Energie­recht im Krisenfall – Das Energie­si­che­rungs­gesetz 1975

Ein echtes Fossil des Energie­rechts ist das „Gesetz zur Sicherung der Energie­ver­sorgung“ vom 20. Dezember 1974 (Energie­si­che­rungs­gesetz 1975). Man könnte es als einen etwas kuriosen recht­lichen Quasten­flosser betrachten, ein Gesetz das zwar noch in Kraft ist, aber irgendwie aus der Zeit gefallen wirkt – wenn wir uns nicht vor dem Hinter­grund des Ukrai­ne­krieges plötzlich in einer Diskussion über Import­stopps von Gas und Öl und Energie­knappheit wieder­finden würden.

Das Energie­si­che­rungs­gesetz war ursprünglich eine Reaktion des Gesetz­gebers auf die Ölkrise in den 70er Jahren. Zweck des Gesetzes ist

die Deckung des lebens­wich­tigen Bedarfs an Energie für den Fall zu sichern, daß die Energie­ver­sorgung unmit­telbar gefährdet oder gestört und die Gefährdung oder Störung der Energie­ver­sorgung durch markt­ge­rechte Maßnahmen nicht, nicht recht­zeitig oder nur mit unver­hält­nis­mä­ßigen Mitteln zu beheben ist“ (§ 1 EnSiG 1975).

Für diesen Krisenfall räumt das Gesetz dem Staat weitge­hende Regelungs- und Eingriffs­be­fug­nisse ein. Insbe­sondere kann vorge­sehen werden, dass

die Abgabe, der Bezug oder die Verwendung der Güter zeitlich, örtlich oder mengen­mäßig beschränkt oder nur für bestimmte vordring­liche Versor­gungs­zwecke vorge­nommen werden darf

– der Staat kann also im Krisenfall eine Ratio­nierung der Energie­ver­sorgung vornehmen.

Im Zuge dieser Ratio­nie­rungen könnte er dann auch den motori­sierten Indivi­du­al­verkehr beschränken, denn das Energie­si­che­rungs­gesetz erlaubt „die Benutzung von Motor­fahr­zeugen aller Art kann nach Ort, Zeit, Strecke, Geschwin­digkeit und Benut­zer­kreis sowie Erfor­der­lichkeit der Benutzung“ einzu­schränken (§ 1 Abs. 3 EnSiG 1975).

Auf dieser Basis erfolgten 1973 Fahrverbote („autofreie Sonntage“) und besondere Geschwin­dig­keits­be­gren­zungen. Das wäre auch heute möglich.

Entspre­chende Rechts­ver­ord­nungen im Krisenfall erläßt die Bundes­re­gierung. Sie kann diese Befugnis durch Rechts­ver­ordnung ohne Zustimmung des Bundes­rates auf das Bundes­mi­nis­terium für Wirtschaft und Energie sowie in Bezug auf die leitungs­ge­bundene Versorgung mit Elektri­zität und Erdgas auf die Bundes­netz­agentur übertragen, wenn die Energie­ver­sorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Energie­si­cher­heits­gesetz gefährdet oder gestört ist.

Wider­spruch und Anfech­tungs­klage gegen Verfü­gungen, gegen entspre­chende Maßnahmen haben nach § 5 EnSiG haben keine aufschie­bende Wirkung. Für enteig­nende Eingriffe besteht ein Entschä­di­gungs­an­spruch nach § 11 EnSiG.

Christian Dümke

2022-03-10T21:12:55+01:0010. März 2022|Energiepolitik|

Es geht los: Das EEG-Oster­paket im Entwurf

Das Wirtschafts­mi­nis­terium (BMWK) liefert: Zu Ostern war die EEG-Novelle angekündigt, die Kabinetts­be­ratung ist nun sogar schon für den 6. April geplant. Diese Woche liegt der Entwurf auf dem Tisch.

Während in den letzten Jahren im Vorder­grund stand, Wirtschaft und Verbraucher nicht durch eine stetig steigende EEG-Umlage zu überfordern, gibt das neue BMWK nun (Bio-)Gas: Schon 2035 soll die Strom­erzeugung in Deutschland so gut wie klima­neutral sein. Schon 2030 – also in nur acht Jahren – soll 80% des Brutto­strom­ver­brauchs aus erneu­er­baren Quellen stammen. Um den Ausbau so rapide zu fördern, wird auf ein Bündel an Maßnahmen gesetzt. Dabei bleibt die Markt­prämie vorerst der Regelfall.

