Alles Grün? Atomkraft, Erdgas und die Pläne der EU zur Taxonomie

Die Aufregung in der Presse war groß: Atomkraft und Erdgas sollen angeblich künftig als „grün“ gelten. Dies ergibt sich aus einem Entwurf der EU-Kommission vom 31. Dezember 2021. Deutungen dieses Vorschlages gibt es viele und sie reichen von „Green­wa­shing“ schäd­licher Energie bis zur Behauptung, damit sei der deutsche Weg des Atomaus­stieges politisch irgendwie gescheitert. Doch was genau hat es damit auf sich?

Es geht um „Taxono­mie­kon­for­mität“

Taxonomie ist Teil des sog. „Green Deals“ der EU die das Ziel verfolgt, bis 2050 die Klima­neu­tra­lität zu erreichen. Um dieses Ziel zu fördern sollte ein System geschaffen, dass es Inves­toren und der Finanz­wirt­schaft ermög­licht, Projekte zu finan­zieren, die als ökolo­gisch nachhaltig klassi­fi­ziert sind. Hierzu wurde die „EU Sustainable Finance Taxonomie“ entwi­ckelt. Ziel ist es, mehr Inves­ti­tionen in solche Projekte zu lenken.
Mit der Taxonomie-Verordnung werden sechs Umwelt­ziele verfolgt: Klima­schutz, Anpassung an den Klima­wandel, Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeres­res­sourcen, Übergang zu einer Kreis­lauf­wirt­schaft, Vermeidung und Vermin­derung der Umwelt­ver­schmutzung, Schutz und Wieder­her­stellung der Biodi­ver­sität und der Ökosysteme

Eine Einstufung von Atomkraft und Erdgas als taxono­mie­konform würde also dazu führen, dass Inves­ti­tionen in entspre­chende Projekte künftig als „grüne Geldanlage“ gelten.

 

Kein Freifahrt­schein

Man muss dazu ergänzen, dass die Einstufung von Atomkraft und Erdgas als taxono­mie­konform nach den Vorstel­lungen der Kommission, an bestimmte Bedin­gungen geknüpft sein soll:

Atomkraft­werke sollen nur als taxono­mie­konform gelten, wenn sie neusten techni­schen Standards entsprechen und zudem ein Endlager vorliegt, das spätestens 2050 betriebs­bereit ist. Eine Energie­pro­duktion aus Erdgas soll nur dann taxono­mie­konform sein, wenn damit eine bereits bestehende fossile Erzeu­gungs­anlage ersetzt wird und dort der Einsatz von erneu­er­baren Energien nicht möglich ist. Zudem müssen ab 2026 mindestens 30 % und ab 2030 mindestens 55 % CO2 arme Gase (Ökogas) einge­setzt werden.

Die deutsche Politik ist sich derzeit uneinig, wie mit dem Vorstoß der Kommission umgegangen werden soll. Der deutsche Atomaus­stieg wird damit aller­dings nicht in Frage gestellt.

(Christian Dümke)

 

2022-01-05T16:33:51+01:005. Januar 2022|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Gas|

Klima & Emissi­ons­handel: Was für ein Jahr!

Heute in zwei Wochen knallen dieses Jahr zwar keine Böller, aber immerhin – hoffentlich – die Sektkorken: Mit 2021 geht ein Jahr zuende, das die meisten Menschen als anstrengend empfunden haben. Doch 2021 wird nicht nur als das zweite Coronajahr in die Geschichte eingehen. Auch für das Klima­schutz­recht ist 2021 ein Jahr, das in Erinnerung bleibt.

