dr. Miriam Vollmer und Friederike Pfeifer.

Von |6. Dezember 2024|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

re Advents­ka­lender Tür 3: Von Lehrgängen, Kaffee, Suppenkoma und einem engagierten Dozenten

Im Rahmen des Advents­ka­lenders geht es heute um eine besondere Tätigkeit, die mir immer viel Spaß bereitet: Die Rede ist von Lehrgängen, die ich als juris­ti­scher Dozent betreue. Ein herzlicher Dank geht diesbe­züglich an die IWA Ingenieur und Beratungs­ge­sell­schaft mbH, die diese Lehrgänge stets muster­gültig organi­siert und mit der ich seit vielen Jahren hervor­ragend zusam­men­ar­beite und die ich immer wieder unter­stützen darf. Dieses Tätig­keitsfeld ist im Newsletter bereits  hier angesprochen worden. Neben der regulären Mandats­arbeit und einer umfas­senden Beratungs­praxis im Umwelt­recht, der Anlagen­zu­lassung und dem Abfall­recht – die ich sehr liebe – ist es für mich schön, Menschen zu schulen und fortzu­bilden. Und das mache ich in der Tat öfter. Es geht um Schulungen und Lehrgänge beispiels­weise nach EfbV, AbfAEV und für Betriebs­be­auf­tragte für Abfall, oder für Immis­­si­ons­­schutz- oder Gewässerschutzbeauftragte.

Haben Sie schon alle einen Kaffee? Sie brauchen ihn!“ heißt es dann mit einem Schmunzeln zum Start. Dies spielt tatsächlich mit der oft präva­lenten Angst, dass Jura doch oft als trocken und langweilig wahrge­nommen wird. Zumal die Teilnahme an Lehrgängen oftmals keine freiwillige Angele­genheit ist. Dies ist daher vielfach die emotionale Ausgangslage, der man sich in der Regel um 8.30 Uhr morgens in einem Seminarraum oder vor der Kamera gegen­über­sieht.  Zu der Frage, ob ein Lehrgang „funktio­niert“, der „Stoff“ verstanden wird und die Teilneh­me­rInnen nicht eindösen, kommt es auch darauf an, wie man die Themen KrWG, BImSchG oder WHG und den bunten Strauß an Verord­nungen oder anderen recht­lichen Regelungen anschaulich und verständlich trans­por­tiert. Zivil­rechtler sprechen gerne vom Empfän­ger­ho­rizont, wenn es darum geht Willens­er­klä­rungen auszu­legen. Dies gilt jedoch erst recht bei juris­ti­schen Vorträgen. Statt mit textlichen „Grabplatten“, die auch Teilneh­me­rInnen sprich­wörtlich erschlagen können, kann man selbst kompli­zierte recht­liche Grund­lagen auch anspre­chend darstellen. Dynamische Folien und Bilder sagen dann tatsächlich manchmal mehr aus als die 1000 Worte und wenn man das Thema Circular Economy tatsächlich animiert als Kreislauf visua­li­siert, versteht man plötzlich die Zusam­men­hänge und Abhän­gig­keiten, die Abfall­hier­archie und auch den Vorrang der stoff­lichen Verwertung vor der sonstigen Verwertung gleich viel besser. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, was die EU mit ihrem Kreis­lauf­wirt­schafts­ak­ti­onsplan bezweckt und warum auf den ersten Blick obskur schei­nende Regelungen wie die „Empowering Customers for the Green Transition“-Richtlinie dann doch für die Abfall­wirt­schaft von Interesse sein sollten – genauso wie übrigens Fragen des Ökode­signs und der Liefer­ketten… Kreis­lauf­wirt­schaft ist Klima­schutz und im Endeffekt soll jeder mitge­nommen werden. Das sagt auch der Green Deal. Das ist auch das Ziel eines engagierten Dozenten. Dann ist Jura plötzlich alles andere als trocken.

Natürlich kann man es nicht immer allen recht machen. Doch am prakti­schen Fall orien­tiert und ausge­schmückt mit Kuriosem aus der Recht­spre­chung und der Anwalts­praxis holt man die Teilnehmer dann doch auch bei komplexen Rechts­fragen dort ab, wo sie sind: Bei den eigenen Erfah­rungen und den Sorgen und Nöten. Lehrgänge dienen dem Erfah­rungs­aus­tausch und der Weiter­bildung und wenn man dies anschaulich macht, wird auch verständlich, warum oftmals Geneh­mi­gungs­ver­fahren zu lange dauern oder warum die Gewäs­ser­qua­lität in Deutschland für alle, die Abwässer einleiten müssen, gerade im Hinblick auf die Wasser­rah­men­richt­linie der EU eine offene Flanke darstellt. Schließlich setzt die Fach- und Sachkunde voraus, auch über den Tellerrand zu blicken – selbst wenn dies manches Mal nach dem Mittag­essen im Suppenkoma der Teilneh­me­rInnen dann doch etwas schwie­riger wird. Bei Haftungs­fragen und Problemen mit dem und im Anlagen­be­trieb sind dann alle hellwach. Denn Ordnungs­wid­rig­keiten sind oft schneller verwirk­licht, als man denkt.

