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Verfahren mit Bart: BGH zu Entschä­di­gungen bei überlanger Verfahrensdauer

Das kennen wir leider: Wir haben auch laufende Gerichts­ver­fahren, die sind älter als unsere Kanzlei. Wir haben Verfahren, die sind praktisch ausge­schrieben, aber mündliche Verhand­lungen nicht absehbar, obwohl wir regel­mäßig sanft bis energisch erinnern. Und ab und zu denken wir dann tatsächlich, dass das doch so nun gar nicht mehr geht. Schließlich steht doch im Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK, dass auch zivil­recht­liche Strei­tig­keiten in angemes­sener Frist verhandelt werden sollen. Ob das noch der Fall ist, wenn zwischen der Klage­er­hebung und dem Eintritt der Rechts­kraft bisweilen fast ein Jahrzehnt liegt? Müsste nicht in solche Fällen der § 198 Abs. 1 S. 1 Gerichts­ver­fas­sungs­gesetz (GVG) greifen? Dieser lautet:

Wer infolge unange­mes­sener Dauer eines Gerichts­ver­fahrens als Verfah­rens­be­tei­ligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt.“

Wenn ein Verfahren sieben Jahre und acht Monate gedauert hat, sollte eine solche Entschä­digung fließen, sollte man meinen. Doch der Bundes­ge­richtshof (BGH) hat am 15. Dezember 2022 (III ZR 192/21) in einem solchen Fall geurteilt, dass das Oberlan­des­ge­richt als Vorin­stanz die Verzö­gerung mit acht Monaten zutreffend beziffert hatte, und für jeden Monat nicht mehr als 150 EUR, also insgesamt 1.200 EUR, zuzusprechen seien. Dabei sei die Verfah­rens­führung durch den Richter nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertret­barkeit zu überprüfen, so dass es erst dann Geld gibt, wenn bei „voller Würdigung auch der Belange einer funkti­ons­tüch­tigen Rechts­pflege das richter­liche Verhalten nicht mehr verständlich“ sei. Es reicht also nicht, dass das Gericht Jahre braucht, die es nicht hätte brauchen müssen. Erst bei einer völlig unver­ständ­lichen Verfah­rens­führung wird die Prozess­partei entschädigt. Ob es sich um ein Muster- oder Pilot­ver­fahren handelt, auf das alle Welt wartet, findet übrigens keinerlei Niederschlag.

Auch bei der Entschä­digung ist der BGH zurück­haltend. § 198 Abs. 2 S. 3 GVG benennt 1.200 EUR für jedes Jahr der Verzö­gerung, wobei nach S. 4 der Betrag einzel­fall­be­zogen höher oder niedriger festge­setzt werden kann. Insofern sind 150 EUR pro Monat mehr als der gesetz­liche Standard, aber angesichts des Umstandes, dass das OLG noch über 800 EUR sehen wollte, doch insgesamt sehr moderat.

In der Gesamt­schau stellt sich die Frage, ob diese Linie wirklich dazu führt, das Gebot eines halbwegs zügigen Rechts­schutzes zu reali­sieren. Gegenüber den Kosten, die eine ordent­liche Ausstattung der Gerichte mit Personal verur­sachen, sowohl juris­tisch als auch in den Geschäfts­stellen, dazu auch eine robuste und gut gewartete IT, fallen die ohnehin wenigen Entschä­di­gungen nicht ins Gewicht. Die Schäden, die entstehen, wenn Bürger nicht mehr darauf vertrauen, dass die Justiz ihnen nicht irgendwann, sondern in angemes­sener Zeit recht gibt, zahlen am Ende aber eben nicht die Jusitz­haus­halte, sondern: Wir alle (Miriam Vollmer).

 

Von |4. November 2023|Kategorien: Allgemein|Schlag­wörter: |0 Kommentare

CBAM: Die Erpro­bungs­phase bis 2026

Das geht ja mal wieder schnell: Am 15. September 2023 wurde die CBAM-Durch­­­füh­rungs­­­ver­­­ordnung zur VO 2023/956, die den CBAM regelt, veröf­fent­licht, nach der Importe bestimmter Güter ab dem 1. Oktober 2023 gemeldet werden müssen. Die Meldung für den ersten Erfas­sungs­zeitraum ist dann auch schon zum 31. Januar 2024 abzugeben.

