Selbst verschuldete Flauten
Für Journalisten bietet die Windenergiebranche immer wieder Anlass für eingängige Metaphern. Allen voran und auch aktuell wieder ist von “Flaute” in der Windenergiebranche die Rede. Das ist kaum verwunderlich, gilt doch Wind als eins der unzuverlässigsten Naturereignisse: Metaphern von “windigen Geschäften” oder dem “Fähnchen im Wind” als Symbol für Wechselhaftigkeit und Opportunismus sprechen eine klare Sprache. Dies ist im öffentlichen Bewusstsein tief verankert. Daran ändert auch nicht, wenn gleichermaßen bekannt ist, dass in einigen Gebieten, am Meer oder auf den Bergen, der Wind so zuverlässig aus der vorherrschenden Windrichtung weht, dass sogar die Bäume irgendwann schief wachsen.
Tatsächlich sind die Zeitungen der letzten Wochen voll von Pleiten, Pech und Pannen, was die Windenergie angeht. Der Ausbau der Windenergie sei im ersten Halbjahr 2019 fast zum Erliegen gekommen. Gerade mal 35 neue Anlagen sind in ganz Deutschland dazu gekommen. Dementsprechend schlecht geht es der Branche. Bereits im Jahr 2017 sind nach der Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Bundestagsanfrage der LINKEN rund 26.000 Arbeitsplätze abgebaut worden, ohne dass der Trend bisher aufgehalten werden konnte. Aktuell steht in Stuttgart ein prominenter Gründer der Branche vor Gericht, um sich wegen Insolvenzverschleppung zu verantworten.
Nun ist der aktuelle Niedergang der Branche nicht naturgegeben. Trotz Beibehaltung der umweltpolitischen Ausbauziele sind vielmehr die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Akzeptanz in der Bevölkerung die begrenzenden Faktoren. Allerdings ist es auch nicht so ganz einfach, den Schuldigen zu finden: Es gibt eine Vielzahl von Gründen, die für die drastische Reduzierung des Zuwachses verantwortlich gemacht werden:
- pauschale Abstandsregelungen, wie in Bayern, die Neuplanungen fast unmöglich machen
- langwierige Genehmigungs- und Gerichtsverfahren mit Klagen von Nachbarn oder Umweltverbänden
- ein (missglückter) Versuch, Bürgerenergiegesellschaften im Ausschreibungsverfahren zu privilegieren und dadurch die Akzeptanz zu erhöhen
- eine Deckelung des Ausbaus durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) zur Vermeidung von Überkapazitäten
- ein weiterhin schleppender Ausbau der Netz-Infrastruktur
Zuletzt ist die BNetzA von Branchenverbänden der erneuerbaren Energie, von den Grünen und dem Land Niedersachsen für diese Deckelung kritisiert worden, insbesondere, da sie zuvor auch beim Ausbau der Netzinfrastruktur gebremst hätte. Der Vizepräsident der BNetzA, Peter Franke, entgegnet, dass die Obergrenze in den letzten Jahren ohnehin nicht ausgeschöpft worden sei.
Da der Windenergieausbau für das Erreichen der Klimaziele weiterhin nötig ist, muss die Politik wieder an Gestaltungsfähigkeit gewinnen. Daher will sich Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier Anfang September mit den Branchenverbänden treffen. Es ist zu hoffen, dass die Gründe für den Abwärtstrend zutreffend analysiert und geeignete Maßnahmen zur Förderung gefunden werden. Sonst heißt es in der Presse wieder: “Viel Wind um nichts”, wetten?
Geld für den Kohleausstieg: Der Entwurf des Strukturwandelgesetzes ist da
Manchmal geht schnell: Im Mai hat das Bundeswirtschaftsministerium Eckpunkte für das geplante Strukturwandelgesetz vorgelegt. Nun ist der Entwurf gestern parallel in die Verbändeanhörung und zeitgleich in die Ressortabstimmung gegangen. Offenbar war es dem federführenden Ministerium wichtig, diesen Schritt noch vor den anstehenden ostdeutschen Landtagswahlen abgeschlossen zu haben.