Das Lehrgangsjahr geht nun langsam zu Ende. So steigt bereits die Vorfreude auf weitere spannende Lehrgänge mit vielen inter­es­santen Teilneh­me­rInnen und vielleicht laufen wir, geschätzte Leser­schaft, uns ja mal über den Weg… (Dirk Buchsteiner)

Von |5. Dezember 2024|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

re Advents­ka­lender Tür 2 – Muster­fest­stel­lungs­klage gegen Prima­strom und Voxenergie

Wir öffnen das 2. Türchen unseres virtu­ellen Advents­ka­lenders, mit dem wir unseren Lesern einen kleinen Einblick in unseren diesjäh­rigen Fälle geben.

Wir haben in diesem Jahr den Bundes­verband der Verbrau­cher­zen­tralen vertreten, der zwei Muster­fest­stel­lungs­klagen beim Kammer­ge­richt Berlin gegen die Versorger prima­strom und voxenergie wegen – aus Sicht der Verbrau­cher­zen­trale – unzulässig erhöhten Preisen für Strom und Gas.

Solche Verfahren sind auch für Anwälte etwas Beson­deres, denn sie sind nicht sehr häufig, haben eine große Bedeutung und beginnen direkt auf der Gerichts­ebene der Oberlan­des­ge­richte (das in Berlin Kammer­ge­richt heißt) und wenn es zu einer gericht­lichen Entscheidung kommt, wird damit eine Rechts­frage geklärt, die eine Vielzahl von betrof­fenen Verbrau­chern betrifft. Es handelt sich um eine Art von Sammel­klage. Die Betrof­fenen können sich hierzu in ein öffent­liches Klage­re­gister eintragen. Daher ist es sogar Zuläs­sig­keits­vor­aus­setzung einer solchen Klage, dass der Kläger dem Gericht darlegt, dass hier von viele Verbraucher betroffen sind. Die wohl bekann­teste Muster­fest­stel­lungs­klage betraf den sog. „Diesel­skandal“.

Im vorlie­genden Fall bestand noch die Beson­derheit, dass die Klagen zwar inhaltlich sehr ähnlich waren, aber vor zwei unter­schied­lichen Kammern des Kammer­ge­richts verhandelt wurden – die jeweils eine zentrale Rechts­frage völlig unter­schiedlich beurteilten, als die andere Kammer.

Die vorlie­genden beiden Verfahren konnten am 15. März 2024 durch einen Vergleich gütlich beigelegt werden, so dass es zu keinem Urteil kam. Der Vergleich wirkten sich positiv auf die betrof­fenen Verbraucher aus, da die Betrof­fenen so schneller eine Rückzahlung erhielten und zudem mehr Verbraucher einen Anspruch auf Erstattung zugesi­chert bekamen, als wenn es zu einer Verur­teilung gekommen wäre. Details zum Inhalt des Vergleiches finden sich bei der Verbrau­cher­schutz­zen­trale.

(Christian Dümke)

Von |5. Dezember 2024|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

re Advents­ka­lender Tür 1 – Vergleich über Schulweg-Ampel

Alle Jahre wieder…“ wollen wir unseren virtu­ellen re Advents­ka­lender aufleben lassen, mit dem wir unserer Leser­schaft einen kleinen Einblick geben, was unsere Kanzlei in diesem Jahr so an Verfahren und Projekten betrieben hat.

re Adventskalender mit winterlicher Landschaft und Bergen mit Weihnachtsbäumen und einem hell erleuchteten Haus.

Vor zwei Jahren haben wir hier im Advents­ka­lender unter dem „13. Türchen“ über eine Klage berichtet, mit der Kinder und Senioren eine Fußgän­ger­ampel über eine vierspurige Straße in Berlin-Neukölln erstreiten wollten. Wir würden hier jetzt gerne über den Erfolg dieser Klage berichten, um Mut zu machen in einer Zeit, in der die Berliner Verkehrs­un­fall­sta­tistik wieder mehr Tote und Schwer­ver­letzte zu verzeichen hat, gerade beim Fuß- und Radverkehr. Die Bilanz ist aber leider besten­falls durchwachsen:

Zwar haben sich drei Kinder und zwei Senio­rinnen die Licht­si­gnal­anlage vor Gericht erkämpft. So hatte das Land Berlin nach Erhebung der Klage zunächst die gefor­derte Ampel zugesagt und sich schließlich zur Beendigung des Verfahrens auch in einem gericht­lichen Vergleich zu ihrer Einrichtung verpflichtet. Darüber hinaus will das Land auch die Kosten des Rechts­streits übernehmen – ein klares Zeichen, dass an der Klage auch rechtlich was dran war.

