Die Versamm­lungs­freiheit ist nach dem Grund­gesetz ein sehr hohes Gut. So hoch, dass die Anmeldung einer Demons­tration unter­bleiben darf, die aus aktuellem Anlass spontan einbe­rufen wurde. In allen anderen Fällen fordert das Versamm­lungs­gesetz, Versamm­lungen unter freiem Himmel mindestens 48 Stunden vorher anzumelden.

Wenn sich also Aktivisten mit einem Trans­parent an eine Neckar­brücke in Heilbronn hängen, um gegen Atomtrans­porte zu demons­trieren, ist dies ohne vorherige Anmeldung nach § 14 Versamm­lungs­gesetz (VersG) unzulässig. Zumindest, wenn dies nicht frühmorgens nach der Nukle­ar­ka­ta­strophe von Fukushima statt­ge­funden hat. Dann gilt es nämlich, siehe oben, als eine Spontan­de­mons­tration, bei der die Anmel­de­pflicht entfällt.

Die Konse­quenz einer unter­blie­benen Anmeldung ist, dass der Veran­stalter oder Leiter der Versammlung gemäß § 26 Nr. 2 VersG straf­rechtlich zur Rechen­schaft gezogen werden kann. Was aber, wenn eine Versammlung nie formal jemand als Veran­stalter oder Leiter benannt hat? Dazu hat sich im Juli das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) geäußert. Anlass dazu war eben dieser Heilbronner Fall, in dem einer der Teilnehmer der Protest­aktion vom Amtsge­richt mit Straf­vor­behalt verwarnt worden war. Dagegen wendet er sich als Beschwer­de­führer in Karlsruhe. Das Verfas­sungs­ge­richt hat die Verfas­sungs­be­schwerde gar nicht erst zur Entscheidung angenommen, da sie keine grund­sätz­liche verfas­sungs­recht­liche Bedeutung habe und die Annahme nicht zur Durch­setzung der Grund­rechte erfor­derlich sei.

Das Verfas­sungs­ge­richt hat seine Entscheidung jedoch begründet und diese Begründung ist nichts­des­to­trotz inter­essant zu lesen:

Nach Auffassung des BVerfG reicht es, dass der Teilnehmer wie ein Leiter agiert hat, um seine straf­recht­liche Verant­wortung für die Versammlung zu begründen. So hat er per Mobilfunk Anwei­sungen an die anderen Aktivisten gegeben und die Veran­staltung schließlich auch für beendet erklärt. Auch wenn er nicht formell als Leiter benannt wurde, kann er daher als fakti­scher Leiter angesehen werden. Das ist nach dem BVerfG vom Gesetz gedeckt, das die Verant­wort­lichkeit nicht auf formal bestellte Leiter beschränkt.

Außerdem sei die Anmeldung von Veran­stal­tungen grund­sätzlich zumutbar. Das Versamm­lungs­gesetz verstößt insofern nicht gegen das Grund­recht auf Versamm­lungs­freiheit in Artikel 8 GG. Denn die Anmel­de­pflicht soll der Sicherheit der Teilnehmer dienen, z.B. indem die Polizei Gegen­de­mons­tranten von der Versammlung fernhält und den Verkehr sichert.