Der Entwurf selbst entspricht im Wesentlichen dem Eckpunktepapier vom Mai. Er verteilt den warmen Regen, mit dem über die nächsten 20 Jahre bis zum von der Kohlekommission avisierten endgültigen Ausstieg aus der Kohleverstromung 2038 Härten vermieden werden sollen, auf die vom Kohleausstieg betroffenen Regionen und eine Reihe von Projekten. Profitieren sollen von 14 Milliarden € die Länder Nordrhein-Westfalen, Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt, aber daneben auch das Saarland, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern. Es geht also nicht nur um die Braunkohle, sondern auch um Steinkohlestandorte. Neben dieser Förderung an die Bundesländer sollen weitere 26 Milliarden € vor allem in Infrastruktur- und Verkehrsprojekte fließen, die den Regionen eine Zukunft nach der Kohle ermöglichen sollen.
Das Geld soll fließen, wenn der Kohleausstieg wie geplant kommt. Das Gesetz, das die Abschaltung bzw. den Ausstieg regelt, liegt allerdings noch nicht vor, da die Gespräche mit den Betroffenen derzeit noch laufen. Hier hat der Gesetzgeber also noch etwas zu tun.
Um das Gesamtpaket besser beurteilen zu können, wäre es wünschenswert gewesen, die Vorschläge der Kohlekommission zusammengefasst in einem Paket der Öffentlichkeit vorzulegen. Und apropos Öffentlichkeit: Dass die Verbände nur einen Tag Zeit haben sollen, entwertet die Öffentlichkeitsbeteiligung erheblich. Man scheint im Wirtschaftsministerium anzunehmen, dass die Öffentlichkeit, kanalisiert über die Verbände, ein Gesetz nur zerreden, nicht aber verbessern kann. Dies mag in manchen Fällen zutreffen, aber vielfach erscheint es uns als sinnvoll, die berühmte Schwarmintelligenz auch zu nutzen
Schluss mit den Zweijahresverträgen
Seit April ist bekannt, dass das Justizministerium eine Änderung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den §§ 305 BGB ff. anstrebt. Insbesondere lange Bindungen an Fitnessverträge und Handyverträge sollen bald der Vergangenheit angehören. Zwar liegt noch kein offizieller Referentenentwurf vor, aber ein Eckpunktepapier verdeutlicht die Vorstellungen des Ministeriums, die sich auch auf viele Energielieferverträge auswirken würden.
Konkret bestimmt § 309 Nr. 9 BGB heute, dass Dauerschuldverhältnis, die sich auf die wiederkehrende Lieferung oder Erbringung von Waren und Dienstleistungen beziehen, maximal für zwei Jahre abgeschlossen werden dürfen. Die Verlängerungen dieser Verträge für den Fall, dass nicht gekündigt wird, sind an dieser Stelle auf jeweils ein Jahr begrenzt. Diese Regelung hat auch im Energiebereich große Bedeutung, wo sie die Bindungsfrist für Sonderkundenverträge im Strom-und Gasversorgungbereich begrenzt.
Das Bundesjustizministerium möchte künftig nur noch Verträge mit einjähriger Bindungsfrist zulassen. Auch die automatische Verlängerung soll begrenzt werden, künftig auf wohl nur noch jeweils drei Monate. Kunden könnten also zwischen verschiedenen Versorgern viel schneller hin-und her wechseln. Das bedeutet: Auch Energielieferverträge müssen künftig wohl kurzfristiger kalkuliert werden. Die Wettbewerbsintensität am ohnehin umkämpften Strommarkt dürfte sich auch dadurch noch einmal erhöhen.
