re|Adventskalender Türchen 4: Das Reallabor Großwärmepumpen in der Fernwärme für den AGFW
Die Energiewende stützt sich maßgeblich auf neue und innovative Technologien. Aber wie bewähren sich die Innovationen in der Praxis, auf welche Hindernisse stoßen sie, und was können Staat und Wirtschaft tun, um die Rahmenbedingungen für den Roll Out zu verbessern? Dies sollen die 14 Reallabore der Energiewende erforschen.

Der AGFW, der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e. V., hat 2019 den Zuschlag für das Reallabor „Großwärmepumpen in Fernwärmenetzen“ gewonnen. Seit 2021 koordiniert er das Verbundforschungsvorhaben, in dem Großwärmepumpen in Berlin, Mannheim, Stuttgart und Rosenheim geplant, aufgebaut und im Forschungsbetrieb vom Fraunhofer ISE und dem IER begleitet werden. Denn während heute Fernwärme zwar effizient, jedoch zum Großteil noch auf Basis fossiler Brennstoffe erzeugt wird, soll Fernwärme künftig aus zunehmend aus erneuerbaren Quellen stammen oder Abwärme verwenden, und dazu noch deutlich mehr Haushalte versorgen als heute. Die Herausforderungen sind also erheblich, und zudem drängt die Zeit, die Umgebungswärme aus Flüssen und Seen, dem Untergrund und aus der Luft auch im großen Maßstab nutzbar zu machen.
Doch wie immer, wenn neue Technologien eingeführt werden, stellen sich neben vielen technischen und wirtschaftlichen Fragen auch rechtliche Herausforderungen. Wie wurden die bisher bereits genehmigten ersten Großwärmepumpen genehmigt? Kann man den Genehmigungsprozess vereinfachen? Was kann der Gesetzgeber tun, was kann man an Behörden an die Hand geben? Diesen Fragen gehen wir seit 2023 im Auftrag des AGFW e. V. nach.
Wir haben bisher Dr. Heiko Huther und Dr. Andrej Jentsch mit unserer juristischen Expertise rund ums Genehmigungsverfahren unterstützen dürfen. Konkret wurden Interviews geführt, ein Gutachten, Factsheets und Leitfäden vor allem für die Praxis in Unternehmen und Behörden verfasst, und daraus Verbesserungsvorschläge für den Rechtsrahmen des Genehmigungsrechts abgeleitet. Weitere Ausarbeitungen zu rechtlichen Rahmenbedingungen sollen folgen.
Das Mandat führen Dr. Miriam Vollmer und Friederike Pfeifer.
re Adventskalender Tür 3: Von Lehrgängen, Kaffee, Suppenkoma und einem engagierten Dozenten
Im Rahmen des Adventskalenders geht es heute um eine besondere Tätigkeit, die mir immer viel Spaß bereitet: Die Rede ist von Lehrgängen, die ich als juristischer Dozent betreue. Ein herzlicher Dank geht diesbezüglich an die IWA Ingenieur und Beratungsgesellschaft mbH, die diese Lehrgänge stets mustergültig organisiert und mit der ich seit vielen Jahren hervorragend zusammenarbeite und die ich immer wieder unterstützen darf. Dieses Tätigkeitsfeld ist im Newsletter bereits hier angesprochen worden. Neben der regulären Mandatsarbeit und einer umfassenden Beratungspraxis im Umweltrecht, der Anlagenzulassung und dem Abfallrecht – die ich sehr liebe – ist es für mich schön, Menschen zu schulen und fortzubilden. Und das mache ich in der Tat öfter. Es geht um Schulungen und Lehrgänge beispielsweise nach EfbV, AbfAEV und für Betriebsbeauftragte für Abfall, oder für Immissionsschutz- oder Gewässerschutzbeauftragte.

