Goodbye, EEG-Umlage!

Nun ist es wohl beschlossene Sache. Die EEG-Umlage, die Energie­ver­sorger für die an Letzt­ver­braucher gelie­ferten Strom­mengen abführen, ist noch in diesem Sommer Vergan­genheit: Sie soll zum 1. Juli 2022 entfallen. Künftig wird die Förderung der Erneu­er­baren Energien nicht mehr über die EEG-Umlage finan­ziert, sondern aus der Staats­kasse, insbe­sondere aus den Erträgen des Verkaufs der Emissi­ons­zer­ti­fikate für Brenn- und Treib­stoffe nach dem BEHG.

Abschied, Verabschieden, Tschüss, Strasse, Schild

Doch haben sich damit auch die Begren­zungs­an­träge der strom­kos­ten­in­ten­siven Unter­nehmen zum 30. Juni 2022 für das Folgejahr erledigt? Schließlich gibt es dann ja gar keine EEG-Umlage mehr, die begrenzt werden könnte. Doch zum einen gibt es mindestens einen Unsicher­heits­faktor bei dem Plan der Bundes­re­gierung: Leistungen aus der Staats­kasse – wie nun die Förderung Erneu­er­barer Energien – sind Beihilfen. Und Beihilfen unter­liegen der Notif­zie­rungs­pflicht durch die Europäische Kommission.

Zwar ist zu hoffen, dass der Schritt soweit vorab­ge­stimmt ist, dass keine unlieb­samen Überra­schungen drohen, aber wer sich an das KWKG 2016 erinnert, weiß, dass das keine ganz sichere Bank ist. Zum anderen gibt es ja noch mehr Beihilfen, die begrenzt werden können, nämlich die KWK-Umlage und die Offshore-Netzumlage. Es ist also – so auch das BAFA – sinnvoll, auch 2022 einen Begren­zungs­antrag zu stellen und bis dahin sorgfältig zu verfolgen, wie es mit diesen Umlagen und den Erleich­te­rungen für strom­kos­ten­in­tensive Unter­nehmen weitergeht (Miriam Vollmer)

 

2022-02-25T21:42:59+01:0025. Februar 2022|Energiepolitik|

Wie weiter mit dem BEHG – Ariadne Papier vom 16.02.22

Seit 2021 existiert der CO2-Preis für Gebäude und Verkehr nach dem Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­gesetz (BEHG) auf bisher rein natio­naler Ebene. Im Rahmen des Fit for 55-Pakets vom 14. Juli 2021 hat die Europäische Kommission ihren Plan vorge­stellt, den Emissi­ons­handel als ETS II für Brenn- und Treib­stoffe künftig auf ganz Europa auszu­dehnen. Doch noch ist unklar, ob und wann dies der Fall sein wird (hierzu hier). Einige Mitglied­staaten sehen die Pläne ausge­sprochen skeptisch. Im Rahmen des Ariadne-Projekts von 25 Insti­tu­tionen rund um die Energie­wende liegt nun ein aktuelles Papier mit Vorschlägen auf den Tisch, die sowohl die Möglichkeit abdecken, dass der EU-ETS II auf EU-Ebene kommt, aber auch die, dass die Pläne scheitern. In beiden Fällen schlagen die Autoren Folgendes vor:

# Bisher sieht das BEHG erst für 2026 eine Verstei­gerung der Zerti­fikate mit Höchst­preisen vor. 2027 soll dann frei versteigert werden. Die Festpreis­phase aber ist nicht nur rechtlich umstritten, sie kann auch dazu führen, dass in Deutschland gar nicht so viel einge­spart wird, wie eigentlich vorge­sehen. Deswegen wird nun vorge­schlagen, schon 2023 innerhalb eines Preis­kor­ridors zu versteigern, den eine Preis­kom­mission festlegen soll.

# Ein weiterer Punkt erscheint logisch: Die Autoren schlagen vor, die im BEHG vorge­se­henen Emissi­ons­mengen an das nach Erlass des BEHG geänderte Klima­schutz­gesetz (KSG) und das von der KOM vorge­schlagene deutsche Einsparziel auf EU-Ebene von 50% anzupassen.

# Ehrgeizige Ziele sollen nicht zu sozialen Härten führen. Deswegen wird vorge­schlagen, schon zu 2023 die Voraus­set­zungen des geplantes Klima­geldes zu schaffen, also einer Rückerstattung pro Kopf, die einko­mens­schwache Haushalte besonders entlastet.