Der Zubau soll kräftig ausfallen: Ein neuer § 4 formu­liert einen ehrgei­zigen Ausbaupfad über das Jahr 2035 hinaus. 2030 sollen 110 GW Wind onshore stehen, 2040 sind 160 GW geplant. Solar soll 2030 statt­liche 200 GW aufweisen, 2045 soll sich diese Leistung verdoppelt haben. Ausge­schrieben wird also deutlich mehr. Zudem werden die nicht bezuschlagten Ausschrei­bungs­mengen ab 2024 ins Folgejahr mitge­nommen, so dass das Gesamtziel stehen bleibt, auch wenn es zu Verzö­ge­rungen kommt.

Für Bürger­wind­parks soll erst ab 18 MW die Ausschrei­bungs­pflicht greifen, für Bürger­so­lar­parks ab 6 MW. Die Ausschrei­bungs­grenzen für die PV werden laut Entwurf von aktuell 750 kW Freifläche und 300 kW Dachanlage auf 1 MW angehoben, um die Attrak­ti­vität zu steigern und so Bauherren zu einer optimalen Ausnutzung von Flächen zu motivieren. Zusätzlich steigt laut Entwurf die PV-Einspei­se­ver­gütung. Vorge­sehen ist zudem für PV für 2022 keine und ab 2023 eine Degression der Vergütung nur noch halbjährlich. Der „atmende Deckel“ soll entfallen.

Die Vergütung für die 100% Netzein­speisung für die Aufdach-PV wird erhöht, um Dächer besser zu nutzen. Eigen­erzeu­gungs­mo­delle, aber auch Speicher und Wärme­pumpen, sollen separat, aber noch dieses Jahr, durch Wegfall anderer Umlagen in einem Energie-Umlagen-Gesetz gefördert werden. Über das Wind-SeeG wird auch Offshore zugebaut, vorge­sehen sind 30.000 MW bis 2030. Hemmnisse gerade für Wind an Land im Natur- und Arten­schutz­recht sollen beseitigt werden, das Geneh­mi­gungs­recht wird, so verspricht das Minis­terium, separat verschlankt und so beschleunigt.

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Auch für die Bioen­ergie sind Neuerungen vorge­sehen: Sie können eine wichtige Rolle als Spitzen­last­kraft­werke spielen und so teilweise Erdgas ersetzen. Dass mehr EE auch mehr Reser­ve­kraft­werke brauchen, wird im Entwurf durch die Förderung von Hybrid-Anlagen, die EE und Wasser­stoff kombi­nieren, mitge­dacht. Hierzu soll eine Verordnung folgen.

Die Bundes­re­gierung plant ein Gesetz noch im Sommer 2022. Da die Kommission notif­zieren muss, kann Berlin das Tempo aber nicht alleine setzen (Miriam Vollmer).

2022-03-04T23:26:16+01:004. März 2022|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Kosme­tische Gesetz­gebung: Die Weitergabe der EEG-Umlageabschaffung

Inzwi­schen steht es fest: Die Koalition will die EEG-Umlage zum 1. Juli 2022 abschaffen. Da die Politik sich Sorgen macht, dass diese Senkung nicht bei den Letzt­ver­brau­chern ankommt, liegt nun ein Vorschlag auf dem Tisch, der sicher­stellen soll, dass die Bürger tatsächlich ab Juli weniger für Strom bezahlen müssen als bisher.

Sicher­stellen soll dies eine Ergänzung von § 118 EnWG. Hier sollen neue Ansätze 36 bis 39 die Versorger sowohl innerhalb wie außerhalb der Grund­ver­sorgung verpflichten, zum 1. Juli die Preise zu senken. Nun besteht eine solche Pflicht aller­dings ohnehin, wenn kein absoluter umlage­un­ab­hän­giger Festpreis vereinbart wurde. Dies ist dem Gesetz­geber auch bekannt, wie sich aus der Begründung, dort S. 13, ergibt. Doch es geht dem Gesetz­geber auch darum, außerhalb des normalen Turnus von Preis­an­pas­sungen auf den Preis einzuwirken.

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Für Versorger heißt das: Zum 1. Juli muss der Preis gesenkt werden. Diese Senkung soll nicht mit Preis­an­pas­sungen nach oben – etwa wegen gestie­gener Bezugs­preise – verrechnet werden. Diese können bzw. müssen ganz normal, also wie für die Grund­ver­sorgung bzw. vertraglich vorge­sehen, weiter­ge­geben werden. Es kann also sein, dass es dieses Jahr einige Preis­an­pas­sungen und viel Hin und Her geben wird, denn bekanntlich sind die Bezugs­preise kräftig gestiegen. Die Senkung um die EEG-Umlage ist damit in den meisten Fällen eher Kosmetik (Miriam Vollmer)

2022-03-01T20:21:33+01:001. März 2022|Energiepolitik, Vertrieb|