Mehr als “Ablasshandel”: Der freiwillige Markt

Das Wichtigste zuerst: Nein, die Kompensation von Emissionen durch den Kauf von Zertifikaten ist kein wirkungsloser “Ablasshandel”. Tatsächlich verhält sich die Sache vielmehr so:

Wie viel CO2 emittiert wird, ist sehr gut mess- und erfassbar. Dies resultiert schon aus dem Umstand, dass der Kohlenstoffgehalt von Brennstoffen ja eine messbare Größe darstellt. Werden sie verbrannt, ist damit klar, wie viel Kohlendioxidgehalt in die Atmosphäre entlassen wird. Genaue Daten darüber, wie hoch der Kohlenstoffgehalt von bestimmten Brennstoffen ist, besitzen die Lieferanten, es gibt aber auch Standardwerte. Es ist auch bekannt, wie viel Kohlenstoff umverbrannt in der Schlacke verbleibt und deswegen nicht in die Emissionsmenge eingeht. Da auch bekannt ist, wie hoch die Wirkungsgrade bestimmter Technologien sind, ist es gut möglich, mit einem nicht ganz präzisen, aber ausreichend hohen Näherungsgrad die Emissionen, die auf Autofahrten mit bestimmten PKW, Flügen, aber auch Heizen oder Fleischverzehr entfallen, abzuschätzen. Um ein Beispiel zu nehmen: Ein Flug von Berlin nach Barcelona und zurück verursacht 0,561 t CO2 (einen CO2-Rechner unterhält beispielsweise das Umweltbundesamt)

Wie viel CO2 eingespart wird, ist damit ebenso gut erfassbar. Wenn ein Unternehmen eine bestimmte Menge Dampf beispielsweise nicht mehr unter Einsatz von Kohle, sondern unter Einsatz von Gas erzeugt, kann man das sehr präzise berechnen. Oder wenn 20 Familien nicht mehr Brennholz verfeuern, sondern einen Solarkocher verwenden. Oder wenn eine Deponie abgedichtet und das bei entstehende Methan aufgefangen und energetisch genutzt wird. Auch hier hat man also eine Zahl. Ebenso ist bekannt, was die Umrüstung (Technik, Arbeitskräfte, Finanzierung …) oder die Solarkocher kosten. Damit kann man sehr einfach ausrechnen, was die Einsparung jeder einzelnen Tonne CO2 kostet.

Wenn nun die Urlauberin mit dem Flug nach Barcelona einen Anteil an den Investitionskosten der Umrüstung von Kohle auf Gas oder dem Kauf der Solarkocher bezahlt, der ihren 0,561 t CO2 entspricht, so verhält es sich naturwissenschaftlich so, als wäre sie gar nicht geflogen: Ohne ihr Geld hätte die Familie den Solarkocher nicht angeschafft. Dank ihres Geldes heben sich Emission und Einsparung auf.

Natürlich – und hier kommen wir an den heiklen Punkt an der Sache – funktioniert das nur, wenn die erzielte und finanzierte Emissionseinsparung nicht sowieso stattgefunden hätte. Hätte also das Unternehmen schon deswegen auf Gas umgestellt, weil Gas günstiger ist als Kohle oder weil ein Gesetz in Kraft getreten ist, dass die Umstellung gebietet, so läuft der Einspareffekt leer. Um das ebenso sicher ausschließen zu können, wie Manipulationen und Unrichtigkeiten bei der Bemessung von Einsparungen zu verhindern, gibt es Standards und Sachverständige, die diese Standards überwachen. Ist gewährleistet, dass die Standards eingehalten werden, werden Zertifikate ausgestellt,

Die Standards sind nicht gesetzlich geregelt. Theoretisch könnte sich jeder einen Standard ausdenken und Zertifikate ausstellen. Es ist aber nicht anzunehmen, dass sich solche “Mogelzertifikate” durchsetzen würden. Wenn Unternehmen und Bürger Geld für Projekte ausgeben, um Gutes zu tun und/oder damit zu werben, möchten sie schließlich auch einen Gegenwert für ihr Geld. Die derzeit gehandelten Zertifikate sind deswegen entweder als Certified Emissions Reductions (CER) Ergebnis eines offiziellen und völkerrechtlich verankerten Mechanismus und bilden Einsparungen in Entwicklungsländern ab. Oder es handelt sich um Verified bzw. Voluntary Emissions Reductions (VER), also rein private Standards, die aber in allen uns bekannten Fällen ebenso einem veröffentlichten Standard mit definierten Anforderungen, die stets auch die “Zusätzlichkeit” einer Maßnahme umfassen, entsprechen müssen und immer extern (z. B. durch den TÜV, der auch einen eigenen Standard definiert hat) geprüft werden. Projekte, die besonders wertvoll sind, weil sie auch soziale und andere Umweltaspekte als “nur” Einsparung von Treibhausgasen betreffen, können sich als “Gold Standard” approved zertifizieren lassen.

Was ist also wichtig, wenn man Emissionen kompensieren möchte? Die Projekte, die die Einsparungen generieren, müssen nachvollziehbar, transparent und von externen Gutachtern bestätigt sein. Möchte man nicht selbst den (mitunter den eigenen Sachverstand deutlich übersteigenden) Aufwand betreiben, den Wert und die Nachvollziehbarkeit von Projekten selbst nachzuprüfen, so ist man mit Dienstleistern gut bedient, die entweder eigene oder fremde Projekte checken und die Zertifikate vermarkten. Wichtig ist, dass die – weitgehend standardisierten – Verträge die Einhaltung der Standards, die man sich wünscht, garantieren, damit man, werden sie doch verfehlt, zumindest den Vertrag rückabwickeln kann (Miriam Vollmer)

2020-01-12T22:11:22+01:0012. Januar 2020|Emissionshandel, Erneuerbare Energien, Industrie, Strom, Umwelt|

Preisgleitklauseln: BGH verwirft die Revision der Extra Energie

Nach langer Auseinandersetzung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem Nichtzulassungsbeschluss (VII ZR 119/18) den Versuch der Extra Energie GmbH unterbunden, zahlreiche von zwei Instanzen verworfenen Preisanpassungsklauseln doch noch durchzusetzen. Auch den Karlsruher Richtern erschienen die Regeln des Unternehmens unvereinbar mit dem Verbot, Verbraucher zu benachteiligen, § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Besonders interessant ist die nun rechtskräftige Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 19.04.2018 – 6 U 182/16) in Hinblick auf die Weitergabe gestiegener Steuern und Abgaben und bezüglich der Regeln für Paketpreisverträge:

Die Steuern und Abgaben, die im Endkundengeschäft mit elektrischer Energie anfallen, ändern sich bekanntlich weit häufiger als die, die bei anderen Produkten abzuführen sind. Dies liegt vor allem an der EEG-Umlage, aber auch an den anderen Umlagen, die über die Netzbetreiber an die Letztverbraucher weitergewälzt werden. Zudem sind in den vergangenen Jahren immer wieder neue Umlagen eingeführt worden, die in den alten Verträgen noch nicht angelegt waren. Entsprechend hoch ist das Interesse der Versorger nach möglichst flexiblen Steuer- und Abgabeklauseln.

Solche Klauseln haben Gesetzgeber und Rechtsprechung zwar nicht unterbunden. Jedoch hat der BGH im Juli 2017 festgestellt (VIII ZR 163/16), dass auch dann, wenn der Versorger Steuer- und Umlageerhöhungen nur weiterreicht, ein Sonderkündigungsrecht gem. § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG besteht, das auch nicht vertraglich abbedungen werden kann. Mit anderen Worten: Immer, wenn eine der vielen Umlagen sich ändert, kommt der Kunde auch aus Verträgen mit noch nicht abgelaufener Mindestlaufzeit heraus.

Diese Rechtsprechung wurde nun noch einmal bekräftigt. Auch der Versuch der Extra Energie GmbH, die Preise nach billigem Ermessen zu ändern, wenn sich die Kosten steigern, ist gescheitert. Diese, wohl den Regeln für die Grundversorgung nachempfundene Klausel, ist gleichfalls unwirksam. Dies wirft insbesondere für schwer absehbare oder nicht präzise indexierbare Kostenbestandteile Fragen auf, wie etwa für den Emissionshandel.

Auch die Entscheidung des OLG Düsseldorf zu den Paketvertragsverlängerungen hat der BGH bestätigt, indem er die Revision hierzu nicht zugelassen hat. Das Unternehmen hatte Rückerstattungen weitgehend ausgeschlossen, auch wenn das Lieferverhältnis vorzeitig beendet wird. Auch dies hat der BGH nicht aufgehoben. Hier stellt sich die Frage, wie Pakettarife dann zutreffend zu kalkulieren sind, die günstigen Preise werden ja oft gerade dadurch ermöglicht, dass es für den Versorger ganz klar ist, dass er in jedem Fall die vereinbarte Summe erhält und behalten kann. Dies an sich hat das OLG auch nicht bemängelt, wenn es ausdrücklich Pakettarife als zulässig ansieht. Hier geht es offenbar um vertragsrechtlich filigranere Operationen.