# Als vierte Maßnahme wird ein CO2-Mindest­preis spätestens 2025 vorge­schlagen. Dieser soll verhindern, dass der EU ETS II zwar kommt, aber auf so niedrigem Niveau, dass für Deutschland die Preise erst einmal sinken statt zu steigen.

Co2, Abgase, Verkehrszeichen, Auto, Klima, Klimawandel

Insgesamt bietet das Papier damit auf den ersten Blick wenig ganz Überra­schendes. Dass mehr gespart werden muss, liegt auf der Hand. Ebenso, dass damit höhere Preise verbunden sein müssen, damit der Anreiz­me­cha­nismus fuktio­niert. Eine wichtige Botschaft strahlt das Papier aber in jedem Falle aus: Auch wenn keine EU-Lösung kommen sollte, lässt Deutschland nicht locker (Miriam Vollmer).

2022-02-17T21:37:37+01:0017. Februar 2022|Emissionshandel, Energiepolitik|

Das Ende der EEG Umlage ist nahe

Die EEG-Umlage soll bald Geschichte sein – war Ihre Abschaffung von der neuen Regie­rungs­ko­alition ursprünglich für Anfang 2023 geplant kommt ihr Ende noch schneller als erwartet. Finanz­mi­nister Lindner hat nun die Abschaffung bereits für Mitte diesen Jahres in Aussicht gestellt.

Die EEG Umlage dient der Finan­zierung der Mehrkosten, die durch die Markt­ein­führung der erneu­er­baren Energien entstehen und begleitet die Energie­wirt­schaft schon verhält­nis­mäßig lange. Lag Sie im Jahr 2003 noch bei 0,41 ct/kWh stieg sie in den Folge­jahren langsam aber unauf­haltsam an und erreichte im Spitzenwert 6,88 ct/kWh in 2017. Derzeit liegt Sie noch bei 3,72 ct/kWh.

Die EEG-Umlage wird von den Übertra­gungs­netz­be­treibern bei Strom­lie­fe­ranten und Eigen­ver­sorgern auf geliefert und selbst verbrauchte Strom­mengen erhoben. Ihre zuneh­mende wirtschaft­liche Bedeutung führte bald zu einer Vielzahl von Sonder- und Ausnah­me­re­ge­lungen, wie zum Beispiel für strom­kos­ten­in­tensive Unter­nehmen, Unter­nehmen die Strom zu Herstellung von „Grünem“ Wasser­stoff einsetzen oder bestimmten Eigen­ver­sor­gungs­kon­stel­la­tionen in denen die EEG Umlage entfällt oder reduziert ist.

Gerade die Erwei­terung der EEG Umlage­pflicht auf Eigen­ver­brauch führte zu einer Vielzahl von Rechts­strei­tig­keiten und teilweise unange­nehmen Überra­schungen bei Betreibern von Strom­erzeu­gungs­an­lagen, deren Auswir­kungen bis heute anhalten. Um die EEG Umlage hat sich im Laufe der Jahre ein wahres Dickicht an beglei­tenden Regelungen zur Meldung und Erfassung gebildet. Denn wo umlage­pflichtige strom­mengen existieren, müssen diese natürlich erfasst, gemessen, abgegrenzt, geschätzt, gemeldet und letzt­endlich auch bezahlt werden. Die Bundes­netz­agentur sah sich am Ende sogar genötigt einen Leitfaden eigens zum Thema Messen und Schätzen herauszugeben.

Ebenso gab es kreative Ideen Liefer­kon­stel­la­tionen möglichst so auszu­ge­stalten, dass wenig oder keine EEG-Umlage anfallen sollte. Nicht alle kreativen konzepte hatten dabei recht­lichen Bestand, wie etwa der geschei­terte Versuch Strom­lie­fe­rungen vertraglich als umlage­freie „Licht­lie­fe­rungen“ zu dekla­rieren oder auch die lange umstrittene sog. Scheibenpachtmodelle.

All das soll bald mit einem Feder­strich des Gesetz­gebers zur Rechts­his­torie werden, wie schon so viele andere Regelungs­be­reiche der Energie­wende zuvor. Aber wir sind optimis­tisch – dem Gesetz­geber werden die Ideen und den Juristen die Streits über deren Anwendung nicht ausgehen.

(Christian Dümke)

2022-01-31T18:13:02+01:0031. Januar 2022|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|