Was steht in der Klimaklage?

Gestern kündigte die Klima­ak­ti­vistin Luisa Neubauer mit einigen anderen ebenfalls recht jungen Leuten an, beim Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt eine Klima­klage einzu­reichen. Inzwi­schen hat die Verfah­rens­be­voll­mäch­tigte, die Anwältin Dr. Roda Verheyen aus Hamburg, eine Zusam­men­fassung veröf­fent­licht, aus der hervorgeht, was es mit der Klage auf sich hat:

Es handelt sich um eine Verfas­sungs­be­schwerde. Sie richtet sich gegen das Bundes-Klima­schutz­gesetz vom 12.12.2019 (KSG).

Die Beschwer­de­führer behaupten, das KSG verletze sie in ihrem Grund­recht auf Leben und körper­liche Unver­sehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und der Garantie der Menschen­würde aus Art. 1 GG. Dabei tragen die Beschwer­de­führer vor, dass die erwähnten Grund­rechte im Lichte von Art. 2 (Recht auf Leben) und 8 (Privat­sphäre und Famili­en­leben) EMRK auszu­legen seien.

Der Rückgriff auf die EMRK ist angesichts der Ähnlichkeit dieser Grund­rechte mit den deutschen Grund­rechten auf den ersten Blick überra­schend. Hier ist der Hinweis aber logisch: Schließlich hat sich die nieder­län­dische Stiftung URGENDA kürzlich letzt­in­stanzlich mit genau diesem Argument durch­ge­setzt und die Nieder­lande zu anspruchs­vol­leren Klima­schutz­maß­nahmen verpflichtet.

Der Argumen­ta­ti­onspfad der Beschwerde ist schlicht: Der Klima­wandel mit seinen katastro­phalen Folgen würde die jungen Beschwer­de­führer in den vorge­nannten Grund­rechten verletzen. Deswegen – hier greift die Beschwerde wohl auf die Schutz­norm­lehre zurück – müsste der Staat Gesetze erlassen, die so beschaffen wären, dass das Ziel von nur 1,5° C Erder­wärmung eintreten würde.

Warum meinen wir, dass die Verfas­sungs­be­schwerde trotzdem keinen Erfolg haben wird? Zum einen hat der Gesetz­geber einen erheb­lichen Gestal­tungs­spielraum, der nicht gerichtlich überprüfbar ist. Überspitzt gesagt: Es ist das Recht des Souveräns, schlechte Gesetze zu erlassen. Zum anderen ist das 1,5° C Ziel nicht verbindlich. Es soll nur „möglichst“ erreicht werden, ist also eine Kann-Norm. Zum dritten meinen die Beshwer­de­führer, dass die Emissi­ons­min­de­rungen, die sie von der Bundes­re­gierung verlangen, in Deutschland erreicht werden sollen. Dafür gibt es aber keinen recht­lichen Grund, denn die EU-Lasten­teilung lässt es ausdrücklich zu, Minde­rungen im Ausland zuzukaufen. Da es auch natur­wis­sen­schaftlich gleich­gültig ist, wo sie erreicht werden, dürfte es schwer werden, das BVerfG von einem recht­lichen Gebot der Minderung im eigenen Land zu überzeugen. Schließlich ist die Beschwer­de­füh­rer­ver­tre­terin nicht ganz überra­schend mit genau diesem Argument schon vorm VG Berlin gescheitert.

Ist die Klima­klage also ein Rohrkre­pierer? Vermutlich nicht: Die Öffent­lichkeit spricht drüber. Und immer mehr Menschen sind der Überzeugung, es müsste mehr passieren. Diese Überzeugung kann an der Wahlurne ausschlag­gebend sein und indirekt Druck auf die Politik ausüben, so dass die Beschwer­de­führer am Ende vielleicht in Karlsruhe verlieren, aber politisch doch gewinnen. Zumindest ein bisschen (Miriam Vollmer).

Mehr als „Ablass­handel“: Der freiwillige Markt

Das Wichtigste zuerst: Nein, die Kompen­sation von Emissionen durch den Kauf von Zerti­fi­katen ist kein wirkungs­loser „Ablass­handel“. Tatsächlich verhält sich die Sache vielmehr so:

Wie viel CO2 emittiert wird, ist sehr gut mess- und erfassbar. Dies resul­tiert schon aus dem Umstand, dass der Kohlen­stoff­gehalt von Brenn­stoffen ja eine messbare Größe darstellt. Werden sie verbrannt, ist damit klar, wie viel Kohlen­di­oxid­gehalt in die Atmosphäre entlassen wird. Genaue Daten darüber, wie hoch der Kohlen­stoff­gehalt von bestimmten Brenn­stoffen ist, besitzen die Liefe­ranten, es gibt aber auch Standard­werte. Es ist auch bekannt, wie viel Kohlen­stoff umver­brannt in der Schlacke verbleibt und deswegen nicht in die Emissi­ons­menge eingeht. Da auch bekannt ist, wie hoch die Wirkungs­grade bestimmter Techno­logien sind, ist es gut möglich, mit einem nicht ganz präzisen, aber ausrei­chend hohen Näherungsgrad die Emissionen, die auf Autofahrten mit bestimmten PKW, Flügen, aber auch Heizen oder Fleisch­verzehr entfallen, abzuschätzen. Um ein Beispiel zu nehmen: Ein Flug von Berlin nach Barcelona und zurück verur­sacht 0,561 t CO2 (einen CO2-Rechner unterhält beispiels­weise das Umwelt­bun­desamt)

Wie viel CO2 einge­spart wird, ist damit ebenso gut erfassbar. Wenn ein Unter­nehmen eine bestimmte Menge Dampf beispiels­weise nicht mehr unter Einsatz von Kohle, sondern unter Einsatz von Gas erzeugt, kann man das sehr präzise berechnen. Oder wenn 20 Familien nicht mehr Brennholz verfeuern, sondern einen Solar­kocher verwenden. Oder wenn eine Deponie abgedichtet und das bei entste­hende Methan aufge­fangen und energe­tisch genutzt wird. Auch hier hat man also eine Zahl. Ebenso ist bekannt, was die Umrüstung (Technik, Arbeits­kräfte, Finan­zierung …) oder die Solar­kocher kosten. Damit kann man sehr einfach ausrechnen, was die Einsparung jeder einzelnen Tonne CO2 kostet.

Wenn nun die Urlau­berin mit dem Flug nach Barcelona einen Anteil an den Inves­ti­ti­ons­kosten der Umrüstung von Kohle auf Gas oder dem Kauf der Solar­kocher bezahlt, der ihren 0,561 t CO2 entspricht, so verhält es sich natur­wis­sen­schaftlich so, als wäre sie gar nicht geflogen: Ohne ihr Geld hätte die Familie den Solar­kocher nicht angeschafft. Dank ihres Geldes heben sich Emission und Einsparung auf.

Natürlich – und hier kommen wir an den heiklen Punkt an der Sache – funktio­niert das nur, wenn die erzielte und finan­zierte Emissi­ons­ein­sparung nicht sowieso statt­ge­funden hätte. Hätte also das Unter­nehmen schon deswegen auf Gas umgestellt, weil Gas günstiger ist als Kohle oder weil ein Gesetz in Kraft getreten ist, dass die Umstellung gebietet, so läuft der Einspar­effekt leer. Um das ebenso sicher ausschließen zu können, wie Manipu­la­tionen und Unrich­tig­keiten bei der Bemessung von Einspa­rungen zu verhindern, gibt es Standards und Sachver­ständige, die diese Standards überwachen. Ist gewähr­leistet, dass die Standards einge­halten werden, werden Zerti­fikate ausgestellt,

Die Standards sind nicht gesetzlich geregelt. Theore­tisch könnte sich jeder einen Standard ausdenken und Zerti­fikate ausstellen. Es ist aber nicht anzunehmen, dass sich solche „Mogel­zer­ti­fikate“ durch­setzen würden. Wenn Unter­nehmen und Bürger Geld für Projekte ausgeben, um Gutes zu tun und/oder damit zu werben, möchten sie schließlich auch einen Gegenwert für ihr Geld. Die derzeit gehan­delten Zerti­fikate sind deswegen entweder als Certified Emissions Reduc­tions (CER) Ergebnis eines offizi­ellen und völker­rechtlich veran­kerten Mecha­nismus und bilden Einspa­rungen in Entwick­lungs­ländern ab. Oder es handelt sich um Verified bzw. Voluntary Emissions Reduc­tions (VER), also rein private Standards, die aber in allen uns bekannten Fällen ebenso einem veröf­fent­lichten Standard mit definierten Anfor­de­rungen, die stets auch die „Zusätz­lichkeit“ einer Maßnahme umfassen, entsprechen müssen und immer extern (z. B. durch den TÜV, der auch einen eigenen Standard definiert hat) geprüft werden. Projekte, die besonders wertvoll sind, weil sie auch soziale und andere Umwelt­aspekte als „nur“ Einsparung von Treib­haus­gasen betreffen, können sich als „Gold Standard“ approved zerti­fi­zieren lassen.