Erfasst sind eine Reihe von Import­pro­dukten: Eisen und Stahl, Produkte aus Eisen und Stahl (unter diesen Punkt fallen ziemlich viele Produkte!), Aluminium und Waren daraus, Eisenerz, Wasser­stoff, Strom, Zement, Ammoniak, Kalium­nitrat und Dünge­mittel. Entscheidend für die Abgrenzung erfasster und nicht erfasster Produkte ist Anhang II Tabelle 1 der DVO entscheidend.

Aus der DVO CBAM ergibt sich auch, welche Daten der Melde­pflicht unter­liegen. Hier geht es insbe­sondere um die Menge, die genaue Waren­be­zeichnung, die einge­bet­teten Emissionen, wobei für die ersten drei Quartals­be­richte Schät­zungen und Standard­werte, die demnächst veröf­fent­licht werden, zulässig sind. Ab Sommer 2024 sind dann tatsäch­liche Werte erfor­derlich, wobei noch offen ist, wie vorzu­gehen ist, wenn Liefe­ran­ten­daten nicht oder nicht korrekt vorliegen. 

Wenn es im Produk­ti­onsland einen CO2-Preis gibt, so ist auch dieser anzugeben. Die Kommission hat mehrere sektorale Facts­heets veröf­fent­licht, denen Details für das jeweilige Import­produkt zu entnehmen sind. Auch das Handbuch für die CBAM Registry ist hilfreich für den Importeur. Indes: Offenbar ist immer noch nicht wirklich klar, welche nationale Behörde die Deutschen freischaltet. In der Liste der KOM jeden­falls steht noch nichts bei „D“. 

Insgesamt hat die DVO viele Verpflichtete enttäuscht. Zwar ist Reise­gepäck außen vor. Die Kommission hat die Möglichkeit aber nicht genutzt, zumindest Private auszu­schließen. Da Waren­lie­fe­rungen nur bis 150 EUR von der Melde­pflicht ausge­nommen sind, ist von einer relativ hohen Zahl an unabsicht­lichen Verstößen auszu­gehen. Es bleibt mithin abzuwarten, wie die bis 2026 laufende Erpro­bungs­phaase verläuft, aber klar ist schon jetzt: Der Schutz der EU vor Carbon Leakage durch den CBAM hat einen hohen bürokra­ti­schen Preis (Miriam Vollmer).

Von |3. November 2023|Kategorien: Emissi­ons­handel|0 Kommentare

Kunden­anlage, örtliches Vertei­lernetz, Netz der allge­meinen Versorgung? Die Syste­matik des EnWG

Die Syste­matik des Energie­wirt­schafts­ge­setzes zur Einteilung von Anlagen zur verteilung von Energie ist grund­sätzlich recht übersichtlich. Alles was die Größe einer einzelnen (Direkt)leitung überschreitet ist entweder eine „Kunden­anlage“ oder aber schon ein „Netz“.

Der Begriff der Kunden­anlage ist in § 3 nr. 24a/b definiert – und regel­mäßig Gegen­stand von Abgren­zungs­fragen. Denn wenn Vertei­lungs­an­lagen für die Definition der Kunden­anlage zu groß oder ander­weitig ungeeignet sind, fallen sie automa­tisch in die Kategorie „Netz“. Und der Betrieb eines Netzes unter­liegt, anders als der Betrieb einer Kunden­anlage der Regulierung durch die Regulierungsbehörden.

Umspannwerk mit Zaun und Vorsicht Hochspannung-Schild

Dabei ist dann noch einmal zu unter­scheiden zwischen Netzen, welche die beson­deren Anfor­de­rungen des § 110 EnWG erfüllen und daher auf Antrag als „geschlos­senes Vertei­lernetz“ einge­stuft werden können und dem „Netz der allge­meinen Versorgung“ das jedem Anschluss­nehmer grund­sätzlich zur Verfügung stehen muss.