Doch die Gesetzesänderung umfasst nicht alle Strom-und Gaslieferverträge. Wenn der § 309 BGB nicht anwendbar ist, ist es naturgemäß auch nicht die dort verankerte Begrenzung. Dies betrifft zum einen den gewerblichen Bereich, da § 309 BGB laut § 310 Abs. 1 BGB nur Verbraucher erfasst. Zum anderen sind alle individuell ausgehandelten und gerade nicht für die Anwendung in vielen Fällen vorformulierten Klauseln nicht betroffen, § 305b BGB. Allerdings liegen solche Individualregelungen deutlich seltener vor, als viele Marktakteure glauben. Und nicht zuletzt der immer wichtigere Bereich der Fernwärme ist wegen der Geltung der AVBFernwärmeV ohnehin außen vor, die eine zehnjährige Mindestlaufzeit des ersten und fünfjährige Vertragslaufzeiten aller weiteren Verträge erlaubt.
Die CDU hat bereits ihr grundsätzliches Einverständnis mit dieser Änderung aus dem von der SPD geführten Justizministerium signalisiert. Gegenwind kommt wohl nur von der FDP, so dass die Neuregelung schon fast beschlossene Sache sein dürfte. Die Branche muss also neu rechnen und ein scharfes Auge auf die Übergangsregelungen haben, die laufende Verträge betreffen.
Der faktische Versammlungsleiter
Die Versammlungsfreiheit ist nach dem Grundgesetz ein sehr hohes Gut. So hoch, dass die Anmeldung einer Demonstration unterbleiben darf, die aus aktuellem Anlass spontan einberufen wurde. In allen anderen Fällen fordert das Versammlungsgesetz, Versammlungen unter freiem Himmel mindestens 48 Stunden vorher anzumelden.
Wenn sich also Aktivisten mit einem Transparent an eine Neckarbrücke in Heilbronn hängen, um gegen Atomtransporte zu demonstrieren, ist dies ohne vorherige Anmeldung nach § 14 Versammlungsgesetz (VersG) unzulässig. Zumindest, wenn dies nicht frühmorgens nach der Nuklearkatastrophe von Fukushima stattgefunden hat. Dann gilt es nämlich, siehe oben, als eine Spontandemonstration, bei der die Anmeldepflicht entfällt.
Die Konsequenz einer unterbliebenen Anmeldung ist, dass der Veranstalter oder Leiter der Versammlung gemäß § 26 Nr. 2 VersG strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden kann. Was aber, wenn eine Versammlung nie formal jemand als Veranstalter oder Leiter benannt hat? Dazu hat sich im Juli das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geäußert. Anlass dazu war eben dieser Heilbronner Fall, in dem einer der Teilnehmer der Protestaktion vom Amtsgericht mit Strafvorbehalt verwarnt worden war. Dagegen wendet er sich als Beschwerdeführer in Karlsruhe. Das Verfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gar nicht erst zur Entscheidung angenommen, da sie keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung habe und die Annahme nicht zur Durchsetzung der Grundrechte erforderlich sei.
Das Verfassungsgericht hat seine Entscheidung jedoch begründet und diese Begründung ist nichtsdestotrotz interessant zu lesen:
Nach Auffassung des BVerfG reicht es, dass der Teilnehmer wie ein Leiter agiert hat, um seine strafrechtliche Verantwortung für die Versammlung zu begründen. So hat er per Mobilfunk Anweisungen an die anderen Aktivisten gegeben und die Veranstaltung schließlich auch für beendet erklärt. Auch wenn er nicht formell als Leiter benannt wurde, kann er daher als faktischer Leiter angesehen werden. Das ist nach dem BVerfG vom Gesetz gedeckt, das die Verantwortlichkeit nicht auf formal bestellte Leiter beschränkt.
Außerdem sei die Anmeldung von Veranstaltungen grundsätzlich zumutbar. Das Versammlungsgesetz verstößt insofern nicht gegen das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in Artikel 8 GG. Denn die Anmeldepflicht soll der Sicherheit der Teilnehmer dienen, z.B. indem die Polizei Gegendemonstranten von der Versammlung fernhält und den Verkehr sichert.