# Ein Neustart stand schon vor Jahres­beginn fest: Inzwi­schen läuft die 4. Handel­s­pe­riode des EU-Emissi­ons­handels. Während in der voran­ge­gangen 3. Handel­s­pe­riode der Minde­rungspfad noch 1,74% pro Jahr betrug, sind es nun 2,2%. Neben der Gesamt­emission sinken auch die kosten­losen Zutei­lungen. Viele Detail­re­ge­lungen wurden verschärft (hierzu mehr hier, hier, hier, etc. pp.). Insofern haben alle Markt­be­ob­achter höhere Preise erwartet, aber dass eine Emissi­ons­be­rech­tigung nun über 90 EUR kostet, darauf hätte niemand gewettet und kaum jemand hat diese Entwicklung erwartet.

# Eine an sich aufre­gende Premiere lief dagegen weitgehend lautlos ab: 2021 ist das erste Jahr, in dem CO2 auch außerhalb des EU-Emissi­ons­handels bepreist wird. Das Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­gesetz (BEHG) belegt CO2 v. a. aus Benzin, Diesel, Erdgas und Heizöl mit 25 EUR. 2022 muss erstmals von den Liefe­ranten an die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle abgeführt werden. Und immer noch haben nicht alle Unter­nehmen die Weitergabe der Preise vertraglich umgesetzt (hierzu mehr hier).

# Einen weiteren Meilen­stein des Klima­schutz­rechts haben wohl wenige so klar erwartet: Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) hat mit seinem Klima­be­schluss vom 24. April 2021 nicht nur das Klima­schutz­gesetz für unzurei­chend erklärt, sondern einen Anspruch auf faire Verteilung der verblei­benden Emissionen zwischen den Genera­tionen formu­liert, der noch einigen Spreng­stoff bietet. Der bequeme Weg, Belas­tungen in der Hoffnung auf technische Innova­tionen in eine ungewisse Zukunft zu verlagern, ist seitdem jeden­falls versperrt. Zusammen mit dem EU-Klima­schutz­recht steht damit fest: Ob das Klima wirksam geschützt wird, ist nicht nur eine politische Forderung, Klima­schutz per Gesetz kann – unabhängig von Regie­rungs­mehr­heiten – einge­klagt werden (hierzu mehr hier).

# Apropos Regie­rungs­mehr­heiten: Die Ampel hat klima­schutz­po­li­tisch große Pläne. Die Erneu­er­baren sollen ausgebaut werden und 2030 80% des Stroms liefern. Um dies zu reali­sieren soll eine Vielzahl von Detail­re­ge­lungen Hinder­nisse besei­tigen, u. a. im Planungs- und Geneh­mi­gungs­recht, bei ausge­fö­rerten Anlagen, durch Erhöhung der Ausschrei­bungs­mengen und mehr dezen­trale Lösungen. Gaskraft­werke sollen gebaut, Kohle­kraft­werke still­gelegt werden. Da braucht es nicht einmal mehr den vielfach erwar­teten höheren CO2-Preis um zu kostan­tieren: In den nächsten Jahren ist in der Branche mächtig was los (hierzu mehr hier).

# Doch egal, was die neue Regierung plant. Die Musik im Klima­schutz­po­litik spielt längst in Brüssel. Auch hier gehen von 2021 Impulse aus, die die nächsten Jahre prägen werden. Das unter dem Schlagwort #Fitfor55 am 14. Juli2 2021 von der Kommission vorge­stellte Paket von insgesamt 14 Neure­ge­lungen wird nahezu jeden Aspekt des Klima­schutz­rechts verändern: Der EU-Emissi­ons­handel soll statt 43% Emisisons­min­derung durch die emissi­ons­han­dels­pflich­tigen Anlagen statt­liche 62% beitragen, die kosten­losen Zerti­fikate werden selbst für die Industrie drastisch reduziert (hierzu mehr hier). Der Schutz der Industrie vor Abwan­derung soll künftig durch einen Grenz­steu­er­me­cha­nismus geleistet werden (hierzu mehr hier). Der bisher nationale Emissi­ons­handel für Benzin, Erdgas etc. wird europäi­siert (hierzu mehr hier). Im Gebäu­de­be­reich wird mehr Effizienz erwartet (hierzu mehr hier). Die Erneu­er­baren Energien sollen über eine weitere Reform der Richt­linie schneller als bisher vorge­geben ausgebaut werden (hierzu mehr hier).

Feuerwerk, Natur, See, 2021, Feiern, Mystisch, Nacht

Es ist also mächtig viel Bewegung im Klima­schutz­recht. Längst ist Klima nicht mehr ein Nischen­thema, sondern Treiber tiefgrei­fender Umwäl­zungen, denen sich einzelne Unter­nehmen nicht mehr entziehen können. Man muss kein Prophet sein, um vorher­zu­sagen, dass sich das in den nächsten Jahren nicht ändern wird. Wir jeden­falls werden auch 2022 die Entwick­lungen verfolgen, Umset­zungen begleiten, Projekte beraten, notfalls vor Gericht die Inter­essen unserer Mandant­schaft vertreten und hoffen, Sie bleiben uns – als Mandant­schaft oder auch als Leserinnen und Leser dieses Blogs – verbunden.

Wir melden uns im Blog zurück am 3. Januar 2022. Passen Sie in der Zwischenzeit gut auf sich auf. Unser Büro ist durch­gängig besetzt, wenn es irgendwo brennt.

2021-12-17T21:03:51+01:0017. Dezember 2021|Emissionshandel, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Umwelt|

Tagebau und Moorschutz

Dass das Verbrennen von Braun­kohle zum Klima­wandel beiträgt ist bekannt. Was weniger bekannt ist, ist der starke Eingriff in den Wasser­haushalt, der mit Tagebau verbunden ist. Dieser Tage rückt das Problem aufgrund des Wasser­mangels in Teilen Branden­burgs gerade mal etwas mehr in den Fokus: Um den Tagebau zu ermög­lichen, muss ständig Wasser aus der Grube gepumpt werden, wodurch sich der Grund­was­ser­spiegel in der Umgebung kräftig senkt. Wenn die Böden zudem, wie in Brandenburg sehr wasser­durch­lässig sind, zieht die Absenkung des Grund­wassers noch weitere Kreise.

In der Konse­quenz führt das sogar manchmal zur weiteren Freisetzung von CO2, allein durch die Ausbeutung der Boden­schätze, bevor überhaupt die erste Braun­kohle verbrannt wurde. Denn im näheren Umfeld des Tagebaus Jänsch­walde in Brandenburg liegen Feucht­ge­biete und Moore, in denen fossile organische Masse, also Torf, unter Luftab­schluss vorliegt. Hier sind in den letzten Jahren die Wasser­stände oft um mehr als 2 m gesunken. Dadurch minera­li­siert der Torf und der Kohlen­stoff verbindet sich bei den aeroben Abbau­pro­zessen mit Sauer­stoff zu CO2.

Das passiert schon im Rahmen des geneh­migten, ordnungs­ge­mäßen Abbaus der Braun­kohle, obwohl davon von der FFH-Richt­linie besonders streng geschützte Biotope betroffen sind. Nun hat sich aber heraus­ge­stellt, dass von dem Betreiber des Braun­koh­le­ta­gebaus Jänsch­walde die geneh­migten Mengen der Wasser­ent­nahme im großen Stil überschritten wurden. Daher betreiben nun zwei Umwelt­ver­bände ein Eilver­fahren beim Verwal­tungs­ge­richt Cottbus. Nach Auffassung der Kläger steht der von der Bergbe­hörde geneh­migte Betriebsplan im Wider­spruch zur wasser­recht­lichen Geneh­migung. Angesichts der vermutlich klima­be­dingten Trockenheit der letzten Jahre wird es immer schwerer vermit­telbar, dass zur Gewinnung von fossilen Brenn­stoffen solche inten­siven Eingriffe in den Wasser­haushalt erfolgen (Olaf Dilling).

 

2021-12-16T23:54:07+01:0016. Dezember 2021|Energiepolitik, Naturschutz, Wasser|