„Haben Sie schon alle einen Kaffee? Sie brauchen ihn!“ heißt es dann mit einem Schmunzeln zum Start. Dies spielt tatsächlich mit der oft prävalenten Angst, dass Jura doch oft als trocken und langweilig wahrgenommen wird. Zumal die Teilnahme an Lehrgängen oftmals keine freiwillige Angelegenheit ist. Dies ist daher vielfach die emotionale Ausgangslage, der man sich in der Regel um 8.30 Uhr morgens in einem Seminarraum oder vor der Kamera gegenübersieht. Zu der Frage, ob ein Lehrgang „funktioniert“, der „Stoff“ verstanden wird und die TeilnehmerInnen nicht eindösen, kommt es auch darauf an, wie man die Themen KrWG, BImSchG oder WHG und den bunten Strauß an Verordnungen oder anderen rechtlichen Regelungen anschaulich und verständlich transportiert. Zivilrechtler sprechen gerne vom Empfängerhorizont, wenn es darum geht Willenserklärungen auszulegen. Dies gilt jedoch erst recht bei juristischen Vorträgen. Statt mit textlichen „Grabplatten“, die auch TeilnehmerInnen sprichwörtlich erschlagen können, kann man selbst komplizierte rechtliche Grundlagen auch ansprechend darstellen. Dynamische Folien und Bilder sagen dann tatsächlich manchmal mehr aus als die 1000 Worte und wenn man das Thema Circular Economy tatsächlich animiert als Kreislauf visualisiert, versteht man plötzlich die Zusammenhänge und Abhängigkeiten, die Abfallhierarchie und auch den Vorrang der stofflichen Verwertung vor der sonstigen Verwertung gleich viel besser. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, was die EU mit ihrem Kreislaufwirtschaftsaktionsplan bezweckt und warum auf den ersten Blick obskur scheinende Regelungen wie die „Empowering Customers for the Green Transition“-Richtlinie dann doch für die Abfallwirtschaft von Interesse sein sollten – genauso wie übrigens Fragen des Ökodesigns und der Lieferketten… Kreislaufwirtschaft ist Klimaschutz und im Endeffekt soll jeder mitgenommen werden. Das sagt auch der Green Deal. Das ist auch das Ziel eines engagierten Dozenten. Dann ist Jura plötzlich alles andere als trocken.
Natürlich kann man es nicht immer allen recht machen. Doch am praktischen Fall orientiert und ausgeschmückt mit Kuriosem aus der Rechtsprechung und der Anwaltspraxis holt man die Teilnehmer dann doch auch bei komplexen Rechtsfragen dort ab, wo sie sind: Bei den eigenen Erfahrungen und den Sorgen und Nöten. Lehrgänge dienen dem Erfahrungsaustausch und der Weiterbildung und wenn man dies anschaulich macht, wird auch verständlich, warum oftmals Genehmigungsverfahren zu lange dauern oder warum die Gewässerqualität in Deutschland für alle, die Abwässer einleiten müssen, gerade im Hinblick auf die Wasserrahmenrichtlinie der EU eine offene Flanke darstellt. Schließlich setzt die Fach- und Sachkunde voraus, auch über den Tellerrand zu blicken – selbst wenn dies manches Mal nach dem Mittagessen im Suppenkoma der TeilnehmerInnen dann doch etwas schwieriger wird. Bei Haftungsfragen und Problemen mit dem und im Anlagenbetrieb sind dann alle hellwach. Denn Ordnungswidrigkeiten sind oft schneller verwirklicht, als man denkt.
Das Lehrgangsjahr geht nun langsam zu Ende. So steigt bereits die Vorfreude auf weitere spannende Lehrgänge mit vielen interessanten TeilnehmerInnen und vielleicht laufen wir, geschätzte Leserschaft, uns ja mal über den Weg… (Dirk Buchsteiner)
re Adventskalender Tür 2 – Musterfeststellungsklage gegen Primastrom und Voxenergie
Wir öffnen das 2. Türchen unseres virtuellen Adventskalenders, mit dem wir unseren Lesern einen kleinen Einblick in unseren diesjährigen Fälle geben.