Was bedeutet das nun für andere, weniger verwegene Tarife? Generell ist die Hoffnung mancher Versorger, eine Art “AGB-Rabatt” zu erhalten, wenn besonders feste Vertragsbedingungen besonders günstige Preise ermöglichen, offensichtlich unbegründet. Dem ist Rechnung zu tragen. Das ist gerade für Unternehmen ungünstig, die durch außergewöhnlich niedrige Preise Kunden gewinnen wollen. Hier trägt der BGH offenbar dem Umstand Rechnung, dass der Kunde meist nur den Preis sieht, nicht aber die Vertragsklauseln (Miriam Vollmer).

2019-12-20T19:54:27+01:0020. Dezember 2019|Allgemein, Strom, Vertrieb|

Musterfeststellungsklage des vzbv wegen BEV-Boni

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hat eine Musterfeststellungsklage angemeldet. Diesmal geht es um Energie:

Anfang des Jahre ist die BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH (BEV) insolvent geworden. Sie hatte rund 60.000 Kunden durch teilweise hohe Bonusversprechen geködert. Die BEV bzw. ihr Insolvenzverwalter konnten den Geschäftsbetrieb nicht weiterführen, nachdem die Bilanzkreisverträge gekündigt wurden, und eine weitere Belieferung so nicht mehr möglich war. Die Kunden wurden durch die Grundversorger als Ersatzversorger weiter versorgt.

Zum Zeitpunkt der Einstellung der Versorgung hatten viele Kunden die ihnen zugesagten Boni noch nicht erhalten. Sie waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig, da Fälligkeit erst nach dem ersten Jahr der Vertragslaufzeit eingetreten wäre, und sie setzten voraus, dass der Vertrag weiterlaufen sollte. Diese unerfüllten, aber eben auch noch nicht fälligen Rückvergütungsansprüche fielen also in die Insolvenzmasse.

Der Insolvenzverwalter verschickte Endabrechnungen für den Zeitraum bis zur Leistungsbeeindigung, verweigert aber nun die (anteilige) Zahlung der Boni bzw. den Abzug der Boni, mit denen die Kunden gerechnet hatten, mit der Begründung, dass die Verträge ja nun gerade nicht weiterlaufen. Dagegen wendet sich die Musterfeststellungsklage, die der vzbv betreiben will. Dieser meint, dass die Bedingung des fortlaufenden Kundenverhältnisses nicht gelte, wenn – wie hier – der Versorger das Vertragsverhältnis beendet.

Das nun anstehende Procedere hat der Gesetzgeber in den §§ 606 ZPO ff. geregelt. Danach können (nur) qualifizierte Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) Feststellungsurteile über Sach- und Rechtsfragen herbeiführen, also keine vollstreckungsfähigen Urteile über Handlungs- und Unterlassungsverpflichtungen. Sie müssen eine Klageschrift einreichen, in der sie sich nicht nur zum streitigen Rechtsverhältnis erklären, sondern auch die Relevanz für mindestens zehn Personen glaubhaft machen. Wenn die Klage den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, wird sie im Klageregister des Bundesamts für Justiz veröffentlicht. Hier können sich Betroffene sodann anmelden. Wer sich angemeldet hat, profitiert (bzw. profitiert gerade nicht) von der Bindungswirkung der in der Musterfeststellungsklage gefällten Entscheidung, § 613 Abs. 1 ZPO. Dies gilt mit wenigen Einschränkungen sogar für einen abgeschlossenen Vergleich, § 611 ZPO (wir haben die Musterfeststellungsklage an dieser Stelle schon mal erläutert).

Wie geht es in Sachen BEV nun weiter? Angesichts der Kostenlosigkeit der Registeranmeldung werden sich absehbar viele Betroffene erst einmal anmelden, denn bei Boni von 100 – 200 EUR wird kaum jemand ein eigenes Verfahren führen. Das unterscheidet dieses zweite Musterfeststellungsklageverfahren von dem VW-Verfahren, bei dem es ja regelmäßig um andere Streitwerte geht. Ob am Ende die Verbraucher wirklich ihre Boni erhalten, steht naturgemäß in den Sternen, aber die Weiterentwicklung des neuen Instruments ist nicht nur wegen des Energiebezugs interessant (Miriam Vollmer).

2019-12-13T10:14:47+01:0013. Dezember 2019|Strom, Vertrieb|