Aber bedeutet das nun, dass jedes Netz, dass weder Kunden­anlage noch geschlos­senes Vertei­lernetz im recht­lichen Sinne ist, als Netz der allge­meinen Versorgung gilt? Der § 3 Nr. 29d EnWG gibt hier Aufschluss, denn er definiert dort den Begriff des „örtlichen Vertei­ler­netzes“ als

ein Netz, das überwiegend der Belie­ferung von Letzt­ver­brau­chern über örtliche Leitungen, unabhängig von der Druck­stufe oder dem Durch­messer der Leitungen, dient; für die Abgrenzung der örtlichen Vertei­ler­netze von den vorge­la­gerten Netzebenen wird auf das Konzes­si­ons­gebiet abgestellt, in dem ein Netz der allge­meinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 und des § 46 Abs. 2 betrieben wird einschließlich von Leitungen, die ein örtliches Vertei­lernetz mit einem benach­barten örtlichen Vertei­lernetz verbinden

Diese Definition legt nahe, dass es neben den beson­deren Netzen der allge­meinen Versorgung, für die üblicher­weise auch eine besondere Konzession nach § 46 Abs. 1 EnWG vergeben wird – auch örtliche Verteil­netze existieren können, die nicht als Netze der allge­meinen Versorgung gelten.

(Christian Dümke)

Von |3. November 2023|Kategorien: Grundkurs Energie, Netzbe­trieb|0 Kommentare

Klima­mo­bi­li­täts­planung: Frischer Wind aus Südwest?

Nach dem refor­mierten Straßen­ver­kehrs­gesetz soll Klima­schutz in Zukunft eine größere Rolle im Straßen­ver­kehrs­recht spielen. Aber die Einzel­heiten sind bislang noch offen. Denn noch ist von der Verord­nungs­er­mäch­tigung noch nicht abschließend Gebrauch gemacht worden, auch wenn schon ein Kabinetts­entwurf der refor­mierten StVO existiert.

Unklar ist auch noch, wie die Begrün­dungs­an­for­de­rungen für Klima­schutz­maß­nahmen aussehen könnten. Vielleicht könnte hier das sprich­wört­liche Muster­ländle, Baden-Württemberg, Pate stehen. Denn hier gibt es bereits eine gesetzlich veran­kerte Klima­mo­bi­li­täts­planung. Sie ergibt sich aus § 28 des Baden-Württe­m­­ber­­gi­­schen Klima­schutz­ge­setzes.  Demnach können Gemeinden und Gemein­de­ver­bände im Rahmen ihrer Zustän­dig­keiten Klima­mo­bi­li­täts­pläne aufstellen. In ihnen können sie Maßnahmen der Verkehrs­wende zur dauer­haften Vermin­derung von Treib­haus­gas­emis­sionen festlegen. Zu berück­sich­tigen sind dabei die Mobili­täts­be­dürf­nisse der Bevöl­kerung und der Wirtschaft.

Das ist nicht so weit von dem, was auch in der Straßen­ver­kehrs­rechts­reform vorge­sehen ist. Auch da sollen die neuen Ziele Umwelt­schutz, insbe­sondere Klima­schutz, Gesund­heits­schutz und geordnete städte­bau­liche Entwicklung mit den Erfor­der­nissen des Verkehrs in Ausgleich gebracht werden. Es läge insofern nahe, das in einem Bundesland bereits erprobte Instrument mit den neuen Möglich­keiten des Straßen­ver­kehrs­rechts zu verschränken: Die Klima­mo­bi­li­täts­planung könnte, ähnlich wie bereits das städte­bau­liche Verkehrs­konzept bei dem Anord­nungs­grund der geord­neten städte­bau­lichen Entwicklung, helfen, Klima­schutz im Verkehr nachvoll­ziehbar und konsistent zu begründen. Insofern könnten Kommunen ihre Gestal­tungs­spiel­räume vergrößern, wenn sie sich recht­zeitig um eine klima­freund­liche Verkehrs­planung kümmern. (Olaf Dilling)

Von |2. November 2023|Kategorien: Umwelt, Verkehr|Schlag­wörter: , , , , |0 Kommentare

Verdammt der Überwachungsplan

In drei Tagen ist es soweit. Die Überwa­chungs­pläne nach § 6 Brenn­­stoff-Emissi­ons­han­­dels­­gesetz (BEHG) müssen zum 31.10.2023 einge­reicht werden. Die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) hat hierfür Formulare bereit­ge­stellt, es gibt online zahlreiche Hilfen und Hinweise, wie Verant­wort­liche sich mit der elektro­ni­schen Infra­struktur der Behörde durch das Dickicht schlagen sollen. Immerhin: Verifi­ziert werden müssen die Überwa­chungs­pläne nicht.