Wir haben in diesem Jahr den Bundesverband der Verbraucherzentralen vertreten, der zwei Musterfeststellungsklagen beim Kammergericht Berlin gegen die Versorger primastrom und voxenergie wegen – aus Sicht der Verbraucherzentrale – unzulässig erhöhten Preisen für Strom und Gas.
Solche Verfahren sind auch für Anwälte etwas Besonderes, denn sie sind nicht sehr häufig, haben eine große Bedeutung und beginnen direkt auf der Gerichtsebene der Oberlandesgerichte (das in Berlin Kammergericht heißt) und wenn es zu einer gerichtlichen Entscheidung kommt, wird damit eine Rechtsfrage geklärt, die eine Vielzahl von betroffenen Verbrauchern betrifft. Es handelt sich um eine Art von Sammelklage. Die Betroffenen können sich hierzu in ein öffentliches Klageregister eintragen. Daher ist es sogar Zulässigkeitsvoraussetzung einer solchen Klage, dass der Kläger dem Gericht darlegt, dass hier von viele Verbraucher betroffen sind. Die wohl bekannteste Musterfeststellungsklage betraf den sog. „Dieselskandal“.
Im vorliegenden Fall bestand noch die Besonderheit, dass die Klagen zwar inhaltlich sehr ähnlich waren, aber vor zwei unterschiedlichen Kammern des Kammergerichts verhandelt wurden – die jeweils eine zentrale Rechtsfrage völlig unterschiedlich beurteilten, als die andere Kammer.
Die vorliegenden beiden Verfahren konnten am 15. März 2024 durch einen Vergleich gütlich beigelegt werden, so dass es zu keinem Urteil kam. Der Vergleich wirkten sich positiv auf die betroffenen Verbraucher aus, da die Betroffenen so schneller eine Rückzahlung erhielten und zudem mehr Verbraucher einen Anspruch auf Erstattung zugesichert bekamen, als wenn es zu einer Verurteilung gekommen wäre. Details zum Inhalt des Vergleiches finden sich bei der Verbraucherschutzzentrale.
(Christian Dümke)
re Adventskalender Tür 1 – Vergleich über Schulweg-Ampel
„Alle Jahre wieder…“ wollen wir unseren virtuellen re Adventskalender aufleben lassen, mit dem wir unserer Leserschaft einen kleinen Einblick geben, was unsere Kanzlei in diesem Jahr so an Verfahren und Projekten betrieben hat.

Vor zwei Jahren haben wir hier im Adventskalender unter dem „13. Türchen“ über eine Klage berichtet, mit der Kinder und Senioren eine Fußgängerampel über eine vierspurige Straße in Berlin-Neukölln erstreiten wollten. Wir würden hier jetzt gerne über den Erfolg dieser Klage berichten, um Mut zu machen in einer Zeit, in der die Berliner Verkehrsunfallstatistik wieder mehr Tote und Schwerverletzte zu verzeichen hat, gerade beim Fuß- und Radverkehr. Die Bilanz ist aber leider bestenfalls durchwachsen:
Zwar haben sich drei Kinder und zwei Seniorinnen die Lichtsignalanlage vor Gericht erkämpft. So hatte das Land Berlin nach Erhebung der Klage zunächst die geforderte Ampel zugesagt und sich schließlich zur Beendigung des Verfahrens auch in einem gerichtlichen Vergleich zu ihrer Einrichtung verpflichtet. Darüber hinaus will das Land auch die Kosten des Rechtsstreits übernehmen – ein klares Zeichen, dass an der Klage auch rechtlich was dran war.

Obwohl die Initiative diesen Sieg bereits im März errungen hat, gibt es bis heute keine sichere Querung für Schulkinder, ältere Menschen und allgemein den Fuß- und Fahrradverkehr über die vierspurige Straße. Die Umsetzung des Vergleichs zieht sich hin und es gibt noch nicht mal eine feste zeitliche Perspektive, bis wann die Anlage eingerichtet werden soll.