Was der Kohleausstieg bedeutet: Die Studie der AGORA und Schlussfolgerungen daraus
Zwar sind die Ergebnisse der Kohlekommission immer noch nicht umgesetzt, doch immerhin beteuern die politischen Akteure, dass dies noch in dieser Legislaturperiode geschehen soll. Die Bundesrepublik plant also tatsächlich, bis 2038 sowohl aus der Atomkraft als auch aus der Kohleverstromung auszusteigen.
Doch wie wirkt sich das auf die Strommärkte aus? Wie teuer wird Strom für Industrie und Verbraucher? Der Berliner Think Tank “Agora Energiewende” hat dies untersucht und seine Ergebnisse in einer Studie publiziert. Einen Download finden Sie hier.
Die Ergebnisse sind in mehr als einer Hinsicht interessant. Die “Agora Energiewende” hat berechnet, dass das Klimaziel für die Energiewirtschaft erreichbar ist, wenn bis 2030 Erneuerbare Energien 65 % des Bruttostromverbrauchs erbringen, und gleichzeitig die Stromerzeugungskapazitäten auf Basis von Kohle nur noch 17 GWh betragen. Dadurch würde der Börsenpreis für Strom sinken, so dass die Industrie bei Fortführung der heutigen Erleichterungen insbesondere bei Netzentgelten und Umlagen weniger für elektrische Energie bezahlen müsste als heute. Etwas mehr müssten allerdings Verbraucher zahlen, denn die Kosten für ein den Erfordernissen der Energiewende angepasstes Stromnetz würden über die Netzentgelte umgelegt, die die Verbraucher überproportional treffen. Hier müsste mit Steuergeldern entlastet werden, was allerdings volkswirtschaftlich zwar Härten vermeiden würde, jedoch bei einer Betrachtung der Energiewendekosten nicht außer Betracht bleiben darf, ebenso wie die Strukturbeihilfen für Regionen, in denen der Braunkohletagebau heute eine besondere Rolle spielt.
Was radikale Klimaschützer nicht uneingeschränkt freuen wird: Auch die Agora rechnet damit, dass weiterhin fossile Kraftwerkskapazitäten errichtet werden müssen, nämlich in Gestalt von Gaskraftwerken, die die Versorgungssicherheit gewährleisten müssten, wenn weder der Wind weht, noch die Sonne scheint. Insgesamt beziffert die Agora die Kosten der Energiewende bis 2038 mit 69 Mrd. bis 93 Mrd. €. Ein erheblicher Teil dieser Summe entfällt auf die Unterstützung der vom Strukturwandel besonders betroffenen Regionen. Aber auch die Stromkostenkompensation, die Entschädigung für die Betreiber von Kohlekraftwerken und nicht zuletzt die Stilllegung von Emissionsberechtigungen schlägt hier zu Buche.
Insgesamt rechnet auch die “Agora Energiewende” also nicht mit einem finanziellen und strukturpolitischen Spaziergang. Was in der öffentlichen Diskussion der Studie, in der vorwiegend auf die verhältnismäßig geringe Kostensteigerung für den Stromverbraucher abgestellt wurde, bisher untergegangen ist: Die Gaskraftwerke, die die Energiewende absichern müssen, gibt es aktuell noch nicht. Es git zwar einige Neubauprojekte vor allem auf kommunaler Ebene. Aber die aktuell schon angeschobenen Projekte dürften nicht reichen, um die Lücke zwischen Bedarf und Angebot zu schließen.
Nun ist auch ein Gaskraftwerk nicht über Nacht gebaut. Wenn der Gesetzgeber auf allen Ebenen die Energiewende zu einem Erfolg machen möchte, muss er also heute Voraussetzungen für Kraftwerke schaffen, die in vier. bis fünf Jahren, pünktlich zur ersten Runde der Stilllegungen von Kohlekraftwerken im Jahre 2022, ans Netz gehen. Dies setzt einen Strauß von Maßnahmen voraus. Zum einen sollten Planung und Genehmigung von erdgasbetriebenen Kraftwerken erleichtert werden. Um langfristige Planungssicherheit zu schaffen, ist zu prüfen, inwieweit Gaskraftwerken beispielsweise Garantien gegeben werden könnten, dass die Reservemechanismen, über die sich dieser Anlagen in Zukunft maßgeblich finanzieren werden, nicht unter dem Druck vermeintlich kurzfristig zu hoher Preise negativ abgeändert werden. Im Übrigen ist auch der Öffentlichkeit reiner Wein einzuschenken: Es wird auch in Zukunft fossil betriebene Stromerzeugungsanlagen geben müssen, bis Speichertechnologien tatsächlich so gut sind, dass man ohne eine solche Brückentechnologie auskommt. Zuletzt sollte immer wieder ergebnisoffen geprüft werden, ob der Energy-Only-Markt tatsächlich das beste Design für den Energiemarkt der Zukunft darstellt.