Was ist also wichtig, wenn man Emissionen kompen­sieren möchte? Die Projekte, die die Einspa­rungen generieren, müssen nachvoll­ziehbar, trans­parent und von externen Gutachtern bestätigt sein. Möchte man nicht selbst den (mitunter den eigenen Sachver­stand deutlich überstei­genden) Aufwand betreiben, den Wert und die Nachvoll­zieh­barkeit von Projekten selbst nachzu­prüfen, so ist man mit Dienst­leistern gut bedient, die entweder eigene oder fremde Projekte checken und die Zerti­fikate vermarkten. Wichtig ist, dass die – weitgehend standar­di­sierten – Verträge die Einhaltung der Standards, die man sich wünscht, garan­tieren, damit man, werden sie doch verfehlt, zumindest den Vertrag rückab­wi­ckeln kann (Miriam Vollmer)

2020-01-12T22:11:22+01:0012. Januar 2020|Emissionshandel, Erneuerbare Energien, Industrie, Strom, Umwelt|

Preis­gleit­klauseln: BGH verwirft die Revision der Extra Energie

Nach langer Ausein­an­der­setzung hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) mit einem Nicht­zu­las­sungs­be­schluss (VII ZR 119/18) den Versuch der Extra Energie GmbH unter­bunden, zahlreiche von zwei Instanzen verwor­fenen Preis­an­pas­sungs­klauseln doch noch durch­zu­setzen. Auch den Karls­ruher Richtern erschienen die Regeln des Unter­nehmens unver­einbar mit dem Verbot, Verbraucher zu benach­tei­ligen, § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Besonders inter­essant ist die nun rechts­kräftige Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 19.04.2018 – 6 U 182/16) in Hinblick auf die Weitergabe gestie­gener Steuern und Abgaben und bezüglich der Regeln für Paketpreisverträge:

Die Steuern und Abgaben, die im Endkun­den­ge­schäft mit elektri­scher Energie anfallen, ändern sich bekanntlich weit häufiger als die, die bei anderen Produkten abzuführen sind. Dies liegt vor allem an der EEG-Umlage, aber auch an den anderen Umlagen, die über die Netzbe­treiber an die Letzt­ver­braucher weiter­ge­wälzt werden. Zudem sind in den vergan­genen Jahren immer wieder neue Umlagen einge­führt worden, die in den alten Verträgen noch nicht angelegt waren. Entspre­chend hoch ist das Interesse der Versorger nach möglichst flexiblen Steuer- und Abgabeklauseln.

Solche Klauseln haben Gesetz­geber und Recht­spre­chung zwar nicht unter­bunden. Jedoch hat der BGH im Juli 2017 festge­stellt (VIII ZR 163/16), dass auch dann, wenn der Versorger Steuer- und Umlage­er­hö­hungen nur weiter­reicht, ein Sonder­kün­di­gungs­recht gem. § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG besteht, das auch nicht vertraglich abbedungen werden kann. Mit anderen Worten: Immer, wenn eine der vielen Umlagen sich ändert, kommt der Kunde auch aus Verträgen mit noch nicht abgelau­fener Mindest­laufzeit heraus.

Diese Recht­spre­chung wurde nun noch einmal bekräftigt. Auch der Versuch der Extra Energie GmbH, die Preise nach billigem Ermessen zu ändern, wenn sich die Kosten steigern, ist gescheitert. Diese, wohl den Regeln für die Grund­ver­sorgung nachemp­fundene Klausel, ist gleich­falls unwirksam. Dies wirft insbe­sondere für schwer absehbare oder nicht präzise indexierbare Kosten­be­stand­teile Fragen auf, wie etwa für den Emissionshandel.

Auch die Entscheidung des OLG Düsseldorf zu den Paket­ver­trags­ver­län­ge­rungen hat der BGH bestätigt, indem er die Revision hierzu nicht zugelassen hat. Das Unter­nehmen hatte Rückerstat­tungen weitgehend ausge­schlossen, auch wenn das Liefer­ver­hältnis vorzeitig beendet wird. Auch dies hat der BGH nicht aufge­hoben. Hier stellt sich die Frage, wie Paket­tarife dann zutreffend zu kalku­lieren sind, die günstigen Preise werden ja oft gerade dadurch ermög­licht, dass es für den Versorger ganz klar ist, dass er in jedem Fall die verein­barte Summe erhält und behalten kann. Dies an sich hat das OLG auch nicht bemängelt, wenn es ausdrücklich Paket­tarife als zulässig ansieht. Hier geht es offenbar um vertrags­rechtlich filigranere Operationen.

Was bedeutet das nun für andere, weniger verwegene Tarife? Generell ist die Hoffnung mancher Versorger, eine Art „AGB-Rabatt“ zu erhalten, wenn besonders feste Vertrags­be­din­gungen besonders günstige Preise ermög­lichen, offen­sichtlich unbegründet. Dem ist Rechnung zu tragen. Das ist gerade für Unter­nehmen ungünstig, die durch außer­ge­wöhnlich niedrige Preise Kunden gewinnen wollen. Hier trägt der BGH offenbar dem Umstand Rechnung, dass der Kunde meist nur den Preis sieht, nicht aber die Vertrags­klauseln (Miriam Vollmer).

2019-12-20T19:54:27+01:0020. Dezember 2019|Allgemein, Strom, Vertrieb|