Ein paar Wochen sind es nun noch bis Weihnachten. Wir haben die Hoffnung noch nicht verloren, dass die Berliner Senatsverwaltung den Kindern und Menschen mit Gehbehinderung in Neukölln ihren Wunsch erfüllt und einen realistischen und konkreten Zeitplan zur Umsetzung entwickelt: Versprochen ist schließlich versprochen!
Das Klageverfahren führte für die Klägerinnen und Kläger Dr. Olaf Dilling.
Bye, bye Kundenanlage? Zum Urteil EuGH, Az. C‑293/23 vom 28.11.2024
Okay. Paukenschlag: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hält die Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) für rechtswidrig (hier finden Sie das Urteil). Sie sei nicht mit der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (EU) 2019/944 vereinbar. Der deutsche Gesetzgeber wäre verpflichtet, alle Stromleitungssysteme als Verteilernetze zu behandeln, außer, die Richtlinie selbst erlaubt Ausnahmen. Eine entsprechende Ausnahme für die deutsche Kundenanlage gibt es aber nicht.
Wieso ist das wichtig?
Stromnetze zu betreiben bedeutet Aufwand. Zum einen müssen Netzbetreiber einen ganzen Sack voll Pflichten erfüllen. Zum anderen fallen Netzentgelte und Umlagen an, wenn Strom durch ein Stromnetz transportiert wird. Im Umkehrschluss bedeutete dies: Strom, der auf dem Weg von der Erzeugungsanlage zum Kunden kein Stromnetz passierte, sondern in der Kundenanlage blieb, war günstiger als Strom aus dem Netz. Auf diesem Prinzip beruht die Wirtschaftlichkeit vieler dezentraler Stromversorgungskonzepte im Quartier. Auch viele Produktionstandorte profitierten von der Möglichkeit, in der Kundenanlage in KWK-Anlagen zu erzeugen und zu verbrauchen.
Was bedeutet die Entscheidung?
Laut EuGH ist diese Ausnahme rechtswidrig. Deutschland ist nicht berechtigt, räumlich zusammenhängende Leitungssysteme über mehrere Gebäude mit einigen hundert Letztverbrauchern und mit bis zu 10.000 qm Fläche und 1.000 MWh/a transportierter Menge von den Regeln für Verteilernetze auszunehmen. Die Betreiber dieser Kundenanlagen müssen also künftig alle Regelungen für Verteilernetzbetreiber erfüllen, von der schieren Genehmigungspflicht angefangen bis zu den Melde- und Publikationspflichten, aber vor allem darf nicht mehr netzentgelt- und umlagefrei geliefert werden.
Neben diesem Mehr an Kosten und Bürokratie hängen am Begriff der Kundenanlage aber eine Vielzahl weiterer Rechtsfolgen. Vom Mieterstrom bis zum StromPBG spielt die Einordnung als Kundenanlage oder Verteilernetz eine oft zentrale Rolle.

Was ist nun zu tun?
Unternehmen, die Kundenanlagen betreiben, müssen nun erst einmal prüfen, welche Konsequenzen sich für sie konkret ergeben. Zwar gelten Urteile an sich nur zwischen den Parteien des entschiedenen Rechtsstreits. Aber nachdem der EuGH gesprochen hat, müssen und werden sich Behörden, Gerichte, auch Übertragungsnetzbetreiber, daran orientieren.
Viele Fragen sind noch offen. Wie sieht es mit der betrieblichen Eigenversorgung aus? Macht es generell einen Unterschied, ob Dritte versorgt werden? Wie ist mit der Vergangenheit umzugehen? Teilweise müssen sicherlich Verträge geändert werden. Teilweise ändern sich ganze Kalkulationen. Viele Unternehmen werden prüfen, ob Anträge nach § 110 EnWG Sinn ergeben. Aber klar ist auch: Viele dezentrale Erzeugungsprojekte rechnen sich so nicht mehr. Hier ist die Politik gefragt, von den Möglichkeiten der Richtlinie durch Änderung des EnWG Gebrauch zu machen, um zumindest für einen Teil der Fälle Befreiungen von der Netzregulierung zu ermöglichen. Die politische Lage spricht aber eher dafür, dass eine solche zumindest partielle Lösung mindestens auf sich warten lassen wird (Miriam Vollmer).
Wenn Sie Fragen haben oder einen schnellen Check brauchen: Melden Sie sich bei uns.
Nun doch: Weiterverteiler sind Versorger im StromPBG
Gefühlt ist der Gaspreisschock 2022 länger her als die Eiszeit, aber zumindest die gerichtliche Aufarbeitung ist noch nicht abgeschlossen. Wer als Letztverbraucher gilt, der Anspruch auf Entlastung hat, ist immer noch Gegenstand diverser Gerichtsverfahren. Inzwischen gibt es einige erstinstanzliche Urteile und auch ein Urteil des OLG Nürnberg in zweiter Instanz (auch wir haben eins der Urteile erwirkt und führen weitere Verfahren). Bisher waren alle Gerichte davon überzeugt, dass es abweichend von der bisherigen Praxis der Übertragungsnetzbetreiber nicht darauf ankommt, ob ein Energieversorger selbst einen Lieferantenrahmenvertrag abgeschlossen hat, oder ob er als Weiterverteiler die Abwicklung der Lieferung als Leistung auf einen Dritten übertragen hat.

Vor diesen Entscheidungen waren die Übertragungsnetzbetreiber einig: In diesen Fällen sei der Energieversorger als Letztverbraucher anzusehen, der eigentliche Letztverbraucher dagegen hätte keinen Entlastungsanspruch, denn er liefere nicht „über ein Netz“, was das StromPBG voraussetzt. Entlastungsverpflichtet und erstattungsberechtigt gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber wäre der Vorversorger. Ausgangspunkt für die Berechnung des Entlastungsanspruchs sei damit der Strompreis im Verhältnis Vorversorger – Energieversorger, was für viele Unternehmen eine empfindliche Einbuße bedeutet, selbst wenn der Energieversorger die Entlastung weitergibt.
Nun kommt – mal wieder FAQ – die Kehrtwendung. Das BMWK schließt sich der Rechtsauffassung der Gerichte an. Auch Weiterverteiler liefern Strom über ein Netz – und sind damit entlastungsverpflichtet und erstattungsberechtigt – wenn
- ein schuldrechtlicher Stromliefervertrag zwischen dem Stromversorger und dem
belieferten Endkunden besteht, - die belieferte Entnahmestelle mit einer Marktlokations-Identifikationsnummer
registriert ist und - ein Netznutzungsvertrag zwischen dem jeweiligen Endkunden oder einem
vertraglich mit dem Stromversorger verbundenen Dienstleister und dem Netzbetreiber besteht.
Erste Signale der Übertragungsnetzbetreiber lassen erkennen, dass bisher zurückgehaltene Zahlungen an Stromversorger nun schnell fließen sollen, wenn die Prüfbehörde bestätigt, dass die drei genannten Kriterien vorliegen. Gleichzeitig bedeutet das für Unternehmen, die sich an die bisherige Praxis der Übertragungsnetzbetreiber gehalten haben: Beeilen Sie sich, hier gelten nun neue Fristen. Insbesondere, wenn die Höchstgrenzen noch durch die Prüfbehörde festgestellt werden müssen, müssen die begünstigten Unternehmen sich beeilen: Schon zum 20.12.2024 muss beantragt werden, finale Selbsterklärungen müssen zum 31.01.2025 vorliegen. Die Versorger müssen zum 28.02.2025 abrechnen
Bitte melden Sie sich schnell, wenn hier vor Weihnachten noch etwas veranlasst werden muss (Miriam Vollmer).