Weg mit dem § 556c Abs. 1 Nr. 2 BGB!
Ein gutes Beispiel dafür, dass gut gemeint und gut gemacht zwei Paar Schuhe sind, ist der unter Wärmeversorgern berüchtigte § 556c Abs. 1 BGB, der lautet:
“Hat der Mieter die Betriebskosten für Wärme oder Warmwasser zu tragen und stellt der Vermieter die Versorgung von der Eigenversorgung auf die eigenständig gewerbliche Lieferung durch einen Wärmelieferanten (Wärmelieferung) um, so hat der Mieter die Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten zu tragen, wenn
1. die Wärme mit verbesserter Effizienz entweder aus einer vom Wärmelieferanten errichteten neuen Anlage oder aus einem Wärmenetz geliefert wird und
2. die Kosten der Wärmelieferung die Betriebskosten für die bisherige Eigenversorgung mit Wärme und Warmwasser nicht übersteigen. (…)”
Die Regelung sollte es erleichtern, von den oft überalterten und wenig energieeffizienten Öl- oder Gasheizungen in Mietshäusern auf Wärmelieferungen, vor allem Fernwärme, aus hocheffizienten Anlagen umzusteigen. Man erhoffte sich damit einen Effizienzschub im Gebäudebereich, in dem die Energiewende nicht so gut vorankommt wie es eigentlich erforderlich wäre, damit die Bundesrepublik Deutschland die Klimaziele erreicht.
Heute, einige Jahre nach Inkrafttreten, herrscht Ernüchterung: Die Regelung hat sich nicht als Turbo, sondern vielmehr als Stolperstein erwiesen. Statt den Umstieg zu erleichtern, bildet das Gebot der Kostenneutralität in Nr. 2 eine echte Hürde. Hier wollte der Gesetzgeber den Mietern etwas Gutes tun und hat den Umstieg und die anschließende Umlage der Wärmekosten aus der neuen Anlage nur dann für zulässig erklärt, wenn die Heizung nach dem Wechsel nicht teurer wird.
Faktisch scheitern viele ökologisch sinnvolle Wechsel weg von der alten, oft ineffizienten Heizung hin zu der Versorgung aus zentralen, hocheffizienten KWK-Anlagen gerade an dem Umstand, dass neue, moderne Anlagen eben oft zunächst teurere Wärme erzeugen als alte Anlagen. Dies wurde schon vor Einführung der neuen Norm und der diese konkretisierenden Wärmelieferverordnung heftig diskutiert. Doch obwohl sich alle Bedenken auch in der Praxis realisiert haben, bewegt sich der Gesetzgeber bisher nicht.
Nun ist es verständlich, gerade in politisch aufgewühlten Zeiten und angesichts mehrerer Landtagswahlen nicht noch eine Regelung einzuführen, die Mieter mit erhöhten Kosten für ökologischere Wärme belastet. Doch wird nicht gerade viel Geld bewegt, um den Klimawandel sozial zu moderieren? Möglicherweise könnte der Gesetzgeber hier gerade im schwierigen Gebäudebereich durch eine simple Abschaffung des § 556c Abs. 1 Nr. 2 BGB flankiert durch ein Härten ausgleichendes finanzielles Instrument dem Ziel eines klimafreundlicheren Gebäudebestands unkompliziert näher kommen.