Verkehrszeichen T30, Achtung Kinder, Überholverbot

Obwohl die Initiative diesen Sieg bereits im März errungen hat, gibt es bis heute keine sichere Querung für Schul­kinder, ältere Menschen und allgemein den Fuß- und Fahrrad­verkehr über die vierspurige Straße. Die Umsetzung des Vergleichs zieht sich hin und es gibt noch nicht mal eine feste zeitliche Perspektive, bis wann die Anlage einge­richtet werden soll.

Ein paar Wochen sind es nun noch bis Weihnachten. Wir haben die Hoffnung noch nicht verloren, dass die Berliner Senats­ver­waltung den Kindern und Menschen mit Gehbe­hin­derung in Neukölln ihren Wunsch erfüllt und einen realis­ti­schen und konkreten Zeitplan zur Umsetzung entwi­ckelt: Versprochen ist schließlich versprochen!

Das Klage­ver­fahren führte für die Kläge­rinnen und Kläger Dr. Olaf Dilling.

Von |2. Dezember 2024|Kategorien: Allgemein, Verkehr|Schlag­wörter: , , , , |0 Kommentare

Bye, bye Kunden­anlage? Zum Urteil EuGH, Az. C‑293/23 vom 28.11.2024

Okay. Pauken­schlag: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hält die Kunden­anlage nach § 3 Nr. 24a Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG) für rechts­widrig (hier finden Sie das Urteil). Sie sei nicht mit der Elektri­zi­täts­bin­nen­markt­richt­linie (EU) 2019/944 vereinbar. Der deutsche Gesetz­geber wäre verpflichtet, alle Strom­lei­tungs­systeme als Vertei­ler­netze zu behandeln, außer, die Richt­linie selbst erlaubt Ausnahmen. Eine entspre­chende Ausnahme für die deutsche Kunden­anlage gibt es aber nicht.

Wieso ist das wichtig?

Strom­netze zu betreiben bedeutet Aufwand. Zum einen müssen Netzbe­treiber einen ganzen Sack voll Pflichten erfüllen. Zum anderen fallen Netzent­gelte und Umlagen an, wenn Strom durch ein Stromnetz trans­por­tiert wird. Im Umkehr­schluss bedeutete dies: Strom, der auf dem Weg von der Erzeu­gungs­anlage zum Kunden kein Stromnetz passierte, sondern in der Kunden­anlage blieb, war günstiger als Strom aus dem Netz. Auf diesem Prinzip beruht die Wirtschaft­lichkeit vieler dezen­traler Strom­ver­sor­gungs­kon­zepte im Quartier. Auch viele Produk­ti­ons­tandorte profi­tierten von der Möglichkeit, in der Kunden­anlage in KWK-Anlagen zu erzeugen und zu verbrauchen.

Was bedeutet die Entscheidung?

Laut EuGH ist diese Ausnahme rechts­widrig. Deutschland ist nicht berechtigt, räumlich zusam­men­hän­gende Leitungs­systeme über mehrere Gebäude mit einigen hundert Letzt­ver­brau­chern und mit bis zu 10.000 qm Fläche und 1.000 MWh/a trans­por­tierter Menge von den Regeln für Vertei­ler­netze auszu­nehmen. Die Betreiber dieser Kunden­an­lagen müssen also künftig alle Regelungen für Vertei­ler­netz­be­treiber erfüllen, von der schieren Geneh­mi­gungs­pflicht angefangen bis zu den Melde- und Publi­ka­ti­ons­pflichten, aber vor allem darf nicht mehr netzentgelt- und umlagefrei geliefert werden.

Neben diesem Mehr an Kosten und Bürokratie hängen am Begriff der Kunden­anlage aber eine Vielzahl weiterer Rechts­folgen. Vom Mieter­strom bis zum StromPBG spielt die Einordnung als Kunden­anlage oder Vertei­lernetz eine oft zentrale Rolle.

Was ist nun zu tun?

Unter­nehmen, die Kunden­an­lagen betreiben, müssen nun erst einmal prüfen, welche Konse­quenzen sich für sie konkret ergeben. Zwar gelten Urteile an sich nur zwischen den Parteien des entschie­denen Rechts­streits. Aber nachdem der EuGH gesprochen hat, müssen und werden sich Behörden, Gerichte, auch Übertra­gungs­netz­be­treiber, daran orientieren.

Viele Fragen sind noch offen. Wie sieht es mit der betrieb­lichen Eigen­ver­sorgung aus? Macht es generell einen Unter­schied, ob Dritte versorgt werden? Wie ist mit der Vergan­genheit umzugehen? Teilweise müssen sicherlich Verträge geändert werden. Teilweise ändern sich ganze Kalku­la­tionen. Viele Unter­nehmen werden prüfen, ob Anträge nach § 110 EnWG Sinn ergeben. Aber klar ist auch: Viele dezen­trale Erzeu­gungs­pro­jekte rechnen sich so nicht mehr. Hier ist die Politik gefragt, von den Möglich­keiten der Richt­linie durch Änderung des EnWG Gebrauch zu machen, um zumindest für einen Teil der Fälle Befrei­ungen von der Netzre­gu­lierung zu ermög­lichen. Die politische Lage spricht aber eher dafür, dass eine solche zumindest partielle Lösung mindestens auf sich warten lassen wird (Miriam Vollmer).

Wenn Sie Fragen haben oder einen schnellen Check brauchen: Melden Sie sich bei uns.

Von |30. November 2024|Kategorien: Allgemein|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Nun doch: Weiter­ver­teiler sind Versorger im StromPBG

Gefühlt ist der Gaspreis­schock 2022 länger her als die Eiszeit, aber zumindest die gericht­liche Aufar­beitung ist noch nicht abgeschlossen. Wer als Letzt­ver­braucher gilt, der Anspruch auf Entlastung hat, ist immer noch Gegen­stand diverser Gerichts­ver­fahren. Inzwi­schen gibt es einige erstin­stanz­liche Urteile und auch ein Urteil des OLG Nürnberg in zweiter Instanz (auch wir haben eins der Urteile erwirkt und führen weitere Verfahren). Bisher waren alle Gerichte davon überzeugt, dass es abwei­chend von der bishe­rigen Praxis der Übertra­gungs­netz­be­treiber nicht darauf ankommt, ob ein Energie­ver­sorger selbst einen Liefe­ran­ten­rah­men­vertrag abgeschlossen hat, oder ob er als Weiter­ver­teiler die Abwicklung der Lieferung als Leistung auf einen Dritten übertragen hat.

Vor diesen Entschei­dungen waren die Übertra­gungs­netz­be­treiber einig: In diesen Fällen sei der Energie­ver­sorger als Letzt­ver­braucher anzusehen, der eigent­liche Letzt­ver­braucher dagegen hätte keinen Entlas­tungs­an­spruch, denn er liefere nicht „über ein Netz“, was das StromPBG voraus­setzt. Entlas­tungs­ver­pflichtet und erstat­tungs­be­rechtigt gegenüber dem Übertra­gungs­netz­be­treiber wäre der Vorver­sorger. Ausgangs­punkt für die Berechnung des Entlas­tungs­an­spruchs sei damit der Strom­preis im Verhältnis Vorver­sorger – Energie­ver­sorger, was für viele Unter­nehmen eine empfind­liche Einbuße bedeutet, selbst wenn der Energie­ver­sorger die Entlastung weitergibt.

Nun kommt – mal wieder FAQ – die Kehrt­wendung. Das BMWK schließt sich der Rechts­auf­fassung der Gerichte an. Auch Weiter­ver­teiler liefern Strom über ein Netz – und sind damit entlas­tungs­ver­pflichtet und erstat­tungs­be­rechtigt – wenn

  • ein schuld­recht­licher Strom­lie­fer­vertrag zwischen dem Strom­ver­sorger und dem
    belie­ferten Endkunden besteht,
  • die belie­ferte Entnah­me­stelle mit einer Marktlokations-Identifikationsnummer
    regis­triert ist und
  • ein Netznut­zungs­vertrag zwischen dem jewei­ligen Endkunden oder einem
    vertraglich mit dem Strom­ver­sorger verbun­denen Dienst­leister und dem Netzbe­treiber besteht.

Erste Signale der Übertra­gungs­netz­be­treiber lassen erkennen, dass bisher zurück­ge­haltene Zahlungen an Strom­ver­sorger nun schnell fließen sollen, wenn die Prüfbe­hörde bestätigt, dass die drei genannten Kriterien vorliegen. Gleich­zeitig bedeutet das für Unter­nehmen, die sich an die bisherige Praxis der Übertra­gungs­netz­be­treiber gehalten haben: Beeilen Sie sich, hier gelten nun neue Fristen. Insbe­sondere, wenn die Höchst­grenzen noch durch die Prüfbe­hörde festge­stellt werden müssen, müssen die begüns­tigten Unter­nehmen sich beeilen: Schon zum 20.12.2024 muss beantragt werden, finale Selbst­er­klä­rungen müssen zum 31.01.2025 vorliegen. Die Versorger müssen zum 28.02.2025 abrechnen

Bitte melden Sie sich schnell, wenn hier vor Weihnachten noch etwas veran­lasst werden muss (Miriam Vollmer).

Von |29. November 2024|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare