ETS I: Die neuen Zuteilungsregeln!

Okay, da wären sie also: Die Kommission hat am 30. Januar 2024 die neuen Zutei­lungs­regeln angenommen. Sie finden sie hier, und hier liegen die Anhänge. Wir hatten uns schon den Entwurf im Dezember angesehen.

Nun gilt es zügig konkret zu prüfen, welche Neuerungen für Anlagen­be­treiber relevant sind. Vor allem die Änderungen, die sich auf die für das Zutei­lungs­ver­fahren erfor­der­lichen Daten beziehen, müssten schnell umgesetzt werden. Nach unserer ersten Einschätzung sind das vor allem Neuerungen beim Zutei­lungs­element Brenn­stoff­emis­sionen, der Wegfall der De-minimis-Regeln bei der Bildung von Zutei­lungs­ele­menten und alles, was mit der Zutei­lungs­fä­higkeit von elektri­fi­zierten indus­tri­ellen Prozessen zu tun hat, also vor allem Wärme aus Strom und der entfallene Abzug bei Austausch­barkeit von Wärme und Strom. Aber auch wir müssen nun erst einmal checken, was diese Wundertüte nun letzt­endlich enthält.

Wen inter­es­siert, was wir dabei finden und sich mit uns und unter­ein­ander über die Zutei­lungs­fragen austau­schen will, hat am 7. März Gelegenheit in einem zweistün­digen Webinar. Für Neulinge und Wieder­ein­steiger gibt es ein Tages­se­minar am 15. Februar, online oder bei uns in Berlin (Miriam Vollmer).

2024-02-02T19:45:16+01:002. Februar 2024|Emissionshandel|

Achtung: Strom im CBAM

Am 31. Januar 2024 ist es soweit: Die ersten Berichte im Rahmen des Carbon Border Adjus­tment Mechanism (CBAM) sind abzugeben (wir berich­teten schon hier). Impor­teure der betrof­fenen Waren in die EU müssen ab jetzt jeweils quartals­weise über die Importe und die darin enthal­tenen THG-Emissionen berichten.

Bekannt und viel disku­tiert wurde der CBAM bezogen auf Indus­trie­pro­dukte. Doch neben Produkten wie Stahl, Ammoniak, Aluminium ist auch Strom betroffen. Dabei ist – das geht aus Erwägungs­grund 51 der Verordnung 2023/956 hervor – der Kommission bewusst, dass Strom kein Produkt wie alle anderen ist, weil er über Strom­börsen und spezi­fi­schen Handels­formen vertrieben wird. Es gelten deswegen einige Sonder­regeln, aber wegen der hohen Emissi­ons­re­levanz wurde er trotzdem in den Anwen­dungs­be­reich aufge­nommen. Wer Strom in die EU einführt, muss also nun schnell prüfen, ob er berichts­pflichtig ist!

In den kurz vor Weihnachten veröf­fent­lichten Standard­werten für die Berichte wird für das Produkt Strom nun auf die Daten für 15 Import­länder der EU aus Daten der IEA von 2016 bis 2021 verwiesen. Sie sollen in der CBAM Transi­tional Registry hinterlegt werden. Eine Dauer­lösung ist das aber nicht: Wenn die Berichts­phase vorbei ist, sollen neue Daten der künftigen Abgabe­pflicht zugrunde gelegt werden.

Sie impor­tieren Strom (oder ein anderes CBAM-Produkt) in die EU und haben noch Fragen? Melden Sie sich bitte kurzfristig bei uns. Die am 31.01.2024 ablau­fende Frist ist sanktionsbewehrt.

2024-01-19T23:46:25+01:0019. Januar 2024|Emissionshandel|