ETS I: Die neuen Zuteilungsregeln!
Okay, da wären sie also: Die Kommission hat am 30. Januar 2024 die neuen Zuteilungsregeln angenommen. Sie finden sie hier, und hier liegen die Anhänge. Wir hatten uns schon den Entwurf im Dezember angesehen.
Nun gilt es zügig konkret zu prüfen, welche Neuerungen für Anlagenbetreiber relevant sind. Vor allem die Änderungen, die sich auf die für das Zuteilungsverfahren erforderlichen Daten beziehen, müssten schnell umgesetzt werden. Nach unserer ersten Einschätzung sind das vor allem Neuerungen beim Zuteilungselement Brennstoffemissionen, der Wegfall der De-minimis-Regeln bei der Bildung von Zuteilungselementen und alles, was mit der Zuteilungsfähigkeit von elektrifizierten industriellen Prozessen zu tun hat, also vor allem Wärme aus Strom und der entfallene Abzug bei Austauschbarkeit von Wärme und Strom. Aber auch wir müssen nun erst einmal checken, was diese Wundertüte nun letztendlich enthält.

Wen interessiert, was wir dabei finden und sich mit uns und untereinander über die Zuteilungsfragen austauschen will, hat am 7. März Gelegenheit in einem zweistündigen Webinar. Für Neulinge und Wiedereinsteiger gibt es ein Tagesseminar am 15. Februar, online oder bei uns in Berlin (Miriam Vollmer).
Achtung: Strom im CBAM
Am 31. Januar 2024 ist es soweit: Die ersten Berichte im Rahmen des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) sind abzugeben (wir berichteten schon hier). Importeure der betroffenen Waren in die EU müssen ab jetzt jeweils quartalsweise über die Importe und die darin enthaltenen THG-Emissionen berichten.
Bekannt und viel diskutiert wurde der CBAM bezogen auf Industrieprodukte. Doch neben Produkten wie Stahl, Ammoniak, Aluminium ist auch Strom betroffen. Dabei ist – das geht aus Erwägungsgrund 51 der Verordnung 2023/956 hervor – der Kommission bewusst, dass Strom kein Produkt wie alle anderen ist, weil er über Strombörsen und spezifischen Handelsformen vertrieben wird. Es gelten deswegen einige Sonderregeln, aber wegen der hohen Emissionsrelevanz wurde er trotzdem in den Anwendungsbereich aufgenommen. Wer Strom in die EU einführt, muss also nun schnell prüfen, ob er berichtspflichtig ist!
In den kurz vor Weihnachten veröffentlichten Standardwerten für die Berichte wird für das Produkt Strom nun auf die Daten für 15 Importländer der EU aus Daten der IEA von 2016 bis 2021 verwiesen. Sie sollen in der CBAM Transitional Registry hinterlegt werden. Eine Dauerlösung ist das aber nicht: Wenn die Berichtsphase vorbei ist, sollen neue Daten der künftigen Abgabepflicht zugrunde gelegt werden.
Sie importieren Strom (oder ein anderes CBAM-Produkt) in die EU und haben noch Fragen? Melden Sie sich bitte kurzfristig bei uns. Die am 31.01.2024 ablaufende Frist ist sanktionsbewehrt.