Doch was, wenn der Verant­wort­liche Fehler macht? Was passiert, wenn ein Überwa­chungsplan nicht oder zu spät oder mit inhalt­lichen Fehlern abgegeben wird? Die Antwort findet sich in § 22 Abs. 3 BEHG. Hiernach ist es eine Ordnungs­wid­rigkeit, vorsätzlich oder auch fahrlässig einen Überwa­chungsplan nicht, nicht recht­zeitig, nicht vollständig oder nicht richtig abzugeben. Gem. § 22 Abs. 4 BEHG kann dies Geldbußen bis zu 50.000 EUR nach sich ziehen.

Immerhin: Die 50.000 EUR begrenzen das Bußgeld nach oben. Unterhalb dieses maximalen Bußgeld­rahmens setzt die DEHSt ein angemes­senes Bußgeld fest, für dessen Höhe § 17 OWiG maßgeblich ist. Hiernach beträgt das minimale Bußgeld 5 EUR. Da § 22 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 BEHG nicht nach Vorsatz und Fahrläs­sigkeit diffe­ren­zieren, gilt § 17 Abs. 2 OWiG, wonach dann fahrlässige Fehler im Umgang mit dem Überwa­chungsplan mit maximal 25.000 EUR geahndet werden können, vorsätz­liche mit maximal 50.000 EUR. Nach § 17 Abs. 3 OWiG sind ansonsten die Bedeutung der OWiG, die Verhält­nisse des Verant­wort­lichen und die näheren Umstände, also der Vorwurf, der den Täter trifft, maßgeblich. Zu deutsch: Hat er sich wirklich jede erdenk­liche Mühe gegeben oder hat er hart am Rande des Eventu­al­vor­satzes geschlampt? Insofern mag es sich also selbst wenn es am Ende schief geht, lohnen, den Überwa­chungsplan nicht auf die leichte Schulter genommen zu haben (Miriam Vollmer).

P.S.: Sie haben Last-Minute-Fragen rund um den Überwa­chungsplan? Mailen Sie uns, wir melden uns direkt bei Ihnen, um noch recht­zeitig abzugeben.

Von |27. Oktober 2023|Kategorien: Emissi­ons­handel|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Anpassung der Verbrauchs­pro­gnosen nach § 6 S. 3 StromPBG

Die Nachfrage nach Wärme­pumpen ist zuletzt wohl bedingt durch die ungeklärte Förderung einge­brochen, aber Wallboxen nehmen massiv zu. Mit dem Zubau verbunden sind nicht immer, aber oft, auch deutliche Steige­rungen der Strom­ab­nahme. Dies kann in Zusam­menhang mit der Strom­preis­bremse dazu führen, dass Kunden deutlich weniger Entlastung erfahren als die 80% ausgehend von der Strom­ver­brauchs­pro­gnose, für die § 6 S. 2 Nr. 1a StromPBG Entlas­tungen gewährt.

§ 6 S. 3 StromPBG bietet für dieses Problem an sich eine Lösung, denn hier ist vorge­sehen, dass die Strom­ver­brauchs­pro­gnose angepasst wird,

wenn der Betreiber der Wärme­pumpe oder der Ladeein­richtung die Verwendung dieses zusätz­lichen Verbrauchs­geräts dem Betreiber des Elektri­zi­täts­ver­tei­ler­netzes nach § 19 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der Nieder­span­nungs­an­schluss­ver­ordnung mitge­teilt hat.“

Hieraus ergibt sich: Ohne Mitteilung gibt es auch keine Anpassung der Prognose. Letzt­ver­braucher, die dies bei Instal­lation versäumt haben, sollten unbedingt das Gespräch suchen, denn der Wortlaut legt es nahe, dass erst ab der Mitteilung für die Zukunft angepasst wird, alles andere wäre wohl eine freiwillige Maßnahme des Versorgers, der dies mit einiger Wahrschein­lichkeit auch nicht erstattet bekommen kann (Miriam Vollmer).

Von |27. Oktober 2023|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare