Vertrieb: Wer zahlt die Stromrechnung nach der Trennung?

Eine inzwischen ältere Entscheidung des Bundesgerichtshofsvom 24.04.2013 (VII ZR 159/12) beschäftigt sich mit der Frage, wie mit Ansprüchen aus Energielieferverträgen nach Trennungen umzugehen ist.

In dem vom BGH entschiedenen Fall schloss ein Ehemann mit einem Unternehmen einen Stromliefervertrag. Die Ehefrau unterschrieb nicht. Als das Paar sich trennte, zog sie aus der Wohnung aus, der Mann blieb in der Wohnung und bezog weiter Strom, den er allerdings nicht bezahlte. Der Versorger nahm daraufhin auch die Ehefrau für die offene Stromrechnung in Anspruch, und zwar auch für die Zeit, in der sie gar nicht mehr in der Wohnung lebte.

Sie wehrt sich gegen diese Inanspruchnahme, beantragte Prozesskostenhilfe, und in diesem Zuge erging der zitierten Beschluss. Das für die Ehefrau unerfreuliche Ergebnis: Auch wenn sie ausgezogen ist, ist sie wegen § 1357 Abs. 1 BGB weiterhin verpflichtet. Denn diese Regelung stellt ein Bedarfsdeckungsgeschäft im Sinne des § 1357 Abs. 1 BGB da. Zwar existiert mit § 1357 Abs. 3 BGB eine Regelung, die eine Enthaftung für Verpflichtungen vorsieht, die in der Zeit des Getrenntlebens entstehen. Der Stromliefervertrag wurde aber schon vor der Trennung und dem Auszug geschlossen.

Was resultiert aus dieser kleinen Entscheidung für die Praxis? Viele Versorger haben einen Schuldner mehr, als sie glauben. Und wer sich trennt, sollte auch daran denken, solche älteren, laufenden Verpflichtungen zu regeln (Miriam Vollmer).

2020-01-21T09:17:27+01:0021. Januar 2020|Gas, Strom, Vertrieb|

Wasserrechtliche Erlaubnis für Trianel Lünen rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat am 14. Januar 2020 erneut über das Kraftwerk der Trianel in Lünen geurteilt. Diesmal geht es aber nicht um die Genehmigung für Bau und Betrieb des Kraftwerks, die immer noch isoliert beklagt wird. Sondern um die wasserrechtliche Erlaubnis, rund 60.000 m³ Abwasser aus Kühlturm und Rauchgasentschwefelungsanlage über eine Abwasserleitung in ein Fließgewässer einzuleiten. Der Umweltverband BUND meint, dass diese Einleitung das Gewässer unzulässig verunreinigen würde und gegen die Wasserrahmenrichtlinie verstoßen würde. Die Klage läuft seit 2014.

Nach Ansicht des VG Gelsenkirchen ist die wasserrechtliche Einleitungserlaubnis nun tatsächlich rechtswidrig. Doch das Gericht hat den Bescheid nicht wegen der vom BUND vorgetragenen Gründe aufgehoben. Sondern aus formellen Gründen: Der Bescheid stammt von der Bezirksregierung Arnsberg, nach Ansicht des VG war aber der Kreis Unna als untere Wasserbehörde für den Erlass zuständig.

Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen. Das bedeutet, dass man eine Überprüfung der Entscheidung durch das OVG Münster nur auf ein Berufungszulassungsverfahren hin erreichen kann. Dieses Verfahren ist in § 124a VwGO geregelt. Dessen Abs. 4 ordnet an, dass die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beantragt und innerhalb eines weiteren Monats begründet werden muss. Solche Anträge sind allerdings eher selten (aber durchaus nicht nie) erfolgreich.

Es ist anzunehmen, dass Trianel nicht nur versucht, sich den Weg zu einer endlch gesicherten Rechtslage über die Berufungszulassung freizukämpfen. Sondern notfalls auch eine neue wasserrechtliche Einleitungserlaubnis beantragen wird, diesmal beim Kreis Unna. Doch ebenso sicher ist davon auszugehen, dass der BUND nicht locker lässt, bis er eine unanfechtbare gerichtliche Entscheidung über seine Position herbeigeführt hat. Das könnte dann allerdings wiederum Jahre in Anspruch nehmen, denn ein neuer Besched bedeutet auch ein neues Widerspruchsverfahren, eine neue Klage und daran anknüpfend mnöglicherweise erneut mehrere Instanzen. Während dieser Zeit läuft das Kraftwerk zwar, aber die Rechtsposition bleibt ungesichert und es fallen fortlaufend Kosten an, die den Betrieb belasten (Miriam Vollmer).

2020-01-17T18:19:18+01:0017. Januar 2020|Strom, Umwelt|

Was steht in der Klimaklage?

Gestern kündigte die Klimaaktivistin Luisa Neubauer mit einigen anderen ebenfalls recht jungen Leuten an, beim Bundesverfassungsgericht eine Klimaklage einzureichen. Inzwischen hat die Verfahrensbevollmächtigte, die Anwältin Dr. Roda Verheyen aus Hamburg, eine Zusammenfassung veröffentlicht, aus der hervorgeht, was es mit der Klage auf sich hat:

Es handelt sich um eine Verfassungsbeschwerde. Sie richtet sich gegen das Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12.12.2019 (KSG).

Die Beschwerdeführer behaupten, das KSG verletze sie in ihrem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und der Garantie der Menschenwürde aus Art. 1 GG. Dabei tragen die Beschwerdeführer vor, dass die erwähnten Grundrechte im Lichte von Art. 2 (Recht auf Leben) und 8 (Privatsphäre und Familienleben) EMRK auszulegen seien.

Der Rückgriff auf die EMRK ist angesichts der Ähnlichkeit dieser Grundrechte mit den deutschen Grundrechten auf den ersten Blick überraschend. Hier ist der Hinweis aber logisch: Schließlich hat sich die niederländische Stiftung URGENDA kürzlich letztinstanzlich mit genau diesem Argument durchgesetzt und die Niederlande zu anspruchsvolleren Klimaschutzmaßnahmen verpflichtet.

Der Argumentationspfad der Beschwerde ist schlicht: Der Klimawandel mit seinen katastrophalen Folgen würde die jungen Beschwerdeführer in den vorgenannten Grundrechten verletzen. Deswegen – hier greift die Beschwerde wohl auf die Schutznormlehre zurück – müsste der Staat Gesetze erlassen, die so beschaffen wären, dass das Ziel von nur 1,5° C Erderwärmung eintreten würde.

Warum meinen wir, dass die Verfassungsbeschwerde trotzdem keinen Erfolg haben wird? Zum einen hat der Gesetzgeber einen erheblichen Gestaltungsspielraum, der nicht gerichtlich überprüfbar ist. Überspitzt gesagt: Es ist das Recht des Souveräns, schlechte Gesetze zu erlassen. Zum anderen ist das 1,5° C Ziel nicht verbindlich. Es soll nur “möglichst” erreicht werden, ist also eine Kann-Norm. Zum dritten meinen die Beshwerdeführer, dass die Emissionsminderungen, die sie von der Bundesregierung verlangen, in Deutschland erreicht werden sollen. Dafür gibt es aber keinen rechtlichen Grund, denn die EU-Lastenteilung lässt es ausdrücklich zu, Minderungen im Ausland zuzukaufen. Da es auch naturwissenschaftlich gleichgültig ist, wo sie erreicht werden, dürfte es schwer werden, das BVerfG von einem rechtlichen Gebot der Minderung im eigenen Land zu überzeugen. Schließlich ist die Beschwerdeführervertreterin nicht ganz überraschend mit genau diesem Argument schon vorm VG Berlin gescheitert.

Ist die Klimaklage also ein Rohrkrepierer? Vermutlich nicht: Die Öffentlichkeit spricht drüber. Und immer mehr Menschen sind der Überzeugung, es müsste mehr passieren. Diese Überzeugung kann an der Wahlurne ausschlaggebend sein und indirekt Druck auf die Politik ausüben, so dass die Beschwerdeführer am Ende vielleicht in Karlsruhe verlieren, aber politisch doch gewinnen. Zumindest ein bisschen (Miriam Vollmer).